Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2003.00460

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 10. Juni 2004

in Sachen

X.___ geb. 1996


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern die Y.___ und Z.___



dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___ leidet seit Geburt an schwerem Autismus, einer geistigen Behinderung und an einer mittelgradigen beidseitigen Schwerhörigkeit (Urk. 8/41 und 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach dem Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens (frühkindliche primäre Psychosen und infantiler Autismus gemäss Ziff. 401 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen) unter anderem medizinische Massnahmen in Form einer Ergotherapie zu (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 9. April 2003 beantragte Dr. med. A.___, Oberarzt am Zentrum für Kinder und Jugendpsychiatrie des Universitätsspitals B.___, bei der IVStelle die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Copilot-Therapietandems (Urk. 8/74). Am 30. Mai 2003 begründeten die Eltern des Versicherten das Gesuch um Kostenbeteiligung am Therapietandem (Urk. 8/73). In der Folge holte die IVStelle den Bericht des Zentrums C.___ vom 23. Juli 2003 (Urk. 8/70) ein und verneinte mit Verfügung vom 19. August 2003 den Leistungsanspruch (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. September 2003 (Urk. 8/66) wies die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/4).


2.    Gegen den Einspracheentscheid liess X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Y.___ und Z.___, diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 24. November 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):

" 1.    Die Verfügung der IVStelle Zürich vom 19. August 2003 sowie der EinspracheEntscheid vom 21. Oktober 2003 seien aufzuheben und die IVStelle sei zu verpflichten dem Versicherten die Kosten im Betrag von Fr. 3'000. für ein CopilotTherapieTandem zurückzuerstatten.

  2.    Eventualiter seien die Verfügung der IVStelle Zürich vom 19. August 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Verfügung an [die] IVStelle zurückzuweisen.

  3.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

    Die Verwaltung schloss am 15. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 20. Januar 2004 geschlossen (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer liess eventualiter geltend machen, die Verwaltung habe sich in ihrer äusserst kurzen Begründung mit den Ausführungen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt und damit die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 2 f.), weshalb vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen ist.

1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

    Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.2    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung geht vorliegend fehl, auch wenn der Einspracheentscheid sehr knapp motiviert ist: Die Verwaltung hat ihre wesentlichen Überlegungen dargelegt und begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Kosten für das beantragte Therapietandem nicht von der Invalidenversicherung zu tragen sind; auch ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt, um über den beantragten Leistungsanspruch zu entscheiden.


2.    Im Streit liegt die Kostenübernahme für das CopilotTherapietandem. Die Verwaltung verneinte die Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass die Abgabe des beantragten Fahrrades nicht erforderlich sei und der Gefahr einer sozialen Abgrenzung auch mit anderen Mitteln begegnet werden könne (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer liess geltend machen, dass das Therapietandem für Kinder mit Autismus ein erforderliches und notwendiges Behandlungsgerät darstelle, wie die Berichte der Fachpersonen und die Stellungnahmen zweier Autismusberatungsstellen belegen könnten. Eventualiter sei die Abgabe auch unter dem Titel Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt zu prüfen (Urk. 1).

    

3.    Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 18. Februar 2003, I 485/02, Erw. 2.1 und in Sachen B. vom 26. Januar 2000, I 268/99, Erw. 3) kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein Fahrrad als Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 (Anspruch auf medizinische Massnahmen) oder 13 (Behandlung eines Geburtsgebrechens) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bildet (vgl. auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME], Rz. 1215). Dafür ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht.


4.    

4.1    Laut Dr. A.___ leidet X.___ unter einem frühkindlichen Autismus. Wie bei allen autistischen Kindern bestünden die grössten Probleme im Bereich der sozialen Integration. Um seinen Aktionsradius zu erweitern und ihm mehr soziale Erlebnismöglichkeiten zu eröffnen, möchten die Eltern ein Therapietandem anschaffen. Es wäre X.___ dadurch möglich, den Weg zu vielen Alltagsaktivitäten wie Kindergarten, Krippe oder Einkaufen aktiv mitzuerleben. Auf diese Art wäre es auch möglich, seine noch vorhandenen Alltagsängste abzubauen. Auch wenn er nicht selbständig Velo fahren könne, könne er auf diese Art doch an sozialen Aktivitäten von gleichaltrigen Kindern teilnehmen (Schreiben vom 28. März 2003; Urk.; 12/3).

