Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00483
IV.2003.00483

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 12. Mai 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, RA Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1957, war von 1977 bis 1992 als Heimarbeiter tätig. 1993 eröffnete er ein eigenes Radio- und Fernsehgeschäft, gab dieses aber nach einem Jahr mangels Rendite wieder auf. Seit 1995 ist er arbeitslos (Urk. 8/9, Urk. 8/17, Urk. 8/22 S. 2 und 3). Am 3. August 2001 meldete sich der Versicherte wegen Diabetes Typ I, starken Ekzemen, Zöliakie, andauernden Durchfalls, andauernder Entzündung anal, Milchzuckerallergie sowie andauernden Bauchschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten, A.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 16. August 2001, Urk. 8/24) ein und gab bei B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/18, Urk. 8/16), welches am 23. April 2002 erstattet wurde (Urk. 8/22). Am 4. Juli 2002 liess der Versicherte der IV-Stelle durch A.___ mitteilen, dass er ein medizinisches Haarteil benötige (Urk. 8/21). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 12. Juli 2002 Hilfsmittel (Perücken oder ein anderer Haarersatz bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr) zu (Urk. 8/19). Nach Einholung zweier Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Urk. 8/13, Urk. 8/12) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2002 eine halbe IV-Rente ab 1. August 2000 in Aussicht (Urk. 8/10), wogegen der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 23. September 2002 Einwendungen erheben liess (Urk. 8/39 = Urk. 8/9). Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der Medizinischen Klinik des Spitals Limmattal (Gutachten vom 14. Februar 2003, Urk. 8/20) sowie weiterer Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Urk. 8/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. August 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 8/29 = Urk. 8/2 und Urk. 8/6 = Urk. 8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 9. September 2003 Einsprache und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab August 2000 eine volle IV-Rente zuzusprechen (Urk. 8/28). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Auffangeinrichtung BVG, Zürich, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/27). In der Folge wies sie die Einsprache des Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 18. Juli 2003 mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab August 2000 eine volle IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. Oktober 2003, Urk. 2) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass B.___ in seinem Gutachten vom 23. April 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, wobei er diese Restarbeitfähigkeit eingehend begründet habe. Es lägen keine schweren psychischen Störungen vor, welche einen höheren Grad an Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. B.___ habe die Vorgeschichte, die Beschwerden und die Befunde des Versicherten umfassend dargestellt und gewürdigt, und seine Beurteilung und Schlussfolgerungen seien plausibel und klar nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht bestehe aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). Dem Beschwerdeführer sei eine hälftige Erwerbstätigkeit als Heimarbeiter zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'750.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'750.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/4).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, seine Belastbarkeit sei derart vermindert, dass bereits die Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme durch die Vermittlung eines Vorstellungstermins seinen psychischen Zustand stark beeinträchtige. Die vorsichtige Schätzung von B.___, wonach der Beschwerdeführer, wenn auch höchstens zu 50 %, noch arbeitsfähig sei, sei durch nichts begründet. Ganzheitlich betrachtet müsse der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft werden. Es sei beim besten Willen nicht einzusehen, was er sowohl auswärts als auch in Heimarbeit noch für eine Tätigkeit ausüben könnte. Auch C.___ meine, dass der Beschwerdeführer zwar aus rein internistischer Sicht arbeitsfähig sei; in Anbetracht der doch eindrücklichen psychiatrischen Manifestation frage er sich jedoch, ob dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Tätigkeit noch zumutbar sei. Zu diesem Bericht nehme die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort Stellung. Offensichtlich seien aber die Hinweise auch in diesem Bericht von C.___, wonach aus psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angebracht seien. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, diesen deutlichen Hinweisen mit der erforderlichen Sorgfalt zu begegnen und im Zweifel, der nach wie vor bestehe, noch eine Zweitmeinung eines Psychiaters einzuholen. Schliesslich deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nie mehr in den ersten Arbeitsmarkt werde integriert werden können (Urk. 1).

4.
4.1
4.1.1   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. August 2001 unter dem Titel "Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Diabetes mellitus Typ I mit Status nach Vitrektomie bei proliferativer Retinopathie sowie eine depressive Entwicklung und unter dem Titel "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches Kopfekzem sowie Zöliakie. Der Beschwerdeführer sei sowohl physisch als auch psychisch eingeschränkt. In den letzten zwölf Monaten habe sich zunehmend eine depressive Stimmungslage entwickelt, wobei ihm zusehends die gastrointestinalen Probleme, der reduzierte Allgemeinzustand, gelegentliche Hypoglykaemien sowie die soziale Situation zu schaffen machten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Seit dem 2. Februar 2001 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sollte aber bei Besserung des psychischen Befindens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8/24).
