IV.2003.00471
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. Februar 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1957, war seit 17. Januar 1991 als Ausschaler bei der A.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 29/28 Ziff. 1), als er am 16. Juli 1999 an seinem Arbeitsplatz auf einer Tunnel-Baustelle mit der rechten Hand in eine rotierende Tunnelbohrmaschine geriet und sich dabei eine Ausrissverletzung an seinem rechten Daumen zuzog (Urk. 29/37/72-74, Urk. 29/37/69). Am 9. Juni 2000 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 29/36 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 29/28) sowie Berichte behandelnder Ärzte ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konten des Versicherten (Urk. 29/32) bei.
Mit Verfügung vom 25. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/4 = Urk. 8/24 = Urk. 29/1). Die vom Versicherten, vertreten durch Regula Schwaller, Rechtsberatung, Zürich, am 24. April 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, Zürich, am 27. November 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. In Aufhebung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2003, sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, neu zu entscheiden unter Würdigung der bereits vorliegenden, eingereichten ärztliche(n) Berichte.
2. Es wird beantragt, dass die medizinischen Untersuchungsergebnisse, die gemäss Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. September 2003 in Sachen D.___ ca. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA (UV.2003.00146) bis spätestens 15. März 2004 eingereicht sein müssen, bei der Neubeurteilung einbezogen werden.
3. Es sei u.a. das psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. B.___ bei der Neubeurteilung einzubeziehen."
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In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 12. Mai 2004 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, Zürich, folgendes Rechtsbegehren (Urk. 20 S. 2):
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1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.10.2003 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auf Grund von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen.
3. Eventualiter sei eine berufliche Abklärung durchzuführen und über die Berentung anschliessend zu befinden.
4. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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Am 4. Juni 2004 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 24), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 25). Es wurde Einblick in die Akten des am hiesigen Gericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Versicherten (Prozess Nr. UV.2003.00146) genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gestützt auf das Gutachten des C.___, Z.___, vom 21. November 2002 (Urk. 8/13) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten sei, und dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums ausüben zu können (Urk. 1 S. 2). Aus psychiatrischen Gründen bestehe auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 20 S. 12 f.). Eventualiter seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 20 S. 14).
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 27. Oktober 2000 die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 29/14 S. 1):
| | Mittelgradige Funktionsstörung der rechten Hand mit |
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fast komplett aufgehobener aktiver und passiver Beweglichkeit im rechten Daumen
ausgeprägter Hyposensibilität im gesamten Daumen, mässig ausgeprägte Hyposensibilität über dem Thenar
Ruheschmerzen sowie bei Belastung/Bewegung Schmerzverstärkung, vor allem im Daumen und über dem Processus styloideus radii, Schmerzausstrahlung über Unter- und Oberarm bis zur rechten Schulter
diskreter Temperaturverminderung im Daumen
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| | ohne |
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Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Ellenbogen und Schultergelenk.
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Am 16. Juli 1999 sei es zu einer subtotalen Amputation des rechten Daumens auf Höhe des MP-Gelenks gekommen, welche mit einer Arthrodese des MP-Gelenks sowie einer Refixation der Beugesehne und mikrochirurgischer Anastomose der Blutversorgung behandelt worden sei. Bei Klinikaustritt sei eine diskrete Verbesserung der Daumengelenksbeweglichkeit bei stabiler Arthrodese im MP-Gelenk erreicht worden. Von weiteren operativen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung der Daumengelenksbeweglichkeit zu erwarten. Mit der rechten Hand könne der Beschwerdeführer keine feinkoordinatorischen Bewegungen mit dem Daumen und Zeigefinger mehr ausführen. Stösse, Vibrationen und Hautreizungen am Daumen sollten vermieden werden. Das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Gegenständen sowie ziehende und stossende Bewegungen mit der rechten Hand sowie das Beisteigen von Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich (Urk. 29/14 S. 3).
3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Beschwerdeführer seit November 2001 behandelte, diagnostizierte im Arztbericht vom 23. Januar 2002 eine Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung bei langandauernder psychosozialen Belastung (ICD-10 F43.2; Urk. 29/10 lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall depressiv verstimmt. Die depressive Symptomatik hänge mit der psychosozialen Belastung zusammen. So lange der Beschwerdeführer sich in seiner Existenz bedroht fühle, sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. In Anbetracht die belastenden Lebenssituation komme der psychiatrischen Betreuung unterstützende Funktion zu (Urk. 29/10 lit. D Ziff. 7).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 17. April 2002, dass sich der Beschwerdeführer an seine Behinderung erstaunlich gut angepasst habe. So sei an der Schwielenbildung erkennbar, dass der Beschwerdeführer gelernt habe, Utensilien zwischen dem Zeigefinger und dem Mittelfinger einzuklemmen, um so den trophisch leicht gestörten und bei Beanspruchung schmerzhaften rechten Daumen nicht zu belasten. Ein präzises Greifen mit der rechten Hand sei nicht möglich. Die Kraft sei deutlich vermindert. Starke Vibrationen, Kälteexpositionen und Schläge auf den rechen Daumen seien zu vermeiden. Die Ausübung einer solcherart behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollzeitlich zuzumuten (Urk. 26/108 in Prozess Nr. UV.2003.00146 S. 4).
