Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00478
IV.2003.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 15. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene und seit 1991 verheiratete S.___ war vom 1. Juni 1993 bis zum 23. Februar 2001 bei der Firma A.___ AG als Direktionsassistentin angestellt (Urk. 7/24/1 und Urk. 7/26). Am 27. November 2000 gebar sie ihr erstes Kind. Daraufhin teilte sie ihrer Arbeitgeberin mit, sie wolle ihre Berufstätigkeit nach dem Bezug des Mutterschaftsurlaubes nicht mehr aufnehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 bestätigte ihre Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 23. Februar 2001 (vergleiche Auflösungsvertrag vom 29. Dezember 2000; Urk. 7/24/2). Seit Januar 2001 leidet S.___ an einer Erkrankung der Gelenke und an Rückenbeschwerden (Urk. 7/7).
         Am 11. Februar 2002 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/24/1-3 und Urk. 7/25), holte die Berichte des PD Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 27. März 2002 (Urk. 7/7) und vom 13. März 2003 respektive 14. Mai 2002 (Urk. 7/6) ein und liess den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/21) erstellen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig wäre. Im Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung. Im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung 18 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 10,8 % resultiere. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2003 (Urk. 7/15) dagegen Einsprache erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 28. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Entscheid der SVA Zürich vom 31. Oktober sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente von mindestens 50 % gemäss ihrem Antrag vom 1. Juni 2003 auszurichten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich. In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie seines Berichtes vom 2. Februar 2004 (Urk. 10) reichte PD Dr. B.___ direkt beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 18. Februar 2004 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Duplik vom 4. März 2004 (Urk. 15) inklusive einer Kopie ihres Antwortschreibens an PD Dr. B.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 16) eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.       PD Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 27. März 2002 (Urk. 7/7) die Diagnose eines Lupus erythematosus disseminatus und eines lumbospondylogenen Syndroms bei Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt des ersten Kindes starke Schmerzen in mehreren Gelenken verspürt, und es sei ein Schmetterlingsexanthem im Gesichtsbereich aufgetreten. Polyartikuläre Schmerzen mit Schwellungen beständen vor allem im Bereich der Finger, der Füsse und der rechten Hüfte. Zudem liege ein Erschöpfungszustand vor. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. März bis 15. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 16. Juli 2001 sei sie noch zu 50 % arbeitsunfähig. Eine halbtägige Erwerbstätigkeit sei ihr sowohl in ihrer bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar.
         Im Bericht vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/6) bestätigte PD Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Polyarthralgien beziehungsweise der Gelenkschmerzen im Beruf als Sekretariatsangestellte weiterhin auf 50 % reduziert sei. Sie könne zwar sitzende Arbeiten durchführen, sei aber bei Tätigkeiten, die im Stehen und Gehen ausgeführt werden, sowie beim Tragen von schweren Akten deutlich behindert.

4.
4.1     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Einstufung einer erwerbstätigen Frau nach der Geburt ihres ersten Kindes als Hausfrau werde nach geltendem Recht als ungleiche Behandlung der Geschlechter erkannt (Urk. 7/15), ist festzustellen, dass sie selber anlässlich der Abklärungen bezüglich der Behinderung im Haushalt angab, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden teilzeitlich erwerbstätig sein und eine Arbeit im Rahmen von 40 % aufnehmen (Urk. 7/21 S. 2). Die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten im erwerblichen Bereich und im Haushalt von 40 % beziehungsweise 60 % bestritt die Beschwerdeführerin nicht (vergleiche Urk. 1, Urk. 7/12 und Urk. 7/21), weshalb davon ausgegangen werden kann.
4.2     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, und dies wird von den Parteien nicht bestritten (vergleiche Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Sekretariatsangestellte zu 50 % arbeitsunfähig ist.
4.3     Streitig ist dagegen, wie sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Während die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie in der Tätigkeit als Sekretärin und im Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig ist ableitete, sie habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7/15), stellte die Beschwerdegegnerin fest, bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Sekretärin sei ihr ein Arbeitspensum von 40 % in einer solchen Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, weshalb im Erwerbsbereich keine Erwerbsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/4, Urk. 7/1 = Urk. 2 S. 3 und Urk. 16).
