Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00468
IV.2003.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 18. Oktober 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1959, arbeitete seit 1980 als Hilfsarbeiterin/Packerin in der Bettwäschespedition bei der B.___ AG in ___ (Urk. 12/29/1 Ziff. 1, Ziff. 5-7). Am 14. August 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2000 (Urk. 12/29/2). Anschliessend bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 12/30). Am 21. Februar 2002 meldete sie sich wegen Gelenk-, Schulter- und Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen (Rente, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/33 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8 und Ziff. 8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/13/1-9) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 12/29/1, Urk. 12/32) ein, veranlasste zwei medizinische Gutachten (Urk. 12/12, Urk. 12/14) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 12/31).
1.3     Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/6 = Urk. 12/22 = Urk. 3/3). Am 9. September 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, Einsprache (Urk. 12/21 = Urk. 3/4) gegen die Verfügung vom 8. Juli 2003. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 12/5 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Merkli, mit Eingabe vom 26. November 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer halben Rente ab Februar 2002 und einer ganzen Rente ab Mai 2002. Zudem sei ihr in der Person von lic. iur. Max S. Merkli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. März 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14). Am 6. September 2004 reichte die Versicherte eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste C.___ für die Zeit vom 17. Februar 2004 bis 16. Februar 2005 ein (Urk. 17/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Behinderung bestehe, die Arbeitsfähigkeit jedoch zu höchstens 30 % eingeschränkt sei. Sie habe ihren Entscheid auf umfassende medizinische Abklärungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, gestützt. Ihres Erachtens lege der Gutachter eine klare Befundschreibung dar und begründe seine Ausführungen mit klaren und detaillierten Verhaltensbeobachtungen. Die Diagnose der Rentenbegehrlichkeit sowie die Aufforderung, es sei der Beschwerdeführerin der Rentenanspruch zu verweigern, stelle zwar eine Überschreitung des gutachterlichen Zuständigkeitsbereichs dar. Indes vermöge dieser Einwand das die Beschwerden und Befunde detailliert darstellende, schlüssige und in der Beurteilung plausible und im Übrigen auch mit der Beurteilung durch PD Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Wirbelsäulensprechstunde, Orthopädische Universitätsklinik G.___, übereinstimmende Gutachten von Dr. D.___ nicht zu entkräften.
         Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, das von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten sei nicht schlüssig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Sprachprobleme bestanden hätten, weise das Gutachten detaillierte und differenzierte Informationen und Darstellungen auf, wie zum Beispiel bei der Diskussion über Suizidalität. Die geschilderte Wortkargheit habe nichts mit dem mangelnden Sprachvermögen zu tun, sondern mit der psychisch bedingten Beschwerdeschilderung. Dass die Tochter teilweise übersetzt habe, sei unproblematisch, da bei der betreffenden Untersuchung innerfamiliäre Konflikte keine Rolle gespielt hätten. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des leichten depressiven Syndroms eine gewisse psychische Beeinträchtigung aufweise, weshalb sie zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, erscheine plausibel und nachvollziehbar. Bei den übrigen geltend gemachten Beeinträchtigungen handle es sich um psychosoziale Gründe, welche invaliditätsfremd seien. Demnach sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu 70 % zumutbar, weshalb ihr ein entsprechendes, rentenausschliessendes Einkommen möglich sein sollte (Urk. 2 S. 2 f.).
         In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass auf die mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung durch Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2003 insbesondere deswegen nicht abgestellt werden könne, da die Beurteilung fast vollständig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe und ihre Ausführungen teilweise nicht mit der übrigen Aktenlage übereinstimmten (Urk. 11 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, Dr. D.___ halte zwar klare Verhaltensbeobachtungen und auch die von ihm erhobenen Befunde fest, jedoch überzeuge die Würdigung seiner Beobachtungen nicht. Es sei ungehörig, eine Neigung zur Rentenbegehrlichkeit zu diagnostizieren und zu behaupten, dass für den Fall einer Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit bloss invaliditätsfremde Gründe angeführt werden könnten, insbesondere da auch Dr. D.___ von einer Neigung zur depressiven Entwicklung ausgegangen sei. Daher könne das Gutachten von Dr. D.___ nicht als schlüssig und überzeugend begründet bezeichnet werden.
