IV.2003.00488
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch
Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 9. Mai 2003 meldete sich der 1968 geborene N.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, Zürich, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26-27).
Am 7. August 2003 ersuchte Rechtsanwalt Bertisch um die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 8/13 S. 3 Mitte) und reichte am 23. September 2003 entsprechende Unterlagen ein (Urk. 8/10).
Mit Verfügung vom 13. November 2003 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Bestellung von Rechtsanwalt Bertisch zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bertisch, am 2. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und dieser sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte erstattete am 25. März 2004 die Replik (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete am 4. Mai 2004 auf eine Duplik und teilte gleichzeitig mit, gestützt auf ein unterdessen erstattetes Gutachten sei dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen worden (Urk. 16). Am 6. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten.
Nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts unterliegen das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wie auch das vorgängige Verwaltungsverfahren (inkl. Einspracheverfahren) den Verfahrensbestimmungen von Art. 60-61 ATSG in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG beziehungsweise von Art. 27-55 ATSG, soweit das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht einstweilen - bis spätestens zum 31. Dezember 2007 - weiterhin Geltung beanspruchen kann.
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2003 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 2) stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG dar, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Beschwerdeerhebung an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe in der Regel erst ab Erlass einer Leistungsverfügung. Vorliegend sei jedoch erst eine medizinische Abklärung angeordnet worden; zudem sei das Abklärungsverfahren weitgehend vorgegeben und standardisiert (Urk. 8/3 Ziff. 3). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wäre wohl zu bejahen gewesen, jedoch sei eine Verbeiständung weder notwendig noch geboten: Eine medizinische Begutachtung sei ohne Zutun des Rechtsvertreters angeordnet worden, es stellten sich weder heikle Rechts- und/oder Abgrenzungsfragen noch liege eine schwierige Verfahrenssituation vor (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf ein vor dem Eidgenössischen Versicherungsgerichts hängiges Verfahren im Bereich der Unfallversicherung und ein dort aufgelegtes Gutachten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4-6), verwies auf seine mangelnden Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), die Komplexität der Rechtssprechung zu Unfallfolgen auf Grund eines Schleudertraumas (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), seine Unterstützung durch die örtliche Fürsorgebehörde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9) und machte ferner geltend, erfahrungsgemäss würden im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren die Verhältnisse vorgespurt, die dann für das streitige Verfahren massgeblich seien (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10).
In seiner Replik äusserte sich der Beschwerdeführer zum zwischenzeitlich erstellten medizinischen Gutachten (Urk. 11 S. 2 ff. Ziff. 3-6) und machte geltend, gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung bestehe grundsätzlich auch im nichtstreitigen Verfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Es bestehe nur dann „Waffengleichheit in Bezug auf die Tatsachenermittlung, wenn auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren die kompetente Interessenvertretung durch einen Anwalt erfolgen“ könne (Urk. 11 S. 4 Ziff. 7). Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien schwierig, gelte es doch zu prüfen, ob die derzeitigen Leiden des Beschwerdeführers unfallkausal seien, ob und wie die Rechtsprechung zum Schleudertrauma zur Anwendung komme und ob die Voraussetzungen für die Leistungen der Beschwerdegegnerin gegeben seien (Urk. 11 S. 5 f. Ziff. 8). Ferner habe die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber einen massiven Know-how-Vorsprung; bereits diese Waffenungleichheit würde ohne Rechtsvertretung das Gleichheitsgebot und das Waffengleichheitsgebot gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen (Urk. 11 S. 6 Ziff. 10). Die Herstellung der Waffengleichheit sei vorliegend besonders notwendig, da offensichtlich die kreisärztliche Untersuchung tendenziös und falsch gewesen sei (Urk. 11 S. 8 Ziff. 13).
3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich vorgesehen, der hinsichtlich der Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 182) entspricht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen R. vom 25. März 2003, I 864/02, Erw. 3).
