Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00479
IV.2003.00479

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 2. März 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
Lägernstrasse 20, Postfach 136,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1950, war bis Ende Juni 2002 als Schmelzer bei der B.___, Z.___, angestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin infolge Betriebsschliessung (Urk. 8/14). Am 30. Juni 2003 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und Gefühllosigkeit im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim behandelnden Arzt des Versicherten, Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht (Urk. 8/5), bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/17) sowie Auskünfte über den Versicherten bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/16) ein. Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 8/4 = Urk. 8/12). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein, Niederhasli, am 3. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 8/10). Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zumstein, am 28. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und auch berufliche Massnahmen zu gewähren, namentlich Arbeitsvermittlung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf das Erfordernis des Vorliegens von Invalidität als allgemeine Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).

2.
2.1     In der Verfügung vom 4. September 2003 führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungsabweisung aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Seit Jahren bestehe derselbe Gesundheitszustand. Laut den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer die tägliche Arbeit ohne Einschränkungen ausüben können. Dass diese Tätigkeit oder eine andere zumutbare Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werde, sei nicht relevant (Urk. 8/4 S. 1).
2.2     Einspracheweise machte der Beschwerdeführer geltend, laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 6. August 2003 sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schmelzer nicht mehr zumutbar. Zusätzlich ergebe sich aus dem Bericht, dass sich der gesundheitliche Zustand mit medizinischen Massnahmen nicht mehr verbessern lasse. Ob in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersehen. Tatsache sei, dass keine körperlichen schweren Tätigkeiten mehr in Frage kämen, und dass nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Zu berücksichtigen sei auch die Schwerhörigkeit. Insgesamt seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Es gehe nicht an, einen Leistungsanspruch ohne Prüfung, ob eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt existiere, zu verneinen. Falls eine leidensangepasste Tätigkeit in Frage komme, müsse auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft werden (Urk. 8/10 S. 2 f.).
2.3     Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, betreffend die Rüge, es seien keine genügenden Abklärungen vorgenommen worden, gelte es zu berücksichtigen, dass gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Warum gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätten bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkungen vorgelegen und es habe auch keine länger dauernden krankheitsbedingten Absenzen gegeben. Trotz des damals schon bestehenden Leidens habe der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsschliessung gute Arbeitsleistungen erbracht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung eine volle Vermittlungsfähigkeit angegeben. Aufgrund all dieser Umstände sei das Vorliegen von Invalidität zu verneinen (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 7).
2.4     In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer erneut geltend, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ bestehe für die früher ausgeübte, zum Teil körperlich schwere Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. C.___ habe ausdrücklich festgehalten, das Heben und Tragen von leichten Lasten sei selten, und das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sei nicht mehr zumutbar. Des Weiteren sei das Stehen nur noch während einer halben Stunde zumutbar. In der neuesten ärztlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 habe Dr. C.___ festgehalten, dass auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch im Umfang von 50 % ausübbar sei (vgl. Urk. 3/8). Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr umsetzbar sei, denn es fehle an den kommunikativen Voraussetzungen. Somit sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Selbst wenn aber in Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit angesichts der fehlenden Ausbildung und bedingt durch die zusätzlichen physischen Einschränkungen in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 1'800.-- pro Monat angenommen würde, ergäbe sich, ausgehend vom Valideneinkommen als Schmelzer in der Höhe von Fr. 6'114.-- ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. August 2003 zu entnehmen ist, seit mehreren Jahren an verschiedenen Problemen des Bewegungsapparates. Im Vordergrund stehe ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts. Des Weiteren bestehe eine Meralgie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Trotz verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen sei diesbezüglich aber keine Besserung eingetreten. Ferner leide der Beschwerdeführer an störenden Leistenschmerzen bei Status nach Leistenhernienplastik im Juli 1998 und Extirpation eines subkutanen Narbengranuloms im November desselben Jahres (Urk. 3/6 = Urk. 8/5/2 je S. 1 lit. A und S. 2 lit. D). Diese Befunde werden vom von Dr. C.___ beigehefteten Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 24. September 1999 und vom Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 12. März 2001 bestätigt (vgl. Urk. 8/5/5-6).
