IV.2003.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. April 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       S.___, geboren 1949, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt vom 21. August 2000 bis 31. Juli 2001 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, Spezial-Schlosserei, in ___ (Urk. 13/39/1 und 13/39/4). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 6. Juni 2001 auf (Urk. 13/39/2). Seither blieb der Versicherte ohne Arbeit. Am 12. Februar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/40 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte beigezogen (Urk. 13/15-16), eine Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel veranlasst (Urk. 13/13), berufliche Abklärungen (Urk. 13/34-35) vorgenommen sowie einen Bericht der Arbeitgeberin beigezogen (Urk. 13/39/1-6) und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (Urk. 13/36-37), verneinte sie mit Verfügungen vom 28. und 29. Juli 2003 gegenüber S.___ sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 13/8 = Urk. 13/20) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/7 = Urk. 13/21). Die gegen die Verfügungen vom 28. und 29. Juli 2003 erhobene Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 13/19) wies sie mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 13/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, am 26. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere zur weiteren Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 16. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Das Gesuch des Versicherten vom 26. November 2003, Rechtsanwalt Beat Wachter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2), wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2004 bewilligt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügungen, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügungen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Strittig ist vorliegend, an welchen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer leidet, in welchem Umfang diese ihn in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter einschränken und ob, und falls ja, welche andere Tätigkeiten ihm in welchem Umfange zumutbar wären. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 16. Juni 2003 davon ausging, für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 13/13), macht der Beschwerdeführer geltend, die multiplen Beschwerden verbunden mit einer psychischen Fehlverarbeitung führten zu einer Leistungseinschränkung auch bei leichten und mittelschweren Arbeiten, wobei diesbezüglich allenfalls ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6 und 7). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8). Schliesslich ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen strittig (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9).

4.
4.1
4.1.1   Am 22. März 1996 wurde beim Beschwerdeführer bei Hinterkopfschmerzen und Schwankschwindel beim Bücken eine cranio-cerebrale Kernspintomographie sowie eine Aufnahme der Schädelbasis seitlich angefertigt. Diese ergab eine Missbildung des cranio-cervicalen Übergangs im Sinne einer basilären Impression sowie einer Aplasie des Wirbels C1 (Urk. 13/16/4). Gemäss Dr. med. B.___, Neurologie FMH, ergaben sich daraus keine therapeutischen Konsequenzen. Das Trümmelgefühl beim Bücken sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge der Übergangsanomalie. Dr. B.___ war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotzdem in der Lage sei, seine Arbeit bei der Kehrichtabfuhr zu verrichten (Bericht vom 26. März 1996, Urk. 13/16/3). Im Anschluss an die Nachkontrolle vom 26. Januar 1998 hielt Dr. B.___ erneut fest, dass die unverändert bestehenden Schwindelattacken, die nicht mehr so starken Hustenkopfschmerzen und die Nacken(kopf)schmerzen mit praktischer Sicherheit Folge der kernspintomographisch festgestellten basilären Impression seien. Mit einem allfälligen operativen Vorgehen wäre sie bei diesen doch alles in allem milden Beschwerden sehr zurückhaltend. Sie habe dem Beschwerdeführer, den sie mit Ausnahme von Schwerarbeit wie Bau- und Gerüstarbeiten als arbeitsfähig erachte, einen Therapieversuch mit Betaserc vorgeschlagen (Bericht vom 30. Januar 1998, Urk. 13/16/6).
4.1.2   Dr. med. C.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, berichtete am 1. Juni 1999 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1999. Diese habe ein normales Thoraxbild und eine normale Lungenfunktion ergeben. Eine bronchiale Hyperreaktivität habe nicht dokumentiert werden können. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer seine Sollarbeitskapazität geleistet ohne Hinweise für eine koronare Herzkrankheit oder Herzinsuffizienz. In der arteriellen Blutgasanalyse unter Belastung habe sich eine leichte Hyperventilation bei normalem pO2 gezeigt. Eine Diffusionsstörung bestehe damit nicht. Weder klinisch noch radiologisch hätten sich Hinweise für rezidivierende Lungenembolien ergeben. Es bestehe eine leichte chronische Bronchitis bei einem früheren Nikotinkonsum von 30 pack-years. Die durchgeführten Untersuchungen hätten für den aktuellen Luftmangel kein klares somatisches Korrelat ergeben (Urk. 13/16/7 S. 2).