         Dr. I.___ vertrete bezüglich der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit eine andere Auffassung als Dr. H.___. Sie führe insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin die Schilderung ihrer Beschwerden und deren Folgen in der Muttersprache sichtlich leichter falle. Im Gegensatz zur Befragung durch Dr. H.___ habe sie gegenüber Dr. I.___ bereitwillig Auskunft gegeben.
         Die Kündigung der Stelle, an welcher sie während 20 Jahren tätig gewesen sei, sei für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft gewesen. Sie fühle sich durch den Verlust ihrer so schwer erkämpften Autonomie beeinträchtigt.
         Die Würdigung der medizinischen Akten ergebe, dass die Beschwerdeführerin zwar aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nur in bescheidenem Umfang eingeschränkt sei. Hingegen gehe aus den Akten hervor, dass die psychische Beeinträchtigung erheblich schwerer sei als von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens von Dr. H.___ angenommen. Dieses Gutachten enthalte gewisse fehlerhafte Angaben, kranke aber vor allem daran, dass die Exploration nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Dies erkläre, dass die Gutachterin über Familienanamnese und Biographie und damit die für die Entwicklung der psychischen Krankheit eine entscheidende Rolle spielenden Aspekte nicht viel habe herausfinden können, die Beschwerdeführerin als wortkarg empfunden habe und auch die von Dr. I.___ ausführlich beschriebenen psychopathologischen Befunde nur unvollständig und mangelhaft habe erfassen können. Dass lediglich eine leichte depressive Episode vorliegen solle, entspreche daher nicht den Tatsachen. Eine Exploration nicht in der Muttersprache durchzuführen, verstosse gegen die Regeln der Kunst.
         Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zu 30 % arbeitsunfähig sei, sondern seit längerer Zeit und noch bis auf weiteres wegen ihrer schweren psychischen Beeinträchtigung gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit aufweise und daher Anspruch auf eine ganze Rente habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Beurteilung durch den Hausarzt hinzuweisen, der die Beschwerdeführerin bis auf weiteres als zu 50 % arbeitsunfähig erachte (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 26. November 1999 in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik G.___ untersucht. Dr. E.___ und Dr. F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 1999 ein zervikobrachiales Syndrom und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/9).
3.2     Dr. med. J.___, Stellvertretender Leitender Arzt, Orthopädische Universitätsklinik G.___, erhob bei der Untersuchung am 26. November 1999 eine Fehlhaltung und Kyphosierung der cervikalen Wirbelsäule sowie eine Anteriolisthesis C3/4 2 mm, jedoch keine degenerativen ossären Veränderungen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nahm er keine Stellung (Urk. 12/13/7).
3.3     Am 14. Januar 2000 wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Wirbelsäulesprechstunde untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht stellten Dr. E.___ und Dr. F.___ dieselbe Diagnose wie in ihrem Bericht vom 1. Dezember 1999 (vgl. Urk. 12/13/6) und präzisierten, dass die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/13/6).
3.4     Dr. med. K.___, Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital M.___, stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2000 die Diagnosen eines symmetrischen tendomyotischen zervikospondylogenen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und dekonditionierter Muskulatur (Urk. 12/13/3 S. 1). In Übereinstimmung mit den Ärzten der Universitätsklinik G.___ schätzten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit und auch längerfristig auf 100 % (Urk. 12/13/3 S. 2).
3.5     In ihrem Bericht vom 12. April 2000 ergänzte Dr. K.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. N.___, Assistenzärztin, die im Bericht vom 15. März 2000 gestellte Diagnose um eine mikrozytäre Anämie bei Polymenorrhoe (vgl. Urk. 12/13/4). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus rheumatologischer Sicht nach wie vor 100 % (Urk. 12/13/4).
