Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00463
IV.2003.00463
 
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
 
 

 

 

 

 


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1954, war vom 1. März 1998 bis 30. September 2001 selbständigerwerbend als Masseur tätig (Urk. 9/44-45). Am 15. November 1999 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Übernahme von Heilungskosten; Urk. 9/64 Ziff. 7.8) an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2000 medizinische Massnahmen für die Durchführung einer Staroperation zusprach (Urk. 9/6/1). Am 10. April 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 9/52 = Urk. 9/58 = Urk. 9/59 Ziff. 7/8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/45) sowie verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 9/9/1 bis Urk. 9/13/4) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 9/31 = Urk. 9/44) sowie Steuerakten (Urk. 9/32 bis Urk. 9/36) bei. Mit Verfügung vom 3. April 2003 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 3 % fest und verneinte einen  Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/5).
1.2     Am 14. Juli 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/20), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2003 auf die Neuanmeldung nicht eintrat (Urk. 9/4). Die vom Versicherten am 19. August 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/1) ab.
 
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 18. November 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. November 2003, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, und eine ergänzende medizinische Sachverhaltsabklärung (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
 
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
1.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
         Der Umstand, dass das Gericht eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützt, ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Dabei erwägt das Gericht, dass eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen haltbar sei, und schützt die angefochtene Verfügung mit der zutreffenden Begründung (BGE 125 V 369 f. Erw. 3b, 122 V 36 f. Erw. 2b je mit Hinweisen). Diese im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze sind auch im Einspracheverfahren zu berücksichtigen. 
 
2.
2.1     Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2003 (Urk. 2), worin diese die gegen die Verfügung vom 29. Juli 2003 (Urk. 9/4) betreffend Nichteintreten auf die Neunanmeldung vom 14. Juli 2003 erhobene Einsprache abwies. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 9/8/1) sowie eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes (Urk. 9/2) einholte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2003 stellte die Beschwerdegegnerin denn auch fest (Urk. 2 S. 1 f.):

Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Auch der Arztbericht von Dr. C.___ bringt keine neuen Gesichtspunkte ins Spiel und es wird auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert. Ihre Rückenleiden wurden in der Klinik A.___ angemessen abgeklärt (...). Der Röntgenbefund war minimal. Die Augenproblematik lässt sich durch eine Brillenkorrektur verbessern, ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Es besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf.“

2.2     Demnach hat sich die IV-Stelle im Einspracheverfahren auf eine materielle Prüfung der Sache eingelassen und hat nach materieller Prüfung des Sachverhalts erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint.
2.3     Das ursprüngliche Abklärungsverfahren ist mit der Verfügung vom 3. April 2003 (Urk. 9/5), worin ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, rechtsgültig abgeschlossen worden. Die Verfügung vom 29. Juli 2003, worin die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eintrat, hat sie mit der substituierten Begründung geschützt, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach erneuter materieller Prüfung des Sachverhalts zu verneinen sei. Obwohl die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2003 auf die Neuanmeldung nicht eintrat, trat sie im anschliessenden Einspracheverfahren dennoch auf die Neuanmeldung ein, weshalb in vorliegendem Verfahren kein Raum für eine Beurteilung der Eintretensfrage bleibt (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Analog zur Rentenrevision gemäss Art. Art. 17 Abs. 1 ATSG ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs vom 3. April 2003 (Urk. 9/5) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. November 2003 in einem anspruchserheblichen Ausmass geändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2).
 
3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Gemäss BGE 105 V 30 kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu.
3.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
 
4.       Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2003 (Urk. 9/5) nicht in für den Rentenanspruch erheblicher Weise verändert habe, wogegen der Beschwerdeführer einwendet, dass der gesundheitliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1).
 