4.1.3   Am 4. August 2000 berichtete Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie FMH, über seine Untersuchungsergebnisse. Der Beschwerdeführer klage über atypische Präkordialgien ohne Zusammenhang mit Belastung. Aktuell könne weder anamnestisch noch in der jetzigen Ergometrie eine leistungslimitierende Koronarsklerose dokumentiert werden. Der im Echokardiogramm vom 14. Juli 2000 festgestellte diskrete systolische Prolaps des posterioren Mitralsegels mit der minimalen Mitralinsuffizienz erscheine ihm nach etwa zwei Jahren als kontrollbedürftig (Urk. 13/16/8).
4.1.4   Am 17. Januar 2002 erfolgte eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___. Diese ergab erneut lungenfunktionelle Werte im Normbereich. Der Methacholintest sei nach viralem Infekt grenzwertig positiv, wobei die Kooperation nicht optimal gewesen sei. Der Beschwerdeführer möchte eine Rente. Hinweise für eine koronare Herzkrankheit hätten sich keine gefunden. Die arterielle Blutgasanalyse habe wiederum eine Hyperventilation bei hochnormalem pO2 gezeigt, so dass eine Diffusionsstörung nicht vorliege. Insgesamt könne aufgrund einer kardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit und Lungenfunktion von über 80 % des Sollwertes eine rentenberechtigende Einschränkung nicht dokumentiert werden (Urk. 13/16/9 S. 2).
4.2     Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, diagnostizierte am 12. Februar 1997 ein Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Dysfunktion L5/S1 infolge Sacrum acutum und Überbelastung infolge Rotationsbewegungen beim Strassenwischen. Da der Beschwerdeführer nicht über die für seine Arbeit wichtige kräftige Muskulatur verfüge, werde nun ein apparatives Kräftigungstraining in die Wege geleitet, das nach Abschluss der Physiotherapie selbständig regelmässig weitergeführt werden sollte. Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 18. Februar 1997 (Urk. 13/16/5).
4.3     In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 16. März 2002 stellte der Hausarzt Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit November 1985 in Behandlung steht, folgende Diagnosen (Urk. 13/16/1 lit. A):
"Hustenkopfschmerz u. Schwindel bei basilärer Impression.
Diskreter systol. Prolaps d. post. Mitralsegels mit minimaler Mitralinsuffizienz.
Obstruktive Lungenkrankheit bei leichter chron. Bronchitits. anamnest. Nikotinkonsum (ca. 30 pack-years).
Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Dysfunktion L5/S1."
         Der Beschwerdeführer sei seit etwa Januar 2001 als Arbeiter bei der Kehrichtabfuhr beziehungsweise als Strassenwischer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/16/1 lit. B). Es sei ihm überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 13/16/2 S. 2). Eine kardiologische Kontrolle bei Dr. D.___ sei angemeldet (Urk. 13/16/1 lit. D Ziff. 3 und 6).
4.4     Dr. D.___ sah den Beschwerdeführer am 8. und 22. April 2002 für eine Ergometrie und Echokardiographie. Während das Echokardiogramm gegenüber demjenigen vom 14. Juli 2000 keine Befundänderung ergab (Urk. 13/15/3), leistete der Beschwerdeführer am Velo lediglich 57 % seines Leistungssolls. Es habe ein vorzeitiger Leistungsabbruch wegen Dyspnoe erfolgen müssen bei Verdacht auf Hyperventilation und diskreter Spastizität über beiden Lungen (Urk. 13/15/2).
4.5
4.5.1   Am 20. Mai 2003 erfolgte die Untersuchung und Begutachtung am ABI. Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten, gezeichnet für die beteiligten Begutachter vom Internisten Dr. med. G.___, datiert vom 16. Juni 2003 (Urk. 13/13). Es beruht auf umfassendem Aktenstudium, persönlicher Anamnese, fachärztlichen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer multidisziplinären Konsensbesprechung.
4.5.2   Die internistische Untersuchung nahm Dr. G.___ vor. Sie ergab unauffällige Befunde betreffend Herz, Lunge und Abdomen. Die zusätzlich durchgeführte Laboruntersuchung ergab ein normales rotes und weisses Blutbild sowie normale Leber- und Nierenwerte. Das Elektrokardiogramm zeigte einen normokarden Sinusrhythmus und keine Erregungsrückbildungsstörung. Trotz intensiver Bemühungen konnte mangels Compliance keine Lungenfunktionsprüfung beziehungsweise keine adäquate Messung durchgeführt werden (Urk. 13/13 S. 6 Ziff. 3.3).
