IV.2003.00487

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. September 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Fürsorgebehörde S.___
 

diese vertreten durch I.___



gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1962, meldete sich am 21. Februar 2002 wegen verschiedenen, vor allem psychischen, Gesundheitsproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/46). Von 1978 bis 1979 hatte die Versicherte eine Lehre als hauswirtschaftliche Angestellte absolviert. Von 1979 bis 2002 war sie Hausfrau und widmete sich der Erziehung der vier 1979, 1981, 1984 und 1988 geborenen Töchter. 1980 hatte die Versicherte den Vater der Töchter geheiratet. Diese Ehe wurde 1992 geschieden. Von Mai bis Oktober 1998 bezog sie zwischenzeitlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3/4 = Urk. 12/16, Urk. 12/17, Urk. 12/31/1-2, Urk. 12/40-42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte im Abklärungsverfahren beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht (Urk. 12/14) und beim früheren behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht sowie ein Gutachten ein (Urk. 3/6 = Urk. 12/12, Urk. 12/13). Des Weiteren holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten (Urk. 12/41) und Informationen der Arbeitslosenversicherung ein (Urk. 12/40) und führte bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 3/3 = Urk. 12/38).
         Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Abschluss des Abklärungsverfahrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente sowie vier Kinderrenten zu (Urk. 3/9). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Fürsorgebehörde S.___, am 24. Juli 2003 Einsprache (Urk. 3/8 = Urk. 12/5). Diese Einsprache wies die IV-Stelle am 4. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 12/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2003 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Fürsorgebehörde S.___, am 1. Dezember 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 11. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Für die Bemessung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und zu Recht die gemischte Methode angewandt (vgl. Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung in seiner vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung). Im Beschwerdeverfahren strittig ist die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 % erwerbstätig und im Umfang von 50 % im Haushalt tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, sie hätte im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % aufgenommen und wäre somit lediglich noch im Umfang von 20 % im Haushalt tätig gewesen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Standpunkt auf die Angaben im Bericht über Haushaltabklärung vom 10. Oktober 2002, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle im Rahmen von 50 % ausser Haus gearbeitet hätte (Urk. 12/38 S. 3 Ziff. 2.5).
1.3     In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im einzelnen - wie bereits in der Einsprache vom 24. Juni 2003 (vgl. Urk. 12/5) - geltend, ab 1. Januar 1998 habe sich, gestützt auf das Scheidungsurteil vom 14. Juli 1997 (vgl. Urk. 12/16-17), die ihr zustehende nacheheliche Unterhaltsleistung verringert. Zur Sicherung der finanziellen Situation hätte sie ab diesem Zeitpunkt bei guter Gesundheit mindestens eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufnehmen müssen. Ab 1. Januar 2001 hätten sich die Unterhaltsleistungen erneut erheblich verringert. Dadurch wäre sie bei guter Gesundheit gezwungen gewesen, ihr ausserhäusliches Erwerbspensum von 50 % auf mindestens 80 % zu erhöhen.
         Trotz angeschlagener Gesundheit habe sie 1998 auch tatsächlich versucht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und habe sich im Mai 1998 auch zum Bezug von Taggeldleistungen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Aus gesundheitlichen Gründen sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch nicht möglich gewesen und sie habe Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
         Dass sie bei der Haushaltsabklärung erwähnt habe, sie hätte im Gesundheitsfall dauerhaft eine Erwerbstätigkeit von lediglich 50 % aufgenommen, sei darauf zurück zu führen, dass sie über die Bedeutung der zu beantwortenden Frage nur ungenau informiert worden sei. Es habe sich auch nicht um eine formelle Befragung gehandelt. Die im Bericht erwähnten Antworten liessen ferner nicht nur eine Beurteilung zu. So werde im Bericht erwähnt, sie (die Beschwerdeführerin) habe sich bei der Frage nach dem Arbeitspensum schwer getan. Nach langem Hin und Her habe man sich darauf geeinigt, bei guter Gesundheit hätte sie 1998 angefangen, im Rahmen von 50 % ausserhäuslich zu arbeiten.