3.2 Aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich nach herrschender Rechtsauffassung im wesentlichen vier Verfahrensgarantien, nämlich der Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich vorgesehenen, unabhängigen und unparteilich zusammengesetzten Gericht, das Recht auf Fairness im Verfahren, das Recht auf Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung sowie der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer. Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf Waffengleichheit bedeutet unter anderem, dass sich das Recht auf Zulassung zum Beweis (mit Beweismitteln sowie Beweisanträgen) und die Pflicht zur Beweisabnahme durch das entscheidende Gericht nach dem Grundsatz der Gleichstellung der Parteien zu richten hat (BGE 122 V 163 ff. Erw. 2).
In bezug auf die Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und hinsichtlich der garantierten Unparteilichkeit des Gerichts haben Bundesgericht und EVG wiederholt festgestellt, dass Art. 6 EMRK keine weitergehenden Rechte verschafft, als sie die Rechtsprechung aus Art. 4 BV hergeleitet hat (BGE 122 V 164 Erw. 2b).
Auch in Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt Art. 6 EMRK nicht mehr Rechte als Art. 4 aBV (Georg Müller, in Kommentar BV, Art. 4 Rz 124, mit Hinweisen) beziehungsweise es entspricht Art. 6 EMRK in Bezug auf seinen Anwendungsbereich Art. 29 f. BV (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage Zürich 1999, S. 239 f. Rz 375), dies auch bezogen auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Villiger, a.a.O., S. 275 Rz 433).
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die bisherige Praxis zur Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sozialversicherungsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15). Danach wird ein entsprechender Anspruch im Verwaltungsverfahren unter engen Voraussetzungen bejaht, nämlich wenn die gesuchstellende Person finanziell bedürftig ist, die Rechtsbegehren beziehungsweise die verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind, die Sache von erheblicher Tragweite ist und die (anwaltliche) Verbeiständung im konkreten Fall aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts wie auch aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen sachlich notwendig respektive geboten ist (vgl. Entscheid des EVG in Sachen R. vom 25. März 2003, I 864/02, Erw. 3).
3.4 Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 Erw. 2a). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Mitwirkung wurde vom EVG etwa bejaht mit dem Hinweis auf den eingetretenen geteilten Verfahrensgang betreffend berufliche Massnahmen und Rente sowie einen im fraglichen Verfahren ergangenen kantonalen Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss, wodurch sich die Situation anders darstelle als „als in einem erstmaligen, weitgehend vorgezeichneten und damit problemlosen Abklärungsverfahren“ (Entscheid des EVG in Sachen G. vom 30. Mai 2001, I 686/00, Erw. 2b). Als sachverhaltsmässig und rechtlich nicht einfach bezeichnete das EVG sodann einen Fall, in welchem der Anspruch auf eine Auto-Sitzschale, ein Beitrag an die Anschaffung eines Rollstuhls, ein Beitrag an die Anschaffung eines Treppenliftes und die Abgabe eines Wickeltisches strittig waren, dies mit dem zusätzlichen Hinweis auf die schwere Gesundheitsschädigung des Versicherten und die erfolgte Nachfrage der IV-Stelle beim zuständigen Bundesamt bezüglich der Auto-Sitzschale (Entscheid des EVG in Sachen R. vom 25. März 2003, I 864/02, Erw. 5.2).
4.
4.1 Die - erstmalige (vgl. Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 4.4) - Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug ging, unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 8/29), am 13. Mai 2003 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/26, Eingangsstempel). Am 19. Mai 2003 holte die Beschwerdegegnerin zwei Arztberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/8), einen ersten Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) und am 10. Juli 2003 einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein, und am 5. Juni 2003 forderte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) an (Urk. 8/17).
