Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Juli 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1940 geborene T.___ meldete sich am 8. Februar 1993 beim IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Morbus Scheuermann, Depressionen; Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 1. November 1994 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/13), und die mit Verfügung vom 9. Oktober 1995 abgeschlossene Revision ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 27. September 2001 wurden die Rentenzahlungen infolge mangelnder Mitwirkung des Versicherten per Ende September 2001 eingestellt (Urk. 7/6). Nachdem dieser mit Schreiben vom 30. April 2003 mitteilte, dass er nun an der von ihm verlangten Untersuchung am Universitätsspital Zürich (USZ) teilnehme (Urk. 7/37) und diese am 26. Mai 2003 stattfand (Urk. 7/16 S. 3), richtete die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2003 wieder eine ganze Rente aus (Verfügung vom 25. Juli 2003, Urk. 7/3) und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. November 2003 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab einem früheren Zeitpunkt als Mai 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nachdem mit Verfügung vom 14. Januar 2004 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt der Vertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 19. März 2004 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11).
Da sich die Beschwerdegegnerin in der Folge innert Frist nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12-14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2004 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen (Art. 31 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1977).
1.2 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 30. April 2003 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Das genannte Schreiben könne nicht als Neuanmeldung gewertet werden, weshalb für die vorangehenden zwölf Monate kein Anspruch auf Leistungen bestehe, sondern diese vielmehr für den gesamten Zeitraum aufgehoben blieben (Urk. 2 S. 2 f.). Weiter würden die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision nicht ausreichen (Urk. 6 S. 2).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Zeit von 2000 bis 2003 sehr schlechten Gesundheitssituation nicht in der Lage gewesen sei, sich den angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, weshalb vorliegend zu prüfen sei, ob Rentenleistungen für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate geschuldet seien.
In seiner Replik hielt der Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass sich die Beschwerde entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht gegen die renteneinstellende Verfügung vom 27. September 2001 (prozessuale Revision) richte. Der Beschwerdeführer habe sich der geforderten kardiologischen Untersuchung aus krankheitsbedingten Gründen nicht unterzogen, was mangels Arztberichten nur mit Indizien sowie der Schilderung des Beschwerdeführers belegt werden könne (Urk. 11 S. 2).
2.3 Da Art. 82 Abs. 2 ATSG die Neuüberprüfung einer vor dem 1. Januar 2003 entzogenen Invalidenrente ausdrücklich auf die Fälle gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG beschränkt, ist im vorliegenden Fall für die Frage des Rentenentzugs allein Art. 31 Abs. 2 aIVG massgebend. Für die Frage einer allfälligen Nachzahlung hingegen sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003).
2.4 Die Verfügung vom 27. September 2001 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass auf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich mittels prozessualer Revision zurückgekommen werden könnte. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den angefochtenen Einspracheentscheid und verlangt keine prozessuale Revision der renteneinstellenden Verfügung. Zudem ist diesbezüglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. April 2003 festhält, dass es ihm in den vergangenen 1 ½ Jahren sehr schlecht gegangen sei (Urk. 7/37), so dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, seinen Mitwirkungspflichten in der Zeit vor der renteneinstellenden Verfügung vom 27. September 2001 nachzukommen. Da sich in den Akten weiter keine Hinweise finden lassen, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 27. September 2001 begründen könnten, bleibt im folgenden lediglich zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der genannten Verfügung und seinem Schreiben vom 30. April 2003 nicht zuzumuten war, seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der angeordneten kardiologischen Untersuchung nachzukommen.
2.5 Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausführte, sind keine ärztlichen Berichte vorhanden, welche belegen könnten, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da er die entsprechenden Termine eben gerade nicht wahrgenommen hat.
In seinem Schreiben vom 30. April 2003 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich der ärztlichen Untersuchung wegen der Befürchtung nicht unterzogen habe, man zwinge ihn zu einer weiteren Operation (Urk. 7/37). Aus dem Bericht des HerzKreislaufZentrums Kardiologie DIM des USZ vom 26. Mai 2003 geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach untersucht wurde, er habe jedoch bis anhin ein operatives Vorgehen stets abgelehnt (Urk. 7/17 S. 1). Die geforderte Untersuchung war demnach für den Beschwerdeführer nicht die erste ihrer Art, und die Ablehnung eines operativen Vorgehens wurde bislang stets respektiert.
In seiner Stellungnahme zum Schreiben vom 30. Juni 2003 (ELAR-Notiz vom 24. Juli 2003, Urk. 7/29) führte der Beschwerdeführer aus, dass die IV-Stelle 1999 einen brandneuen Bericht der Kardiologie gehabt habe und er damals, als er den Rentenrevisionsfragebogen ausgefüllt habe, zwei Ärzte bekannt gegeben habe; er verstehe nicht, warum die Beschwerdegegnerin so auf diesem Untersuch bestehen würde. Auch fände er es nicht in Ordnung, dass die IV-Stelle ihm in der Sistierungsverfügung vorgeworfen habe, die entsprechenden Aufforderungen nicht abgeholt zu haben, es hätte ja auch sein können, dass er zwei bis drei Wochen abwesend gewesen wäre (Urk. 7/29). Zu dieser Stellungnahme ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer an keiner Stelle dahingehend äussert, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Schreiben der IV-Stelle abzuholen und an den angeordneten Untersuchungen teilzunehmen.
Dass es dem Beschwerdeführer somit aufgrund eines Angstzustandes mit Krankheitswert oder einer anderen psychischen Erkrankung nicht zuzumuten war, den kardiologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, kann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den weiteren Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.
3. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 27. September 2001 bis zu seinem Schreiben vom 30. April 2003 zuzumuten gewesen wäre, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen und er seiner Mitwirkungspflicht somit erst mit Schreiben vom 30. April 2003 beziehungsweise der Untersuchung vom 26. Mai 2003 nachgekommen ist.
Da die Nachzahlung einer Leistung im Sinne von Art. 48 IVG den entsprechenden Rechtsanspruch voraussetzt und der Beschwerdeführer in der für die Nachzahlung relevanten Periode infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, fällt eine solche im vorliegenden Fall ausser Betracht.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).