Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 21. September 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1949, arbeitet seit 1988 als Zeitungsverträgerin acht Stunden pro Woche bei der A.___ AG, ___ (Urk. 7/67 = Urk. 7/68, je Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 9). Seit 14. Dezember 1995 arbeitete sie zusätzlich zehn Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG, ___ (Urk. 7/71/1 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 27. April 1998 kündigte diese Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1998 (Urk. 7/71/2).
Die Versicherte meldete sich am 7. Juli 1999 wegen Rückenbeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/73 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/27/6 = Urk. 7/30, Urk. 7/27/1-2, Urk. 7/27/3 = Urk. 7/31, Urk. 7/27/7 = Urk. 7/32, Urk. 7/28/3, Urk. 7/27/4 = Urk. 7/33, Urk. 7/27/5, Urk. 7/28/1) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/71/1, Urk. 7/67) ein und veranlasste ein medizinisches Gutachten (Urk. 7/26), einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/55) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 28. September 2000 stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/9 = Urk. 7/62/3). Am 5. Oktober 2000 (Urk. 7/59 = Urk. 7/62/2) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, vorsorglich Einsprache gegen den Vorbescheid vom 28. September 2000 (Urk. 7/9), die sie am 17. November 2000 zurückzog (Urk. 7/58). Am 5. Dezember 2000 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/8).
1.2 Am 22. August 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (vgl. Urk. 7/56). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 7/17/1-2 = Urk. 7/24/1-2, Urk. 7/17/3 = Urk. 7/22 = Urk. 7/24/3, Urk. 7/18 = Urk. 7/25, Urk. 7/21, Urk. 7/29/1 = Urk. 7/29/2) ein und veranlasste zwei medizinische Gutachten (Urk. 7/19, Urk. 7/20 = Urk. 7/23) sowie eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 7/2 = Urk. 7/36/5).
Am 11. Juli 2003 erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, Einsprache (Urk. 7/36/1). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch M. Milovanovic, am 3. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 8) eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 13. Juli 2004 (Urk. 16), und Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2004 (Urk. 18), eingeholt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die mit Verfügung vom 16. Juni 2003 erfolgte Abweisung der Rente habe auf umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere auf denjenigen durch Dr. C.___ und Dr. D.___, beruht. Aufgrund dieser Beurteilungen liege zwar eine gewisse Behinderung vor, jedoch sei der Beschwerdeführerin eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges ein Jahreseinkommen von Fr. 21'487.50 erzielen. Ohne Gesundheitsschaden könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 30'223.-- erzielen, woraus sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'736.-- ein Invaliditätsgrad von 29 % errechne. Bei einem Arbeitspensum vom 60 % entspreche dies einem Invaliditätsgrad von 17 % im Erwerbsbereich.
Aufgrund der "Erwerbsbiographie" der Beschwerdeführerin sei zwar glaubhaft, dass sie ihr Pensum von 41 % gesteigert hätte. Eine Vollzeittätigkeit sei jedoch unwahrscheinlich. Im Alter der Beschwerdeführerin von über 50 Jahren und nach der bisherigen Betreuung von zwei Kindern sei es nicht sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin eine körperlich anstrengende Tätigkeit ausüben würde, zumal aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemannes keine finanzielle Notlage bestehe. Deshalb werde an der Bemessung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushalt festgehalten. Die Einschränkung im Aufgabenbereich betrage 33 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 13 % ergebe. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage somit 30 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, sie leide an verschiedenen Krankheiten. Wegen der Kindererziehung habe sie jahrelang Teilzeitstellen gehabt. Nachdem das jüngste Kind annähernd volljährig gewesen sei, habe sie sich entschlossen, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Dazu sei es aber aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht gekommen. Auch die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass sie nicht in der Lage sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Dr. C.___ halte fest, dass sie nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ausführen könne, und Dr. D.___ habe bestätigt, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu 40 % arbeitsunfähig sei. Der Hausarzt habe festgestellt, dass sie gar nicht arbeiten könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würde sie im Gesundheitsfall eine Vollzeitstelle antreten (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
3. Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat beziehungsweise, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sowie ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren ist. Vorab ist die Statusfrage zu prüfen.