4.5.3   Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. H.___ ergab das Beschwerdebild eines lumbal betonten Panvertebralsyndroms bei im Vordergrund stehender Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit vorwiegend funktionell eingeschränkter mittlerer Brustwirbelsäule und aufgrund der deutlich rumpfbetonten Adipositas, deutlich überlastetem lumbosakralem Übergang bei radiologisch verifizierbarem ungünstigem Sakrumwinkel im Sinne eines Sacrum arcuatums. Es konnten weder Hinweise für ein lumboradikuläres Geschehen, noch radiologisch Anhaltspunkte für fortgeschrittene degenerative Veränderungen festgestellt werden. Aufgrund der Fehlstatik mit lumbosakraler Überbelastung stehe eine deutliche Belastungsintoleranz im Vordergrund. Weiter sei eine beginnende mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose feststellbar, durch welche der Beschwerdeführer jedoch nur geringgradig gestört und nicht behindert sei. Ferner sei eine insgesamt allgemeine muskuläre Dekonditonierung mit sekundären Muskelverkürzungen auffallend. Vom Beschwerdeführer würden Angaben gemacht, dass die Rückenschmerzen für ihn nicht im Vordergrund stünden. Für eine körperlich schwere, wirbelsäulenbelastende Tätigkeit mit Heben von Lasten über 25 Kilogramm, beispielsweise im Baugewerbe, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für sämtliche anderweitige mittelschwer und nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, das heisst Heben und Ziehen von Lasten unter 25 Kilogramm, durchgeführt in Wechselbelastung sowie ohne repetitive Funktionsbewegungen der Wirbelsäule und Einnahme von Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die berufliche Reintegration werde durch zusätzliche soziale Rehabilitationshindernisse wie fehlende Berufsausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und höhergradiges Erwerbsalter erschwert. Als therapeutische Massnahme stehe die aufbauende wirbelsäulenstabilisierende und kräftigende Rückengymnastik zwecks Haltungsverbesserung und Prophylaxe eines weiteren Fortschreitens der bereits vorliegenden muskulären Dekonditionierung im Vordergrund. Hiefür sei einerseits eine nötige Krankeneinsicht sowie auch Motivation und Compliance von Seiten des Beschwerdeführers nötig, ebenso eine gleichzeitige Reduzierung des Körpergewichts (Urk. 13/13 S. 8 f. Ziff. 4.1.4).
4.5.4   Die psychiatrische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. I.___. In der Untersuchung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es liege keine Störung der Konzentration, der Auffassung und des Gedächtnisses vor. Der Gedankengang sei etwas einfach strukturiert, in keiner Weise introspektiv. Es lägen keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene vor. Die Affekte seien vielfältig. Die Psychomotorik sei unauffällig. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen zu diagnostizieren. Der einfach strukturierte Beschwerdeführer habe sich über eine diffuse Symptomatik beklagt. Hinweise auf irgendwelche Verstimmungen, insbesondere auf eine Depression, seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer wirke hypochondrisch fixiert auf die körperlichen Beschwerden, die er in nicht nachvollziehbarer Art und Weise schildere und offenbar als dramatisch erlebe. Die angegebenen Beschwerden seien aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es fänden sich keine Hinweise auf eine gravierende psychosoziale Problematik, die in Zusammenhang mit diesen Beschwerden gebracht werden könnten. Auch sei keine emotionale Problematik eruierbar. Es müsse daher angenommen werden, dass eine massive Fehlverarbeitung von verschiedenen körperlichen Beschwerden bestehe. Einerseits schienen gewisse hypochondrische Züge vorhanden zu sein, andererseits auch grosse motivationelle Probleme. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht jegliche Tätigkeit in vollem Umfang weiter zugemutet werden. Eine Leistungseinschränkung sei nicht begründbar. Allerdings scheine die Arbeitsmotivation sehr gering zu sein. Eine spezifische psychiatrische Therapie sei nicht indiziert (Urk. 13/13 S. 11 f. Ziff. 4.2.2 - 4.2.6).