4.2    Gemäss Dr. med. D.___, Kinderarzt FMH, kann X.___ hinsichtlich der Behandlung seines autistischen Leidens vom Therapietandem stark profitieren. Vermutlich würden keine wissenschaftliche Studien über diese Form therapeutischer Arbeit existieren, aber das gemeinsame Velofahren dürfte aus seiner Sicht für ein autistisches Kind einen hohen therapeutischen Anteil haben (Schreiben vom 23. September 2002 Urk. 12/1).

4.3    Für die diplomierte Ergotherapeutin E.___ ist das Tandem ein aus therapeutischer Sicht notwendiges Hilfsmittel, das den Muskeltonus fördert und stärkt und eine Verbesserung der Bewegungskoordination und -planung ermöglicht. Durch eine altersentsprechende Bewegungsaktivität könne X.___ Aggressionen und Selbstverletzungen abbauen und seine überschüssige Energie in eine sinnvolle Tätigkeit umwandeln. Mit dem Tandem sei es ihm möglich, am Velofahrspielen der Kinder in seinem Umfeld teil zu nehmen, was für die soziale Integration autistischer Kinder nötig sei (Urk. 12/2).

4.4    Dem Bericht der Beratung F.___ ist zu entnehmen, dass das Einsetzen eines Therapietandems autistischen Kindern nebst der Verbesserung der senso-motorischen Fähigkeit ein gemeinsames Erleben sowie eine nonverbale Kommunikation mit der Begleitperson ermögliche, was bei dieser tiefgreifenden Entwicklungsstörung ein zentraler Therapieansatz sei. Zudem sei es dringend notwendig, diese Kinder beim Velo fahren stets intensiv zu beaufsichtigen, da ihre Reaktionen auf ungewohnte Situationen häufig kaum einzuschätzen seien und durch eine erhöhtes Gefahrenpotential bestehe (Schreiben vom 6. November 2003; Urk. 3/6).

4.5    Gemäss Auskunft einer weiteren Autismusberatung (verfasst von der diplomierten Ergotherapeutin G.___) ist das Therapietandem für Kinder mit Autismus ein optimales Therapiegerät. Durch das Spezialfahrrad hätten die oft unselbständigen, in ihre Welt gekehrte Kinder die Möglichkeit, den Kontakt zur Umwelt herzustellen, was bei Kindern aus entwicklungspsychologischen Aspekten speziell wichtig sei. Durch die Mobilitätserweiterung werde ihre Erlebniswelt vergrössert, und sie könnten an Aktivitäten ihrer Altersgenossen teilnehmen, was die Integration fördere. Es ermögliche einen Unterbruch ihres oft stereotypen Spiels und fordere die Kinder motorisch heraus. Aktivitäten dieser Art seien als Aggressionsprophylaxe sinnvoll. Auf dem Tandem würden diverse Sinneserfahrungen gemacht. Die Motorik und die Koordination zwischen Armen und Beinen sowie rechter und linker Körperseite werde verbessert und die Muskulatur trainiert (Schreiben vom 12. November 2003; Urk. 3/5).

5.

5.1    Anhand der Berichte der Fachpersonen erscheint das Therapietandem geeignet, zur Behandlung des frühkindlichen Autismus - der sich durch tief greifende Entwicklungsstörung manifestiert und schwere Kontakt und Kommunikationsstörung, aufgehobene oder verzögerte Sprachentwicklung, Stereotypien, häufige eine geistige Behinderung und unspezifische Symptome (wie Angst, Wut, Aggression) zur Folge hat (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 259. Auflage, S. 158) - beizutragen, indem das Spezialfahrrad dem Versicherten den Aktionsradius erweitert, ihm mehr soziale Erlebnismöglichkeiten eröffnet, und durch das Fahrradfahren die Muskulatur gestärkt, die Bewegungskoordination/-planung verbessert und überschüssige Energie abgebaut werden.

