Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00481
IV.2003.00481

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1976 geborene R.___ war für verschiedene Betriebe als Mitarbeiterin in der Reinigung tätig (Urk. 8/17-21). Wegen seit Anfang 2000 bestehenden Rückenschmerzen meldete sie sich am 10. Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/24-25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von den letzten Arbeitgebern der Versicherten mittels entsprechender Fragebogen Erkundigungen ein (Urk. 8/17-21) und zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/1-6). Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/4). Dagegen liess die Versicherte am 20. Juni 2003 Einsprache erheben und beantragte die Zusprechung einer ganzen IV-Rente (Urk. 8/15, 8/11). Nach Prüfung des Rentenanspruchs wies die IV-Stelle die Einsprache am 30. Oktober 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 28. November 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "Hauptanträge(n):
1.         Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1.1.02 zuzusprechen.
2.         Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
3.         Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
Eventualantrag:
4.         Der Beschwerdeführerin sei eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.1.02 zuzusprechen."
         Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 (Urk. 5) Rechtsanwalt Dr. Baur als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 9) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die mit Verfügung vom 5. Juni 2002 erfolgte Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen wurde demgegenüber weder in der Einsprache noch in der Beschwerde beanstandet und ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 349 ff. Erw. 1).
         Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung der Einsprache damit, dass sich bei der Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine IV-Rente ergebe. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, ihr Hausarzt Dr. med. A.___ habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 66 % attestiert. Zudem sei versäumt worden, ihre Schmerzverarbeitungsstörung, die Schmerzexazerbationen, ihren depressiven Zustand und die damit einhergehende psychische Arbeitsunfähigkeit abzuklären, weshalb ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei.

2.
2.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. Oktober 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlicheneine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person,
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbstunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz die - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Den vorhandenen medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
         Die Magnetresonanztomographie der LWS vom 25. Mai 2000 zeigte eine kleine bis mässiggradige mediane Diskushernie auf Höhe L5/S1 sowie eine sehr ausgeprägte dorsale Bandscheibenprotrusion auf Höhe L2/3, die gemäss Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für medizinische Radiologie, von einem kleinen Vorfall nicht mit Sicherheit abzugrenzen war, jedoch nur bei klinischer Übereinstimmung als kleine mediane Diskushernie zu werten gewesen wäre (Urk. 8/6/4).
         Eine weitere Magnetresonanztomographie der LWS vom 10. Dezember 2001 zeigte (im Vergleich zu derjenigen vom 25. Mai 2000) einen konstanten Befund, eine mediane, leicht linksseitig orientierte lumbo-sacrale Diskushernie mit Impression auf den Duralsack und wahrscheinlich Reizung der Nervenwurzel von S1 links, eine ausgeprägte Bandscheibenprotrusion auf Höhe L2/3 sowie eine mittelgradige Spondylarthrose (Urk. 8/6/3).
         Die Ärzte der Klinik C.___ in Y.___ diagnostizierten in der Schmerzsprechstunde vom 22. Februar 2002 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei Diskushernie L5/S1 sowie Diskusprotrusion L2/3 und Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz). Im Weiteren hielten sie fest, die Patientin sei seit einem Sturz am 22. Juni 2001 wegen eines lumboradikulären Reizsyndroms links zu 100 % arbeitsunfähig. Da die ambulanten physikalischen und medikamentösen Massnahmen keine wesentliche Besserung der Beschwerden gebracht hätten, werde nun eine stationäre dreiwöchige Therapie mit intensiver Physiotherapie und eventuell Nervenwurzelblockade empfohlen. Bis dahin werde eine zusätzliche Schmerztherapie mit Tramal retard 100 mg 1-0-1 durchgeführt (Urk. 8/6/5).
         Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik C.___ vom 5. bis 28. März 2002 wurde zusätzlich eine leichte rechtskonvexe thorakale Skoliose diagnostiziert. Im Übrigen berichteten die behandelnden Ärzte Folgendes über Therapie und Verlauf: Die Beschwerdeführerin sei wegen seit zwei Jahren bestehenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Fuss in die Klinik eingetreten. Im Status habe sich eine deutlich leidende Patientin mit einer eingeschränkten LWS-Inklination zu 2/3 sowie einem deutlichen Shift nach rechts gefunden. Beim Aufrichten sei ein Kletterphänomen aufgefallen und in der maximalen Extension habe die Patientin tieflumbale Schmerzen angegeben. Die Sensibilitätsprüfung im Bereich des linken Beines sei aufgrund von Sprachproblemen schwierig gewesen. Die Patientin habe jedoch eine Hypästhesie vor allem am lateralen linken Ober- und Unterschenkel angegeben. Bei der Kraftprüfung habe sich ein diskret abgeschwächter ASR links gezeigt bei symmetrischen Verhältnissen. Bei der Prüfung des Lasègues seien links bei circa 50° Schmerzen angegeben worden, der Langsitz sei jedoch unauffällig gewesen. Eine neurologische Untersuchung mit EMG habe ausser einem diskret abgeschwächten ASR unauffällige Verhältnisse gezeigt. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zur Regredienz der Beschwerden vor allem im Bereich des linken Beines gekommen. Die Patientin habe meistens ohne Hinken herumgehen können. Beim Austritt seien immer noch lumbale Beschwerden angegeben werden und es habe bei Flexion ein leichtes Shiften nach rechts bestanden. Die neurologische Untersuchung der unteren Extremität sei beim Austritt unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am 28. März 2002 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/6/6).
         Im Bericht vom 19. November 2002 hielten die untersuchenden Ärzte der Klinik C.___ fest, die Patientin sei ihnen wegen verstärkten lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein erneut zugewiesen worden. Ein aktuelles Röntgenbild der LWS zeige unauffällige Verhältnisse. In der MRI-Untersuchung habe die bereits bekannte mittelgrosse Diskushernie L5/S1 gesehen werden können, die fraglichen Kontakt zur Nervenwurzel S1 links habe. Da jedoch in der klinischen Untersuchung keine radikulären Zeichen vorlägen, könne die Diskushernie wohl nicht für die angegebenen Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Wie schon im letzten Bericht erwähnt, liege eine erhebliche Generalisierungstendenz vor. Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin längerfristig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es werde eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit beginnend bei circa 20 % empfohlen. Der Hausarzt werde zudem gebeten, nochmals einen Versuch mit einer schmerzdistanzierenden Medikation zu machen (Urk. 8/6/2).
         Im Übrigen liegen bei den Akten diverse ärztliche Zeugnisse von Dr. med. D.___, Rheumatologe FMH, der der Beschwerdeführerin in folgenden Zeitabschnitten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte: Vom 24. Februar bis 11. März 2001, vom 22. Juni bis 31. Juli 2001, vom 26. November bis 16. Dezember 2001 sowie vom 11. Februar bis 30. März 2002 (Urk. 8/16).
         Dr. med. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin im Bericht vom 23. Januar 2003 für leichte Arbeit seit dem Sturz wegen der Rückenbeschwerden als zu 33 % arbeitsunfähig. Als nicht invalidisierende Gesundheitsschäden führte er unter anderem eine Depression und eine Schussverletzung in der linken Clavicula an (Urk. 8/6/1). Im Bericht vom 16. Juni 2003 schätzte er die Arbeitsunfähigkeit auf 66 % (Urk. 8/12).

