Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 1. Juli 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1963, Mutter von vier Kindern (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 3.1), bezog vom 4. Februar 1998 bis 31. August 1999 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13 = Urk. 7/15, Urk. 7/16). In der Folge meldete sie sich zum Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. Urk. 7/18) und am 15. März 2002 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17 Ziff. 7.8).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 7/6-8) eingeholt, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/16) veranlasst und die Versicherte im Haushalt abgeklärt hatte (Urk. 7/11-12), wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 35 % (Urk. 7/5 = Urk. 3). Dabei qualifizierte sie die Versicherte im Umfang von 30 % als Erwerbstätige und im Umfang von 70 % als im Haushalt Tätige (Urk. 7/5).
1.2 Die gegen die Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/5) am 24. Juni 2003 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/10) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde, welche am 4. Dezember 2003 beim Gericht einging, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist.
2.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist - entgegen der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin - in vollem Umfang als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. In ihrer Einsprache machte sie geltend, nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Sie habe immer den Haushalt gemacht und für ihre drei Kinder gesorgt (Urk. 7/10). Zwar meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 4. Februar 1998 an (vgl. Urk. 7/13), jedoch ist dem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen, dass sie in der Schweiz nie erwerbstätig war und vielmehr lediglich vorübergehend Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/16). Schliesslich gab sie auch bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/17 Ziff. 6.6.1) sowie anlässlich der Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt (Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 2.4) an, in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen zu sein. Sie hat sich auch nie - weder vor noch nach dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung - aktiv um eine Stelle bemüht und hat in der Schweiz grosse Verständigungsprobleme (vgl. Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5); finanzielle Gründe für eine Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit lagen ebenfalls nicht vor (vgl. Urk. 7/11 S. 2 Ziff. 2.5). Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre.
3. In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
4. Die massgebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin führten die Ärzte auf die Angststörungen, mithin auf ein psychisches Leiden zurück (vgl. Urk. 7/6/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/7 S. 1 lit. A, Urk. 7/8 S. 1 lit. A). Bezüglich des somatischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches Zervikalsyndrom; vgl. Urk. 7/8 S. 1 lit. A) ist dessen Behandlung derzeit abgeschlossen (Urk. 7/8 S. 2 lit. D Ziff. 7), weshalb hinsichtlich der somatischen Beschwerden nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Grundsätzlich sind bei Beeinträchtigungen psychischer Natur im Haushaltbereich ärztliche Beurteilungen beizuziehen (vgl. unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00, Erw. 2d).
5.
5.1 Dr. med. A.___, Gesundheitszentrum, Arztpraxis / Komplementärmedizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. April 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/8 S. 1 lit. A):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angststörung unklarer Ursache seit 2000
- Chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach Autounfall im Dezember 2000 und 2001
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Varikosis rechter Unter- und Oberschenkel, wird operiert."
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Bei der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie seit dem Jahr 2000 auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen (Urk. 7/8 S. 2 lit. C Ziff. 1 und Ziff. 5).
Seit Beginn des Jahres 2002 seien Beinschmerzen aufgetreten, deren Ursache nicht hätte objektiviert werden können. In der Folge sei es zu verschiedenen vegetativen Symptomen, unter anderem Angstsymptomen, gekommen, welche die ständige Anwesenheit des Ehemannes erfordert hätten. Wahrscheinlich sei der Beginn der Angststörung bereits auf die Jahre 1998 und 1999 zu datieren. Der Ehemann habe dann schliesslich seine Stelle aufgegeben, um immer bei der Beschwerdeführerin sein zu können. Er sei der Einzige gewesen, der sie habe beruhigen können. Im Mai 2000 habe sie die Beschwerdeführerin Dr. B.___ zugewiesen. Die medikamentöse Behandlung, Beratung und Betreuung habe jedoch lediglich eine Stabilisation der Situation gebracht. Der Ehemann habe aber bis jetzt seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können, weshalb die Familie von der Fürsorge unterstützt werde (Urk. 7/8 S. 2 lit. D Ziff. 3). Die Therapie beschränke sich auf Beratungen. In der nächsten Zeit sei keine Besserung zu erwarten. Die Physiotherapie wegen des Zervikalsyndroms sei derzeit abgeschlossen (Urk. 7/8 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8 S. 1 lit. B).