3.4 Die Ärzte des C.___, Z.___, stellten in ihrem Gutachten vom 21. November 2002 (Urk. 8/13 = Urk. 29/9) folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 13):
| | Diagnosenmit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Diffus generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität bei
|
| |
Status nach subtotaler traumatischer Amputation des rechten Daumens
Status nach Arthrodese im MP I Gelenk rechts und N. suralis-interponat mit persistierender Restfunktionsstörung und Sensibilitätsstörung
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| | ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Minimale depressive Symptomatik
Hepatopathie bei
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Verdacht auf Alkoholabusus
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Anlässlich der konsiliarischen rheumatologischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine vertebragene oder radikuläre Schmerzsystematik im rechten Arm festzustellen gewesen. Vielmehr lägen diffus verteilte Druckpunkte im Sinne von Tenderpoints ohne myofasciale Triggerpunktanteile vor im Rahmen einer posttraumatischen Somatisierung in der rechten oberen Extremität. Es handle sich um einen chronifizierten, nicht mehr spezifizierbaren Schmerzzustand im Bereich der rechten, oberen Extremität (Urk. 8/13 S. 10).
Eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung habe psychopathologisch weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde ergeben. Während im formalen und inhaltlichen Denken keine Pathologien festzustellen seien, bestehe im affektiven Bereich eine leichte Bedrücktheit. Dabei stehe vor allem das durch die Behinderung verletzte Selbstwertgefühl im Vordergrund, ohne dass übermässig hohe psychosoziale Belastungen zu eruieren seien. Es handle sich um eine leichte depressive Reaktion, wobei der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen zur Selbstwertregulation zur verfügen scheine. Die aktuell bestehende minimale depressive Symptomatik sei nicht von Krankheitswert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/13 S. 12).
Die Beschwerden im Bereich der rechten Hand mit bleibenden Funktionseinschränkungen seien nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte der E.___ und von Dr. G.___ seien dem Beschwerdeführer daher das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sowie feinmotorische, repetitive Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Daumens und des rechten Zeigefingers erforderten, nicht mehr zuzumuten. Sodann seien Kälteexpositionen, Druckbelastungen und mechanische Irritationen durch vibrierende Apparate zu vermeiden. In solcherart behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Durch die bestehende geringe depressive Symptomatik werde der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/13 S. 14 f.).
3.5 Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Z.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2002, dass sie den Beschwerdeführer in Anbetracht von neu aufgetretenen Cervicalgien und Schulterschmerzen sowie der persistierenden Schmerzen im Bereich des rechten Daumens nicht für vermittlungsfähig halte, obwohl ihm rein theoretisch eine Arbeit ohne Gebrauch des rechten Armes für einige Stunden im Tag bei voller Invalidität" zuzumuten wäre (Urk. 8/12).
3.6 Dr. med. I.___, FMH für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 10. Dezember 2002 auf Grund der chronifizierten Beschwerden im rechten Arm sowie auf Grund von Depressionen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/1/2).
3.7 Dr. F.___ nahm in ihrem Bericht vom 26. Dezember 2002 (Urk. 3/2) zum konsiliarischen psychiatrischen Untersuchungsbericht der Ärzte des C.___ vom 21. November 2002 (Urk. 8/13) Stellung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen leide. So sehe er keine Perspektive, wie er seine Familie ernähren solle und könne seine Rolle als Familienvater nicht ausfüllen, weshalb er sich krank und psychisch und physisch nicht belastbar fühle. Das depressive Zustandsbild stelle eine Reaktion des Beschwerdeführers auf eine belastende psychosoziale Situation sowie auf das bestehende generalisierte Schmerzsyndrom dar (Urk. 3/2 S. 1). Aus psychiatrischen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht zu 100 % belastbar, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/2 S. 2).