5.
5.1     In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. April 2003 (Urk. 9/5) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/3 S. 2) zur Hauptsache auf die Berichte der Ärzte der Klinik A.___ vom 11. Juni 2002 (Urk. 9/13/3), vom 30. Juli und 6. August 2002 (Urk. 9/11/1-3) sowie vom 28. Mai 2002 (Urk. 9/11/4).
5.2     PD Dr. med. B.___, Augenarzt FMH speziell Augenchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 1999 eine Myopia parva und eine juvenile Cataract mit markanter hinterer Schalentrübung (Urk. 9/14 Ziff. 3). Am 11. November 1999 sei eine Cataract-Operation durchgeführt worden. Postoperativ sei dem Beschwerdeführer eine neue Brille angepasst worden (Urk. 9/14 Ziff. 1.1, 1.6 und 1.8). Wegen des Augenleidens habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/14 Ziff. 1.5) und der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/14 Ziff. 1.4).
         Am 18. März 2003 berichtete Dr. B.___ über die Untersuchung vom 20. September 2002, die wegen Leseschwierigkeiten des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich nicht geändert. Die geschilderten Leseschwierigkeiten seien auf die zunehmende Presbyopie zurückzuführen, weshalb eine Nahkorrektur und dadurch eine Neuanpassung der Brille notwendig geworden sei (Urk. 9/9/2).
5.3     In ihren Berichten vom 28. Mai 2002 (Urk. 9/11/4) und 11. Juni 2002 (Urk. 9/13/3) diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ unspezifische Lumbalgien bei Uebergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 (M54.4 Lumboischialgie). Seit Jahren leide der Beschwerdeführer dauernd unter unspezifischen Lumbalgien, ohne dass sensomotorische Ausfälle oder ein paravertebraler Hartspann nachzuweisen seien. Es sei eine physiotherapeutische Behandlung angezeigt.
5.4     In ihrem Bericht vom 30. Juli 2002 und 6. August 2002 (Urk. 9/11/1-3) stellten die Ärzte der Klinik A.___ einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 9/11/1 lit. C). In der Tätigkeit als Speditionskaufmann bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/11/3). Die Ausübung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit (als Masseur) sei dem Beschwerdeführer weiterhin im zeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumutbar, wogegen die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit dem Beschwerdeführer ganztags uneingeschränkt zuzumuten sei (Urk. 9/11/2).
 
6.
6.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/2) massgeblich auf den im Einspracheverfahren neu eingeholten Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. September 2003 (Urk. 9/8/1-2).
6.2     Dr. C.___ stellte im Bericht vom 5. September 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/8/1 lit. A):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
 —        Uebergangsanomalie lumbosakral mit Lumbalisation von S1
—        Wirbelsäulenfehlform mit BWS-Flachrücken und LWS-Skoliose
 
thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links mehr als rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
rez. Epicondylopathia humeri radialis bds“.



         Im Vordergrund stünden die seit Jahren bestehenden chronifizierten Lumbalgien und thorakospondylogenen Beschwerden sowie die Epicondylopathien. Er habe den Beschwerdeführer nur wenige Male ab Februar 2003 gesehen, ohne dass eine eigentliche Behandlung zustande gekommen sei. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne er nicht beurteilen. Des Weiteren verweise er auf die Berichte des D.___ und der Klinik A.___ (Urk. 9/8/1 lit. D).
 
7.
7.1     In Würdigung des der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. April 2003 (Urk. 9/5) zu Grunde liegenden medizinischen Sachverhalts ist einerseits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Augenleidens in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (Urk. 9/14 Ziff. 1.5; vgl. auch Urk. 9/9/2). Andererseits litt der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter Rückenbeschwerden im Rahmen von unspezifischen Lumbalgien ohne sensomotorische Ausfälle. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik A.___ war der Beschwerdeführer deswegen insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als ihm die Tätigkeit als Speditionskaufmann nicht mehr zuzumuten (Urk. 9/11/3) und er in seiner Tätigkeit als Masseur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit war dem Beschwerdeführer hingegen vollumfänglich zumutbar. Diesbezüglich bestand eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/11/2).
7.2     Aus der medizinischen Aktenlage, welche dem Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 2) zu Grunde lag, geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert zur Hauptsache durch sein Rückenleiden im Sinne von chronifizierten Lumbalgien und eines thorakospondylogenen Schmerzsyndroms beeinträchtigt war. Der den Beschwerdeführer nur während kurzer Zeit behandelnde Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 5. September 2003 nicht zur Frage nach der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, bezog sich darin jedoch ausdrücklich auf die Berichte der Klinik A.___ (Urk. 9/8/1 lit. D).
7.3     Entgegen den diesbezüglichen sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) kann aus dem im Einspracheverfahren neu zu den Akten genommenen Bericht nicht auf eine wesentliche invaliditätsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Denn aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 5. September 2003 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch ein schon seit Jahren bestehendes Rückenleiden beeinträchtigt war. Hingegen lässt sich aus dessen Beurteilung keineswegs schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtunggebend verschlechtert hat. Aus dem Umstand, dass sich Dr. C.___ nicht zur Frage nach einer hypothetischen Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit äusserte, sondern diesbezüglich unter anderem auf die vorgängigen Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik A.___ verwies, ist vielmehr zu schliessen, dass in Bezug auf Grad und Umfang der Arbeitsfähigkeit jedenfalls keine invaliditätsrelevante Änderung eingetreten ist.
7.4     Nach Gesagtem folgt, dass der im Einspracheverfahren neu eingeholte ärztliche Bericht an der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik A.___ vom 30. Juli 2002 und 6. August 2002 nichts zu ändern vermag. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit nach der Neuanmeldung vom Juli 2003 uneingeschränkt im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten war (Urk. 9/11/2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im massgebenden Beurteilungszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 3. April 2003 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. November 2003 daher nicht in invaliditätsrelevanter Weise verändert. 
7.5     Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere erscheint der Sachverhalt für die vorliegend im Streite stehende Frage nach einer invaliditätsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1), von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere von weiteren medizinischen Abklärungen oder von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu deren Vornahme - abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
 