3.6     Im seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 12. November 2002 erstatteten, auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben der Beschwerdeführerin, eigenen Untersuchungen und Röntgenbefunden beruhenden Gutachten, stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/14 S. 6 f. Ziff. 4):
              "-     Subjektive Angaben eines schmerzhaften zervikovertebralen Syndroms,          das sich jedoch in keiner Art und Weise objektivieren lässt
              -     Status nach Läsion des medialen Meniskus bei minimaler medialer                  Gonarthrose und leichter Femoropatellararthrose (zur Zeit jedoch nicht        invalidisierend)
              -     Neigung zur Rentenbegehrlichkeit
              -     Status nach zwei Geburten 1978 und 1992
              -     Neigung zu depressiver Entwicklung."
         Die Beschwerdeführerin sei von ihrer älteren Tochter begleitet worden, die sehr gut Deutsch spreche und verstehe. Diese sei während der ganzen Befragung anwesend gewesen.
         Die wenigen vorgetragenen subjektiven Beschwerden seien alles andere als glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin stehe ohne Probleme aus der sitzenden Position auf, der Gang sei völlig unauffällig und frei. Ebenso ziehe sie sich ohne Schwierigkeiten an und aus und besteige die Untersuchungsliege mühelos. Sie bewege sich völlig frei und altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin mache einen depressiven Eindruck im Sinne einer Entwurzelung und des Alleinseins in der Schweiz. Sie gebe an, dass es ihr in den Ferien in der Türkei viel besser gegangen sei (Urk. 12/14 S. 4).
         Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Würde eine Arbeitsunfähigkeit bejaht, dann seien es invaliditätsfremde Gründe, die dazu führten. Die Beschwerdeführerin habe immerhin bis zu ihrer Aussteuerung im Oktober 2002 eine einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % entsprechende Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 12/14 S. 7 Ziff. 5).
         Der Antrag auf eine Invalidenrente sei derzeit mit Sicherheit abzulehnen (Urk. 12/14 S. 7 Ziff. 6).
3.7     In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2002 stellte Dr. med. O.___, Arzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 12/13/2 lit. A):
              "-     Chronisch rezidivierendes cervikospondylogenes Syndrom bei muskulärer         Dysbalance
              -     Ausgedehnte Läsion des medialen Meniskus des rechten Kniegelenks
              -     Depressive Entwicklung."
         Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage seines Erachtens derzeit und auf Dauer mindestens 50 % (Urk. 12/13/2 lit. D Ziff. 7).
3.8     In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Begutachtung erstellten psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2003 stellte Dr. H.___ die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0; Urk. 12/12 S. 3).
         Die Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptomatik in das ICD-10-Schema sei nicht ganz einfach. Es handle sich um ein schon seit vielen Jahren bestehendes, leicht depressives Symptombild einer Dysthymie, das die Beschwerdeführerin lange Zeit nicht daran gehindert habe, ihrer Arbeit nachgehen zu können. Seit zwei Jahren scheine eine gewisse Verschlechterung eingetreten zu sein, was psychodynamisch sowohl mit der Eheschliessung der älteren Tochter und dem damit in Zusammenhang stehenden Selbstverständnis, nun eine "alte" Frau zu sein, zusammenhänge könne, eventuell aber auch reaktiv auf die Kündigung, schwierige Arbeitssuche und zunehmende soziale Isolation eingetreten sei (Urk. 12/12 S. 3 unten).
         Die Beschwerdeführerin sei von ihrer älteren Tochter begleitet worden, die während des ganzen Gesprächs anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe recht gut Deutsch verstanden und habe - soweit die Tochter das nicht für sie zu übernehmen suchte oder türkische Antworten übersetzte - in gebrochenem Schweizerdeutsch geantwortet. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin etwas wortkarg gewesen. Einige Male habe die Tochter auch unvermittelt kurze deutsche Sätze zu ihrer Mutter gesagt. Diese Sprache scheine also auch im häuslichen Umgang mit den beiden in der Schweiz aufgewachsenen Töchtern zumindest eine passive Bedeutung für die Beschwerdeführerin zu spielen (Urk. 12/12 S. 3 Mitte).
         Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich scheine aus psychiatrischer Sicht höchstens zu 30 % eingeschränkt zu sein. Sie - Dr. H.___ - sei eher der Ansicht, dass die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation der Beschwerdeführerin deren Symptomatik noch verschlimmere, da diese ja ausserfamiliäre soziale Kontakte hauptsächlich über ihre Arbeit gehabt habe (Urk. 12/12 S. 3 unten).
         Solange die medikamentösen und sozialpsychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen worden seien, könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei dieser noch sehr jungen Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen - vorzugsweise in ihrer Muttersprache - profitieren und nach einer gewissen Zeit auch ihre frühere Leistungsfähigkeit wiedergewinnen könne (Urk. 12/12 S. 4).
3.9     Mitte Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin Dr. I.___ zur psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen. Diese diagnostizierte in ihrem auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht vom 21. November 2003 ein mittelgradiges, zeitweilig schweres depressives depressives Syndrom (ICD-10: F32.1 und F32.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 1).
         Die Beschwerdeführerin könne sich bei ihr in ihrer Muttersprache ausdrücken, was ihr die Schilderung ihrer Beschwerden und deren Folgen sichtlich erleichtere. Sie wirke zwar zurückhaltend, gebe aber bereitwillig Auskunft (Urk. 3/5 S. 1 Mitte).
         Im jetzigen Zeitpunkt stehe die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung mit antidepressiver medikamentöser Zusatzbehandlung erst am Anfang und sei kaum arbeitsfähig. Nach weiterer intensiver Behandlung sei es vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Rehabilitationsprogramm, zum Beispiel in einer geschützten Werkstatt, in einer leichten Arbeit zu 30 bis 40 % arbeitsfähig werden könnte. Sie gehe zwar mit Dr. H.___ einig, dass Therapiemassnahmen und eine medikamentöse Behandlung nötig seien, jedoch könne sie sich bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % - ohne weitere Massnahmen - ausgehe, nicht anschliessen. Bei der langandauernden, ihres Erachtens schweren Störung sei es derzeit unmöglich, prognostische Aussagen zu machen (Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 2-5).

4.
4.1     Sowohl das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesen Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Dagegen vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen die Gutachten vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen.
         Diese wendet ein, die von Dr. D.___ vorgenommene Beurteilung strotze von Voreingenommenheit und unangebrachten persönlichen Meinungsäusserungen (vgl. Urk. 1 S. 3 lit. III Ziff. 2).
         Tatsächlich äusserte sich Dr. D.___ - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. f) - hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Invalidität im Anschluss an die Aussteuerung bei der Arbeitslosenkasse und der Beurteilung des Antrags auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 12/14 S. 7 Ziff. 5.1 und Ziff. 6) wie auch hinsichtlich der Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin eine Neigung zur Rentenbegehrlichkeit aufweise (vgl. Urk. 12/14 S. 7 Ziff. 4) und dass lediglich invaliditätsfremde und daher keine Arbeitsunfähigkeit begründenden Faktoren vorlägen (vgl. Urk. 12/14 S. 7 Ziff. 5.1), in einer über den Auftrag hinausgehenden Weise über die Beschwerdeführerin. Zudem beurteilte er - als Facharzt für Physikalische Medizin - die psychiatrische Problematik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/14 S. 4 Mitte). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass in rheumatologischer Hinsicht das Gutachten insgesamt überzeugende Beschreibungen der Beobachtungen und Feststellungen sowie Darstellungen von fachlich begründeten medizinischen Zusammenhängen enthält und die Beurteilungen von Dr. D.___ schlüssig begründet sind. Es muss die Aufgabe eines Arztes sein, die Ergebnisse seiner Eindrücke und Untersuchungen darzulegen. Das Ziel einer durchgeführten klinischen Untersuchung ist, aufgrund der angegebenen Beschwerden festzustellen, ob und wenn ja, welcher medizinische Befund damit einhergeht.