5.2 In seinem Bericht vom 24. Mai 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. B.___, Psychiater FMH, eine Angststörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/7 S.2 lit. C Ziff. 1). Seit ungefähr zwei Jahren leide sie an einer Angststörung. Die Ursache wie auch die begleitenden Faktoren seien bisher weitgehend unklar geblieben. Die Beschwerdeführerin berichte über innere Unruhe, Spannungen, allgemeines Unwohlsein, Schlafstörungen und diverse somatoforme Beschwerden (Urk. 7/7 S. 2 lit. D Ziff. 3-4). Eine Untersuchung sei nur mit Übersetzung möglich; die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch. Es bestehe keine Introspektionsfähigkeit und sie sei wenig zugänglich, so dass eine psychiatrische Untersuchung schwierig sei. Das Denken sei, soweit prüfbar, geordnet und völlig auf die Beschwerden eingeschränkt. Emotional wirke sie innerlich gespannt und zurückgezogen. Ihr Ehemann berichte, dass er seit zwei Jahren nicht mehr arbeiten könne, da die Beschwerdeführerin das Alleinsein aufgrund ihrer Ängste nicht aushalte. Sie könne höchstens eine halbe Stunde alleine sein. Beim Einkaufen müsse er sie jeweils abholen (Urk. 7/7 S. 2 lit. D Ziff. 5).
Alle therapeutischen Massnahmen der letzten zwei Jahre wie Psychopharmaka, Physiotherapie, ambulante Ergotherapie und Betreuung durch die Hausärztin, hätten nicht zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes geführt. Eine stationäre oder teilstationäre Behandlung sei aufgrund der starken Trennungsängste bisher nicht in Frage gekommen. Es sei aufgrund des bisherigen Verlaufes nicht mit einer baldigen Besserung zu rechnen (Urk. 7/7 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Aus seiner Sicht sei es nicht möglich einzuschätzen, wieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau durch ihre Erkrankung beeinträchtigt sei. Dies müsse von der Invalidenversicherung mittels eines Hausbesuches abgeklärt werden (Urk. 7/7 S. 1 lit. B).
5.3 In seinem rund ein Jahr später, am 19. Mai 2003, zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht präzisierte Dr. B.___ seine in seinem Bericht vom 24. Mai 2002 gestellte Diagnose dahingehend, dass er eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. A). Weiter hielt er fest, dass seit seinem letzten Bericht keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit allein sein (Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei zunehmend vergesslich und unkonzentriert, was auch ihre Hausarbeit beeinträchtige. Sie sei daher im Haushalt auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen (Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 5).
Trotz diverser Behandlungen wie Ergotherapie, Psychopharmaka und Behandlung durch die Hausärztin sei der Verlauf ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit zunehmend behindert. Es sei mit längerer, wahrscheinlich bleibender Behinderung durch die Erkrankung zu rechnen. Derzeit seien gewisse Hausarbeiten noch möglich, wobei die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau durch die IV-Stelle abgeklärt werden müsste. Der Ehemann müsse aber im Haushalt mithelfen. Ausser Haus wäre eine Tätigkeit nicht möglich (Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 6).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf beziehungsweise in einer Fabrik, wobei diese Tätigkeiten aktenmässig nicht erfasst seien, zu ungefähr 50 % arbeitsunfähig. Dabei bestehe ausser Haus keine Arbeitsfähigkeit, wobei auch diesbezüglich keine sicheren Angaben möglich seien (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. B). Es liege vor allem eine psychische Beeinträchtigung vor (Urk. 7/6/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei durch die Ängste absorbiert und könne nicht alleine sein. Sie sei generell eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/6/2 S. 2).
6.
6.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Beeinträchtigung aus psychischer Sicht ist auf die fachärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2003 fest, ausser Haus bestehe keine Arbeitsfähigkeit, wobei auch diesbezüglich keine sicheren Angaben möglich seien (Urk. 7/6/1 S. 1 lit. B). Der Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/6/2 S. 2).