4.5.5   Gesamthaft wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/13 S. 12 Ziff. 5):
         Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         Lumbal betontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M 53.8)
         -        diskrete beginnende Osteochondrose L5/S1 sowie Verdacht auf                             degenerative HWS-Veränderungen
         -        Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie                    muskuläre Dysbalance vom Schultergürtel- und Beckengürteltyp
         -        allgemeine muskuläre Dekonditionierung
         Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         1.       Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10                 F68.0)
         2.       Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.1)
         3.       Beginnendes metabolisches Syndrom
                   - grenzwertige Dyslipidämie, grenzwertiges HbA1c, grenzwertige                            Adipositas
         4.       Anamnestisch Hustenkopfschmerz und Schwindelbeschwerden bei                        basilärer Impression
         Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit:
         Aus rheumatologischer Sicht bestünden insgesamt nur sehr geringgradige objektivierbare Befunde, so dass dem Beschwerdeführer eine schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar wäre. Alle anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wenn möglich mit einer gewissen Wechselbelastung durchführbar, seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ganztägig zumutbar. Aus internistischer Sicht seien die geklagten Beschwerden nicht objektivierbar. Das sich abzeichnende metabolische Syndrom habe einen beginnenden Krankheitswert, beeinflusse jedoch auch mittelfristig die Arbeitsfähigkeit nicht. Wie in rheumatologischer Hinsicht stehe die allgemeine Dekonditionierung im Vordergrund. Dem Beschwerdeführer seien auch aus internistischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht könne keine Diagnose gefunden werden, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer nur eine teilweise Einschränkung für schwer belastende Tätigkeiten. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm hingegen ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Als medizinische Massnahmen seien dem Beschwerdeführer ein aktives Heimtraining zur Rekonditionierung sowie allgemein eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Berufliche Massnahmen wären im Sinne einer "Prophylaxe" sinnvoll, da absehbar sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Arbeitslosenentschädigung weiterhin keine Stelle finde und sich somit eine allgemeine Verschlechterung seines Zustandes einstellen werde (Urk. 13/13 S. 13 f. Ziff. 6.1.1 - 6.1.5).

5.      
5.1     Nach Gesagtem kann aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, umfassenden multidisziplinären Gutachtens des ABI vom 16. Juni 2003 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, wohingegen ihm eine schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) ist auch auf die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ abzustellen, der das Ausmass der geklagten, diffusen Beschwerden als subjektiv deutlich übertrieben schilderte und auch grosse motivationelle Probleme des Beschwerdeführers hervorhob (Urk. 13/13 S. 11 f. Ziff. 4.2.4 und 4.2.6). Richtig ist zwar, dass Dr. H.___ bei der Beurteilung des neurologischen Status von einer insgesamt guten Übereinstimmung der subjektiv geschilderten Beschwerden und der objektivierbaren Befunde ohne Zeichen der Aggravation oder eines demonstrativen Schmerzverhaltens sprach (Urk. 13/13 S. 8 Ziff. 4.1.2.2). Der Beschwerdeführer hatte dem Psychiater offensichtlich einen anderen Eindruck hinterlassen, so wie auch dem Internisten Dr. G.___, dem gegenüber der Beschwerdeführer verschiedenste Probleme schilderte (vgl. Urk. 13/13 S. 4 Ziff. 3.2.1), die sich jedoch nicht objektivieren liessen (Urk. 13/13 S. 13 Ziff. 6.1.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. H.___, gefragt nach medizinischen Massnahmen, ausdrücklich festhielt, dass für die vorgeschlagene Rückengymnastik Motivation und Compliance von Seiten des Beschwerdeführers nötig seien (Urk. 13/13 S. 9 Ziff. 4.1.6). Die Konklusion des Gutachtens wurde schliesslich im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung zwischen Dres. H.___, I.___ und G.___ vorgenommen (vgl. Urk. 13/13 S. 12 ff. Ziff. 6).
5.2     Die Beurteilung der Gutachter des ABI steht auch mit den übrigen medizinischen Akten in keinem Widerspruch. So hielt auch die Neurologin Dr. B.___ den Beschwerdeführer mit Ausnahme von Schwerarbeiten vollumfänglich für arbeitsfähig (vgl. Erw. 4.1.1). Der Internist und Pneumologe Dr. C.___ berichtete sowohl im Mai 1999 als auch im Januar 2002 von lungenfunktionellen Werten im Normbereich. Auch fand er keinerlei Hinweise für eine koronare Herzkrankheit (vgl. Erw. 4.1.2 und 4.1.4).