5.2    Zu prüfen bleibt, ob das beantragte Tandem ein "notwendiger Bestandteil" der medizinischen Massnahme darstellt, respektive ob das Gerät in einem "engem und unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ergotherapie steht.

5.2.1    Die Eltern begründeten die Anschaffung des Tandems damit, dass das Zweirad gemeinsame Familienausflüge, den Besuch von Freunden und beliebten Spielplätzen sowie das Einkaufen beim Bäcker im Quartier ermögliche (Urk. 8/70 Blatt 3). Die Erweiterung des Aktionsradius - wobei fraglich erscheint, ob ein solcher zwecks Familienausflügen, Spielplatzbesuchen und Einkaufen das Ziel der Ergotherapie darstellt - ist auch ohne Spezialfahrrad möglich, so zum Beispiel in Form von begleiteten Spaziergängen im Quartier oder - trotz Bedenken der Eltern, die vielen Leute in Tram und Bus könnten X.___ plötzlich in Panik versetzen (vgl. Urk. 8/70 Blatt 3) - mittels Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in Zeiten, in denen sich wenige Leute in den Transportmitteln befinden.

5.2.2    Der Rechtsdienst für Behinderte verweist in seiner Beschwerde zur Begründung der Notwendigkeit auf die Auskünfte der Autismusberatungen, aus denen hervorgehe, dass das Therapietandem bei der Behandlung von autistischen Kindern nicht mehr wegzudenken sei. Ferner habe die Schule H.___ mehrere solche Fahrräder angeschafft, um den Gleichgewichtssinn, die Balance und die Sinneskoordination der autistisch veranlagten Kinder zu fördern (Urk. 1 S.  Ziff. 2d).

    Den beiden Auskünften der Autismusberatung und dem Hinweis auf das Vorhandensein entsprechender Fahrräder in einer Spezialschule ist lediglich zu entnehmen, dass es sich beim Spezialfahrrad um ein Gerät handelt, dass sich zur Behandlung eines autistisch veranlagten Kindes eignet (vgl. dazu Erwägung 4.1 vorstehend). Die Aussagen, dass das Fahrrad die "Möglichkeit" biete, den Kontakt zu ihrer Umwelt herzustellen (Urk. 3/5), diese Aktivität als Aggressionsprophylaxe "sinnvoll" sei (Urk. 3/5) und das Einsetzen des Tandems die Verbesserung der senso-motorischen Fähigkeiten, gemeinsames Erleben sowie nonverbale Kommunikation mit der Begleitperson ermögliche, was bei dieser tiefgreifenden Entwicklungsstörung ein zentraler "Therapieansatz" sei, vermag die Notwendigkeit des beantragten Fahrrades nicht rechtsgenüglich zu belegen. So kann die Ergotherapie auch ohne Tandem, etwa mittels begleiteten Spaziergängen im Quartiers, Spielplatzbesuchen und das Benützung des öffentlichen Verkehrs, auf verschiedene Art und Weisen im Alltag unterstützt werden, weshalb das beantragte Fahrrad zwar einen geeigneten, nicht aber notwendigen Bestandteil der Ergotherapie darstellt, wofür die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat.


6.    Der Beschwerdeführer liess eventualiter geltend machen, die Abgabe des Therapietandems sei auch unter dem Titel Hilfsmittel zu prüfen. Das Spezialfahrrad ist im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung nicht aufgeführt (vgl. diesbezüglich auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 26. Januar 2000; I 268/00, Erw. 3 und Urk. 8/70), und der autistisch veranlagte Versicherte ist für die Fortbewegung (vgl. Abklärungsbericht für Hauspflege und Pflegebeiträge vom 12. September 2002, Urk. 8/77 S. 3), für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (vgl. Abklärungsbericht, Urk. 8/77 S. 1) oder für die Selbstsorge nicht auf das Gerät angewiesen, weshalb die Invalidenversicherung auch diesbezüglich nicht für die Kosten aufzukommen hat. Die Verwaltung verneinte den Leistungsanspruch daher zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiGuggisberg