IV.2003.00477
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 24. Oktober 1995 wurde dem 1958 geborenen A.___ von Dezember 1992 bis Juni 1993 eine halbe, von Juli 1993 bis Dezember 1994 eine ganze und ab 1. Januar 1995 wiederum eine halbe Rente, je samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinder, zugesprochen (Urk. 9/16 = Urk. 3/3a-c; vgl. Urk. 9/15). Diese wurde nach erfolgter Revision mit Mitteilung vom 17. Oktober 2000 bestätigt (Urk. 9/9; vgl. Urk. 9/11).
Am 19. März 2001 reichte der Versicherte eine erneute Anmeldung mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen ein (Urk. 9/81 Ziff. 7.8, Urk. 9/82). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/39-40) und ein Gutachten (Urk. 9/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/77) und einen Bericht ihrer Berufsberatung (Urk. 9/69) ein.
Mit Verfügung vom 6. März 2003 hielt die IV-Stelle am bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente fest (Urk. 9/6 = Urk. 9/68 = Urk. 3/4). Die dagegen am 7. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 9/65 = Urk. 3/5) wies sie am 28. Oktober 2003 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, am 28. November 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 4. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Am 7. April 2004 reichte der Versicherte das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ samt Beilagen ein (Urk. 14-16/1-16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Revision laufender Renten, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-f). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a). Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts setzt keinen Grund für eine Rentenrevision (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb, 112 V 372 Erw. 2b, 390 Erw. 1b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Anders verhält es sich in Fällen, in denen sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2003, I 212/03, Erw. 2.2.3), wie es etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (ZAK 1989 S. 265) zutreffen kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. März 2004, I 461/02, Erw. 3.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob im Vergleich mit den Verhältnissen bei der Zusprache der halben Rente im Oktober 1995 eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten vom 19. Oktober 2002 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das erwähnte Gutachten zeige klar, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
3.
3.1 Die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 24. Oktober 1995 erfolgte gestützt auf ein am 15. Februar 1995 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/49).
In diesem Gutachten wurde folgende Hauptdiagnose, mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gestellt: Chronisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, Muskeldysbalance und beginnenden degenerativen Veränderungen (Urk. 9/49 S. 22 Ziff. 4.1). Als Nebendiagnose mit Krankheitswert, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wurde ein psychogen fixiertes Schmerzsyndrom genannt (Urk. 9/49 S. 22 Ziff. 4.2).
In der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe - der Beschwerdeführer war von Oktober 1989 bis März 1992 Betriebsleiter eines Hotels (Urk. 9/108 Ziff. 5.3.1) - müsse wegen der somatischen Befunde eine Einschränkung gemacht werden (Urk. 9/37 S. 37 unten): Schwerarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er könne nicht repetitiv Gewichte über 15 kg heben und tragen. Auch sollte er zwischenhinein sitzen und Pausen einlegen können. Damit wäre ihm eine Tätigkeit in der Küche, am Buffet, im Service oder als Chef de Service in einem kleinen familiären Betrieb ohne Ansprüche an Ausbildung etwa 6 Stunden pro Tag zumutbar. Psychiatrischerseits bestehe dabei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 23 f.). Da der Beschwerdeführer nun seit vier Jahren nicht mehr gearbeitet habe, dürfte er am Anfang gewisse Probleme haben, so dass eher mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden müsse (Urk. 9/37 S. 25 Mitte Ziff. 7).
Die Beschwerdegegnerin ging daraufhin von einem Valideneinkommen (1994) als Kellner von Fr. 68'222.-- und einem Invalideneinkommen als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe von Fr. 31'000.-- aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 55 % beziehungsweise 50 % (Urk. 9/17 S. 1 bzw. S. 3; vgl. Urk. 9/21), indem sie annahm, bei vollem Pensum betrage das Einkommen als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe Fr. 44'000.-- (Urk. 9/23 S. 1 unten).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer seit 1992 behandelte (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 4), diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. September 2000 ein chronisches posttraumatisches cervicales sowie lumbospondylogenes Syndrom, eine unklare allgemeine Muskelschwäche, eine mögliche posttraumatische Fibromyalgie, chronische Kopfschmerzen unklarer Genese und ein depressives Zustandsbild (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 3). Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1996 (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 1.5) und führte aus, er beurteile die Arbeitsunfähigkeit als über 80 % liegend, da der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Nacken- und Rückenschmerzen nun noch eine unerklärliche Muskelschwäche sowie chronische Kopfschmerzen habe. Er habe ihn deshalb dem Neurologen Dr. C.___ überwiesen (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 2).
Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2000 an Dr. B.___ eine chronisches cervico-cephales und lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS- und LWS-Traumen 1991 und 1994 (Urk. 9/45/2 S. 1 Mitte) und attestierte am 9. Oktober 2000 für leichte Arbeiten wie zum Beispiel Überwachungstätigkeiten, ohne Exposition in Nässe oder Kälte, eine Arbeitsfähigkeit von 4-5 Stunden pro Tag (Urk. 9/45/1 Beiblatt lit. d-e).
Vom 22. Januar bis 19. Februar weilte der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ (Urk. 9/43). Im Austrittsbericht vom 19. Februar 2001 wurden ein lumboradikuläres sensomotorisches Reizsyndrom S1 links (Diskushernie L5/S1), ein zervicovertebrales Schmerzsyndrom und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 9/43 S. 1 Mitte) und ausgeführt, aufgrund der langjährig vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei eine berufliche Wiedereingliederung eher unwahrscheinlich; aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 20. Februar 2001 (Urk. 9/43 S. 2 oben).
Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, der den Beschwerdeführer seit Dezember 2000 behandelte (Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 4), attestierte am 24. April 2001 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit mit einer Lastenhebegrenze von 10 kg und der Möglichkeit, teils sitzend, stehend oder gehend zu arbeiten, mit Gehstrecken bis zu 20 Minuten, ohne Exposition an Kälte oder Nässe und ohne längeres gebücktes, vornübergeneigtes Arbeiten (Urk. 9/40 Beiblatt lit. d-e).
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ vom 14. Mai 2001 wurden ein lumboradikuläres Schmerz- und Reflexausfallsyndrom S1 links zufolge mediolateraler Diskushernie L5/S1 und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Komponente beidseits diagnostiziert (Urk. 9/39 S. 2 Ziff. 3) und es wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der 50%igen Berentung für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne repetitives Heben grösserer Lasten aus unergonomischer Körperposition streng halbtags eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/39 S. 2 Ziff. 2a).
3.3 Am 19. Oktober 2002 erstattete PD Dr. med. F.___, Chefarzt Medizinisches Zentrum G.___ (G.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/37). Nach einem Aktenauszug (Urk. 9/37 S. 1 ff.), der Wiedergabe der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9/37 S. 3-6) und der erhobenen eigenen Befunde (Urk. 9/37 S. 7 ff.) berichtete PD Dr. F.___ über die von Dr. med. H.___ durchgeführte rheumatologische Untersuchung (Urk. 9/37 S. 9-13) und die von Dr. med. I.___ durchgeführte psychiatrische Untersuchung (Urk. 9/37 S. 13-16).
Zusammenfassend stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 16 Ziff. 4):
„Chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit
— Diskusprotrusionen C5-C7
— mediolateraler Diskushernie L5/S1 links
Symptomausweitung
Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)“.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologisch-orthopädischen Gebiet müsse von den zahlreichen Inkonsistenzen und Waddell-Zeichen abstrahiert werden. Lediglich die objektivierbaren und immer vorhandenen Befunde gingen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, wechselnd belastenden Tätigkeit als Allrounder im Gastgewerbe müsse als 2/3 eingestuft werden. Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe, seien ihm möglich und zumutbar; eingeschränkt sei er lediglich beim konstanten Heben von schweren Lasten (über 20 kg) oder bei einer monotonen, nach vornüber geneigten sitzenden oder stehenden Tätigkeit (Urk. 9/37 S. 18 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne das präsentierte Schmerzbild klinisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingestuft werden. Deswegen sei der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht deutlich eingeschränkt, maximal zu 50 %. Die vom Psychiater beschriebene zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der langen Erwerbslosigkeit sei invaliditätsfremd (Urk. 9/37 S. 18 Mitte).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner, Hilfskoch oder Allrounder im Gastgewerbe zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf diesem Gebiet beruhe gemeinsam auf den degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts sowie der somatoformen Schmerzstörung. Eine halbtägige Arbeit in einem Gastgewerbebetrieb wäre für den Beschwerdeführer psychisch und somatisch ohne weiteres möglich (Urk. 9/37 S. 18 f.).
Da der Beschwerdeführer schon seit 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig sei, sei die Prognose diesbezüglich schlecht. Eine allfällige Wiedereingliederung sollte, wie im psychiatrischen Teil des Gutachtens empfohlen, schrittweise erfolgen, zunächst in einem Rahmen von 2-3 Stunden täglich mit wechselnden Belastungen. Nach 6 Monaten wäre dem Beschwerdeführer jedoch die 50%ige Arbeitstätigkeit, also eine Arbeit von 4 ½ Stunden täglich beziehungsweise halbtags, möglich (Urk. 9/37 S. 19 Ziff. 6).