         Gemäss dem im Weiteren bei den Akten liegenden Zeugnis von A.___ vom 17. April 2002 ist der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23).
4.1.2   B.___ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 23. April 2002 eine Neurasthenie (F 48.0) mit depressiver und ängstlicher Symptomatik sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F 60.7). Somatisch bestünden seit Kindheit Diabetes und Zöliakie. Der Beschwerdeführer sei ohne Vater aufgewachsen, aus diesem Grunde und wegen seiner Krankheiten habe er bis heute eine übermässige Bindung zu seiner Mutter beibehalten und sei sozial ein völliger Einzelgänger geblieben. Seine Emotionalität und Persönlichkeit wirkten retardiert, abhängig. Der Beschwerdeführer wirke für irgendwelche Herausforderungen medizinischer oder beruflicher Art wenig belastbar, überfordert. Seit seiner Geburt bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes, in der Kindheit sei Zöliakie hinzugetreten. Obwohl der Beschwerdeführer heute den Umständen entsprechend somatisch in einem ordentlichen Allgemeinzustand scheine, habe er doch lebenslang unter den Komplikationen wie Blutzuckerschwankungen und Durchfall gelitten. Bis 1992 habe er Heimarbeit leisten können, allerdings nicht voll und mit organisatorischen Einschränkungen. Psychisch sei er auf ängstliche Art fixiert auf die Diabetesbehandlung und die Diät geblieben. Seit 1995 sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig geworden wegen einer krankheitsbedingten schlechten Vermittelbarkeit resp. gesundheitlichen Komplikationen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der sozialen Isolation und Abhängigkeit von der Mutter habe sich in den letzten Jahren eine gewisse depressive Entwicklung ergeben. Der Beschwerdeführer wirke psychisch fixiert in seiner privaten Situation. Der Hauptfaktor für eine verminderte Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens die verminderte psychische Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer scheine einer auswärtigen Erwerbstätigkeit wegen seiner ängstlichen Fixierung auf seine gesundheitlichen Herausforderungen kaum gewachsen. Aus psychischen Gründen (Neurasthenie auf dem Boden von lebenslangen Krankheiten und unvollständiger Familie) sei der Beschwerdeführer seit ca. 1995 generell zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei eher mit einer Verschlechterung zu rechnen. Medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt, eine Psychotherapie sei nicht eigentlich erfolgsversprechend und berufliche Massnahmen würden nicht gewünscht. Erforderlich wäre eine Arbeitsstelle mit wenig anforderungsreicher Bürotätigkeit und flexiblen Arbeitszeiten (Urk. 8/22).
4.1.3   C.___ erhebt in seinem Gutachten vom 14. Februar 2003 einen Diabetes mellitus Typ I, eine Sprue, eine Laktoseintoleranz sowie eine Neurasthenie mit depressiver und ängstlicher Symptomatik. Der Diabetes sei mit einem Zweispritzenschema ordentlich eingestellt, mit Ausnahme einer Glaskörperblutung im Jahre 1983 sei es zu keinen Spätkomplikationen gekommen (Urk. 8/20 S. 4 Ziffer 7). Im Vordergrund der - vom Beschwerdeführer geklagten - Beschwerden stehe klar seine psychische Belastung mit Angst und Überforderungsreaktionen. Er sei im Alltag mit der Pflege seiner Mutter recht belastet. Er gebe an, dass er schon wieder 50 % arbeiten könnte, wenn sein Zustand besser würde. Auf die Frage, was besser werden müsste, spreche er von seinem Allgemeinzustand und meine nach genauem Nachfragen vor allem seine psychische Belastbarkeit. Es sei ihm bewusst, dass seine somatischen Erkrankungen wie der Diabetes und die Zöliakie insgesamt sehr gut eingestellt seien und hier keine Verbesserungsmöglichkeiten bestünden (Urk. 8/20 S. 3 Ziffer 6). Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. In Anbetracht der doch eindrücklichen psychiatrischen Manifestation des Beschwerdeführers frage er sich, ob diesem aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Er könne sich kaum vorstellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Persönlichkeitsstruktur an einer Arbeitsstelle einsatzfähig sein werde. Seiner Ansicht nach bestünden keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 4 Ziffer 8).
4.2     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem Diabetes mellitus Typ I, einer Zöliakie sowie einer Laktoseintoleranz und in psychischer Hinsicht an einer Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) mit depressiver und ängstlicher Symptomatik sowie an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.7) leidet. Streitig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit.
