Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00466
IV.2003.00466

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1973, leidet an einer cerebralen spastischen Tetraparese perianataler Aetiologie (Urk. 7/164, Urk. 7/171). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Sonderschulbeiträge sowie Pflegebeiträge zur Betreuung hilfloser Minderjähriger bei einer Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/12, 7/75, Urk. 7/96, Urk. 7/128, Urk. 7/148, Urk. 7/150, Urk. 7/151, Urk. 7/158).
         Vom 23. August 1993 bis 23. August 1997 absolvierte B.___ eine berufliche Ausbildung (IV-Büro-Anlehre), deren Kosten von der Invalidenversicherung als berufliche Massnahme übernommen wurden (Urk. 7/25). Seit 25. August 1997 arbeitet er bei der E.___ mit einem Pensum von 75 % als Büroangestellter an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 7/181, vgl. Urk. 7/178). Seit 1. August 1997 bezieht er eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 7/21, Urk. 7/9).
         Ab 1. November 1991 beziehungsweise ab Vollendung des 18. Altersjahres bezog B.___ eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/55, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 26. September 2003 setzte die IV-Stelle diese Hilflosenentschädigung revisionsweise per 1. November 2003 auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades herab (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob B.___, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 19. Februar 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 7. April 2004 geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003 anhand der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;       ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V               97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Art. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 1 gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei beziehen sich Pflege und Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 105 V 57 Erw. 4b; ZAK 1986 S. 485 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2     Die Notwendigkeit der dauernden Pflege ist nach der Rechtsprechung beispielsweise dann gegeben, wenn der versicherten Person täglich Medikamente zu verabreichen oder Bandagen anzulegen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September 2003 in Sachen S., I 214/03). 
         Für eine dauernde persönliche Überwachung hat die Rechtsprechung mehrere Kriterien formuliert. Die Überwachung ist nur bei einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims oder einer Klinik) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 358 Erw. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person des Versicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 S. 218 f. Erw. 2), und hat auch nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand des Versicherten, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich der Versicherte aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der Familie, in offener Gesellschaft oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt lebt (BGE 98 V 25 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2003 in Sachen R., I 104/01).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung z.B. dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages alleine gelassen werden kann (BGE 105 V 52).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont, dass bei Versicherten, die in allen relevanten Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sind, der weiteren Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Schon eine minimale Erfüllung der Voraussetzung muss daher genügen (BGE 107 V 150 Erw. 6d mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87 bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
         Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung in jedem Fall von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in welchem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV). Die Herabsetzung der Leistung ist in der Regel auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates vorzunehmen (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
2.4     Für den Beweiswert eines von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichtes sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 404 Erw. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2003 in Sachen R., I 104/01).
        
3.
3.1     Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 1992, welchen die IV-Stelle durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weiterhin als schwer hilflos zu betrachten (Urk. 7/207). In allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei er hilflos. Eine medizinische Pflege benötige er nicht. Dagegen sei eine Überwachungsbedürftigkeit gegeben, da er nicht allzu lange alleine gelassen werden könne. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 1992 ab 1. November 1991 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/55, Urk. 7/57).
3.2     Im Abklärungsbericht vom 11. Februar 1998 wurde ohne weitere Angaben festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 30. Juni 1976 ununterbrochen schwer hilflos und weiterhin bleibend in allen persönlichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 7/205). Mit Verfügung vom 17. März 1998 bestätigte die IV-Stelle gestützt darauf die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/19).
3.3     Im Abklärungsbericht vom 8. September 2003 führte die Abklärungsperson einleitend aus, das Gespräch habe am Wohnort des Beschwerdeführers am 13. August 2003 stattgefunden (Urk. 7/178). Teilgenommen hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren nichts verändert. Er sei nach wie vor zu einem Pensum von 75 % bei der E.___ als Büroangestellter tätig. Seit 1997 wohne er unter der Woche in einer betreuten Wohngemeinschaft, welche vom Verein Integriertes Wohnen für Behinderte geführt werde. Er lebe mit sieben anderen körperlich behinderten Menschen zusammen. Tagsüber seien zwei betreuende Personen anwesend. Morgens, abends und nachts sowie am Wochenende sei ein Betreuer anwesend. Die Wochenenden verbringe er bei seiner Mutter in Horgen. Der Beschwerdeführer sei Rollstuhlgänger und vollständig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In der Regel werde die Hilfe durch eine Betreuerin im Wohnheim geleistet und am Wochenende durch seine Mutter. Der Beschwerdeführer sei wie bisher in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos. Er könne das Haus im elektrischen Rollstuhl verlassen, es sei jedoch unmöglich, eine Stufe zu überwinden oder unebenes Gelände zu durchqueren. Zur Arbeit und zur Mutter werde er mit dem Behindertentransport Zürich gefahren. Der Beschwerdeführer bedürfe keiner medizinisch-pflegerischen Hilfe. Medikamente nehme er keine ein. Er habe regelmässig verschiedene Therapien wie Physiotherapie und Schwimmen, welche seine Beweglichkeit fördern und die spastische Lähmung lindern sollten. Der Beschwerdeführer habe einen Freistehbarren, welcher täglich zum Durchstrecken seines Körpers gebraucht werde. Er könne dieses Hilfsmittel selbst bedienen, brauche jedoch Hilfe beim Anziehen seiner Beinorthesen. Einer persönlichen Überwachung im Sinne des IVG bedürfe der Beschwerdeführer nicht. Im Wohnheim gebe es für den Notfall einen Bereitschaftsdienst. Da weder eine dauernde Pflege noch eine dauernde persönliche Überwachung nötig seien, sei nurmehr eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben.
         Diese Beurteilung wird unterstützt durch den Bericht von Dr. med. W.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 2002. Darin erhob er als Diagnose eine cerebrale spastische Lähmung, eine spastische Blasenlähmung, eine bulbäre Urethrastriktur mit subvesikaler Obstruktion und Verdacht auf Harnleitersteinabgang. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Geburt in allen alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos mit Ausnahme der Fortbewegung. In der Fortbewegung sei er nicht hilflos, da er sich mit dem Elektro-Rollstuhl in der Wohnung und im Freien fortbewegen könne und sich selbständig ein Sozialnetz aufgebaut habe. Im Weiteren gab Dr. W.___ an, dass der Beschwerdeführer weder medizinischer Pflege noch dauernder persönlicher Überwachung bedürfe (Urk. 7/159).
         Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. September 2003 setzte die IV-Stelle mit Revisionsverfügung vom 26. September 2003 die bisherige Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 1. November 2003 auf eine solche mittleren Grades herab, da eine dauernde Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/177).