         Dieser zutreffenden Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Denn im in BGE 125 V 146 ff. publizierten Urteil in Sachen E. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument, sie könne wegen ihrer Behinderung überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie mit einer 60%igen Betätigung im Haushalt ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit bereits voll ausnütze (Urk. 7/15), eingehend befasst und damit eine Änderung seiner bisherigen Praxis abgelehnt. Es hat im Wesentlichen erwogen, nach der gesetzlichen Regelung (Art. 4 f. IVG; heute in Verbindung mit Art. 7 ff. ATSG) bemesse sich die Invalidität bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, allein auf Grund der Erwerbsunfähigkeit. Die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei unbeachtlich; weder werde eine (invaliditätsbedingte) Behinderung kumulativ mitberücksichtigt, noch falle eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse ins Gewicht. Umgekehrt sei bei einer versicherten Person, welcher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, allein die (durch einen Betätigungsvergleich ermittelte) Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend, ohne Berücksichtigung einer (hypothetischen) Erwerbsunfähigkeit. Diese für das Gericht verbindliche Normierung (Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der Bundesverfassung) habe der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm in Art. 28 Abs. 3 IVG eingeräumten Regelungsbefugnis in analoger Weise auf den Fall der Teilerwerbstätigkeit (Art. 27bis IVV sowie ZAK 1977 S. 16 f. und 1978 S. 401 oben) übertragen. Mit anderen Worten sei bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im andern Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, unerheblich. Entsprechend werde die Behinderung im andern Aufgabenbereich unabhängig von einer erwerblich bedingten Leistungseinbusse ermittelt (vergleiche dazu BGE 125 V 153 Erw. 5a). Daher ist die Rüge von PD Dr. B.___, er habe immer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb eine Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich nicht zutreffe (Urk. 12), nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wäre auch bei voller Gesundheit nur zu 40 % erwerbstätig, was ihr bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zumutbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des EVG ist die Invalidität bei teilerwerbstätigen Personen bezogen auf die tatsächliche oder hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln, ungeachtet, ob sie daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (BGE 125 V 155 Erw. 5b). Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang einer haushaltführenden teilerwerbstätigen versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind haushaltsbezogene Leistungseinbussen grundsätzlich unbeachtlich. Ebenso hat es die Rechtsprechung, wie dargelegt, bisher abgelehnt, bei voll erwerbstätigen versicherten Personen eine die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich vermindernde Hausarbeit zu berücksichtigen (vergleiche BGE 125 V 159 Erw. 5c dd mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
         Weiter wendete die Beschwerdeführerin ein, die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin zu 50 % wäre nicht möglich. Zudem erfordere diese Tätigkeit eine grosse Leistungsfähigkeit und könne mit einer stark angeschlagenen Gesundheit nicht ausgeübt werden (Urk. 7/15). Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit wegen der Betreuung ihrer Tochter maximal ein Arbeitspensum von 40 % leisten würde (Urk. 7/21 S. 2). Demnach ist die zeitliche Einschränkung des beruflichen Pensums ausschliesslich durch persönlich-familiäre Gründe bedingt und steht in keinem Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Umstand, dass die bisherige Tätigkeit als Direktionsassistentin bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht ausgeübt werden kann, ist für die Invalidenversicherung daher nicht massgebend. Grundsätzlich sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Stellen im Sekretariatsbereich vorhanden, die auch bei einem Teilzeitpensum ausgeübt werden können, so dass die Beschwerdeführerin ihre ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit verwerten könnte, zumal ihr sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin als auch als Sekretariatsmitarbeiterin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden ist (Urk. 7/6 S. 2 und Urk. 7/7).
4.4 Zusammengefasst ergibt sich bezüglich des erwerblichen Bereiches, dass die Beschwerdeführerin bei einem Anteil von 40 % und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in diesem Bereich nicht eingeschränkt ist und dass dabei keine Invalidität resultiert.

5.
5.1     Was die Abklärung der Verhältnisse im Haushalt betrifft (Urk. 7/21), werden die grundsätzlichen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, dass die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Einschränkungen im Haushaltsbereich gelte (Urk. 1 S. 2).
5.2
5.2.1   Die Abklärerin stellte im Teilbereich "Haushaltsführung" (Urk. 7/21 Ziff. 6.1) keine Einschränkung fest.
5.2.2   Im Teilbereich "Ernährung" (Ziff. 6.2) stellte die Abklärerin eine Einschränkung von 15 % fest. Die Beschwerdeführerin lebe im selben Haus wie ihre Eltern und ihr Bruder. Alle Familienmitglieder ässen gemeinsam, und der Vater der Beschwerdeführerin bereite die Mahlzeiten zu, wobei sie bei der Zubereitung behilflich sei. Es wäre ihr aber selber auch möglich, die Mahlzeiten für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich zuzubereiten. Das Aufräumen der Küche nach dem Essen sei möglich. Einmal pro Woche werde die Küche jedoch von einer Putzfrau gründlich gereinigt. Diese erledige auch die Jahresreinigung, weil die Beschwerdeführerin dies nicht mehr machen könne.
5.2.3   Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 6.3) ging die Abklärerin von einer 40%igen Einschränkung aus. Die Beschwerdeführerin erledige das Abstauben selber. Einmal pro Woche werde die Wohnung von der Putzfrau gereinigt. Diese reinige auch die Fenster. Die Beschwerdeführerin könne die Betten selber machen, benötige aber beim Wechseln der Bettwäsche Hilfe von ihrem Ehemann. Die Jahresreinigung könne sie nicht mehr erledigen.
