IV.2003.00474
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 22. April 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. November 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von S.___ am 6. Mai 1998 unter Hinweis auf Rücken-, Bein und Kopfschmerzen gestellte Gesuch um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 8/59/4 und Urk. 8/63). Die von der Versicherten am 14. Dezember 1999 erhobene Beschwerde (Urk. 8/59/3) hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die ablehnende Verfügung mit Urteil vom 22. Februar 2001 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und beruflicher Hinsicht an die Verwaltung zurück wies (Proz. Nr. IV.1999.00769).
Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (nachfolgend "MEDAS") mit einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/48; Gutachten vom 25. November 2002, Urk. 8/14). Nach Beizug eines aktuellen Auszuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/46) und einer Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 8/39 und 8/50) sprach sie S.___ mit Verfügung vom 6. August 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Viertelsrente bei Verneinung eines wirtschaftlichen Härtefalles zu (Urk. 8/29). Die von der Versicherten am 5. September 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/30) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___ am 28. November 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben liess sie die Nachreichung von weiteren Arztberichten in Aussicht stellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2004 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte, und diesfalls ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des Beginns der beantragten ganzen Invalidenrente zu ergänzen und zu begründen. Sodann wurde sie aufgefordert, die beschwerdeweise in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass das Gericht bei Säumnis davon ausgehen werde, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an der Beschwerde festhalte sowie nicht willens oder in der Lage sei, die zur Untermauerung ihrer Vorbringen in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 liess die Beschwerdeführerin lediglich mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 24. Februar 2004 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, bis Oktober 1999 habe der Invaliditätsgrad 33 2/3 % betragen. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2002 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab November 1999 zu 75 % zumutbar. Mit den in Betracht kommenden Tätigkeiten als Betriebsangestellte, Bestückerin und Hilfsarbeiterin könnte die Beschwerdeführerin Fr. 34'844.-- verdienen, was im Vergleich zu einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 61'589.-- einen Invaliditätsgrad von 43 % ergebe. Der durchschnittliche Invaliditätsgrad von 40 % sei im Juni 2000 erreicht worden, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2000 eine Viertelsrente zustehe (Urk. 8/29 S. 3 f., Urk. 2 S. 3).
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, ihr sei bereits ab 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die sechsjähriger Behandlung bei mehreren Ärzten habe keine Verbesserung gebracht und sie sei heute im täglichen Leben auf Dritthilfe angewiesen. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht sei sie nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 25. November 2002 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/14 S. 12):
"1. Chronisches cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom nicht spezifizierbarer Schmerzursache (ICD-10 M54.5)
- unspezifische Schmerzausstrahlung ins rechte Bein DD: Wurzel-claudicatio in der Anamnese nicht völlig auszuschliessen
- Bandscheiben-degenerative Veränderungen mit Anulus fibrosus-Riss und medianer Bandscheibenprotusion L5/S1 (MRI der LWS vom 10.07.97)
- mässiggradige Scheuermann'sche lumbale Wirbelkörper-Veränderungen
- leichte Osteochondrose C5/6 (konventionelle HWS-Aufnahme 22.02.99)
2. Depressive Störung, gegenwärtig in Remission und leichten Grades (ICD-10 F32.00) ohne somatisches Syndrom, vorwiegend reaktiv bedingt.
3. Chronifizierte Periarthropathia humeroscapularis tendinotica mässiger Ausprägung mit möglichem Impingement links."
Die Gutachter berichteten, dass die Beschwerdeführerin über chronische lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Gesäss, lateral sowie in den rechten Oberschenkel, über ein intermittierendes Taubheitsgefühl im rechten Bein sowie über zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter und in den linken Arm klage. In der Nacht leide sie an Schmerzen im linken Arm und Einschlafgefühl der Hand. An der Daumenspitze links spüre sie ein konstantes Andersgefühl. Darüber hinaus beklage sie sich über schlechten Schlaf, Nervosität, Unruhe, verminderte Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und Anstrengungsdyspnoe. Die lumbalen Schmerzen würden durch langes Stehen, langes Sitzen, längere Gehstrecken oder durch Bücken verstärkt (Urk. 8/14 S. 7).
