IV.2003.00480

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 18. Juni 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 21. Januar 1998 als Gipser bei der A.___ GmbH in ___ (Urk. 8/49 Ziff. 1 und Ziff. 6 = Urk. 8/56/1 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 9. April 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2001 (Urk. 8/56/10). Der Versicherte meldete sich am 31. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/57 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/20-28) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/49) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11 = Urk. 8/47, Urk. 8/12 = Urk. 8/33/3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 8/7/1 und Urk. 8/9 = Urk. 8/32 = Urk. 3/3).
1.3     Am 2. April 2003 (Urk. 8/31) erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL - Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, gegen die Verfügung vom 14. März 2003 Beschwerde beim Gericht. Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 16. April 2003 auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war und die Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an die verfügende Stelle zur Behandlung als Einsprache überwiesen hatte (Urk. 8/6), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab.
1.4     Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und wies ein Erhöhungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 8/2), wobei sie auf eine Anmeldung vom 1. April 2003 Bezug nahm, die als solche allerdings nicht aktenkundig ist (vgl. Urk. 8/31, 8/33, Urk. 8/35).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die TCL - Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 8/7/1) zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was aus dem Bericht von Dr. B.___, Innere Medizin FMH, vom 21. März 2003 hervorgehe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5.1), ist er darauf hinzuweisen, dass er, soweit er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hätte geltend machen wollen, die - nunmehr in Rechtskraft erwachsene - Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/2) hätte anfechten müssen, beziehungsweise eine behauptete spätere Verschlechterung wiederum gegenüber der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen hätte.

3.
3.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2000 ein Karpaltunnelsyndrom rechts und hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaften Parästhesien seit Juli 2000 nur noch zu 50 % als Gipser arbeite (Urk. 8/22/5).
3.2     Auf Zuweisung der Hausärztin Dr. B.___, hin wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 19. Januar 2001 von Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, untersucht. In seinem Bericht vom 23. Januar 2001 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/22/4 S. 1 = Urk. 8/26/4 S. 1):
              -     Chronisches Panvertebralsyndrom
                   -     leichte Wirbelsäulenfehlform
                   -     leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und              der Lendenwirbelsäule (LWS) und Tendenz zur diffusen                               idiopathischen skelettalen Hyperostose
                   -     Verdacht auf Symptomausweitung im Sinne einer somatoformen                    Schmerzstörung
                   -     Leichte Gonarthrose beidseits
              -     Rechtsbetontes Carpaltunnelsyndrom.
         Er habe den Beschwerdeführer zu einer Ganzkörperskelettszintigraphie und zu einem ergänzenden Labor-Screening angemeldet. Sollten diese Untersuchungen normal ausfallen, würde der Beschwerdeführer zusätzlich von seinem Kollegen, Dr. med. F.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, im Sinne einer second opinion beurteilt werden, insbesondere auch zur Frage der zukünftigen Arbeitsfähigkeit. Er gehe davon aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht ideal sei, dass aber umgekehrt in einer angepassteren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine relevante Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/22/4 S. 2).
3.3     In seinem am 9. August 2001 erstellten Bericht ergänzte beziehungsweise präzisierte Dr. F.___ die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen dahingehend, dass er davon ausging, der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderung der HWS und der LWS und weise eine verminderte Kraft und Kraftausdauer der Schultergürtelmuskulatur, insbesondere eine verminderte Stabilisation des Schulterblattes und des Kreuzes sowie eine allgemeine verminderte Kraft auf. Weiter hielt er fest, dass diese Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 8/27/2 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/27/2 S. 2 lit. C Ziff. 1-3).
         Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Januar 2001 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/27/2 S. 1 lit. B). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bestehe derzeit wie auch zukünftig keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/2 S. 1 oben, Urk. 8/27/3 lit. b). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit nicht repetitiven und nicht mehr als halbtägigen Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen mehr als halbtags und ohne repetitives Treppensteigen, bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/27/3 lit. d-e).
3.4     In seinem Bericht vom 13. August 2001 teilte Dr. F.___ der Hausärztin seine im Bericht vom 9. August 2001 festgehaltenen Ergebnisse mit und hielt in diesem Sinne zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine körperlich mittelschwere Tätigkeit, unter Einschränkung von repetitiven Überkopfarbeiten sowie mehr als halbtägigem vorgeneigtem Stehen, zu 100 % zumutbar (Urk. 8/22/3 S. 1 Mitte = Urk. 8/26/3 S. 1 Mitte).
3.5     Zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte die Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2001 in somatischer Hinsicht im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. E.___ und Dr. F.___ übereinstimmende Diagnosen. Zudem diagnostizierte sie eine depressive Entwicklung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Sie halte eine ergänzende medizinische Abklärung an der Rheumatologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich für angezeigt (Urk. 8/26/1 S. 2 lit. C Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 6). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 7. August bis 31. Dezember 2000 zu 50 % und vom 1. Januar 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/26/1 S. 1 lit. B). Vor allem wegen der Schulterschmerzen sei er als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Das Heben von schweren Lasten sowie das Heben der Arme über 90 Grad sei erschwert (Urk. 8/26/2 lit. a-b). Aufgrund dieser Funktionseinschränkung sei theoretisch eine berufliche Umstellung notwendig. Eine Umschulung sei aber wegen fehlender Ausbildung und Deutschkenntnisse erschwert (Urk. 8/26/2 lit. c). Aufgrund des Panvertebralsyndroms sollte er weder länger stehen noch sitzen müssen. Auch könne er keine schweren Lasten mehr tragen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/26/1 S. 2 lit. D Ziff. 3, Urk. 8/26/2 lit. d-e).
3.6     Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2001 untersuchte, stellte in seinem am 17. Dezember 2001 aufgrund Aktenstudium, Anamnese, eigenen Untersuchungen und mit Konsiliarbericht von Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (vgl. Urk. 8/21/4 = Urk. 8/22/6), erstellten Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 8/21/3 S. 3 = Urk. 8/33/2 S. 3 = Urk. 3/5 S. 3):
              "-     anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F 54.4)
                   bei retardierter, einfach strukturierter Persönlichkeit (ICD F 60.8)
              -     Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD F             68.0)."
         Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen stehe fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Dies bedeute, dass die vorherrschenden Beschwerden einen andauernden quälenden Schmerz beinhalteten, welcher durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Nach seiner Auffassung aggraviere der Beschwerdeführer - auch bei Berücksichtigung südländischer Gepflogenheiten - seine Beschwerden, was jedoch bewusstseinsfremd zustande gekommen sein dürfte. Die Grundlage dazu biete eine bildungsschwache, retardierte und wenig anpassungsfähige Persönlichkeit, deren Ressourcen für eine kognitive Verarbeitung nicht genügten. Im Gefolge dieser Verknüpfungen habe sich das derzeitige Beschwerdebild etabliert.
         Es handle sich - unter Ausklammerung der somatischen Zusammenhänge - um eine psychogene Störung mit Krankheitswert, welche auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 1. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit. In einer der somatischen Behinderung angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Eine Umschulung käme wegen der Bildungsschwäche kaum in Frage.
         Die Prognose sei schwierig zu beurteilen. Für eine ansonsten in solchen Fällen indizierte psychotherpeutische Verarbeitung der Problematik sei die Persönlichkeitsstruktur schon aus kognitiven Gründen ungeeignet. Für eine endgültige Beurteilung sei eine, eventuell psychiatrische, Kontrolluntersuchung in einem Jahr zu empfehlen (Urk. 8/21/3 S. 3 f. Ziff. 5).
3.7     Dr. H.___, der den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2001 rheumatologisch-orthopädisch untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2002 zuhanden der Zürich-Versicherungsgesellschaft folgende Diagnosen (Urk. 8/21/4 S. 2):
              "-     Generalisiertes Schmerzgeschehen am Bewegungsapparart (ohne organ-           medizinisches Korrelat)
              -     Brachialgia paraesthetica nocturna et diurna recht bei wahrscheinlichem         Carpaltunnelsyndrom
              -     Verspannungs- und Überlastungszustand des rechtsseitigen Nacken- und      Schulteraufhängeapparates mit Schultergürtelstatikstörung
              -     Beginnende Hüftfunktionseinschränkung links bei Beckenschiefstand und         Beinlängenverkürzung rechts
              -     Radiologisch polysegmentale degenerative Discopathie der                             Lendenwirbelsäule (LWS; L2/3 bis L4/5), monosegmentale (C6/7),                    degenerative Discopathie der Halswirbelsäule (HWS) mit hyperostotischer      Spondylose von HWS (C6/7) sowie der untersten Brustwirbelsäule (BWS)
              -     Beginnende Varus- und Femoropatellärarthrosen der Kniegelenke mit               Stida-Pellegrini-Schatten rechts."
         Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2000 als Bauarbeiter arbeitsunfähig. Seither sei er mehrfach und umfassend somatisch abgeklärt mit entsprechend weitgehend übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen. Auch seine Untersuchungen hätten kein anderes Ergebnis gezeitigt. Auffallend sei die dramatisierend und überzeichnet wirkende Schilderung der Beschwerden, die mit den anlässlich der klinischen Beobachtung gewonnenen Eindrücken nicht kongruent sei und die in ihrer Quintessenz letztlich in einem globalen "Nicht-mehr-Können-Wollen" gipfelten.
         Klinisch im Vordergrund stünden, was die objektivier- und nachvollziehbaren Klagen anbelange, ein mit einer erheblichen Schultergürtelfehlhaltung einhergehender Verspannungs- und Überlastungszustand des rechtsseitigen Schultergürtelaufhängeapparates mit Einschränkung der rechtsseitigen Schultergürtel-/Armkombinationsbewegungen und der Nackenbeweglichkeit sowie ein mit einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand zu vereinbarenden Befund- und Beschwerdebild.
         Von geringer klinischer Bedeutung dürften die um so eindringlicher geschilderten übrigen Rückenbeschwerden sein.
         Zwar seien die, wenn auch nicht überaus schweren, so doch in polysegmentaler Ausdehnung der LWS zur Abbildung gelangenden, degenerativen Segmenterkrankungen theoretisch geeignet, die Belastungs- und Schmerztoleranz des Rückens zu reduzieren und damit Rückenbeschwerden zu begünstigen, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer vereinnehmend und invalidisierend geschilderten Art.
         Zwischen aufgeführten radiologischen Skelettveränderungen und präsentiertem Klagebild dürfte allgemein, wenn überhaupt, nur eine sehr lockere kausale Beziehung bestehen.
         Die aus den effektiven körperlichen Einschränkungen resultierende Verminderung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, mit Beschränkung der maximalen gelegentlichen Hebebelastung auf 10 kg, welche rechtshändiges fein- und grobmotorisches Hantieren erfordere, betrage höchstens 30 %.
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser/Maler/Bauarbeiter sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch.
         Die Umsetzung jeglicher Restarbeitsfähigkeit werde jedoch solange illusorisch sein, als der Beschwerdeführer beidseits beschiente Hände aufweise, da er sich damit als vermittlungsunfähig präsentiere (Urk. 8/21/4 S. 3).
3.8     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 11. Januar 2002 von Dr. med. I.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Dieser stellte in seinem auf Aktenstudium, erhobener Anamnese und eigenen Untersuchungen beruhenden Gutachten vom 12. Januar 2002 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F 45.4; ICD-10; Urk. 8/23 S. 4). Die Beschwerden, welche nicht vollständig mit den somatischen Befunden in Einklang gebracht werden könnten, seien am ehesten einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Das Problem der Diagnosestellung bestehe darin, dass für ihre Entstehung keine eindeutige Erklärung gegeben werden könne. Ausser der Erkrankung seiner Ehefrau hätten sich aus der Exploration keine schwerwiegenden, unangenehmen Lebensereignisse, Schwierigkeiten, Konflikte oder Frustrationserlebnisse ergeben.
         Eine Rentenbegehrlichkeit lasse sich in diesem Falle nicht gänzlich ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe aber andererseits eine lange, solide Arbeitskarriere, weshalb der sekundäre Krankheitsgewinn aus der Niederlegung der Arbeit beziehungsweise einer allfälligen Flucht in die Krankheit nicht zu ersehen sei.
         Aus psychischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 40 % zu bestätigen. Das gelte sowohl für die bisherigen Tätigkeiten, als auch in einer dem körperlichen Zustand angepassten.
         Therapeutische Möglichkeiten schienen erschöpft zu sein. Die somatisch orientierte Therapie sei an ihre Grenzen gestossen. Eine allfällige Psychotherapie sei wegen der sprachlichen Schwierigkeiten kaum realisierbar.