3.2     Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie, vom 13. Juni 2003, dass der Beschwerdeführer seit Jahren auch an einer Perzeptions-Schwerhörigkeit beidseits, links progressiv, und rechtsseits an einer chronischen, dentogenen Sinusitis maxillaris leidet.
         Im Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 29. Oktober 2003 wurde sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Schwerhörigkeit habe sich schon vor Jahren bemerkbar gemacht und auch zu einer Versorgung mit Hörgeräten geführt. In letzter Zeit sei es zu einer dramatischen Verschlechterung gekommen, die vom Ausmass her nicht mehr allein mit einer Lärmschädigungsursache (der Beschwerdeführer habe lange Jahre in lärmintensiver Umgebung gearbeitet) erklärt werden könne, sondern auf einen endogenen, aber noch unbekannten Faktor zurückzuführen sei. Das Hörleiden sei derart stark ausgeprägt, dass sich die Versorgung mit einem Cochlearimplantat (CI) empfehle (Urk. 8/7). Dass eine Hörbehinderung bestehe, vermerkte auch Dr. C.___ auf dem Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" vom 4. August 2003 (Urk. 3/7 = Urk. 8/5/3 je S. 1).
3.3     Zutreffend ist, worauf sich die Beschwerdegegnerin stützt, dass Dr. C.___ im soeben erwähnten Beiblatt zum Bericht vom 6. August 2003 auch für die bisher ausgeübte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 3/7 S. 2). Aktenkundig aber handelte es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine zum Teil körperlich schwere. Im Zusatzfragebogen zum Arbeitgeberbericht vom 15. August 2003 gab die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, die Tätigkeit habe das manchmalige Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg sowie von solchen über 25 kg und oftmaliges Gehen und Stehen beinhaltet (Urk. 3/5/2 = Urk. 8/14/2). Körperlich schwere Tätigkeiten, das heisst das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, sind dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ aber gerade nicht mehr möglich. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.___ auch nur selten länger gehen oder stehen (Urk. 3/7 S. 1). Weshalb Dr. C.___ zusammenfassend dennoch zur Schlussfolgerung kam, die bisherige Tätigkeit beziehungsweise eine gleichartige sei weiterhin zumutbar, ist nicht nachvollziehbar, denn dies steht nicht nur im Widerspruch zu den genannten Einschränkungen, sondern auch zu den erhobenen Befunden und der gestellten Diagnose. Gemäss diesen erscheint das Vorliegen einer Einschränkung insbesondere beim Heben und Tragen von schweren Lasten nachvollziehbar. Soweit sich die Beschwerdegegnerin für ihre Einschätzung, es bestehe keine Invalidität, auf die Schlussbeurteilung von Dr. C.___ stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 21. Oktober 2003 bestätigte Dr. C.___ zudem, dass körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien.
3.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit von einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt auch die aktenkundige und hochgradige Schwerhörigkeit, welche, namentlich in einer lauten Arbeitsumgebung, zu Schwierigkeiten bei der Kommunikation führt. Welche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens in Frage kommen, legte Dr. C.___ im einzelnen zwar dar (vgl. Urk. 3/7), jedoch besteht eine deutliche Unklarheit darüber, in welchem Umfang eine solche ausgeübt werden könnte. Im Zeugnis vom 17. Oktober 2002 führte Dr. C.___aus, der Beschwerdeführer sollte nur noch leichte Arbeiten ausführen. Rückenschonende Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Lasten (über 10 kg) in Wechselbelastung sollten ganztags möglich sein (Urk. 16/2). Im Bericht vom 4. August 2003 gab er an, eine behinderungsangespasste Tätigkeit könnte ganztags ausgeübt werden (Urk. 3/7 S. 2). Im neu eingereichten Bericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 3/8 S. 2 Ziff. 3) gab er hingegen an, eine solche sei im Umfang von 50 % möglich, ohne dass die Gründe für die nunmehr andere Einschätzung Erwähnung gefunden hätten. Eine abschliessende Beurteilung, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer welche leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, ist mithin nicht möglich und bedarf der weiteren Abklärung, welche unter Berücksichtigung aller massgebenden Leiden im einzelnen begründet Aufschluss über den Umfang der Restarbeitsfähigkeit zu geben hat.
3.5     Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätten bezüglich der Tätigkeit keine Einschränkungen vorgelegen, es habe auch keine länger dauernden krankheitsbedingten Absenzen gegeben und trotz des damals schon bestehenden Leidens habe der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit bis zur Betriebsschliessung gute Arbeitsleistungen erbracht, sowie das Argument, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeitslosenversicherung eine volle Vermittlungsfähigkeit angegeben, was zwar zutrifft (vgl. Urk. 8/16/1), vermögen nicht zu überzeugen. Allein gestützt darauf lässt sich das Vorliegen von Invalidität hier nicht verneinen. Dagegen sprechen die von Dr. C.___ und anderen Ärzten erhobenen Befunde und die festgestellten funktionellen Leistungseinbussen.
3.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Nach den noch nötigen weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen Vergleich des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte (Valideneinkommen), mit dem Einkommen, welches er zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), vorzunehmen haben, um gestützt darauf den massgebenden Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG). Zu prüfen sein wird auch, ob gegebenenfalls berufliche Massnahmen angezeigt sind.

4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer wird der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).