Im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich erhebliche Diskrepanzen zwischen der spontanen Beweglichkeit und der Untersuchungs- und Nicht-Untersuchungssituation zeigten. Sowohl während der Anamneseerhebung wie auch beim freien Gehen, An- und Entkleiden sowie Zeigen von Schmerzstellen am Körper bestehe eine völlig freie Beweglichkeit des Rückens, der Hüft- und Kniegelenke sowie beider Arme. Bei der Untersuchung sei diese Beweglichkeit hingegen passiv wie aktiv massivst eingeschränkt bis aufgehoben (Urk. 8/14 S. 13). Die Beschwerdeführerin zeige deutliches Schmerzvermeidverhalten und eine Selbstlimitierung sowie Zeichen von Symptomausweitung. Da die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sicherlich Anteile von schweren körperlichen Tätigkeiten wie Heben von schweren Pfannen, Kisten oder Ähnlichem beinhalte und vorwiegend stehend durchgeführt werde, sei die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich trotz der Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden eingeschränkt. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit dagegen rein qualitativ um etwa 25 % bis 30 % eingeschränkt.
Zusammenfassend gingen die Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe aus. Zwar sei eine Arbeitsfähigkeit für die in dieser Tätigkeit enthaltenen leichten Arbeiten gegeben, da jedoch die schweren Arbeiten in der praktischen Umsetzung nicht delegiert werden könnten, sei die gesamte Tätigkeit als mindestens intermittierend schwer und somit unzumutbar einzustufen. Den Beginn der Einschränkung setzten die Gutachter wegen der unterschiedlichen Einschätzungen seitens der früher befragten Ärzte und mangels einer genügenden Differenzierung zwischen den schweren und den leichten, noch zumutbaren Anteilen der Arbeit mit dem Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Februar 1999 gleich (Urk. 8/14 S. 14). Sodann erklärten sie, dass sich die in den Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 20. November 1997 (Urk. 8/19/1) und 17. März 1997 (Urk. 8/18/3), von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. Juli 1998 (Urk. 8/17) und 26. Mai 1998 (Urk. 8/18/1) sowie von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 1998 (Urk. 8/16; vgl. auch Urk. 8/14 S. 5) erhobenen Befunde und Einschätzungen weitgehend mit den eigenen deckten und nicht erkennbar sei, dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, schon gar nicht der objektivierbaren Befunde, eingetreten sei. Insbesondere lasse sich die von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gemäss Berichten vom 7. Juni 1999 und 11. Juni 2001 konstatierte radikuläre Reizsymptomatik (vgl. Urk. 8/14 S. 6) nicht erhärten, und es fehlten radiologische Befunde, die sie erklären würden. Gesamthaft hielten die Gutachter für den bisherigen Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % ab Ende 1997 und für die darauf folgende Zeit für vertretbar und nachvollziehbar (Urk. 8/14 S. 15).
Für jede körperlich leichte bis maximal intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit hingegen auf 75 % ein. Diese könne im Rahmen von etwa 7 Stunden pro Tag mit leicht verminderter Leistung infolge der Pausenbedürftigkeit erfüllt werden (Urk. 8/14 S. 14 f.). Die Einschränkung habe ebenfalls bereits im November 1999 bestanden (Urk. 8/14 S. 16).