         Bei guter Gesundheit wäre sie aufgrund ihrer Ausbildung durchaus in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Des Weiteren habe sie beabsichtigt, sobald das Alter ihrer Töchter es zugelassen hätte, eine weitere Ausbildung in Angriff zu nehmen. Eine solche wäre spätestens ab April 2001, als die jüngste Tochter das 15. Altersjahr zurückgelegt habe, möglich gewesen. Bereits 1998 habe die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Näherin im Raume gestanden. Ein Sturz auf die Hand im gleichen Jahr habe die weitere Verfolgung dieses Plans verunmöglicht. Des Weiteren habe sie durch die Absolvierung eines Grundkurses in Gebärdensprache den Anfang für eine Laufbahn als Gebärdendolmetscherin gesetzt. Krankheitsbedingt habe sie diesen Werdegang aber nicht mehr weiterverfolgen können.
         Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie bei guter Gesundheit auch aufgrund der Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Rahmen gehalten gewesen wäre, der ihren persönlichen Möglichkeiten entsprochen hätte (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. III).
1.4     Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei aus Sicht der Fürsorge nicht verpflichtet, mehr als 50 % zu arbeiten. Nachdem die Beschwerdeführerin über 20 Jahre lang nicht erwerbstätig gewesen sei, sei nicht anzunehmen, dass sie nebst den ihr obliegenden Betreuungs- und Haushaltaufgaben eine Erwerbstätigkeit von über 50 % aufgenommen hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80 % vermöchten dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Tätigkeit als Gebärdendolmetscherin ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könnte. Im Übrigen sei die Fragestellung bei der Haushaltabklärung unmissverständlich gewesen. Dass sich die Beschwerdeführerin für die Beantwortung der Frage Zeit gelassen habe, zeige, dass sie die Antwort reichlich überlegt habe. In Anwendung des Beweisgrundsatzes der „Aussage der ersten Stunde“ sei auf die Sachdarstellung bei der Haushaltabklärung abzustellen (Urk. 2 S. 3, Urk. 11 S. 1 f.).
2.       Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die eingeholten Arztberichte und das Gutachten verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen - der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ diagnostizierte ein chronifiziertes Angstsyndrom im Sinne einer multiplen phobischen Erkrankung mit sozialpathologischen und klaustrophobischen Elementen, eine latente Erschöpfungsdepression sowie verschiedene, zum Teil unter psychischer Belastung dekompensierte körperliche Beschwerden oder Spannungssymptome - seit Jahren, mindestens seit 1998, dauerhaft und erheblich eingeschränkt ist. Das Ausmass der Einschränkung quantifizierte Dr. B.___ auf 80 % bis 100 % (Urk. 12/12 S. 8 und S. 10 f., Urk. 12/13).

3.       Aus dem Bericht über die Haushaltabklärung vom 10. Oktober 2002 ergibt sich zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Besuch der obligatorischen Schulen eine Ausbildung als Hauswirtschaftliche Angestellte absolviert hat und danach ab 1979 Hausfrau gewesen ist. Von Ende April respektive ab anfangs Mai 1998 habe sie sich um eine Stelle bemüht und sei bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Sie habe jedoch keine geeignete Stelle gefunden und ab November 1998 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 12/38 S. 3 Ziff. 2.4).
         Diese Angaben sind unbestritten und stehen in Übereinstimmung mit den übrigen Akten, insbesondere mit den ärztlichen Angaben (vgl. Urk. 12/14 S. 1 lit. B, Urk. 12/31/1-2, Urk. 12/40).

4.
4.1     Zur Frage des Pensums der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Frage nach dem voraussichtlichen Arbeitspensum bei guter Gesundheit schwer getan. Sie sei bereits im Alter von 17 Jahren Mutter geworden und seither Hausfrau gewesen. Sie habe immer den Traum gehabt, eine Ausbildung zu machen, wenn die Kinder grösser seien. Durch ihre Erkrankung sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Nach langem Hin und Her habe sich ergeben, dass sie bei guter Gesundheit wohl ungefähr 1998 angefangen hätte, im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen, dies insbesondere aus finanziellen Gründen. Dieses Pensum hätte sie beibehalten und wegen des Haushalts und der Kinderbetreuung bis heute nicht gesteigert (Urk. 12/38 S. 3 Ziff. 2.5).
