Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, B.___
Badenerstrasse 65, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___, alleinerziehende Mutter von vier Kindern, geboren 1987, 1988, 1989 und 1990, reiste 1991 in die Schweiz ein und war vom 14. Juni 1993 bis 6. November 2000 als Abpackerin bei der Firma C.___ angestellt, wobei der 23. Juli 1999 ihr effektiv letzter Arbeitstag war (Urk. 7/55 und Urk. 7/31). A.___ leidet an Rückenschmerzen und an psychischen Beschwerden (Urk. 7/17 und Urk. 7/18).
1.2 Am 3. September 1999 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 7/19-21) und liess die Gutachten der Dres. med. D.___ und E.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2001 (Urk. 7/18) und des Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/17) erstellen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2001 (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle die Begehren um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 (Urk. 7/16) meldete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/4) das Begehren um eine Invalidenrente erneut ab. Als Begründung führte sie an, aus ärztlicher Sicht sei seit der letzten Abklärung keine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/26) dagegen hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. November 2003 (Urk. 7/2 = Urk. 2) die Einsprache ab.
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 2. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 8) wurde dem Berufsvorsorgeversicherer der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse H.___, die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Prozessbeitritt gegeben. Diese verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 25. Mai 2004 (Urk. 13) ihre Anträge wie folgt modifizieren:
"1. Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen, und es sei anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Rente neu zu verfügen."
Zudem reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik I.___ vom 20. Januar 2004 (Urk. 14/1) und den Arbeitgeberbericht des Restaurant K.___ vom 27. Januar 2004 (Urk. 14/2) dem Gericht ein. Nachdem innert Frist keine Duplik der Beschwerdegegnerin eingegangen war, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2002 (Urk. 7/16) eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/4) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 7/2 = Urk. 2) verneint. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der ersten leistungsverweigernden Verfügung vom 12. Juni 2001 (Urk. 7/12) und dem Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 7/2 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2
3.2.1 Der Verfügung vom 12. Juni 2001 (Urk. 7/12) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht des Dr. G.___ vom 2. Mai 2000 (Urk. 7/19) und die Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 23. April 2001 (Urk. 7/18) sowie des Dr. F.___ vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/17) zugrunde.
3.2.2 In seinem Bericht vom 2. Mai 2000 (Urk. 7/19) notierte Dr. G.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit starken depressiven Zügen (ICD-10 F45.4) in sehr schwieriger psychosozialer Lage. Zur Zeit klage die Beschwerdeführerin unter anderem über Rücken- und Magenschmerzen, Schlafstörungen, Weinkrämpfe, Kraft- und Lustlosigkeit. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin reduziert. Mimik und Gestik seien appellativ, und es bestehe eine erhöhte Mitteilungsbedürftigkeit. Die Konzentration und das Frischzeitgedächtnis seien gestört. Das Denken sei inhaltlich gegenüber dem Ex-Mann und dessen Familie depressiv-verbittert, und die Grundstimmung sei depressiv sowie frustriert. Demgegenüber seien Bewusstsein und Orientierung allseits klar, das Denken sei formal logisch-kohhärent und das Altgedächtnis intakt. Wahrnehmungs- und Ich-Störungen lägen keine vor. Die Erkrankung habe sich mittlerweile chronifiziert, und die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eventuell käme eine körperlich und psychisch nicht stark belastende Tätigkeit mit körperlicher Wechselposition (Sitzen/Gehen/Stehen) in geschütztem Rahmen in Frage.
3.2.3 Dr. F.___ stellte im rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/17) die Diagnose eines Verdachtes auf somatoforme Störung und eines panvertebralen, vor allem lumbovertebralen Syndroms bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance, einer Dekonditionierungssymptomatik, eines mehrsegmentalen Bandscheibenschadens sowie einer anamnestischen Spinalstenose.