         Dr. D.___, Facharzt für Kardiologie, konnte im August 2000 keine leistungslimitierende Koronarsklerose dokumentieren (vgl. Erw. 4.1.3). Das im April 2002 erstellte Echokardiogramm ergab keine Befundänderung. Sodann berichtete er über ein unauffälliges Blutdruckverhalten während der Ergometrie sowie über ein unauffälliges Begleit-Elektrokardiogramm. Hingegen leistete der Beschwerdeführer am Velo lediglich 57 % seines Leistungssolls. Es sei zu einem vorzeitigen Leistungsabbruch wegen Dyspnoe gekommen (vgl. Erw. 4.4). Der Ergometriebericht von Dr. D.___ vom 22. April 2002 lag den Gutachtern des ABI aber vor (vgl. Urk. 13/13 S. 2 Ziff. 2.1 und S. 3 Ziff. 2.2). Die Gutachter hielten denn auch fest, dass das sich abzeichnende metabolische Syndrom einen beginnenden Krankheitswert habe. Indes sei es auch mittelfristig ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/13 S. 13 Ziff. 6.1.2).  
         Die von Dr. E.___ im Februar 1997 aus rheumatologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezog sich sodann auf die vom Beschwerdeführer damals ausgeübte Arbeit im Strassenunterhalt (vgl. Erw. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lässt sich seinem Bericht nichts entnehmen. Auf die vom Hausarzt Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2001, die er nicht näher begründete (vgl. Erw. 4.3), ist angesichts der fachärztlichen Beurteilungen nicht abzustellen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Vorliegend bleibt nach Gesagtem kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
        
6.
6.1
6.1.1   Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f.  Erw. 3b). Der Beschwerdeführer, ohne erlernten Beruf (vgl. Urk. 13/40 Ziff. 6.2), war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1967 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 13/36; Urk. 13/40 Ziff. 1.6 und 6.3.1), zuletzt vom 21. August 2000 bis 31. Juli 2001 bei der A.___ AG in ___ (Urk. 13/39/1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ AG im Jahre 2001 erzielbare Einkommen von Fr. 57'200.-- inkl. 13. Monatslohn (Urk. 39/4-6) und berücksichtigte die nominelle Lohnentwicklung für das Jahr 2002 von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B10.2), so dass sie ein Valideneinkommen von Fr. 58'229.-- für das Jahr 2002 errechnete (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er bei dieser Anstellung bereits an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Ohne Gesundheitsschaden hätte er die frühere Stelle bei der J.___ behalten oder an einem anderen Ort mit körperlich schwererer Arbeit ein entsprechend höheres Einkommen erzielen können. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto habe das Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1996 Fr. 65'028.-- betragen, weshalb teuerungsangepasst von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 68'500.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8b).
6.1.2   Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1995/1996 an Hustenkopfschmerz und Schwindel leidet, weshalb im März 1996 eine cranio-cerebrale Kernspintomographie sowie eine Aufnahme der Schädelbasis angefertigt wurden (vgl. Urk. 13/16/1 lit. A und vorne Erw. 4.1.1). Sodann leidet er seit Januar 1997 an einem Lumbovertebralsyndrom (Urk. 13/16/1 lit. A und vorne Erw. 4.2). Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die frühere Stelle bei der J.___, die er von 1991 bis 1997 ausgeübt habe, selber gekündigt, da er eigentlich im Werkhof angestellt gewesen und zuerst bei der Kehrichtabfuhr tätig gewesen sei. Er sei dann aber in den Strassenunterhalt versetzt worden. Bei dieser Arbeit habe er starke Rückenschmerzen bekommen, weshalb er die Arbeit wieder habe wechseln wollen. Als ihm dies nicht gewährt worden sei, habe er gekündigt (vgl. Urk. 13/13 S. 5 Ziff. 3.2.2).
6.1.3   Aufgrund des Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine frühere, besser bezahlte Tätigkeit bei der J.___ im Gesundheitsfall weiter geführt hätte, weshalb mit dem Beschwerdeführer, ausgehend vom erzielten Einkommen im Jahr 1996 von Fr. 65'028.-- (vgl. Urk. 13/36), von einem Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 68'500.-- auszugehen ist.  Wie zu zeigen sein wird, ändert die Annahme eines höheren Valideneinkommens im Übrigen nichts am Ausgang dieses Verfahrens.