Mit Verfügung vom 6. August 2003 ordnete die Beschwerdegegnerin eine medizinische Begutachtung an (Urk. 8/5), wozu der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. August 2003 Einwände erhob und den Antrag stellte, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 8/13). Mit Mitteilung vom 27. August 2003 hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 8/4) und mit Verfügung vom 13. November 2003 lehnte sie den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ab (Urk. 2). Während gegen letztere die vorliegende Beschwerde erhoben wurde (Urk. 1), blieb der Entscheid betreffend Begutachtung nunmehr unbestritten (vgl. Urk. 8/10), so dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2003 das entsprechende Aufgebot erhielt (Urk. 8/9).
4.2 Am 23. Mai 2003 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Schuldanerkennung und eine Abtretungserklärung zugunsten des Sozialdienstes seiner Wohngemeinde (Urk. 8/23-24), nachdem deren Fürsorgebehörde am 26. September 2002 seine Unterstützung ab 1. Juni 2002 bis auf weiteres beschlossen hatte (Urk. 8/12).
4.3 Der dargelegte Verfahrensgang macht deutlich, dass es sich bei der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug in jeder Hinsicht um einen durchschnittlichen, unkomplizierten und gewohnten Normalfall gehandelt hat. Von einem besonders unübersichtlichen Sachverhalt kann nicht die Rede sein, und von komplexen Rechtsfragen schon gar nicht. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch ohne Verzug die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Arzt- und Arbeitgeberberichte beschafft, die Akten der SUVA angefordert und schliesslich, gestützt auf die eingegangenen Arztberichte, zur Klärung der medizinischen Aspekte ein Gutachten veranlasst.
Inwiefern in diesem Stadium des Verfahrens, noch vor Erlass einer leistungsspezifischen Verfügung, die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sein sollte, ist schlechterdings nicht ersichtlich.
4.4 Die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erforderten ebenfalls keine anwaltliche Vertretung. Das einzige Schreiben, das möglicherweise eine Erklärung durch eine sprachkompetente Drittperson erfordert hätte (Urk. 8/5), hätte dem Beschwerdeführer gerade so gut durch die Fachperson des für ihn zuständigen Sozialdienstes erläutert werden können.
Der Umstand, dass der beauftragte Rechtsanwalt gegenüber dem vorgesehenen Gutachter die Rüge der Befangenheit erhoben hat (Urk. 8/13), belegt ebenfalls keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, wurde an diesem Einwand doch nach dem (zutreffenden) Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die einschlägige Rechtsprechung (Urk. 8/4) nicht mehr weiter festgehalten. Hätten zur Ablehnung des Gutachters triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG bestanden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 44 N 11), was offensichtlich nicht der Fall war, hätte der Beschwerdeführer durchaus mit Hilfe des zuständigen Sozialdienstes auf solche aufmerksam machen können. Auch dafür wäre eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich gewesen.
4.5 Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die behauptete Komplexität und einzelne Aspekte im Verfahren betreffend Unfallversicherung (vgl. vorstehend Erw. 2.3) verfehlen die hier zu beurteilende Frage der Erforderlichkeit einer Vertretung im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung derart offensichtlich, dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.6 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich kursorisch auf das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot und die von ihm ins Feld geführte „Waffengleichheit“ im Sinne von Art. 6 EMRK beruft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Recht auf Waffengleichheit als Teilgehalt des Gebots der Fairness des Verfahrens namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gewährleistet ist, was vorliegend überhaupt nicht strittig ist, und dass Art. 6 EMRK in den hier massgebenden Aspekten keine weitergehenden als die auch von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte verschafft (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) schliesslich ist ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine solche zur Wahrung der Interessen der betreffenden Person notwendig ist. Dies verweist unter anderem auf das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im konkreten Fall und Verfahrensabschnitt, das sich im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfung als nicht erfüllt erwiesen hat (vgl. Erw. 4.3-4). Angesichts des fehlenden Nachweises der sachlichen Gebotenheit erweist sich der pauschale Hinweis auf behauptete verfassungsmässige Ansprüche deshalb als unbehelflich.
4.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Abklärungsverfahren nicht erstellt ist, so dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgelehnt hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).