4.       Die angeführten Akten lassen verschiedene, für die Feststellung des Invaliditätsgrades wesentliche Fragen, unbeantwortet. Einerseits geht aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 19. November 2002 (Urk. 8/6/2), auf den sich die IV-Stelle bei der Abweisung des Leistungsbegehrens stützte, nicht hervor, ab wann mit der "längerfristig" prognostizierten 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre - attestiert wurde bloss eine Arbeitsfähigkeit von circa 20 %, anderseits steht diese Beurteilung im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten von Dr. A.___, der offenbar von einer laufenden Verschlechterung des Zustands und damit einhergehend auch von einer zunehmenden Arbeitsunfähigkeit (von 33 % auf 66 %) ausgeht (Urk. 8/6/1, 8/12).
         Hinzu kommt, dass sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Abklärung der Rückenbeschwerden beschränkte. Dies obwohl die Ärzte der Klinik C.___, die die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich allein aus rheumatologischer Sicht beurteilten, in ihrem Bericht vom 19. November 2002 (Urk. 8/6/2) eine erhebliche Generalisierungstendenz festgestellt hatten und obgleich Dr. A.___ bereits in seinem - allerdings in einer kaum leserlichen Handschrift geschriebenen - Bericht vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/6/1) von einer Depression gesprochen hatte. Dass die Patientin depressiv und suizidal geworden sei, erwähnte Dr. A.___ dann erneut in seinen - jedoch erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verfassten - Schreiben vom 10. November 2003 und vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/8, 8/9). Zuvor hatte bereits der Arbeitgeberbericht vom 18. März 2003 (Urk. 8/17), in dem von "Aggressionen und psychische(r) Unstabilität" und davon, dass die Beschwerdeführerin "psychisch angeschlagen" gewesen sei, die Rede war, auf zusätzliche, nicht somatische Beschwerden hingedeutet.
         Einerseits ist fraglich, ob sich die IV-Stelle berechtigterweise auf den Standpunkt stellt, in der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 33 % sei auch die psychische Problematik mit berücksichtigt (Urk. 2 S. 2 f.), da dies aufgrund der schlechten Leserlichkeit des Berichtes vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/6/1) nicht zweifelsfrei festzustellen ist; anderseits lässt die IV-Stelle bei ihrer Beurteilung das Zeugnis Dr. A.___s vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/12), in dem eine 66%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ohne Angaben von Gründen, ausser Acht.
         Bei dieser Aktenlage lässt sich daher nach dem Gesagten der Umfang der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und allenfalls in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht zuverlässig beurteilen, weshalb auch die Grundlagen für die Feststellung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs fehlen. Demzufolge ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Da die medizinischen Akten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) beziehungsweise im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nicht hinreichend Aufschluss geben, wird die IV-Stelle alsdann sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles, sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten physischen als auch die psychischen Beschwerden umfassend  abzuklären haben, was im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunktes des Beginns einer allfälligen Invalidenrente auch die Ermittlung des genauen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit erfordert. Hernach wird die Verwaltung erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente befinden müssen.

5.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt.
         Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dr. Baur machte mit Honorarnote vom 22. Oktober 2004 (Urk. 11) einen Aufwand von insgesamt 10,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 84.15 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 2'403.95 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur eine Prozessentschädigung von Fr. 2'403.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).