         Zur Feststellung von A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. August 2001 (Urk. 8/24), wonach der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist zu bemerken, dass diese mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere hat A.___ nicht dargelegt, inwiefern sich die diagnostizierten somatischen und psychischen Gesundheitsschäden im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Der Bericht von A.___, welcher im Übrigen mehr als zwei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheides erstattet wurde, erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (vergleiche Erwägung 2.4), nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Zeugnis von A.___ vom 17. April 2002 (Urk. 8/23). Die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von B.___ und C.___ (Urk. 8/22 und Urk. 8/20) berücksichtigen die Anamnese sowie die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen ab. Beide Gutachter haben - im Wesentlichen übereinstimmende - detaillierte Diagnosen und Befunde erhoben und ihre Schlussfolgerungen begründet. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Entscheid gestützt auf das Gutachten von C.___ davon aus, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 8/5). Die dahingehende Feststellung von C.___ erscheint denn auch nachvollziehbar und überzeugend, weshalb davon auszugehen ist. Bezüglich der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stellt die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von B.___ ab, wobei sie dies unter anderem damit begründet, dass es sich bei ihm um einen Facharzt für Psychiatrie handle, weshalb seiner Einschätzung der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhöhte Beweiskraft zukomme (Urk. 2, Urk. 8/5). Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend. Es ist indessen zu bemerken, dass B.___ den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen als zu mindestens 50 % arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 8/22 S. 8). Die Einschätzung einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit stellt aber für die Invaliditätsbemessung keine hinreichend bestimmte Entscheidungsgrundlage dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - seitens des Gutachters nicht dargelegt wird, in welchen Fällen die Arbeitsunfähigkeit 50 % beträgt und unter welchen Voraussetzungen sie darüber liegt. Im Weiteren ist in Betracht ziehen, dass gemäss den Feststellungen von B.___ in seinem Gutachten vom 23. April 2002 prognostisch eher mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist und C.___ aufgrund der von ihm rund 10 Monate später durchgeführten Untersuchung die Zumutbarkeit eines 50%igen Beschäftigungsumfangs "in Anbetracht der doch eindrücklichen psychiatrischen Manifestation" in Frage stellt. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (30. Oktober 2003, Urk. 2) aus psychiatrischen Gründen - lediglich - zu 50 % arbeitsunfähig war. Vielmehr erscheinen zur zuverlässigen Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit weitere medizinische Abklärungen erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäss den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin Nr. 051/008 (siehe http://leitlinien.net) die Diagnose Neurasthenie nicht gestellt werden soll, wenn gleichzeitig eine depressive Symptomatik von Krankheitswert, eine Angststörung oder eine andere schwerwiegende psychische Störung vorliegt.
         B.___ erhebt aber in seiner Diagnose unter anderem eine Neurasthenie mit depressiver und ängstlicher Symptomatik, was mit den genannten Leitlinien nicht korreliert. Zudem kann dem Gutachten von B.___ nicht entnommen werden, dass eines der Kriterien für das Vorliegen einer Neurasthenie nach ICD-10 beim Beschwerdeführer vorliegt, nämlich anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen. Hingegen sind gemäss den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin Nr. 051/019 beim Beschwerdeführer die Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (F 60.7) zweifellos gegeben (z.B. im Falle von Alleinsein Gefühle von Unwohlsein oder Hilflosigkeit, aus übertriebener Angst, nicht für sich selbst sorgen zu können; Neigung zu Furcht, von einer anderen Person, zu der eine enge Beziehung besteht, verlassen zu werden und für sich selbst sorgen zu müssen). Ob, weshalb und in welchem Ausmass allerdings diese Abhängigkeit von Drittpersonen bei der Lebensgestaltung Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung aufweist, kann dem Gutachten von B.___ nicht entnommen werden.

5.       Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 8/4, vergleiche Erwägung 2.3) mangels Angaben und Belegen zum ermittelten hypothetischen Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 57'000.-- nicht nachvollziehbar ist; insbesondere liegt auch der Auszug aus dem Individuellen Konto, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/17) bezieht, nicht bei den Akten. Je nach dem Ergebnis der noch durchzuführenden medizinischen Abklärungen erscheinen die Akten daher auch in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Die Sache ist daher zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Obergutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Sodann soll er insbesondere auch begründet darlegen, für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Nach dieser Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin - gegebenenfalls - konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen haben, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage kommen (vergleiche AHI-Praxis 6/1998 S. 287 ff. Erw. 3.b, mit Hinweisen). Danach wird sie - gegebenenfalls - erneut einen Einkommensvergleich durchzuführen (vergleiche Erwägung 5) und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).