IV.2003.00484
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 9. Juli 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1951 geborene M.___ erwarb im ehemaligen Jugoslawien ein Diplom als Verkäuferin, reiste 1973 in die Schweiz ein und war seither erwerbstätig, zuletzt von 1985 bis Ende Mai 2002 als Spitalangestellte (Urk. 8/46 S. 1-4, Urk. 8/42, Urk. 8/43). Seit Mai 2001 leidet die Versicherte infolge eines Bandscheibenvorfalls an Rückenschmerzen sowie weiteren Beschwerden und meldete sich am 28. Juni 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/46 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 18. Juli 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit von Mai bis Juli 2002 eine ganze Rente zu, wies das weitergehende Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/4 f. Urk. 8/7) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 1. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab August 2002 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. (Urk. 1 S. 2). Zudem werden die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 5).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2004 unter Hinweis auf die bereits vorliegenden medizinischen Akten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Wird nur die Abstufung oder die Befristung einer Leistung angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Weil einer rückwirkend verfügten befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben, da die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, das heisst den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung bestimmten Zeitraum beruht (BGE 125 V 418).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Verfügungen vom 18. Juli 2003 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartefrist am 2. Mai 2002 vorübergehend keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Gestützt auf die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Rheumaklinik des USZ) könne allerdings ab Juli 2002 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dies stehe auch im Einklang mit dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. November 2002 sowie der Entwicklung der therapeutischen Behandlung (vgl. Urk. 8/2), was insgesamt zur Zusprache einer ganzen Rente für die Monate Mai bis Juli 2002 führe. An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 fest (Urk. 8/7, Urk. 8/1).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2002 höchst ungenau und aktenwidrig wiedergebe und auch bezüglich des Berichts vom 3. September 2003 sinnwidrig erkläre, dass Dr. A.___ keine Veränderung/Verschlechterung geltend mache. Zudem hätten die therapeutischen Bemühungen nicht zu einer dauerhaften Verbesserung der Situation geführt. Insgesamt genügten die vorliegenden Berichte nicht zur schlüssigen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, weshalb die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragt werde, welches auch die psychische Komponente der Arbeitsunfähigkeit berücksichtige (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3
2.3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin sowie psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2001 ein lumboradikuläres Syndrom L4/5 links bei Diskusprotusion und Tendenz zu Schmerzausweitung mit multiplen Tendomyosen sowie eine leichtgradige depressive Episode. Seit dem 10. Mai 2001 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose müsse vorerst offen bleiben, die mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Schmerzausweitung mit ausgedehnten Tendomyosen und die depressive Entwicklung seien jedoch als ungünstig zu betrachten (Urk. 8/16 S. 2 ff.).
In ihrem Bericht vom 24. Mai 2002 diagnostizierte Dr. B.___ ein lumboradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei mediolateraler linksseitiger Diskusprotusion L4/5 und Spondylarthrosen L4 bis S1, Tendenz zu panvertebraler Schmerzausweitung, eine depressive Episode sowie eine paroxymale supraventrikuläre Tachykardie differentialdiagnostisch langsame AV-Knoten- oder AV-Reentry-Tachykardie. Obwohl sich die Beschwerdeführerin für die vorgeschlagenen Therapien motiviert zeige, betrachte sie die Rückkehr in den körperlich und psychisch belastenden Pflegeberuf als unwahrscheinlich. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im Beruf als Spitalangestellte als auch in jeder anderen Tätigkeit. Ob die geplante ambulante Schmerztherapie am USZ den Krankheitsverlauf wesentlich verbessern werde, müsse vorerst offen bleiben. Sie schlage deshalb eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung im Oktober 2002 vor (Urk. 8/14 S. 3).
2.3.2 Vom 29. April bis 4. Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin am ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) teil. In ihrem Bericht vom 29. Juli 2002 diagnostizierten Dr. C.___, Oberarzt, und Dr. D.___, Assistenzarzt an der Rheumaklinik des USZ zusätzlich zu den schon bekannten Diagnosen ein Dysfunktionsschmerz im medialen Kompartiment des linken Kniegelenkes. Die Ziele des Programms seien erreicht worden: Sitzen (vorher 10 bis 15 Minuten, nachher 45 Minuten), Stehen (vorher 10 bis 15 Minuten, nachher 15 Minuten und ohne das der Schmerz sofort einsetzt), Gehen (vorher 30 Minuten, nachher eine Stunde vormittags, 40 Minuten nachmittags). Weiter hielten sie fest, dass eine zuverlässige Objektivierung der Rekonditionierung nicht habe erfolgen können, wegen Abbruch des Belastungstests infolge Bein- und Rückenschmerzen. Gemäss eigenen Angaben sei es der Beschwerdeführerin am Ende des AISP aus psychischer Sicht besser gegangen, obwohl sie in dieser Zeit die Kündigung erhalten habe (Urk. 8/12 Blatt 7 f.).