4.2     Aus der dem Scheidungsurteil vom 14. Juli 1992 (vgl. Urk. 12/16) zugrunde liegenden Scheidungsvereinbarung vom 21. Mai 1992 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Scheidung bis Ende 1997 Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'150.--, ab anfangs 1998 bis und mit Ende 2000 auf Fr. 650.-- pro Monat und ab anfangs 2001 bis Ende Januar 2004 auf Fr. 350.-- pro Monat hatte. Hernach bestand kein Anspruch mehr auf Unterhaltsleistungen (Urk. 12/17 S. 4 Ziff. III.1). Für die 1979, 1981, 1984 und 1988 geborenen Töchter bestand bis zum 12. Altersjahr ein monatlicher Unterhaltsanspruch von je Fr. 550.-- und hernach bestand respektive besteht ein solcher in der Höhe von je Fr. 650.-- bis längstens zur Mündigkeit (Urk. 12/17 S. 3 Ziff. II.2). Alle Unterhaltsbeiträge sind der Teuerung angepasst.
4.3     Bis Ende 1997 deckten die Unterhaltsleistungen offensichtlich den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der vier Töchter. Diese Feststellungen folgt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst ab 1998 um die Aufnahme einer ausserhäuslichen Teilerwerbstätigkeit bemühte und sich in diesem Zusammenhang auch bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und Arbeitslosenunterstützung bezog, was aktenkundig ist (vgl. Urk. 12/40).
         Aus gesundheitlichen Gründen kam es in der Folge aber nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ab November 1998 wurde ärztlich bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdeführerin bezog in der Folge auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. Urk. 12/14 S. 1 lit. B, Urk. 12/40). Wie sich aus den ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus denjenigen von Dr. B.___, unbestrittenermassen ergibt, war der Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 12/12-13). Zur Deckung des Lebensbedarfs war die Beschwerdeführerin fortan auf ergänzende Leistungen der Fürsorge angewiesen.
4.4     Da sich ab anfangs 2001 der Unterhaltsbeitrag des geschiedenen Ehemannes an die Klägerin erneut markant verringerte - von Fr. 650.-- und Fr. 350.--, ist davon auszugehen, dass es im Gesundheitsfalle zu einer Steigerung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit gekommen wäre. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit den Jahren zunehmend reduzierten. 1997 war die älteste Tochter C.___, geboren 1979, volljährig. Die 1981 geborene Tochter D.___ erlangte die Volljährigkeit dann im Jahr 1999 und die 1984 geborene E.___ im Jahr 2002. Einzig die 1988 geborene Tochter F.___ ist heute noch nicht volljährig. Dies wird erst 2006 der Fall sein (vgl. Urk. 12/17 S. 2 Ziff. II.1).
4.5     Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Sachlage im Gesundheitsfalle, wie dies im Bericht über die Haushaltabklärung vermerkt wurde, im Laufe des Jahres 1998 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hätte, ist nicht zu bezweifeln und im Übrigen auch unbestritten. Die finanzielle Notwendigkeit hätte dies erfordert und das Alter der Töchter hätte dies auch ohne weiteres zugelassen.
         Da sich, wie bereits erwähnt wurde, ab anfangs 2001 der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin erneut verringerte, zu diesem Zeitpunkt bereits zwei der vier Töchter volljährig waren und die zweitjüngste Tochter kurz vor der Erlangung der Volljährigkeit stand, hätte die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Erwerbstätigkeit auf über 50 % gesteigert. Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Februar 2001 ist somit von einer Erwerbstätigkeit von zumindest 60 % auszugehen.
         Für die Zeit nach dem gänzlichen Erlöschen des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ab Februar 2004 ist wiederum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ausmass ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit wiederum gesteigert hätte. Die Besorgung des Einfamilienhauses und die dannzumalige noch nötige Betreuung der fast volljährigen jüngsten Tochter hätten eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80 % ohne weiteres zugelassen.