5.2.4   Im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Ziff. 6.4) stellte die Abklärerin eine Einschränkung von 5 % fest. Die Beschwerdeführerin könne die täglichen Einkäufe selber übernehmen. Den wöchentlichen Grosseinkauf mache sie mit dem Auto, wobei der Ehemann die Einkaufstaschen vom Auto in die Wohnung trage. Für die Erledigung von Postgeschäften und für den Verkehr mit Amtsstellen beständen keine Einschränkungen.
5.2.5   Die Abklärerin bewertete des Weiteren die Einschränkungen im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Ziff. 6.5.) mit 10 %. Die Waschmaschine befinde sich in der Küche im Parterre und der Tumbler eine Etage tiefer im Keller. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, die Wäsche zu besorgen. Die Familienmitglieder müssten ihr aber die nasse Wäsche von der Küche in den Keller tragen. Zu Bügeln habe sie nur wenig, was aber vom Ehemann besorgt werde.
5.2.6   Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (Ziff. 6.6) stellte die Abklärerin eine Einschränkung von 30 % fest. Die Beschwerdeführerin vermeide das Tragen ihrer Tochter. Diese sei mittlerweile zwei Jahre alt und könne selber laufen. Das Kind könne die Beschwerdeführerin selber betreuen, werde aber im üblichen Rahmen vom Ehemann unterstützt. Wenn die Beschwerdeführerin in der Nacht schlecht geschlafen habe, werde die Tochter am Morgen jeweils für eine bis zwei Stunden von deren Grosseltern betreut. Ebenfalls sei die Tochter während drei Monaten während eines Tages pro Woche von einer Tagesmutter betreut worden, damit sich die Beschwerdeführerin etwas habe erholen können.
5.2.7   Im Teilbereich "Verschiedenes" (Ziff. 6.7) nahm die Abklärerin keine Einschränkung an. Die wenigen Zimmerpflanzen könne die Beschwerdeführerin selber pflegen.
5.3     Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z. B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, vgl. auch BGE 128 V 93).
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. B.___ habe ihr für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt (Urk. 1 S. 2). Dazu ist festzustellen, dass die Beurteilung des Arztes massgebend ist für die Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist und welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann (BGE 125 V 261 Erw. 4).
         Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003, I 420/02, Erw. 2.3 in Sachen N.).
         Die mit der Abklärung beauftragte Person, C.___, prüfte am 4. Dezember 2002 an Ort und Stelle die einzelnen Haushaltsbereiche in umfassender und nicht zu beanstandender Weise. Es besteht kein Anlass, die überzeugenden Beurteilungen im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/21) in Zweifel zu ziehen, denn sie korrelieren mit einer sorgfältigen und umfassenden Erhebung des massgeblichen Sachverhaltes. Zu bemerken ist noch, dass die IV-Stelle über geschulte und erfahrene Mitarbeiterinnen verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen. Bei der gegebenen Sachlage kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte einen Ermessensfehler begangen.
5.4     Der Bereich Ernährung wurde mit 30 % gewichtet, womit eine Einschränkung von 15 % eine Behinderung von 4,5 % ergibt. Bei einer Gewichtung von 14 % des Bereiches Wohnungspflege und einer Einschränkung von 40 % ergibt sich eine Behinderung von 5,6 %. Bei einer Gewichtung von 8 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und einer Einschränkung von 5 % ergibt sich eine Behinderung von 0,4 %. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege ergibt sich bei einer Gewichtung von 15 % und einer Einschränkung von 10 % eine Behinderung von 1,5 %. Beim Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen ergibt sich bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 30 % eine Behinderung von 6 %. In den Teilbereichen Haushaltsführung (Gewichtung 3 %) und Verschiedenes (Gewichtung 10 %) wurde keine Einschränkung festgestellt, weshalb sich auch keine Behinderung ergibt. Insgesamt beträgt die Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushalt 18 % (4,5 % + 5,6 % + 0,4 % + 1,5 % + 6 %). Bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 60 % resultiert eine Behinderung von 10,8 % (18 % x 60 %), was aufgerundet 11 % ergibt. Gesamthaft resultiert auch eine Behinderung von 11 % weil im Erwerbsbereich keine Behinderung besteht (11 % + 0 %).
         Ergänzend kann noch bemerkt werden, dass selbst wenn im Haushalt eine Einschränkung von 50 % angenommen würde, sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 % ergäbe (50 % x 60 %).
5.5     Da gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht, hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5.6     Da nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten haben, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens dahin gestellt bleiben, ob der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zustehen würde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).