4.
4.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund des Abklärungsberichtes vom 8. September 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Urk. 1, Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist, ob er zusätzlich der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
         Ebenso steht fest, dass er keine dauernde Pflege im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung benötigt, da er keine Medikamente einnehmen muss, und keine Bandagen oder andere Verbände angelegt werden müssen. Streitig und zu prüfen ist, ob er der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4.2     Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, er sei aufgrund seiner körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheitsschädigung vollständig auf eine Betreuung und Überwachung angewiesen. Wegen seiner Behinderung könne er nicht für längere Zeit allein gelassen werden. Er könne weder selber etwas aufheben, noch könne er Gegenstände über längere Zeit festhalten. Ohne ständige Hilfe, Anleitung und Führung könne er sich nicht für längere Zeit von zu Hause wegbegeben. Er sei nicht in der Lage, sein Handeln vollständig abzuschätzen. In der Nacht werde er ständig überwacht und könne sich nur mittels eines beim Bett installierten Alarmknopfes bemerkbar machen, und auch das nicht immer zuverlässig (Urk. 1, Urk. 10).
4.3     Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades am 10. März 1992 nicht geändert hat. Eine Reduktion der Hilflosenentschädigung kommt daher nur in Frage, wenn er durch Angewöhnung oder Entwicklung Fortschritte gemacht hat oder eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, durch die die früher bejahte dauernde persönliche Überwachung hinfällig geworden ist, oder wenn sich herausstellt, dass in der ursprünglichen Verfügung vom 10. März 1992 das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung zu Unrecht als erfüllt erachtet wurde, so dass sich die revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 125 V 368) schützen lässt.
         Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Überwachungsbedürftigkeit lassen für sich allein noch nicht darauf schliessen, dass er eine persönliche Überwachung benötigt, die über die im Rahmen der betreuten Wohngruppe ohnehin gewährte kollektive Aufsicht hinausgeht. Insbesondere seine Ausführungen, ohne ständige Hilfe, Anleitung und Führung könne er sich nicht für längere Zeit von zu Hause wegbegeben, und bei längerer Abwesenheit müsse eine Kontaktaufnahme über ein Mobil-Telefon erfolgen (Urk. 1), betreffen vorwiegend die Fortbewegung und sind daher mit der Bejahung der Hilfsbedürftigkeit in dieser Lebensverrichtung bereits abgedeckt. Zudem zeigt der Arbeitgeberbericht der E.___ vom 15. April 2003 (Urk. 7/181), dass der Beschwerdeführer während sechs Stunden im Tag dort arbeitet, und es ergibt sich in keiner Weise, dass er während der Arbeit einer persönlichen Überwachung bedarf. Gegenteils hatte die E.___ nach Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers im Bericht vom 1. September 1997 (Urk. 7/211) ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite sehr selbständig und brauche lediglich beim Abwickeln von Arbeiten, die er wegen seiner Behinderung nicht ausführen könne, Betreuung. Anderseits wurde im gleichen Bericht festgehalten, der grosse Betreuungsaufwand stelle ein unüberwindbares Hindernis für die Integration des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft dar.
         Weder der der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegene Abklärungsbericht vom 30. Januar 1992 (Urk. 7/207) noch der für die Revision massgebliche Bericht vom 8. September 2003 (Urk. 7/178) enthalten Angaben zur Voraussetzung der dauernden persönlichen Überwachung. Die IV-Stelle hat es auch unterlassen, Abklärungen am Arbeitsplatz und im Wohnheim des Beschwerdeführers zu treffen. Der Bericht von Dr. W.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/159) hilft diesbezüglich ebenfalls nicht weiter, da es der Arzt unterliess, zum Thema der dauernden persönlichen Überwachung irgendwelche Ausführungen zu machen. Nach der Aktenlage lässt sich daher nicht zuverlässig feststellen, ob der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder nicht. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht nur eine minimale Erfüllung dieser Voraussetzung fordert (vgl. Erw. 2.2), kann aufgrund der grossen Selbständigkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz und im Hinblick darauf, dass er sich nach den Angaben in der Beschwerdeschrift offenbar selbständig, wenn auch mit regelmässigen Kontaktaufnahmen, in die Stadt begeben kann (Urk. 1), nicht ohne weiteres auf eine Überwachungsbedürftigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig lässt sich eine solche angesichts der Behinderung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Einschränkungen verneinen.
         Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie im Wohnheim und am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Abklärungen vornehme und gestützt darauf darüber befinde, ob eine persönliche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne der zu Art. 36 Abs. 1 IVG ergangenen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorliegt. Anschliessend wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. November 2003 neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom           30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des            Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. November 2003 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).