3.2 Das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2002 beruht auf den im vorliegenden Fall erforderlichen (funktionsorientierten und psychiatrischen) Untersuchungen. Es berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, dem Verhalten der Versicherten sowie den früheren ärztlichen Befunden eingehend auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind sodann in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderungen (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Nichts daran zu ändern vermögen die von Dr. D.___ im Schreiben vom 14. Oktober 2003 geschätzte Arbeitsfähigkeit von nur 40 % und die Hinweise auf in der letzten Zeit vermehrt aufgetretene Lumbalgien und Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Arme bei zum Teil multiplen Segmentblockierungen der Lendenwirbelsäule, die zur Zunahme der generalisierten Weichteilschmerzen im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms geführt hätten (Urk. 8/13). Die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen (subakutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei medialer Diskushernie L5/S1 und Osteochondrose mit ventraler Spondylose lumbosakral, chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit rezidivierendem radikulärem Reizsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und ventraler Spondylose der Halswirbelsäule sowie Fibromyalgiesyndrom) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entsprechen den bereits im Bericht vom 7. Juni 1999 enthaltenen Angaben, die von den MEDAS-Gutachten berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass seither eine weitere Abklärungen erfordernde, wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe infolge ihrer Beschwerden ab Ende 1997 nur noch zu 66 2/3 % und ab Februar 1999 gar nicht mehr zumutbar ist. Im Rahmen einer körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten aber mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ist sie dagegen zu 75 % arbeitsfähig.
4. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174).
4.1 Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 2/3 % bis Ende Oktober 1999 und von 43 % ab anfangs November 1999 setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Erreichen des durchschnittlichen Invaliditätsgrades von 40 % während eines Jahres im Juni 2000 fest (Urk. 8/29 S. 3 und 8/6 S. 2). Dabei wurde jedoch übersehen, dass gemäss der unter Erw. 1.3 zitierten Rechtsprechung nicht der Invaliditätsgrad sondern die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf für die Berechnung der Wartezeit massgebend ist.
Vorliegend wurde die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres angesichts der für die ursprüngliche Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % ab Ende 1997 und von 100 % ab 1. Februar 1999 (vgl. Urk. 8/14 S. 14 f.) im März 1999 erreicht ([328 Tage x 33,3 % + 37 Tage x 100 %] : 365 Tage). Das für den Rentenbeginn massgebende Wartejahr war somit bereits im März 1999 erfüllt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 61'589.-- den effektiven Jahreslohn von 1996 zugrunde und berücksichtigte die seitherige Nominallohnentwicklung (Urk. 8/39).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 27. Mai 1998 (Urk. 8/62) hätte die Beschwerdeführerin 1998 ohne Gesundheitsschaden als Küchenhilfe in einem öffentlichen Altersheim zu einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 4'296.65 zuzüglich 13. Monatslohn verdient. Das sich daraus ergebende Jahreseinkommen von Fr. 55'856.45 ist der nominalen Lohnentwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 1999 anzupassen (0,2 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 95, Tabelle B 10.2 Zeile M, N, O), was ein Valideneinkommen von Fr. 55'968.15 ergibt.
4.3 Die IV-Stelle hielt in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 6. August 2003 dafür, die Beschwerdeführerin vermöchte etwa als Hilfsarbeiterin in der Industrie (Dokumentation über Arbeitsplätze [DAP] Nr. 4762), Betriebsmitarbeiterin (DAP Nr. 6807) oder Betriebsangestellte (DAP Nr. 1097) mit einem Arbeitspensum von 75 % zumutbarerweise ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 34'844.-- zu erzielen (Urk. 8/29, 8/39 und 8/50).
Nach einem neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern, weshalb die bei den Akten liegenden DAP keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2). Stattdessen ist rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Um den Behinderungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 1998 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'505.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2000, S. 25, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 1999 betriebsüblichen 41,8 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'673.70, das heisst jährlich Fr. 44'084.40, beziehungsweise Fr. 33'063.30 bei einem 75%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'410.15 führt.
4.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 55'968.15; Invalideneinkommen: Fr. 31'410.15) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'558.--, mithin ein Invaliditätsgrad von rund 44 %.
5. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente. Diese ist jedoch bereits ab 1. März 1999 geschuldet. Die sich stellende Frage nach dem Vorliegen eines Härtefalles wurde von der Beschwerdegegnerin vor Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 6. August 2003 geprüft und verneint (Urk. 8/29 S. 2). Anhaltspunkte für eine allfällige Unrichtigkeit dieser Beurteilung finden sich nicht bei den Akten und wurden auch nicht seitens der Beschwerdeführerin angeführt.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin vom 1. März 1999 bis 31. Mai 2000 keine Viertelsrente zugesprochen wurde.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2003 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 1999 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).