Weiter hielt er in seinem Bericht 19. Mai 2003 fest, seit seinem Bericht vom 24. Mai 2002 seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten (Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Dies ergibt auch ein Vergleich der genannten Berichte. Zwar hielt Dr. B.___ im Bericht vom 19. Mai 2002 fest, es sei von einer zunehmenden Behinderung in dem Sinne auszugehen, als die Beschwerdeführerin zunehmend vergesslich werde und unkonzentriert sei (vgl. Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 5). Hinsichtlich der eigentlichen Beeinträchtigung, nämlich dass die Beschwerdeführerin jeweils nur für ganz kurze Zeit alleine sein könne, waren aber keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen (vgl. Urk. 7/7 S. 2 lit. D Ziff. 5, Urk. 7/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 5).
6.2 An der Beurteilung durch Dr. B.___ vermag die zeitlich weiter zurückliegende Beurteilung durch Dr. A.___ vom 23. April 2002 nichts zu ändern. Bei Dr. A.___ handelt es sich um die Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/17 Ziff. 7.5.1), deren Beurteilung aufgrund der hausärztlichen Vertrauensstellung relativierend zu würdigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und deren Beurteilung auch die fachärztliche psychiatrische Beurteilung durch Dr. B.___ nicht zu entkräften vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der (nur) unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit im Haushalt mehr zumutbar sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann seit Beginn der Krankheit nicht mehr arbeitete und die Beschwerdeführerin daher betreuend unterstützen konnte.
7.
7.1 Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich ist zu berücksichtigen, dass nicht auf die medizinisch-theoretische Einschätzung des Arztes abgestellt werden kann, sondern dass das Leistungsvermögen auf Grund einer Abklärung vor Ort unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung erfolgen muss. Ohne medizinische Grundlage würde ein Abklärungsbericht einzig auf den - subjektiven - Angaben der betroffenen Person über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung widerspräche. Für den Beweiswert des Abklärungsberichts ist es daher wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.1 und 4.2).
7.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde in Nachachtung der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. B.___ vom 24. Mai 2002, wonach er die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt nicht abschätzen könne und dies durch einen Hausbesuch der IV-Stelle geprüft werden müsse (vgl. Urk. 7/7 lit. B), am 9. Dezember 2002 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (vgl. Urk. 7/11). Bei dieser Haushaltabklärung wurden die von Dr. B.___ gestellte Diagnose und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen berücksichtigt (vgl. Urk. 7/11 S. 1). Bei Aufgaben im Haushaltsbereich, welche durch die Angststörung tangiert waren, hat die Abklärungsperson auf Grund der konkreten Abklärungsergebnisse jeweils angemessene Einschränkungen berücksichtigt. Bei der mit 5 % gewichteten Aufgabe "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde eine Einschränkung von 50 % angerechnet, was eine gewichtete Behinderung von 2,5 % ergab. Bei der mit 15 % gewichteten "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wurde eine Einschränkung von 20 % berücksichtigt, was zu einer gewichteten Behinderung von 3 % führte. Bei der mit 1 % gewichteten Position "Verschiedenes" wurde eine volle Einschränkung, mithin eine gewichtete Behinderung von 1 % berücksichtigt. Bei den weiteren Aufgabenbereichen (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege) hat die Abklärungsperson keine Einschränkungen angerechnet, weil die Beschwerdeführerin diese Aufgaben - allerdings verlangsamt - trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin ausüben konnte und bei einzelnen Aufgaben von ihrem Ehemann unterstützt wurde. Insgesamt resultierte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6,5 % (Urk. 7/11 S. 5 f. Ziff. 6.1- 6.7).
7.3 Der Abklärungsbericht beruht auf den im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen, auf den Ausführungen des Ehemannes betreffend der von ihr erledigten Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/11) sowie unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung verlangten medizinischen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 7.1). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, das Ergebnis der Abklärungen der Spezialstelle, welche über geschulte und erfahrene Mitarbeiter verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen, in Zweifel zu ziehen und die Invalidität abweichend von der Beschwerdegegnerin zu schätzen.
Im Abklärungsbericht wird zudem im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht berücksichtigt, dass eine versicherte Person, die wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (ZAK 1984 Nr. 135 Erw. 5).
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 100 % als Nichterwerbstätige einzustufen ist (vorstehend Erw. 2.2), entspricht der massgebende Invaliditätsgrad der Einschränkung im Haushaltsbereich von 6,5 % (vorstehend Erw. 7.2). Bei einem massgebenden Invaliditätsgrad von 6,5 % besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).