2.3.3 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 fest, dass aktuell sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In ihrem Beruf als Pflegerin werde die Beschwerdeführerin voraussichtlich arbeitsunfähig bleiben. Längerfristig sei bei einer weiteren Besserung der Schmerzsituation wieder mit einer (reduzierten?) Arbeitsfähigkeit zu rechnen, allerdings in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne grösseren körperlichen Belastungen. Aus seiner Sicht sei es sinnvoll die Arbeitsfähigkeit in 6-12 Monaten erneut zu überprüfen (Urk. 8/12 Blatt 5 f.).
In seinem Bericht vom 18. November 2002 hielt Dr. A.___ fest, dass nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das AISP am USZ sei insofern erfolgreich gewesen, als die Patientin besser mit den Schmerzen umgehen könne, der Analgetikagebrauch sei deutlich reduziert worden. Bei Belastungen verschiedener Art (körperlich und psychisch) komme es aber rasch und immer wieder zu Schmerzexazerbationen. Als Spitalangestellte werde die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten können. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsste sicher mit einem geringen Arbeitspensum von ca. 25 % begonnen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre eventuell eine Steigerung möglich. Angesichts des langen Verlaufs und der bereits eingetretenen Schmerzchronifizierung sei er bezüglich der Prognose aber nicht allzu optimistisch (Urk. 8/11).
2.3.4 In ihrem Bericht vom 6. Februar 2003 hielten Dr. C.___ und Dr. D.___, ausgehend von der im Wesentlichen gleichen Diagnose wie in ihrem Bericht vom 29. Juli 2002 fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die letzte Untersuchung am 24. Juli 2002 stattgefunden habe (Ende des AISP). Die im Dezember 2001 und Januar 2002 durchgeführte intensive stationäre Behandlung in der Reha-Klinik Zurzach habe keine langanhaltende Verbesserung der Symptomatik mit sich gebracht. Weiter hielten sie unter Hinweis auf den Bericht vom 29. Juli 2002 (AISP) fest, dass die Ziele einer verbesserten Belastbarkeit erreicht worden seien. Als Krankenschwester in einem Pflegeheim sähen sie keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für jegliche wechselbelastende, leichte Arbeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten und ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens und ohne repetitives Bücken sei die Beschwerdeführerin bereits jetzt voll arbeitsfähig, lediglich mit der Einschränkung, dass ihr morgens und nachmittags jeweils eine längere Pause von einer halben Stunde gewährt werden sollte (Urk. 8/10).
2.4 Aus sämtlichen vorliegenden Berichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin von Beginn des Wartejahres an (Mai 2001) bis zur Beendigung des AISP im Juli 2002 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Es stellt sich somit in medizinischer Hinsicht lediglich noch die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab August 2002 aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist.
Zum Bericht der Rheumaklinik des USZ vom 29. Juli 2002 ist anzumerken, dass er die Resultate des AISP zusammenfasst, sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert. Es geht aus ihm zwar hervor, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in einzelnen Bereichen gesteigert werden konnte, aber auch dass die Beschwerdeführerin gegen Ende über neu aufgetretene Kniebeschwerden klagte, so dass nicht ohne weitere Abklärungen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann. Zudem ist zu bemerken, dass der Bericht den Zustand per Ende Juli 2002 festhält und somit den weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. Oktober 2003) nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Berichts vom 6. Februar 2003 ist anzumerken, dass dieser auf den Erhebungen des AISP beruht und ausdrücklich festhält, dass die letzte Untersuchung am 24. Juli 2002 stattgefunden hat. Auch aus diesem Bericht kann demnach nichts über den seitherigen Verlauf abgeleitet werden. Zudem legt der Bericht zuwenig nachvollziehbar dar, warum nach Abschluss des AISP plötzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Wie bereits eingangs erwähnt waren die Verbesserungen in der Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt keineswegs so gross, dass schlagartig von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte.
Die Einschätzung der Rheumaklinik vom 6. Februar 2003 steht auch im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Akten. So hält Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2002 fest, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Neubeurteilung erst im Oktober 2002 sinnvoll erscheine. Auch Dr. A.___ rät in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 zu einer Neubeurteilung in 6 bis 12 Monaten. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin enthält auch der Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2002 keine Arbeitsfähigkeitsangabe, sondern legt lediglich dar, wie allenfalls eine Beschäftigung wieder aufgenommen werden könnte, bei seines Erachtens schlechter Prognose. Auch die neusten Berichte von Dr. A.___ vom 3. und 9. September 2003 gehen weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, und halten überdies eine Zunahme der psychischen Beschwerden fest, was auch dem Bericht von lic. phil. E.___ vom 16. September 2003 zu entnehmen ist, welcher eine psychiatrische Abklärungen für angezeigt hält (Urk. 3/6/1-3).
Insgesamt ist den Berichten der Rheumaklinik des USZ nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, warum die Beschwerdeführerin ab August 2002 plötzlich in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, zumal die anderen vorliegenden Bericht dem entgegenstehen. Auf der anderen Seite äussert sich einzig Dr. A.___ ausdrücklich zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab August 2002. Da aber das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2002 umfassend, auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden, abzuklären.
3. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2002 verneint, und es ist die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 insoweit aufgehoben wird, als er den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2002 verneint, und es wird die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).