3.8 Die Ärzte der J.___ Klinik erwähnten im Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 8/10/1 = Urk. 26/131 in Prozess Nr. UV.2003.00146), dass keine Anhaltspunkte für ein CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts oder für zervikale Wurzelkompressionen rechts bestünden. Im Vordergrund stehe ein myofasciales zervikobrachiales Schmerzsyndrom im Rahmen einer muskulären Dysbalance des Schulter-, Nackengürtels sowie eine residuelle schmerzhafte Funktionsstörung und Hyperpathie des rechten Daumens bei einer ausgeprägten Wirbelsäulenhaltungsschwäche (Urk. 8/10/1 S. 1).
3.9 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. September 2003 eine selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) sowie eine ausgeprägte chronische Anpassungsstörung mit der Symptomatik einer anhaltenden, mittelschweren Depression (ICD-10 F43.23). Daneben bestünden somatogene Schmerzsyndrome im Bereich von Kopf, Schulter, Arm und Hand, welche durch die depressive Grundstimmung verstärkt würden. Diesen gesundheitlichen Störungen komme vor dem Hintergrund der Persönlichkeit sowie der psychosozialen Situation erheblicher Krankheitswert zu (Urk. 8/11 S. 9).
Der Beschwerdeführer habe seit seiner Emigration von Portugal in die Schweiz unter der fremden Umgebung gelitten. Deswegen seien Symptome einer Stresskrankheit im Sinne von Magenbeschwerden aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache nicht erlernt, habe unter Heimweh und einem sozialen Rückzug gelitten. Eine Integration in die ihm fremde Kultur sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, mit der Konsequenz, dass sich die Situation der Entwurzelung chronifiziert habe. Erfahrungsgemäss könne eine bleibende Entwurzelung dazu führen, dass vorbestehende psychische Vulnerabilitäten aufbrächen, dass bisher kompensierte Persönlichkeitsstörungen demaskiert würden, und dass Stress- oder Suchtkrankheiten entstünden. Durch den Unfall vom 16. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer seines Selbstwertgefühls und seines durch Arbeit bestimmten Lebenssinnes verlustig gegangen. Die schon vor dem Unfall psychosozial stark geforderte Anpassungsfähigkeit sei nun überschritten worden. Es sei die Symptomatik einer dysphorisch, gereizten Depression neu aufgetreten und die vorbestehende Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen sei demaskiert worden (Urk. 8/11 S. 8 f.). Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 30 %. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer sodann aus subjektiven Gründen nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/11 S. 10).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fällt auf, dass die Ärzte des C.___, der E.___ und Dr. G.___ auf der einen und Dr. I.___ und Dr. H.___ auf der anderen Seite ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen Gründen voneinander abweichen. Die Ärzte der E.___ und damit übereinstimmend Dr. G.___ hielten den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Gegenständen, ohne ziehende und stossende Bewegungen mit der rechten Hand, ohne feinkoordinatorische Bewegungen mit dem Daumen und Zeigefinger und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, in vollem Umfang für arbeitsfähig (Urk. 26/36 in Prozess Nr. UV.2003.00146 S. 3); die Ärzte des C.___ gingen davon aus, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten, welche kein Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und keine feinmotorischen und repetitive Tätigkeiten des rechten Daumens und des rechten Zeigefingers erforderten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/13 S. 14 f.).
4.2 Dabei gilt es zu beachten, dass das Gutachten des C.___ vom 21. November 2002 den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn die Gutachter des C.___ setzten sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen durch den Beschwerdeführer auseinander, und berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung sämtliche relevanten medizinischen Vorakten. Die Ärzte des C.___ stützten sich sodann auf die Ergebnisse ihrer umfangreichen multidisziplinären Untersuchungen und begründeten ihre Schlussfolgerung in nachvollziehbarer Weise, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten sei. Dies gilt auch in Bezug auf das im Gutachten der Ärzte des C.___ enthaltene psychiatrische Teilgutachten. Die von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 4. September 2003 enthaltene Kritik, wonach der psychiatrische Gutachter des C.___ zu kurz, zu querschnittmässig und zu eindimensional untersucht habe (Urk. 8/11 S. 9), ist an Hand der Akten nicht nachzuvollziehen, so dass davon auszugehen ist, dass es sich dabei lediglich um divergierende fachliche Ansichten zweier Ärzte handelt. Das Gutachten der Ärzte des C.___, einschliesslich das darin enthaltene konsiliarische psychiatrische Teilgutachten, erscheint insgesamt vielmehr als nachvollziehbar und schlüssig, so dass auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abzustellen ist.