6.2
6.2.1   Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 52'794.--. Dabei stützte sie sich auf Tabellenlöhne und berücksichtigte einen Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3). Ihrer Verfügung vom 29. Juli 2003 lag noch ein Invalideneinkommen von Fr. 58'229.-- zugrunde, das sie gestützt auf die Angaben der IV-Berufsberatung, die drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Maschinenbediener, Hilfsmechaniker und Stanzer beigezogen hatte (Urk. 13/34-35), errechnete (Urk. 13/7). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber Zweifel an der repräsentativen Auswahl der drei genannten DAP-Profile vor. Sodann sei auch für leichte, angepasste Arbeiten keine volle Leistungsfähigkeit gegeben, weshalb bei einer Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund lohnstatistischer Angaben - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % - angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters, seines Ausländerstatus und seiner Dienstjahre bei der J.___ ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei, so dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 32'424.-- beliefe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8b).
6.2.2   Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung ursprünglich lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt (BGE 129 V 472). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhytmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
         Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % und 1,8 % für die Jahre 2001 und 2002 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 102 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 4'826.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 57'912.-- pro Jahr.
6.2.3   Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben. Hierbei besteht indes keine Einschränkung, weshalb kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
         Nach der Rechtsprechung können persönliche oder berufliche Merkmale bei der versicherten Person zu einem Abzug vom ermittelten Invalideneinkommen führen, wenn diese bei einer gesundheitsbedingt erforderlichen Veränderung der Erwerbstätigkeit zusätzlich erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Ein allfälliger Abzug wegen des Alters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8b) - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides war dieser 54 Jahre alt - fällt ausser Betracht, da statistisch gesehen Männer im Alter zwischen 50 und 62 Jahren am meisten verdienen und zwar unabhängig vom Anforderungsniveau (vgl. LSE 2000 S. 43 Tabelle A9). Was den mit der Nationalität begründeten Abzug betrifft, erscheint dieser bereits deshalb als problematisch, weil die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst worden sind, so dass konsequenterweise bei schweizerischen Versicherten ein Zuschlag zum Tabellenlohn vorgenommen werden müsste (AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Auch seine etwas mehr als 6 Dienstjahre bei der J.___ (vgl. Urk. 13/36) rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der fehlende Berufsabschluss des Beschwerdeführers wurde im Übrigen bereits in dem Sinne berücksichtigt, dass nur Tätigkeiten herangezogen wurden, die ohne Berufsausbildung ausübbar sind. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Tätigkeit neu aufzunehmen hätte (vgl. LSE 2000 S. 44 Tabelle A10, Niveau 4), und dass im massgebenden Tabellenlohn auch körperlich schwere Tätigkeiten herangezogen wurden, die für gewöhnlich besser entlöhnt werden als körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, kann aber ein Abzug vom ermittelten Invalideneinkommen von insgesamt 10 % vorgenommen werden. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 52'120.80 (Fr. 57'912.-- x 0,9).
6.3     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 68'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'120.-- beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf 24 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente im Ergebnis zu Recht erfolgte.

7.
7.1     Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen. Die medizinischen Gutachter hätten darauf hingewiesen, dass es sinnvoll wäre, mit dem Beschwerdeführer eine berufsberaterische Exploration durchzuführen, um eventuell eine konkrete berufliche Eingliederung einzuleiten oder eine Arbeitsabklärung und ein Arbeitstraining durchzuführen. Die Stellenlosigkeit habe er sodann nicht selbst verschuldet. Der von der letzten Arbeitgeberin erhobene Vorwurf der Arbeitsverweigerung sei falsch. Richtig sei lediglich, dass er solche Arbeiten nicht habe ausführen wollen, die ihm wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar gewesen seien. Der Vorfall zeige jedoch, dass ein in seiner körperlichen Leistung eingeschränkter Arbeitnehmer auf erhebliches Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sei. Das Fehlen einer beruflichen Ausbildung sei kein Grund, jemandem berufliche Massnahmen vorzuenthalten (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin verneinte ihrerseits einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da der Beschwerdeführer seine Stellenlosigkeit durch sein Verhalten selbst verschuldet habe und Arbeitslosigkeit oder soziale Problematik invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam seien. Sodann erfülle der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsberatung nicht, da ein Invaliditätsgrad von unter 20 % bestehe und die entsprechende Vorbildung fehle (Urk. 2 S. 3).