3.4 Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin, die den Beschwerdeführer seit Januar 2001 behandelte (Urk. 9/36 S. 2 lit. D1), diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2003 hauptsächlich ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei medialer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender Wurzelbeteiligung S1 links und eine depressive Entwicklung (Urk. 9/36 S. 1 lit. A). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % „bei halber Berentung“ bis auf weiteres (Urk. 9/36 S. 1 lit. B) und führte aus, es handle sich um eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit migräneartigen Kopfschmerzen, permanenten Nackenschmerzen sowie Ausstrahlungen in den rechten Arm; in der aktuellen Situation sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig und sein Invaliditätsgrad sollte bis auf eine volle Rente erhöht werden (Urk. 9/36 S. 2 lit. D7).
4.
4.1 Bezogen auf psychische Beschwerden war bereits 1995 von einem psychogen fixierten Schmerzsyndrom die Rede (vorstehend Erw. 3.1), im Jahr 2000 von einem depressiven Zustandsbild und im Jahr 2001 von einer somatoformen Schmerzstörung (vorstehend Erw. 3.2). 2002 wurde sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.3) und 2003 war wiederum von einer depressiven Entwicklung die Rede (vorstehend Erw. 3.4).
Wohl wurde die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers in den verschiedenen Berichten terminologisch uneinheitlich wiedergegeben. Jedoch ist trotz der wechselnden Wortwahl in dieser Hinsicht keine relevante Entwicklung festzustellen.
4.2 Zu den somatischen Leiden des Beschwerdeführers ergibt sich aus den erwähnten Berichten das folgende Bild:
Im Gutachten von 1995 war ein chronisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden (vorstehend Erw. 3.1).
Im Jahr 2000 wurde ein chronisches cervicales sowie lumbospondylogenes Syndrom beziehungsweise ein chronisches cervico-cephales und lumbales Schmerzsyndrom, im Jahr 2001 ein zervicovertebrales Schmerzsyndrom und lumboradikuläres sensomotorisches Reizsyndrom S1 links (Diskushernie L5/S1) beziehungsweise ein lumboradikuläres Schmerz- und Reflexausfallsyndrom S1 links und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Komponente diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.2).
Im G.___-Gutachten vom 19. Oktober 2002 wurde ein chronifiziertes panver-tebrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusionen C5-C7 und mediolateraler Diskushernie L5/S1 diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.3).
4.3 Was nun den nach Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2003 eingeholten Bericht von Dr. J.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/36) betrifft, so ist die von ihr beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, soweit diese die Kopf- und Nackenschmerzen und die Ausstrahlungen in den rechten Arm betrifft, bei der Beurteilung durch Dr. H.___ bereits vom Beschwerdeführer geklagt und von Dr. H.___ berücksichtigt worden (vgl. Urk. 9/37 S. 10). Neu beschrieb Dr. J.___ aber einen anlässlich eines MRI vom 7. November 2003 in der Klinik K.___ festgestellten kongenitalen engen Spinalkanal, mit aktuell im Rahmen der degenerativen Veränderungen noch zusätzlich engem Spinalkanal auf Höhe C4 bis C7 ohne Nachweis einer pathologischen Signalalteration intramedullär (Urk. 3/6); ferner wurden auch Osteochondrosen auf Höhe C4 bis C7 mit zirkulären Protrusionen und Uncarthrosen sowie zusätzliche fokale Hernien beschrieben. Gemäss Dr. J.___ entstehe dadurch eine direkte Nervenkompression C7 rechts und C5 rechts, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers hinreichend erklärten. Dr. J.___ wies auch auf eine erst kürzlich erfolgte Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik P.___ wegen Schmerzen cervical hin, wobei ein Wurzelblock C7 rechts durchgeführt worden sei und eine Besserung gebracht habe, die aber nur vorübergehend gewesen sei. Zur Zeit werde eine operative Dekompression des Nerves diskutiert.
Dr. J.___ diagnostizierte sodann ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Dr. H.___ hatte demgegenüber festgehalten, dass die Veränderungen an der HWS ohne klinisch korrelierende Symptomatik im Sinne einer radikulären Reizsymptomatik seien. Er hielt auch lediglich eine gering angedeutete Streckhaltung fest (MRI HWS vom 15. März 2002, Klinik K.___; Urk. 9/37 S. 12).