         Gegen das von Dr. H.___ erstellte psychiatrische Gutachten wendet die Beschwerdeführerin ein, diesem Gutachten mangle es vor allem daran, dass die Begutachtung nicht in ihrer Muttersprache der Beschwerdeführerin, sondern auf Deutsch und mit Übersetzungshilfe durch die Tochter erfolgt sei (vgl. Urk. 1 s. 6 Ziff. 5).
         Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten lassen sich im genannten psychiatrischen Gutachten nicht finden. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich die Gutachterin im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juli 2004, I 541/03, Erw. 2.3; AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Dr. H.___ hielt hinsichtlich der Verständigung fest, dass die Beschwerdeführerin recht gut Deutsch verstehe und - abgesehen von den von der anwesenden Tochter vorgenommenen Übersetzungen - in gebrochenem Schweizerdeutsch geantwortet habe. Daher ist davon auszugehen, dass selbst ohne die Übersetzungen durch die Tochter eine genügende Verständigung mit der Beschwerdeführerin hätte stattfinden können, weshalb die Rüge unbegründet ist, die Begutachtung hätte in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt werden müssen. Darauf, dass keine massgebenden Verständigungsschwierigkeiten vorlagen, deutet auch die Aussage hin, dass die Tochter teilweise unvermittelt kurze deutsche Sätze zur Beschwerdeführerin gesagt habe. Allein die Tatsache, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als wortkarg bezeichnete, lässt jedenfalls nicht auf Sprachschwierigkeiten schliessen (Urk. 12/12 S. 3), weist doch die Feststellung einer Wortkargheit vielmehr auf das Verhalten einer Person als auf deren sprachlichen Fähigkeiten hin. Auch widerspiegelt sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, dass die Gutachterin aufgrund der mangelnden Durchführung der Exploration in türkischer Sprache nicht viel über die Familienanamnese und Biographie der Beschwerdeführerin habe herausfinden können (vgl. Urk. 1 S. 6 oben), im Gutachten nicht. Bezüglich der Familienanamnese und Biographie machte die Beschwerdeführerin ausführliche Angaben (vgl. Urk. 12/12 S. 2). Dass sie bezüglich ihrer Krankheitsgeschichte und der subjektiven Angaben (vgl. Urk. 12/12 S. 2 f.) eher spärliche Angaben machte, lässt eher auf die vorhandene psychische Beeinträchtigung als auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen.
         Auf die Gutachten von Dr. D.___ und Dr. H.___ ist deshalb grundsätzlich abzustellen. Danach ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in psychischer Hinsicht im Ausmass von höchstens 30 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.6 und Erw. 3.8).  Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die gutachterlichen Beurteilungen durch die übrigen medizinischen Akten in Frage gestellt werden.
4.2     Bezüglich der aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. D.___ und die übrigen Ärzte diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. vorstehend Erw. 3.1 und Erw. 3.3-7). Dies gilt auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, gingen doch die Ärzte der Universitätsklinik G.___ und die Ärzte des M.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen leichten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend Erw. 3.1 und Erw. 3.3-6). Einzig der Hausarzt Dr. O.___ gab eine anderslautende Beurteilung ab (Urk. 12/13/2 lit. d Ziff. 7), wobei er bei der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zwischen somatischen und psychischen Ursachen unterschied. Auf seine Einschätzung kann deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, umso mehr, als seine Beurteilung aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zurückhaltend zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5). In somatischer Hinsicht ist im Ergebnis von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen.