7.2
7.2.1   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
7.2.2   Vorliegend scheitert der Anspruch auf Massnahmen der Arbeitsvermittlung bereits daran, dass Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, nicht ausgewiesen sind. Denn dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte bis mittelschwere, wenn möglich wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (vgl. vorne Erw. 5.1 und 5.2). Den Akten ist denn auch vielmehr zu entnehmen, dass die Schwierigkeiten bei der Stellensuche vorwiegend mit dem Alter und der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen (vgl. Urk. 13/13 S. 6 Ziff. 3.2.2, S. 9 Ziff. 4.1.5, S. 14 Ziff. 6.1.4), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat (ZAK 1976 S. 99 f.; BGE 107 V 17 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
         Sodann schilderten die Gutachter des ABI, der Beschwerdeführer sehe für sich keine Chance, wieder eine Arbeit zu finden (Urk. 13/13 S. 6 Ziff. 3.2.4 und S. 13 Ziff. 6.1.1). Dr. I.___ hielt ausdrücklich eine fehlende Arbeitsmotivation fest (Urk. 13/13 S. 12 Ziff. 4.2.6 und 4.2.7), weshalb auch fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Selbsteingliederung, die im Gebiet der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung ganz allgemein gilt und als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (Art. 21 Abs. 4 ATSG), das ihm Zumutbare vorgekehrt hat. Da vorliegend ein gesundheitliches Leiden, das den Beschwerdeführer über die invaliditätsfremden Gründe hinaus bei der Stellensuche einschränkt, nicht ausgewiesen ist, kann dies letztlich genauso offen bleiben wie die Frage nach den genauen Umständen, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG geführt haben (vgl. Urk. 13/39/1-3). Nach Gesagtem ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen.
7.3
7.3.1   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
7.3.2   Der Beschwerdeführer ist ohne erlernten Beruf (Urk. 13/40 Ziff. 6.2). Er hat bisher stets als Hilfsarbeiter, vorwiegend im industriellen Bereich, gearbeitet (Urk. 13/36; Urk. 13/40 Ziff. 6.3). Bei den früheren Arbeiten, insbesondere bei der Tätigkeit für die J.___, hat er offensichtlich auch körperlich schwere Arbeiten verrichten müssen, die ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sind. Indes hat er nach eigenen Aussagen zu Beginn während mehreren Jahren bei der J.___ durchaus körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausgeübt (vgl. Urk. 13/13 S. 5 Ziff. 3.2.2). Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG beeinhaltete wohl kaum nur körperlich schwere Arbeiten. Der Beschwerdeführer hat mithin bisher bereits berufliche Tätigkeiten ausgeübt, die seiner Neigung und Begabung entsprechen und in denen er nicht eingeschränkt ist. Sodann setzt der Anspruch auf Massnahmen nach Art. 15 IVG immer voraus, dass der Versicherte über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen erfolgversprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme (Berufslehre, Anlehre, Umschulung) verfügt (ZAK 1977 S. 189). Art. 15 IVG ist keine Grundlage, um auf Kosten der Invalidenversicherung Lücken im Grundschulwissen auszufüllen (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 114 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat aber lediglich drei Jahre die Primarschule in Italien besucht (Urk. 13/40 Ziff. 6.1). Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Berufsberatung.
7.4
7.4.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
7.4.2   Wie bereits erwähnt, hat der ungelernte Beschwerdeführer bisher hauptsächlich als Hilfsarbeiter im industriellen Bereich gearbeitet (siehe Erw. 7.3.2). Es ist ihm auch weiterhin zumutbar, leidensangepasste Tätigkeiten im genannten Bereich auszuüben, für die er keiner Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen bedarf. Sodann sieht der Beschwerdeführer für sich keine Chancen, eine Arbeit zu finden (Urk. 13/13 S. 13 Ziff. 6.1.1). Seine Arbeitsmotivation wurde insbesondere durch Dr. I.___ als sehr gering beurteilt (Urk. 13/13 S. 12 Ziff. 4.2.6 und 4.2.7). Nach Gesagtem muss auch ein Anspruch auf eine Umschulung verneint werden.

8.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Kostennote vom 20. April 2004 bei einem Aufwand von 5,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 21.60 (vgl. Urk. 16/2 S. 2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'185.30 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, wird mit Fr. 1'185.30 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).