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 5. September 2000 habe die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, im Gesäss und in beiden Beinen berichtet. Eine körperlich schwere Tätigkeit könne ihr nicht zugemutet werden. Hingegen sei sie aus rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie in der bisherigen Berufstätigkeit als Abpackerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Aktuell bestehe ein ausgeprägtes muskuläres und konditionelles Defizit, das jedoch durch ein konsequentes Haltungsturnen, kräftigende Übungen sowie ein konditionelles Ausdauertraining behoben werden könnte. Aus rheumatologischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin damit in einer angepassten Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichen. Die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden ständen nicht in Zusammenhang mit den objektivierbaren Befunden. Auch habe sich kein internistisches Leiden finden lassen. Die Arbeitsfähigkeit müsse daher vom Psychiater festgelegt werden.
3.2.4 Im psychiatrischen Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 23. April 2001 (Urk. 7/18) wurde die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei einem Verdacht auf eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung bei einer atypischen familiären Situation und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 F68.0, F60.8, Z60.1 und Z60.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 19 Jahren auf Vermittlung ihrer Familie einen Mann geheiratet, den sie kaum gekannt habe. Innerhalb von drei Jahren habe sie vier Kinder geboren. Die Kinder würden jedoch bei den Grosseltern in der Türkei aufwachsen. Lediglich die älteste Tochter sei vor der Einschulung in die Schweiz gekommen. Im Jahr 1998 habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin von ihr getrennt, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben. Darauf habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternommen. Während der Sommerferien in der Türkei im Jahr 1999 seien unerwartet starke Rückenschmerzen aufgetreten. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht mehr aufgenommen.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 11. September 2000 habe die Beschwerdeführerin zunächst auffallend kraftlos gewirkt, sich in langsamem, schleppendem Tempo bewegt und den Blickkontakt gemieden. Nachdem die Beschwerdeführerin die erste Stunde affektiv kaum ansprechbar gewesen sei, habe sie danach Ärger und sogar einmal eine Belustigung zum Ausdruck gebracht, und die emotionale Beteiligung sei situationsadäquat gewesen. Im Denken seien weder in formaler noch inhaltlicher Hinsicht Auffälligkeiten aufgetreten, mit Ausnahme der Fokussierung aufs Negative. Durch ihre wechselhafte Haltung habe die Beschwerdeführerin deutliche Hinweise dafür geliefert, dass sie nicht an einer depressiven Episode (Major Depression) leide. Zweifellos habe die Beschwerdeführerin ein schweres Lebensschicksal zu tragen, doch könne festgestellt werden, dass sie sowohl das somatische als auch das psychische Beschwerdebild aggraviert darstelle. Das Erscheinungsbild sei mit einer depressiven Erkrankung nicht vereinbar. Es handle sich jedoch um eine neurotische Fehlhaltung, die von Resignation, Rückzug und Verweigerung geprägt sei. Eine Vergesellschaftung mit einer Persönlichkeitsstörung passiv-aggressiver Natur sei nicht ausgeschlossen. Diese Persönlichkeitsstörung sei mit Abhängigkeit und mangelndem Selbstvertrauen gepaart, beeinträchtige die Leistungsfähigkeit und disponiere zu dysthymen Krisen. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 10-15 %. Einschliesslich der rheumatologischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 66 2/3 % arbeitsfähig.
3.2.5 Gestützt auf die Gutachten des Dr. F.___ und der Dres. D.___ und E.___ kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 31'941.-- pro Jahr erzielen könne. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 47'320.--, das sie ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'379.--, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32,5 % resultiere (Verfügung vom 12. Juni 2001; Urk. 7/12).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der erneuten Anmeldung holte die IV-Stelle die Berichte der Klinik I.___ vom 9. Juli 2002 (Urk. 7/14/2), des Dr. G.___ vom 9. November 2002 (Urk. 7/15) und des Dr. J.___ vom 24. Dezember 2002 (Urk. 7/14/1) ein.