3.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Einwand, dass es aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin wenig wahrscheinlich sei, dass sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf mehr als 60 % erhöhen würde (vgl. Urk. 2 S. 3 lit. j), erscheint wenig stichhaltig. Das Alter der Beschwerdeführerin ist kein objektiver Hinweis dafür, dass sie keiner Erwerbstätigkeit von über 60 % nachgehen würde. Zwar war sie im Zeitpunkt der Neuanmeldung lediglich im Umfang von 20 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/67 Ziff. 6 und Ziff. 9). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihr die Stelle bei der B.___ AG gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/71/2). Im Rahmen des Abklärungsberichts im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2001, Urk. 7/51 Ziff. 2) gab sie jedoch an, dass sie ohne Gesundheitsschaden ab August 2001 - nach dem Lehrantritt des jüngeren Kindes und der damit wegfallenden Notwendigkeit über Mittag zu Hause sein zu müssen - voll erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund dieser Angabe wie auch derjenigen, dass sie auch nach der Geburt des ersten Kindes ihr Pensum sukzessiv gesteigert und ab ungefähr 1983 bis zur Geburt des zweiten Kindes wieder zu 100 % gearbeitet habe, und dass aufgrund des Einkommens des Ehemannes von rund Fr. 4'000.-- netto eine angespannte finanzielle Situation bestehe, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden derzeit in vollem Umfang erwerbstätig wäre. Dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes ihr Arbeitspensum sukzessive und bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1986 (vgl. Urk. 7/73 Ziff. 3.1) wieder auf 100 % steigerte, ist im Übrigen auch aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IV-Auszug) ersichtlich (vgl. Urk. 7/41).
Die Beschwerdeführerin ist somit als in vollem Umfang Erwerbstätige zu qualifizieren.
4.
4.1 Weiter zu prüfen ist, ob seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/8) bis zum heute strittigen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten des E.___ Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit (E.___) vom 1. September 2000 (Urk. 7/26).
Die Ärzte des E.___, Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie, und Dr. med. I.___, FMH Radiologie, stellten in ihrem auf Aktenstudium, Anamnese, eigenen Untersuchungen und einer telefonischen Auskunft durch den Stellvertreter von Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, beruhenden Gutachten die Diagnosen einer atypischen (larvierten) depressiven Störung leichter bis mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F. 32.8), einer somatoforme Schmerzstörung (chronische Rückenschmerzen) und einer Migräne, aktuell behandelt mit Reservemedikamenten (Urk. 7/26 S. 8 Ziff. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten sie fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 %, im Sinne eines reduzierten Arbeitstempos bei normaler Belastung bestehe. Es sei davon auszugehen, dass bei adäquater Therapie spätestens in neun Monaten eine Besserung des Gesundheitszustandes mit Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit erreicht werde (Urk. 7/26 S. 9).
4.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 22. August 2001 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital S.___, vom 5. April 2002 (Urk. 7/18), einen Bericht von Dr. J.___ vom 18. beziehungsweise 19. Juni 2002 (Urk. 7/17/1-2) und einen Bericht und von Dr. med. L.___, Leiter Abteilung Kopfweh, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Kopfwehsprechstunde, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital S.___, vom 8. Juli 2002 (Urk. 7/29/1) ein. Sodann veranlasste sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. C.___ (Urk. 7/20) und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.___ (Urk. 7/19). Weiter veranlasste sie erneut einen Abklärungsbericht im Haushalt (Urk. 7/51) und einen IK-Auszug (Urk. 7/41).
Das Gericht holte bei Dr. C.___ und Dr. D.___ eine Stellungnahme zur gesamtheitlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2004 (Urk. 16) beziehungsweise vom 17. Juli 2004 (Urk. 18) ein.
4.3.1 Dr. K.___ stellte am 5. April 2002 die Diagnose eines chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Syndroms mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und diejenige einer Migräne mit Aura (IHS-Code 1.2) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18 S. 1 lit. A). Bis 1998 sei die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin und Zeitungsverteilerin in einem Pensum von 50 % tätig gewesen (Urk. 7/18 S. 1 lit. B). Aus streng neurologischer Sicht sei sie bei fehlenden und/oder zentralen neurologischen Ausfällen und lediglich ein bis zwei Migräne-Attacken pro Monat zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 7).
4.3.2 Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 18. beziehungsweise 19. Juni 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/1 S. 1 lit. A):
"- Hypothyreosis
- Migräne
- Depressionen
- Osteoporosis
- Hypertonie
- Adipositas
- Diskusprotrusion L4-S1
- Fibromyalgie Syndrom
- Beckenschiefstand ca. 2 cm."
Seit seinem letzten Bericht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer-deführerin verschlechtert. Es bestehe eine eindeutige Zunahme der Beschwerden (Urk. 7/17/1 S. 2 lit. C Ziff. 1 und lit. D Ziff. 7). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 5. Mai 1998 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17/1 S. 1 lit. B). Seit einem Jahr sei ihr weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbs-tätigkeit zumutbar (Urk. 7/17/2 S. 2).