         Eine Motivation für eine Eingliederung lasse sich beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Deshalb sollte unter Berücksichtigung der nicht medizinischen Faktoren die Rentenfrage geprüft werden (Urk. 8/23 S. 5).
3.9     In ihrem Bericht vom 16. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2001 (vgl. Urk. 8/22/1 S. 1 lit. A). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Er klage vor allem über Zervikobrachialgien sowie eine chronische Zephalea. Er benötige deutlich mehr Analgetika als noch vor einem Jahr. Zudem bestehe eindeutig eine depressive Entwicklung, da er auch im Haushalt nicht mehr viel machen könne. Eine Rehabilitierung dürfte im Rahmen der depressiven Somatisierung und Chronifizierung eher unrealistisch sein (Urk. 8/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/22/2 S. 2).
3.10   Nach Erlass der Verfügung vom 14. März 2003 hielt Dr. B.___ am 21. März 2003 fest, die Beschwerdegegnerin habe einen Invaliditätsgrad von 64 % anerkannt. Wie bereits im Bericht vom 16. Oktober 2002 dargelegt, habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert, weshalb eine volle Invalidität vorliege. Der Beschwerdeführer werde wegen der chronischen Schmerzen mit Transtec behandelt und es sei eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, Psychoanalytiker, eingeleitet worden. Daher sei eine Rentenrevision einzuleiten (Urk. 8/33/1 = Urk. 3/4).
3.11   In ihrem Verlaufsbericht vom 27. April 2003 diagnostizierte Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin eine schwere depressive Entwicklung und eine zunehmende somatoforme Schmerzstörung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 8/21/1 S. 1 Ziff. 1-2). Es seien keine neuen beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 8/21/1 S. 2 Ziff. 5). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies sie auf ihre Berichte vom 5. Oktober 2001 beziehungsweise 16. Oktober 2002 und hielt erneut fest, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/21/2 S. 2).
3.12   Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine undifferenzierte somatoforme Störung mit anhaltender, somatoformer Schmerzstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. A). Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bereits von der Hausärztin ausführlich vorgenommen worden. Für ihn sei diese Beurteilung durchaus akzeptabel, weshalb er sich ihr anschliesse (Urk. 8/20/2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei in seinen psychischen Funktionen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt. Wegen der psychischen Fixierung auf die somatoformen Störungen zeige sich, dass er in den erwähnten Funktionen eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte ihm dabei helfen, einen Sinn im Leben zu finden, anstatt die Isolation zu fördern (Urk. 8/20/2 S. 2). Der Beschwerdeführer wünsche, dass sein Invaliditätsgrad von 64 % auf 67 % erhöht werde, damit er eine ganze Invalidenrente erhalte. Die Prognose im Hinblick auf eine Rehabilitation sei schlecht. Er sehe als einzige Möglichkeit eine ganztägige Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt, die dem Beschwerdeführer eine Distanz zu seiner Lebensphilosophie bringen könne (Urk. 8/20/3 S. 2 unten).
         In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab sofort eine ganztägige Arbeit zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2). Es sei (wohl: im bisherigen Beruf) keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl an somatischen, als auch an psychischen Beschwerden leidet.
         Hinsichtlich der Diagnosen in somatischer Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vor (vgl. vorstehend Erw. 2.1-2.5, Erw. 2.7, Erw. 2.9). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 2.2-2.5, Erw. 2.9) beziehungsweise - unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 2.6-2.8). Einzig die Hausärztin, Dr. B.___, diagnostizierte zusätzlich zuerst eine depressive Entwicklung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.5, Erw. 2.9, Erw. 2.11) und in der Folge, rund ein halbes Jahr später, eine schwere depressive Entwicklung (vgl. vorstehend Erw. 2.11).
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist zwischen der angestammten Tätigkeit und derjenigen einer der Behinderung angepassten zu unterscheiden.
4.2.1   Dr. D.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht (vgl. Urk. 8/22/5) und Dr. E.___ beantwortete diese nicht abschliessend (vgl. Urk. 8/22/4 S. 2), weshalb diesen Beurteilungen kein entscheidendes Gewicht zukommt. Die übrigen Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/21/4 S. 3 unten, Urk. 8/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 8/22/3 S. 1 Mitte, Urk. 8/26/2 lit. a, Urk. 8/27/2 S. 1 oben, Urk. 8/27/3 lit. b). Davon kann daher ausgegangen werden.