         Für eine schrittweise Erhöhung des ausserhäuslichen Arbeitspensums spricht nicht zuletzt auch das Alter der im Mai 1962 geborenen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/42), die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2002 erst kurz vor der Vollendung des 40. Lebensjahres stand.
4.6     Die Aussage im Bericht über die Haushaltabklärung, dass die Beschwerdeführerin die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von 50 % ab 1998 auch in den Jahren danach aufrecht erhalten hätte (vgl. Urk. 12/38 S. 3 Ziff. 2.5), spricht nicht gegen das soeben Ausgeführte.
         In Ziffer 2.5 des Berichts über die Haushaltabklärung findet sich nämlich der Hinweis, dass es erst „nach langem Hin und Her“ zwischen der Beschwerdeführerin und der Haushaltabklärerin zur fraglichen Aussage gekommen sei. Was im Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Haushaltabklärerin genau zur Sprache kam und weshalb, wurde nicht näher erläutert. Es findet sich lediglich der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Beantwortung der Frage nach dem Pensum der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle schwer getan.
         Dass vorliegend für die Beantwortung der gestellten Frage mit Sicherheit verschiedene Überlegungen anzustellen waren, welche indessen nicht näher erwähnt wurden, ist naheliegend, denn die Beschwerdeführerin war seit vielen Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hatte sich ausschliesslich der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet. Als schliesslich die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit möglich und auch angezeigt war, verhinderten gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin daran, die ersten konkreten Schritte ins Erwerbsleben zu tun. Mithin musste die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung rein hypothetische Fragen beantworten.
         Aus den genannten Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bericht über die Haushaltabklärung nicht vollständig alle Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausmass der voraussichtlichen ausserhäuslichen Tätigkeit enthält. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als sich im Bericht auch die Erwähnung findet, das Pensum der Erwerbstätigkeit von 50 % wäre nebst der Haushaltbesorgung wegen der Kinderbetreuung beibehalten worden. Tatsächlich erforderte aber die Kinderbetreuung in den Jahren ab 1998 wegen der zunehmenden Selbstständigkeit der Töchter immer weniger Aufwand.
         Schliesslich findet sich im Abklärungsbericht auch die Erwähnung, dass die Beschwerdeführerin nach dem Grösserwerden der Kinder im Gesundheitsfalle gerne eine weitere Ausbildung absolviert hätte. Dies kann nicht anders als klarer Wunsch gedeutet werden, eine den Möglichkeiten entsprechende und wohl auch existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4.7     Nicht gefolgt werden kann ferner dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin mehr als 20 Jahre nicht mehr im Erwerbsleben gestanden habe, sei es wenig wahrscheinlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % nachgegangen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin voraussichtlich lediglich in einem Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, zumal bei abnehmendem Aufwand bei der Kinderbetreuung. Tatsächlich wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle angesichts der sich schrittweise verringernden Unterhaltsleistungen gezwungen gewesen, sich ihren Lebensunterhalt mittels einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten getan hätte.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im Umfang von mindestens 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Demzufolge beläuft sich ab diesem Zeitpunkt der Anteil der Haushalttätigkeit auf 40 %.
         Ausgehend von den ärztlichen Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin betreffend den Erwerbsbereich zu Recht von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus. Somit beträgt die auf den Anteil ausserhäusliche Tätigkeit bezogene Einschränkung 60 % (100 % x 0,6).
         Für den Haushaltbereich kann von der im Bericht über die Haushaltabklärungen festgehaltenen Einschränkung von 25,6 % ausgegangen werden (Urk. 12/38 S. 5 ff. Ziff. 6.1-7). Diese ist unbestritten geblieben. Auf den Anteil der Haushalttätigkeit von 40 % bezogen beträgt die dortige Einschränkung 10,24 % (25,6 % x 0,4).
         Der Invaliditätsgrad beträgt gerundet somit insgesamt 70 %. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Massgebend ist hierbei Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in seiner bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung.
         Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen und es bedarf keiner weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt hat.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).