4.3.3 Anlässlich der Kopfwehsprechstunde vom 8. Juli 2002 ergänzten Dr. L.___ und Dr. M.___ die von Dr. K.___ gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/18 S. 1 lit. A) um jene einer euthyreoter Stoffwechsellage unter Eltroxin-Sub-stitution seit drei Monaten (Urk. 7/29/1). Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie in Übereinstimmung mit Dr. K.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aus streng neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/29/1).
4.3.4 Im Zusammenhang mit den Abklärungen im Rahmen der Neuanmeldung gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C.___ in Auftrag. Dieser stellte in seinem auf Anamnese, Aktenstudium, Angaben der Beschwerdeführerin und eigenen Befunden beruhenden Gutachten vom 25. Sep-tember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/20 S. 15 Ziff. 4):
"- Fibromyalgie-Syndrom mit/bei
- Dekonditionierung
- muskulärer Dysbalance
- depressiver Störung anamnestisch
- Chronische Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- chronischer lumbosakraler Überlastung
- altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
- Migräne
- Adipositas (BMI 32.9 kg/m2)
- Hypertonie anamnestisch
- Latente Hypothyreose."
Die Beschwerdeführerin fühle sich wegen der generalisierten Schmerzen unfähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem klage sie über Schlafstörungen, Müdigkeit und psychische Störungen. Die klinische Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kleingewachsene und adipöse Patientin in rechtem Allgemeinzustand handle. Eine behindernde Einschränkung des Bewegungsapparates finde sich nicht, auch keine signifikante, schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Es liege vor allem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance im Bereiche der Schulter- und des Beckengürtels vor. Die Abdominalmuskulatur sei massiv abgeschwächt. Dadurch entstehe eine chronische lumbosakrale Überlastung statischer Art, welche zumindest einen Teil der Lumbalgien gut zu erklären vermöge. Die übrigen generalisierten Beschwerden entsprächen einem Weichteilrheumatismus im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms. Die Schmerzen in den Armen und Beinen seien ebenso weichteilrheumatischer Art und nicht Ausdruck einer radikulären Reizung, was bei den altersentsprechenden radiologischen Befunden auch nicht zu erwarten wäre.
Aus internistischer Sicht finde sich vor allem eine deutliche Adipositas sowie eine generelle Dekonditionierung. Die erwähnte Hypertonie sei zumindest unter der Basistherapie der Migräne mit einem Beta-Blocker bei normalen Blutdruckwerten offensichtlich genügend behandelt. Die vom Hausarzt angegebene Hypothyreose sei latent, scheine aber wenig bedeutungsvoll zu sein. Zumindest mit Einleiten einer Eltroxinsubstitution könne auch kaum mehr eine Auswirkung auf die psychische Situation postuliert werden.
Eine vormals erwähnte Osteoporose sei mit den gemessenen Knochendichtewerten ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin wirke leicht vorgealtert, der Kontakt sei freundlich, etwas zurückhaltend, eine schwere Depression sei nicht offensichtlich. Diverse psychosoziale Belastungsmomente seien zu vermuten. Sie präsentiere ihre Beschwerden nicht übertrieben, verdeutliche diese allenfalls etwas. Eine abschliessende fachärztliche Beurteilung durch einen Psychiater sei trotzdem kaum zu umgehen (Urk. 7/20 S. 17 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei die während Jahren ausgeübte Tätigkeit in einer Couvert-Fabrik nicht mehr zumutbar. Auch die zuletzt ausgeübte Teilzeittätigkeit als Zeitungsverträgerin und für stundenweise Reinigungsarbeiten seien derzeit kaum mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von über 10 kg seien ihr zumindest halbtags zumutbar, allenfalls aufgeteilt auf je zweieinhalb Stunden am Vormittag beziehungsweise Nachmittag. Für die Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 33 %. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine Erwerbstätigkeit von 60 % müsse durch die Beschwerdegegnerin entsprechend der Qualifikation bestimmt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vermöge er nicht zu beurteilen (Urk. 7/20 S. 15 Ziff. 5).
4.3.5 Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 24. Dezember 2002 von Dr. D.___ psychiatrisch begutachtet. Dieser stellte in seinem auf Aktenstudium, Anamnese und eigenen Befunden beruhenden Gutachten vom 25. Dezember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/19 S. 5):
"- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischen Symptomen (F 33.01 ICD-10)
- Psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden (F 54 ICD-10)."