Es fragt sich, ob seit der Beurteilung durch die Gutachter des G.___ eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, insbesondere ob der MRI-Befund vom 7. November 2003 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter verringert und ob nun eine radikuläre Reizsymptomatik festgestellt werden kann, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
Die Frage lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht beantworten. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie diese Frage - allenfalls unter Beizug eines Berichts der Klinik P.___ - kläre.
4.4 Entscheidend wird sodann sein, ob eine Verschlechterung der attestierten Arbeitsfähigkeit festzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Im Gutachten von 1995 wurde die Belastbarkeit des Beschwerdeführers in einer - gewissen Einschränkungen unterliegenden - Tätigkeit im Gastgewerbe auf 6 Stunden pro Tag veranschlagt; anhand eines Einkommensvergleichs resultier-te ein Invaliditätsgrad von 50 % beziehungsweise 55 % (vorstehend Erw. 3.1).
In den ärztlichen Berichten seit 2000 wurde dem Beschwerdeführer durchwegs eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % oder 4-5 Stunden pro Tag attestiert (vorstehend Erw. 3.2).
Im G.___-Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Allrounder im Gastgewerbe aus somatischer Sicht auf 2/3 veranschlagt und unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung insgesamt mit 50 % beziffert. Da diese Einschätzung ausdrücklich auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen wurde, ergibt bereits ein reiner Prozentvergleich eine Einbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 50 % und führt somit zum gleichen Ergebnis wie der 1995 vorgenommene Einkommensvergleich. Jedenfalls ist offensichtlich, dass bei dieser gutachterlich festgehaltenen zumutbaren Restarbeitsfähigkeit kein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (bis 31. Dezember 2003: 66 2/3 %) ausgewiesen ist.
Eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist somit im Zeitpunkt der G.___-Begutachtung nicht ausgewiesen.
Auf die von Dr. J.___ - seit 2001 behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) - im Dezember 2003 abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann sodann nicht abgestellt werden, denn sie äusserte sich nicht nur zu medizinischen Fragen, sondern auch zur Höhe des Rentenanspruchs, was nicht in ihre Kompetenz fällt.
Die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Abklärung betrifft somit nicht nur die vorstehend dargelegte medizinisch-diagnostische Seite (vorstehend Erw. 4.3), sondern ebenso die Frage, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt seit September 2002 eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.
4.5 Für den Fall, dass die Klärung der aufgrund der Stellungnahme von Dr. J.___ aufgetretenen Fragen zum Schluss führen sollte, dass die Schlussfolgerungen des G.___-Gutachtens weiterhin Bestand haben, bleibt zu klären, ob die im G.___-Gutachten empfohlene Anlaufzeit von einigen Monaten für eine allfällige Wiedereingliederung (Urk. 9/37 S. 19 Ziff. 6) einen, wenn auch befristeten, höheren Rentenanspruch zur Folge haben könnte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits 1995 gut-achterlich - und später im Rahmen verschiedener weiterer Beurteilungen -eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % attestiert worden ist. Seine derzeitige Dekonditionierung und Entwöhnung vom Erwerbsprozess ist eine direkte Folge davon, dass er diese Arbeitsfähigkeit seit Jahren nicht mehr ver-wertet hat.
Die jahrelange Inaktivität des Beschwerdeführers auch im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit kann arbeitsmarktliche Gründe gehabt haben, indem er keine passenden Stellen gefunden hat, oder sie ist Ausdruck davon, dass er aufgrund der subjektiven zurückhaltenderen Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit keine solchen gesucht hat, oder beides. Im einen Fall wäre die Arbeitslosen-, nicht die Invalidenversicherung angesprochen, und im anderen Fall wäre der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.
In beiden Fällen ist kein Grund ersichtlich, dass die Invalidenversicherung für die vorübergehende Folge der eingetretenen Dekonditionierung - in Form des abgestuften Wiedereinstiegs in das Erwerbsleben - einzustehen hätte, dies umso mehr, als es sich angesichts der schlechten Prognose im Ergebnis lediglich um eine vorübergehend erhöhte Rentenleistung ohne Bezug zu einer effektiv stattfindenden Wiedereingliederung handeln würde.
Dies führt zum Schluss, dass die gutachterlich empfohlene Anlaufzeit von einigen Monaten keinen Anspruch auf eine vorübergehend höhere Leistung zu begründen vermag.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist - beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) - auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-geltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be-zahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).