3.3.2 Im Bericht der Klinik I.___ vom 9. Juli 2002 (Urk. 7/14/2) wurde eine mittelschwere depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10 F 32.11) diagnostiziert. Die depressive Symptomatik habe im Herbst 1998 bei immer schwieriger psychosozialer Situation und bestehendem chronischen Zervikalsyndrom sowie Status nach Fibroexzision an der linken Mamma begonnen. Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 5. Juli 2002 freiwillig hospitalisiert gewesen. Zu Beginn des Aufenthaltes sei sie sehr geplagt gewesen von Hoffnungslosigkeit, Gedankenkreisen, Antriebsschwäche und Schlafstörungen. Das Denken sei inhaltlich auf die schwierige psychosoziale Situation eingeengt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch rasch erholen können und auch die Stimmung habe sich gebessert. In der Arbeitstherapie habe sich gezeigt, dass sie wenig belastbar sei, sich schlecht konzentrieren könne und schnell Nackenverspannungen sowie Kopfschmerzen bekomme.
Im Bericht vom 20. Januar 2004 (Urk. 14/1) bestätigte die Klinik, dass sich die Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2002 bis 22. Mai 2003 im Vormittagsprogramm des Tageszentrums befunden habe. Aus psychiatrischer Sicht sei sie wegen ihres schweren psychosomatischen Rückenleidens nicht mehr in der Lage, in der freien Wirtschaft zu arbeiten.
In seinem Bericht vom 9. November 2002 (Urk. 7/15) hielt Dr. G.___ als Diagnose wiederum eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit starken depressiven Zügen (ICD-10 F 45.4) in sehr schwieriger psychosozialer Lage fest. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrer ältesten Tochter, welche ihr wegen Rauchens, Alkoholkonsums und Erziehungsschwierigkeiten grosse Probleme verursache und eine erzieherische Beistandschaft nötig gemacht habe. Aus therapeutischen Gründen werde die Beschwerdeführerin im Tageszentrum der Klinik I.___ halbtags beschäftigt. Sie sei zu 80 % arbeitsunfähig, wobei die Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen verwertet werden könne.
Dr. J.___ verwies in seinem Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 7/14/1) bezüglich Diagnose auf die bereits vorhandenen Gutachten. Die Arbeitsunfähigkeit habe er während der Konsultationen seit April 2002 im Vergleich mit den ersten Abklärungen der Invalidenversicherung nicht geändert. Dennoch glaube er aufgrund der Chronifizierung nicht, dass überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit möglich sei. Angesichts der Entwicklung und der Diagnosen erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als gerechtfertigt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Vergleich zwischen der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen rentenabweisenden Verfügung vom 12. Juni 2001 und der gesundheitlichen Situation anlässlich der aktuellen psychiatrischen Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens eingetreten sei (Urk. 7/2 = Urk. 2 S. 2 und Urk. 6).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Beurteilung des Dr. G.___, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, und im Hinblick auf die Ansicht von Dr. J.___, es sei eine Chronifizierung der Schmerzfehlverarbeitung eingetreten, könne die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht nachvollzogen werden (Urk. 13 S. 3). Auch die Ärzte der Klinik I.___ bestätigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 13 S. 4).
4.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Von Bedeutung kann eine Chronifizierung psychischer Störungen sein, wenn sie durch keine weiteren therapeutischen oder rehabilitativen Massnahmen verbessert werden können. Diesbezüglich bedarf es jedoch einer deutlichen Wandlung der tatsächlichen Verhältnisse in dem Sinne, dass die versicherte Person durch eine medizinisch fassbare Verschlechterung oder Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr an der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gehindert ist. Lediglich eine neue Würdigung des medizinischen Sachverhaltes (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb, 110 V 292 Erw. 2a; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204) oder der blosse Zeitablauf (BGE 106 V 99) genügen auch in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. August 2000, I 707/99).
Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 9. November 2002 (Urk. 7/15) den gleichen Gesundheitszustand, wie er ihn bereits in seinem Bericht vom 2. Mai 2000 (Urk. 7/19) dargestellt hatte. Neu führte er lediglich auf, dass die Beschwerdeführerin sporadisch Suizidgedanken habe. Auch im Bericht der Klinik I.___ vom 9. Juli 2002 (Urk. 7/14/2) wurden zwischenzeitliche Suizidgedanken erwähnt. Indes waren diese bei Klinikaustritt bereits abgeklungen, und auch die Stimmung der Beschwerdeführerin hatte sich gebessert. Mit der suizidalen Problematik hatten sich auch Dres. D.___ und E.___ anlässlich ihrer psychiatrischen Exploration eingehend befasst und diese bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens berücksichtigt (Urk. 7/18 S. 7 f.), weshalb auch in dieser Hinsicht daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine leistungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, weil Dr. J.___ von einer Chronifizierung des Leidens ausgeht, kann ihr ebenfalls nicht zugestimmt werden, weil keine damit einhergehende medizinisch fassbare Veränderung des psychischen Befundes nachweisbar ist, und auch Dr. G.___ bereits in seinem Bericht vom 2. Mai 2000 die Erkrankung als chronifiziert bezeichnet hatte.
Als zusätzliche Beeinträchtigung beschrieb Dr. G.___ Probleme, welche durch die älteste Tochter der Beschwerdeführerin verursacht würden (Urk. 7/15). Dabei handelt es sich jedoch um persönlich-familiäre Umstände, die in revisionsrechtlicher Hinsicht so lange nicht relevant sind, als sie keine medizinisch nachweisbare Veränderung des psychischen oder des somatischen Befundes bewirkt haben, was vorliegend auszuschliessen ist.
Auch der Umstand, dass Dr. J.___ in seinem Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 7/14/1) an der im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit - ein entsprechender Arztbericht liegt indes nicht bei den Akten - festhielt, vermag keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes zu begründen, weil auch Dr. J.___ von demselben Krankheitsbild ausgeht, das der psychiatrischen Begutachtung zugrunde gelegen hatte. Soweit die Ärzte der Klinik I.___ eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; vergleiche Urk. 7/14/2 und Urk. 14/1) diagnostizierten, handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Bezeichnung desselben Krankheitsbildes. Denn anlässlich der psychiatrischen Exploration hatten Dres. D.___ und E.___ die Frage nach dem Vorliegen einer depressiven Erkrankung eingehend geprüft und diese verneint (Urk. 7/18 S. 11 und 12). Die Beschreibung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Erscheinungsbildes durch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik enthält keine Anhaltspunkte, die auf eine inzwischen eingetretene, leistungsrelevante Veränderung schliessen lassen.
Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Juni 2003 mit einem Pensum von 60 % im Restaurant K.___ tätig war, und dieses Arbeitsverhältnis wegen häufiger Krankheitsabsenzen aufgelöst wurde (Urk. 13 S. 4 vergleiche auch Urk. 14/2), kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ und Dres. D.___ und E.___ vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, nicht mehr arbeiten zu können (vergleiche Urk. 7/17 S. 9). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hatten damals sowohl Dr. G.___ (Urk. 7/19) als auch ihr früherer Hausarzt Dr. L.___ (Urk. 7/21) bestätigt. Nachdem mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juni 2001 (Urk. 7/12) gestützt auf die Begutachtung durch Dr. F.___ und Dres. D.___ und E.___ die Arbeitsfähigkeit mit 66 2/3 % bemessen wurde, ist eine erneute Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ohne Änderung des medizinischen Sachverhaltes nicht massgebend, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 66 2/3 % zumutbar ist.
4.3 Bei dieser klaren medizinischen Sachlage steht zusammenfassend fest, dass sich der Sachverhalt, der dem Verfügungserlass vom 12. Juni 2001 zugrunde lag, nicht verändert hat. Es bleibt daher kein Raum für die Gewährung der umstrittenen Rente auf revisionsrechtlicher Basis. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse H.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).