4.3 Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. H.___ und durch Dr. I.___. Der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 9. Dezember 2002 lässt sich keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht zuzumuten sein solle. Im Gegensatz zu den Beurteilungen durch die Ärzte des C.___, der E.___ und von Dr. G.___, welche je ein überzeugend begründetes Zumutbarkeitsprofil enthalten, ist aus der erwähnten Beurteilung durch Dr. H.___ nicht ersichtlich, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer behindert ist, und aus welchen Gründen ihm lediglich rein theoretisch eine Arbeit ohne Gebrauch des rechten Armes für einige Stunden im Tag bei voller Invalidität" zuzumuten sein soll. Der Beurteilung von Dr. I.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 3/1/2) lässt sich einerseits nicht entnehmen, ob die darin festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf somatischen oder auf psychischen Gründen beruhe. Andererseits ist der Beurteilung von Dr. I.___ keine nachvollziehbare Begründung für die dem Beschwerdeführer darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % entnehmen. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sowohl Dr. H.___ als auch Dr. I.___ als behandelnde Ärzte eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehaben, weshalb ihre Berichte nur mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 36/cc).
4.4 Nach Gesagtem steht demnach fest, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichterer Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne feinmotorische und repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Daumens und dem rechten Zeigefinger vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sind.
5.
5.1 In ihrer Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wichen die Ärzte des C.___ auf der einen und Dr. F.___ sowie Dr. B.___ auf der anderen Seite teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des C.___ der festgestellten leichten depressiven Reaktion keinen Krankheitswert zumassen und davon ausgingen, dass der festgestellte psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/13 S. 12), stellte Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen und unter einem depressiven Zustandsbild leide, und dass er deswegen im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/2 S. 2). Dr. B.___ stellte eine selbstunsichere Persönlichkeit, eine ausgeprägte chronische Anpassungsstörung, eine anhaltende, mittelschweren Depression sowie somatogene Schmerzsyndrome fest. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von weniger als 30 % (Urk. 8/11 S. 10).
5.2 In ihrer Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers stimmen Dr. F.___ und Dr. B.___ insofern überein, als sie übereinstimmend belastende psychosoziale Umstände in erheblichem Ausmass feststellten. Dr. F.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wisse, wie er seine Familie ernähren solle, dass er deshalb glaube, seine Rolle als Familienvater nicht ausfüllen zu können, und dass das depressive Zustandsbild eine Reaktion auf eine belastende psychosoziale Situation sowie auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom darstelle (Urk. 3/2 S. 1). Dr. B.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Emigration in die Schweiz unter psychosozialen Belastungen im Sinne einer kulturellen Entwurzelung und einer mangelnden gesellschaftlichen Integration gelitten habe. Wegen psychosozialer Belastungen sei eine Stresskrankheit aufgetreten. Durch den Unfall vom 16. Juli 1999 sei die schon vorher bis auf das Äusserste geforderte Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers überschritten worden und er sei in Folge dessen seines Selbstwertgefühls und seines durch Arbeit bestimmten Lebenssinnes verlustig gegangen (Urk. 8/11 S. 8 f.). Demgegenüber verneinten die Ärzte des C.___ psychosoziale Belastungen von in einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Intensität und vertraten die Meinung, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen zur Selbstwertregulation verfüge, um weiterhin einer Arbeitstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % nachgehen zu können (Urk. 8/13 S. 12).
6.
6.1 Vorliegend bestehen daher Widersprüche zwischen den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte des C.___ auf der einen und durch Dr. F.___ sowie Dr. B.___ auf der anderen Seite. Selbst wenn jedoch der Beurteilung der letztgenannten Ärzte zu folgen wären, wäre daraus - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht zu schliessen, dass eine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Folge eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert zu bejahen wäre.
6.2 Die Rechtsfolgevoraussetzung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG gegeben ist (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Frage nach der zumutbarerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die allein durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren verursacht sind.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
6.3 Des Weiteren ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte Erw. 7.3 des Urteils des EVG in Sachen B. vom 18. Mai 2004, I 457/02; Urteil des EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, Erw. 2).
6.5 Vorliegend geht aus den obenerwähnten Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. B.___ hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht zur Hauptsache an einer Selbstwertproblematik leidet, welche einerseits auf Schwierigkeiten im Ausfüllen seiner Rolle als Familienvater (Urk. 3/2 S. 1) und andererseits auf eine kulturelle Entwurzelung und mangelnde Integration in der Schweiz zurückzuführen ist. So beherrsche der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht (Urk. 8/11 S. 8 f.). Bei diesen Umständen handelt es sich um psychosoziale oder soziokulturelle Gründe, die in invalidenversicherungsrechtlichem Sinne unbeachtlich sind. Daneben fehlt es an einem selbständigen psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vorliegende psychische Krankheitsgeschehen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung findet und von diesen vollumfänglich umfasst wird.