4.3     In psychiatrischer Hinsicht weicht die Beurteilung von Dr. I.___ bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. H.___ ab. Im Gegensatz zu Dr. H.___, die eine leichte depressive Episode diagnostizierte (Urk. 12/12), was mit den Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. O.___ im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Urk. 12/14 und 12/13/2), und die eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % attestierte, stellte Dr. I.___ die Diagnosen eines mittelgradigen, zeitweilig schweren depressiven Syndroms sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell kaum arbeitsfähig sei (Urk. 3/5).
         Die Beurteilung von Dr. I.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. In ihrem Bericht wurden weitgehend subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben, ohne dass diese unter Berücksichtigung der (kaum beschriebenen) objektiven Befunde kritisch gewürdigt würden. Damit kann auch die Diagnose eines mittelgradigen depressiven Syndroms im Vergleich zu der von Dr. H.___ diagnostierten leichten depressiven Episode nicht überzeugen. Konkrete psychisch bedingte Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden von Dr. I.___ im Übrigen nicht näher ausgeführt und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. H.___ und den weiteren medizinischen Akten fehlt. Die erstmalig diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde schliesslich nicht näher begründet und es bestehen aufgrund der übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen. Weiter wird die Annahme einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar erläutert. Zwar ist anzuerkennen, dass die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin Migrationsprobleme sowie insgesamt schwierige Lebensumstände aufweist. Diese Problemkreise vermögen jedoch die von Dr. I.___ attestierte psychisch bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erklären. Unter diesen Umständen vermag der im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstattete Bericht von Dr. I.___ das fachärztliche Gutachten von Dr. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen, umso mehr, als hier der behandelnden Psychiaterin die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt und ihr Bericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. O.___ stützen - wie erwähnt - im Wesentlichen die psychiatrische Einschätzung von Dr. H.___. Soweit der Hausarzt Dr. O.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann darauf mangels Differenzierung zwischen somatischer und psychischer Arbeitsunfähigkeit sowie wegen seiner Stellung als Hausarzt nicht abgestellt werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. H.___ ist somit in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen.

5.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Der Beschwerdeführerin wurde ab 30. April 2003 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von höchstens 30 % attestiert (Urk. 12/12 S. 3 unten). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. April 2004 entstehen (Art. 29 IVG).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin hochgerechnet vom Jahr 1998 ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 43'000.-- erzielt habe (Urk. 12/7 S. 3). Gemäss Arbeitgeberbericht der B.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 18.40 erzielt (Urk. 12/29/1 Ziff. 16). Daraus errechnet sich bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42,5 Stunden ein Monatslohn von Fr. 3'386.-- (18.40 x 42,5 x 4,33), mithin, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Gratifikation von rund einem Monatslohn (vgl. Urk. 12/29/1 Ziff. 20), ein Jahreseinkommen von Fr. 44'018.-- (3'386.-- x 13). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 44'634.-- (44'018.-- x 1,014), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie aufgrund des von ihr errechneten Valideneinkommens von Fr. 43'000.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit entsprechend als Einkommen mit Gesundheitsschaden Fr. 30'100.-- eingesetzt hat (Urk. 12/7 S. 3).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 48'457.-- (47'788.-- x 1,014).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'457.--. Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'920.-- (Fr. 48'457.-- x 0,7).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 44'634.-- (vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'920.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'714.--, was einem Invaliditätsgrad von 24 % entspricht.
         Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde C.___ unterstützt wird (Urk. 17/1-2), die Prozessführung - trotz Beschwerdeabweisung - nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und der Beizug eines Vertreters geboten war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. In Bewilligung des Gesuches vom 26. November 2003 ist der Beschwerdeführerin lic. iur. Max Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und dieser für seine Bemühungen gemäss Kostenaufstellung vom 7. September 2004 (Urk. 18) mit Fr. 1'471.55 (7.73 Stunden zu Fr. 170.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 53.50 und Mehrwertsteuer zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 26. November 2003 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerdeführerin lic. iur. Max Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, wird mit Fr. 1'471.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.      Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie
- an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).