4.2.2   Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die fachärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ abzustellen. Dieser ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit nicht repetitiven, nicht mehr als halbtägigen Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von mehr als halbtägigem vorgeneigtem Stehen und ohne repetitives Treppensteigen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/22/3 S. 1 Mitte, Urk. 8/27/3 lit. d-e).
         Daran vermögen weder die Beurteilung durch Dr. H.___, noch diejenige durch Dr. B.___ etwas zu ändern.
         Der Bericht von Dr. H.___ ist nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig begründet. Er hielt fest, seine Untersuchungen hätten zum selben Ergebnis wie diejenigen der anderen Ärzte geführt (Urk. 8/21/4 S. 3). Trotzdem kam er aber hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - insbesondere im Gegensatz zur fachärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ - zu einem anderen Ergebnis, indem er den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt hielt. Dies ist auch aufgrund der Tatsache, dass er die Schilderungen des Beschwerdeführers als dramatisierend und überzeichnet und in diesem Sinne nicht als mit den klinisch gewonnenen Eindrücken kongruent bezeichnete, nicht verständlich. Dr. H.___ ging nämlich davon aus, dass die Problematik "Nicht-mehr-Können-Wollen" vorliege (vgl. Urk. 8/21/4 S. 3). In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass er eine Überwindung der subjektiv empfundenen Unmöglichkeit, eine Arbeit zu verrichten, für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtete. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine den von Dr. H.___ als objektivier- und nachvollziehbar Klagen (vgl. Urk. 8/21/4 S. 3 Mitte) angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % nicht möglich sein sollte.
         Bei Dr. B.___ handelt es sich um die Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/57 Ziff. 7.5.1), die die fachärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ nicht zu entkräften vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Die Beurteilungen durch B.___ sind zudem nicht schlüssig begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2001 in einer Tätigkeit ohne längeres Sitzen oder Stehen und ohne das Tragen von schweren Lasten zu 50 % arbeitsfähig hielt (Urk. 8/26/1 S. 2 lit. D Ziff. 3, Urk. 8/26/2 lit. d-e) und, rund ein Jahr später, im Bericht vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/22/2 S. 2) - bei gleichbleibender Diagnose (vgl. Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/22/1 S. 1 lit. A) - ausführte, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Weiter bleibt unklar, weshalb sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers annahm. Sie hielt in diesem Sinne fest, der Beschwerdeführer klage vor allem Zervikobrachialgien und eine chronische Zephalea (vgl. Urk. 8/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7) und nicht, dass sie die genannten Beschwerden diagnostiziere.
         Die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5.1), welche aufgrund der Einschätzung seiner selbst ohnehin relativierend zu würdigen sind, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen und insbesondere die fachärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ nicht zu entkräften.
4.3     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. I.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
         Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen sowohl in der bisherigen, als auch in einer seinem körperlichen Zustand angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/23 S. 5).
         Mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ stimmt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ überein, der dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen wie auch in einer der somatischen Behinderung angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit attestierte (Urk. 8/21/3 S. 3).
         Dagegen gaben Dr. B.___ und Dr. J.___ anderslautende Einschätzungen ab, welche jedoch die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht in Frage zu stellen vermögen.
         Wie bereits erwähnt ging Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2001 noch davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 8/26/1 S. 2 lit. D Ziff. 3, Urk. 8/26/2 lit. d-e). In ihren Berichten vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/22/2 S. 2) beziehungsweise 27. April 2003 (Urk. 8/21/2 S. 2) hielt sie hingegen fest, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Einerseits ist bezüglich der psychiatrischen Beurteilung durch die Hausärztin wiederum darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung die fachärztliche, von Dr. I.___ vorgenommene, nicht zu entkräften vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Andererseits ging sie - im Gegensatz zu den fachärztlichen psychiatrischen Beurteilungen, welche im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (vgl. Urk. 8/21/3 S. 3, Urk. 8/23 S. 5, Urk. 8/20/3 S. 1 lit. A) - als Einzige davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven beziehungsweise schweren depressiven Entwicklung leide (vgl. Urk. 8/26/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 8/21/1 S. 1 Ziff. 1-2), ohne diese Diagnose näher zu begründen.