8.
8.1     Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt, genügt für die Rentenrevision, dass bei einem der beiden Vergleichseinkommen eine Änderung eintritt (ZAK 1986 S. 590 Erw. 4 und 5).
8.2     Hinweise dafür, dass in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum vom 3. April 2003 bis 14. November 2003 die erwerblichen Verhältnisse in rentenrelevanter Weise geändert haben könnten, sind in den Akten nicht ersichtlich. Wie im Folgenden zu zeigen ist, bleibt es vielmehr dabei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nach der Neuanmeldung weiterhin keine einen Rentenanspruch begründende Erwerbseinbusse erlitt.
8.3     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
8.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.5
8.5.1   In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. April 2003 (Urk. 9/5) ging die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf den Arbeitgeberbericht von E.___, F.___, vom 25. Juni 2002 (Urk. 9/45 Ziff. 16) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als selbständigerwerbender Masseur im Jahre 2002 einen AHV-beitragspflichtigen Jahresverdienst von Fr. 72'000.-- erzielt hätte (Urk. 9/5 S. 2).
8.5.2   Vorliegend gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur während der verhältnismässig kurzen Zeit vom 1. März 1998 bis 30. September 2001 als Masseur tätig war (Urk. 9/45 Ziff. 1). Mit Ausnahme eines Zeitraums von rund zwei Jahren vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Masseur, währenddessen er arbeitslos war und Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9/44), war der Beschwerdeführer seit Abschluss seiner Berufslehre als kaufmännischer Angestellter im Jahre 1973 (Urk. 9/61) während fast seines ganzen bisherigen Erwerbslebens weitgehend im kaufmännischen Bereich tätig (Urk. 9/44). Unter diesen Umständen erscheint es als angebracht, sowohl bei der Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen.
8.5.3   Der im Rahmen der LSE 2000 ermittelte Zentralwert für Männer, die Arbeiten verrichten, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, belief sich auf monatlich Fr. 5'307.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3, Total). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2001 bis 2003 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004 S. 98 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 70'245.-- (Fr. 5'307.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 : 40 Stunden x 41,7 Stunden x 12 Monate). Damit liegt das aufgrund der Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'245.-- unter dem aufgrund der Berechnung der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr. 72’000.--.
8.6
8.6.1   Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gilt es hingegen zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
8.6.2   Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welchem auf Grund seiner Behinderung nur mehr die Ausübung körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten zuzumuten sind, mit einer Lohneinbusse rechnen müsste. Diesem Umstand ist mit einem Abzug von den Tabellenlöhnen von 10 % Rechnung zu tragen.
8.6.3   Ausgehend vom mittleren Einkommen von Fr. 70'245.--, das Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2003 erzielten (vgl. vorstehend Erw. 7.5.3), beträgt das Invalideneinkommen bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % für das Jahr 2003 Fr. 63'220.50 (Fr. 70'245.-- x 0,9).
8.7     Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 70'245.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63'220.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'024.50 was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht, womit ein für den Rentenanspruch minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird.
 
9.       Eine im revisionsrechtlichen Sinne für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse ist demnach nicht erstellt, weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. November 2003 mangels einer revisionserheblichen Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
 
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-      K.___
-      Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-      Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).