Seit der Beurteilung durch die Ärzte des E.___ sei eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten. Der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin Antidepressiva verschrieben, welche diese aber nicht regelmässig einnehme. Sie habe von früher massiven Selbstmordgedanken berichtet, welche sie derzeit verneine. Während der psychiatrischen Exploration sei nicht der Eindruck einer Selbstgefährdung entstanden. Allerdings liege eine depressive Störung mit eindeutigem Stimmungstief, Beschäftigung mit sich selbst und der Krankheit, Antriebslosigkeit und pessimistischer Einstellung zum Leben und der Zukunft vor. Sie habe eine Rückzugshaltung eingenommen, isoliere sich, kommuniziere wenig, auch mit der Familie. Einzig unter hochdosiertem Tramal fühle sie sich nicht nur schmerzbefreit, sondern auch aktiver, unternehmungslustiger, fröhlicher und gesprächiger, was sie als angenehm, aber kurz dauernd empfinde.
Die Beschwerdeführerin sei auch körperlicherseits geplagt, was sich auf die Psyche negativ auswirke. Es sei in diesem Fall zu einem Teufelskreis gekommen, aus dem sie sich aus eigener Kraft nicht lösen könne. Dazu bräuchte es eine intensivere, psychiatrische Behandlung. Mit Medikamenten allein liesse sich das Problem nicht lösen.
Die Prognose sei eher ungünstig, da bereits eine Chronifizierung und Fixierung auf die somatischen Beschwerden bestehe. Auch die psychiatrische Behandlung könne keine Erfolgsgarantien geben (Urk. 7/19 S. 5).
An eine Wiedereingliederung sei gegenwärtig nicht zu denken. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % zu bestätigen. Dies gelte sowohl für die bisherigen, als auch für andere ihr aus körperlicher Sicht zumutbare Tätigkeiten. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die vollzeitige Tätigkeit (Urk. 7/19 S. 6).
4.3.6 In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit zuhanden des Gerichts vom 13. Juli 2004 (Urk. 16) beziehungsweise 17. Juli 2004 (Urk. 18) hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ fest, die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei aus rheumatologischer Sicht nicht realisierbar. Andererseits sehe Dr. D.___ eine zusätzliche, über die rein rheumatologische Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 16 S. 2, Urk. 18 S. 1 f.). Aus gesamtheitlicher Sicht hielten diese Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, ausgehend von einem vollen Arbeitspensum, für körperlich leichtere Tätigkeiten als zumutbar.
5.
5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt ein Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass spätestens seit der von Dr. C.___ und Dr. D.___ vorgenommenen Untersuchungen vom 25. September 2002 beziehungsweise 25. Dezember 2002 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2000 eine Verschlechterung eingetreten ist.
Während im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines reduzierten Arbeitstempos bei normaler Belastung auszugehen war (Urk. 7/26 S. 9), kam Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 25. September 2002 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht die während Jahren ausgeübte Tätigkeit in einer Couvertfabrik nicht mehr und die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und Reinigungsmitarbeiterin kaum mehr zumutbar seien. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von über 10 kg seien ihr zumindest halbtags zumutbar (Urk. 7/20 S. 15 Ziff. 5). Dr. D.___ gelangte in seinem Gutachten vom 25. Dezember 2002 zur Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % für jegliche Tätigkeit bestehe (Urk. 7/19 S. 6). In ihrer gesamtheitlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2004 (Urk. 16) beziehungsweise 17. Juli 2004 (Urk. 18) gelangten Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichtere Tätigkeiten zu 40 % zumutbaren wären.
Die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind - zumal sie gemeinsam zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht, mithin gesamtheitlich, Stellung nahmen (Urk. 16 und Urk. 18) - umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhän-ge ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Sie genü-gen den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Daran vermögen die Beurteilungen durch die Ärzte des Universitätsspitals S.___ und diejenige durch den Hausarzt Dr. J.___ nichts zu ändern. Während die Ärzte des Universitätsspitals die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht beurteilten (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/29/1), ist die Beurteilung durch Dr. J.___, wonach der Beschwerdeführerin seit Juni 2001 weder in der bisherigen, noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/17/2 S. 2), aufgrund seiner hausärztlichen Vertrauensstellung (vgl. vorstehend Erw. 1.6) relativierend zu berücksichtigen; sie vermag insbesondere die fachärztliche, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht zu entkräften. Auch die Beurteilung durch die Beschwerdeführerin selbst, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist als lediglich subjektive Selbstein-schätzung ebenfalls nicht massgebend.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist.
6. Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich die festgestellte Verschlechterung der Ar-beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
In der angestammten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin ab 25. September 2002 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/20 S. 15 Ziff. 5). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. September 2003 entstehen (Art. 29 IVG).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der beiden Arbeitgeberinnen und ermittelte für das Jahr 1999 in einem Pensum von 60 % ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 30'223.--. Aufgrund dessen berechnete sie unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 30'223.-- (Urk. 7/3 S. 2).
Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ AG, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 11'800.-- (inklusive 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 7/67 Ziff. 16 und Ziff. 20). Die B.___ AG gab an, dass die Beschwerdeführerin (bei einem Wochenpensum von 10 Stunden) im Jahr 1999 einen Stundenlohn von Fr. 16.50 erhalten habe und dass kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (Urk. 7/71/1 Ziff. 9, Ziff. 16 und Ziff. 20). Daraus errechnet sich ein Monatslohn bei der B.___ AG von Fr. 714.-- (Fr. 16.50 x 10 x 4,33), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 8'568.-- (Fr. 714.-- x 12). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2000 von 1,3 %, für das Jahr 2001 von 2,5 %, für das Jahr 2002 von 1,8 % und für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 9'183.-- (8'568.-- x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014) bei einem Arbeitspensum von 42 % (100 : 41 x 8; vgl. Urk. 7/67 Ziff. 8-9; 100 : 44 x 10; Urk. 7/71/1 Ziff. 8-9); entsprechend ist bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 49'959.-- (Fr. 11'800 + Fr. 9'183.-- : 42 x 100) einzusetzen, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt hat und der Beschwerdeführerin bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % entsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 21'487.50 angerechnet hat (Urk. 7/3 S. 1 und Urk. 7/45).
Vorliegend können ohne weiteres Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Die LSE erscheint im Zweijahresrhythmus. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2004 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 48'457.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014).
6.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'457.--. Dies entspricht bei einem der attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungsgrad von 40 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 19'383.-- (Fr. 48'457.-- x 0,4).
6.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49'959.-- (vorstehend Erw. 6.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 19'383.-- (vorstehend Erw. 6.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'576.--, was einem Invaliditätsgrad von 61 % entspricht.
7.
7.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a).
7.2 Die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt das Bestehen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Mindestumfang voraus. Im Gutachten vom 1. September 2000 wurde der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, im Sinne eines reduzierten Arbeitstempos bei normaler Belastung (Urk. 7/26 S. 9). Die Beschwerdegegnerin hat diese Beurteilung im Hinblick auf ihre erste, abschlägige Rentenverfügung übernommen (Urk. 7/10 S. 2 unten), und in der Verfügung vom 5. Dezember 2000 gestützt darauf einen Invaliditätsgrad im erwerb lichen Bereich von 50 % ermittelt (Urk. 7/8).
Dr. D.___ verwies im Gutachten vom 25. Dezember 2002 seinerseits ausdrücklich auf diese Beurteilung im Gutachten E.___ (Urk. 7/19 S. 5) . Er wies auch darauf hin, dass der dort zugezogenen psychiatrische Konsiliarius die Meinung vertreten habe, dass die Beschwerdeführerin bei adäquater psychiatrischer Behandlung innert einiger Monate genesen und die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Sodann stellte Dr. D.___ fest, dass dies leider nicht zutraf, obgleich eine gewisse Besserung des psychischen Zustands nicht zu übersehen sei. Er bestätigte darauf aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 7/19 S. 5 f.).
Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf jeden Fall seit 1. September 2000 aus psychiatrischer Sicht stets zu mehr als 20 % arbeitsunfähig war und dass diese Arbeitsunfähigkeit nie unter 40 % absank. Das Wartejahr begann deshalb am 1. September 2000 und war am 1. September 2001 erfüllt.
7.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. August 2001 zum zweiten Mal zum Leistungsbezug an und begründete ihren Antrag ausschliesslich damit, dass sie nach dem Lehrantritt ihres Kindes nun voll erwerbstätig sein möchte, was als als überwiegend wahrscheinlich beurteilt worden (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Aufgrund dieses Statuswechsels erhalten sind nun die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich folgendermassen zu berücksichtigen:
Die Wartefrist von einem Jahr ist am 1. September 2001 abgelaufen. Ausgehend von den Überlegungen in der Verfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/8) und gestützt auf die von Dr. Sibalic attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 %, ist ab 1. September 2001 ein Anspruch auf eine Viertelsrente entstanden.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist ab 25. September 2002 erstellt. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ergibt dies ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- pro Stunde auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2003 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab 1. September 2001 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).