         Die Beurteilung durch Dr. J.___ weist Widersprüche auf. Zudem ist sie nicht nachvollziehbar begründet. Er hielt fest, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin ausführlich vorgenommen worden sei. Diese sei für ihn durchaus akzeptabel, weshalb er sich ihr anschliesse (Urk. 8/20/2 S. 1). Es ist unklar, ob er damit lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht meinte, oder auch diejenige aus psychiatrischer Sicht. Denn er hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in seinen psychischen Funktionen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit zwar eingeschränkt sei, dass aber gerade aufgrund dieser Beeinträchtigungen, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sinnvoll sei und ihm helfen könne, einen Sinn im Leben zu finden, anstatt die Isolation zu fördern (Urk. 8/20/2 S. 2). In diesem Sinne erachtete er ab sofort eine behinderungsangepasste Tätigkeit, eventuell in einer Behindertenwerkstatt, als sinnvoll und auch zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2). Weshalb er in diesem Zusammenhang zum Schluss kam, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2), ist daher unverständlich und kann aufgrund des oben Erwähnten nicht nachvollzogen werden, es sei denn, man beziehe diese Aussage auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Diesfalls wäre die durch Dr. J.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit den Einschätzungen der beiden anderen Psychiater vereinbar.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit nicht repetitiven, nicht mehr als halbtägigen Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von mehr als halbtägigem vorgeneigtem Stehen und ohne repetitives Treppensteigen, zu 100 % arbeitsfähig ist. In psychiatrischer Hinsicht besteht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, welche aufgrund der Einschätzung durch Dr. I.___ auf 40 % festzusetzen ist. Damit ist insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 5'394.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 8/49 Ziff. 12, Ziff. 16 und Ziff. 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 70'122.-- (5'394.-- x 13; Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/13 S. 2). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'529.80, im Jahre 1999 ein solches von Fr. 76'515.05 und im Jahre 2000 ein solches von Fr. 78'410.80 aufwies (Urk. 8/49 Ziff. 20; Urk. 8/49), mithin jeweils ein durchschnittliches Monatssalär von mindestens Fr. 5'886.-- (76'515.05 : 13) erzielte, kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden, ist doch kein Grund dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2001 rund 10 % weniger verdienen sollte als bis 2000. Ausgehend von den angebenen und abgerechneten Jahreseinkommen und der zwischenzeitlichen Teuerungsentwicklung (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, S. 265 Tabelle T5.2.1: Indexstand 1998 = 98,0; 1999 = 98,8; 2000 = 100,3; 2001 = 101,3) resultiert als Durchschnittsbetrag Fr. 79'606.-- (Fr. 78'529.80 : 98,0 + Fr. 76'515.05 : 98,8 + 78'410.80 : 100,3 = 2'357.531 x 101,3 = Fr. 238'817.89 : 3), der für das Jahr 2001 somit als Valideneinkommen einzusetzen ist.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 8/14/1-4). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 10 kg, teils mit vorgeneigtem Stehen, ohne Überkopfarbeiten und Treppensteigen. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.4) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten bis mittelschweren, als auch diejenigen einer nicht mit repetitiven, nicht mehr als halbtägigen Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von mehr als halbtägigem vorgeneigtem Stehen und ohne repetitives Treppensteigen auszuübende Tätigkeit grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, müsste grundsätzlich geprüft werden, ob die drei ausgewählten Tätigkeiten exakt dem Anforderungsprofil entsprechen.
5.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 56'895.-- (Fr. 55'507.-- x 1,025).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 5 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vollzeitpensum behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann, was sich bei Männern - im Gegensatz zu den Teilzeit erwerbstätigen Frauen - sowohl bezüglich der Chancen, eine Stelle zu finden, als auch lohnmässig verringernd auswirkt (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'050.-- (Fr. 56'895.-- x 0,95). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'430.-- (Fr. 51'206.-- x 0,6).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 79'606.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'430.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'176.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht.
         Aus Gesagtem erweist sich die Zusprechung einer halben Invalidenrente im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.      Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).