6.6 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 12 f.) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage nach einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 2), kann demnach von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung einer weiteren psychiatrischen Abklärung - abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
6.7 Somit steht fest, dass die durch Dr. F.___ und Dr. B.___ festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen ist, da es sich dabei nicht um eine Arbeitsunfähigkeit handelt, welche durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert im Sinne gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG verursacht worden wäre.
7.
7.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
7.2 Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 8/4) und im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Ausschaler bei der A.___ AG tätig sein würde, was nicht zu beanstanden ist. Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 29/32) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort im Jahre 1998 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 54'496.-- erzielt hat. Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 1998 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (1999: -0,5 %, 2000: 1,9 %, 2001: 2,8 %, 2002: 1,6 %, 2003: 1,0 %; Die Volkswirtschaft 12/2004, S. 95, Tabelle B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 58292.-- (Fr. 54496.-- x 1,014 x 1,028 x 1,016 x 1,01).
8.
8.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.2 Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das EVG festgestellt, dass den DAP-Zahlen kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zukomme (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412), wobei offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 472) haben DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erfüllen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können. Es müssten in quantitativer Hinsicht mindestens fünf DAP-Profile vorliegen. In qualitativer Hinsicht müssten die DAP-Profile Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe enthalten (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2).
8.3 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 8/4) und bestätigt im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) anhand von drei Tätigkeitsprofilen der DAP fest (Urk. 29/17/2-4). Diese DAP-Profile enthalten jedoch keine Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin lediglich drei und nicht fünf verschiedene DAP-Profile, was keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt (vgl. BGE 129 V 472). Das Invalideneinkommen ist demnach auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln.
8.4 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist von der Tabelle A1 der LSE 2002 auszugehen. Danach belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54684.-- (Fr. 4557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2002 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im privaten und öffentlichen Sektor (2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 94, Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2003 auf rund Fr. 57806.-- (Fr. 54684.-- x 1,014 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) belaufen.
8.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
8.6 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März 2003 das Invalideneinkommen an Hand von Profilen der DAP bemass und dabei keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigte (vgl. Urk. 8/4), macht der Beschwerdeführer geltend, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von einem Drittel vorzunehmen (Urk. 20 S. 9).
8.7 Vorliegend gilt es zu beachten, dass abgesehen von der leidensbedingten Beschränkung des Tätigkeitsfeldes auf körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne feinmotorische und repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Daumen und dem rechten Zeigefinger keine einkommensbeeinflussenden Merkmale auszumachen sind, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). So ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und er ist nicht auf eine Teilzeitarbeit angewiesen. Trotz Gesundheitsschaden verfügt der Beschwerdeführer noch über eine weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten und es stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen offen, welche sich keinesfalls auf das Baugewerbe beschränken. Denkbar wären leichtere Montage-, Verpackungs-, Sortier-, Prüf-, Überwachungs- oder Sicherungstätigkeiten. Des Weitern hat der Beschwerdeführer, welcher die Niederlassungsbewilligung C besitzt (vgl. Urk. 29/34), weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit noch auf Grund seines Alters mit Lohneinbussen zu rechnen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich damit höchstens die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %.
9. Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 rund Fr. 52025.-- (Fr. 57806.-- x 0,9), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58292.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6267.-- ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach rund 11 %. Damit ist ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.
10.
10.1 Streitig zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat.
10.2 Invalide Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 29/36 Ziff. 7.8) und mit Replik (Urk. 20 S. 13 f.) beantragte Berufsberatung gilt es zu beachten, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichterer Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne feinmotorische und repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Daumens und dem rechten Zeigefinger im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten ist, und dass ihm daher auf dem ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch ein genügend grosser Fächer an Berufen und Arbeitsstellen offen steht, wie beispielsweise leichtere Montage-, Verpackungs-, Sortier-, Prüf-, Überwachungs- oder Sicherungstätigkeiten. Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich in dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt beruflich neu zu orientieren, und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten keine ersichtlich. Somit fehlt es an einer Voraussetzung für die Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung.
10.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Gemäss vorstehender Erw. 9 beträgt der Invaliditätsgrad rund 11 %. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist vorliegend daher schon deshalb zu verneinen, weil es an der Voraussetzung einer bleibenden oder eine längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % fehlt. Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung geeigneter Hilfsarbeiten ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzumuten.
10.4 Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 erhobene Beschwerde ist daher auch insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer darin die Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung beantragte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).