IV.2003.00494
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 19. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 11/102). Mit Verfügung vom 28. November 1997 (Urk. 11/30) wurde dieser Anspruch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen, da keine Invalidität vorliege. Auch das durch Dr. A.___, FMH Innere Medizin, Psychotherapie/Psychoanalyse, gestellte Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 13. März 2000 (Urk. 11/25) von der IV-Stelle abgewiesen, nachdem unter anderem bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 1999 eingeholt worden war (Urk. 11/46). Auf das dritte Gesuch vom 20. Juli 2000 (Urk. 11/80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2000 nicht ein (Urk. 11/21).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 11/11 und 11/13) sprach die IV-Stelle nach erneuten Abklärungen (psychiatrisches Gutachten vom 4. August 2001 durch Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 11/41/2) M.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe (Härtefall-) Rente nebst 2 Kinderrenten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu.
Am 26. Februar 2002 (Urk. 11/71) stellte M.___ den Antrag auf eine Rentenerhöhung und am 13. März 2003 auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/68). Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 (Urk. 11/7) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente und mit Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 11/6) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Am 28. Mai 2003 ersuchte die R.___, erneut um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 11/66). Dies wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/3) ebenfalls abgewiesen, nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 15. Juni 2003 (Urk. 11/37) und die Berichte von Dr. med. A.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 11/35 und 11/36) eingeholt hatte und M.___ vom ärztlichen Dienst des H.___ hatte begutachten lassen (Gutachten vom 28. August 2003, Urk. 11/33). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2003 (Urk. 11/62) wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/2) abgewiesen, da keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes vorliege.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch die R.___, mit direkt bei der IV-Stelle eingereichter Eingabe vom 13. November 2003 Beschwerde erheben. Darin beantragt M.___, es sei ihm aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2004 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde, die R.___ in der Replik vom 25. Februar 2004 (Urk. 14) erneut um eine Neubeurteilung der Sachlage ersucht und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2004 (Urk. 18) für geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie über das Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2), so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 11/11 und 11/13), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % eine halbe Härtefallrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003 (Urk. 2) der massgebliche medizinische Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht. Nicht von Bedeutung bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraums ist dabei die Verfügung vom 5. Juni 2002 (Urk. 11/7), da diese die ursprüngliche Rentenverfügung lediglich bestätigt.
2.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Erlass der Rentenverfügung vom 11. Januar 2002 war das Gutachten von Dr. C.___ vom 4. August 2001 (Urk. 11/41/2). Der Arzt diagnostizierte darin eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1), eine Neurasthenie mit Insomnie (ICD-10: F 48.0, F 51.0), eine Borderline-Persönlichkeit (ICD-10: F 60.3), eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.4) sowie einen Verdacht auf Medikamentenabhängigkeit (ICD-10: F 19.1/19.2). Die gutachterlichen Untersuchungen würden im Wesentlichen den Befund aus dem früheren Gutachten von Dr. B.___ (Gutachten vom 9. Dezember 1999, Urk. 11/46) bestätigen. Abweichend vom damaligen Gutachten gewichtete er jedoch die Konsequenzen der psychischen Störungen anders. Vieles im Verhalten des Beschwerdeführers, was primär aggravierend wirke, sei nicht nur einer eventuellen Rentenbegehrlichkeit zuzuschreiben, sondern habe auch einen eher bewusstseinsfernen Hintergrund. Bei den Beschwerden handle es sich auch um psychogene Störungen als geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert, welche trotz aller subjektiven Beimengungen so doch objektive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden, wobei die Auswirkungen langdauernd seien, eine unlösbare Fixierung ausgewiesen und den bisherigen Behandlungsmassnahmen wenig Erfolg beschieden gewesen sei. Dr. C.___ beurteilte deshalb die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf 30 bis 40 % ab dem 1. Januar 2000. Prognostisch sei sinnschlüssig kaum mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen.
Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten verfügte die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %.
2.3 Nach dem am 28. Mai 2003 gestellten Revisionsbegehren (Urk. 11/66) holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 15. Juni 2003 (Urk. 11/37) ein. Darin führt die Ärztin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Krankheit und der Schlafstörungen im täglichen Leben massiv eingeschränkt und zu keinerlei Aktivitäten fähig. Er sei deshalb jetzt (seit Januar 1998) und sehr wahrscheinlich auf längere Sicht nicht fähig, irgendeiner Arbeit nachzugehen. Deshalb sei eine 100%ige IV-Rente sinnvoll.
Auch Dr. A.___ geht in seinen beiden Berichten vom 30. Juni 2003 (Urk. 11/35 und 11/36) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar aufgrund der Depression und Insomnie. Die 40%ige IV-Rente sei wegen eines mit Vorurteilen gefassten Gutachtens ohne die Einholung von genügenden Unterlagen verfügt worden. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Die ungeklärte IV-Frage würde den Krankheitszustand noch verschärfen.
Die Gutachter H.___ (Gutachten vom 28. August 2003 (Urk. 11/33) stützen sich sowohl auf ihre Exploration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 27. August 2003 wie auch auf die relevanten medizinischen Vorakten. Dabei gelangen sie zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einer Dysthymia (ICD-10: F 34.1), einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10: F 51.0; DD: Insomnie unbekannter Genese) und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach längerer Krankheit (ICD-10: F 62.1). Es müsste insgesamt noch einmal eine sozial-psychiatrische Anbindung diskutiert werden; die Bereitschaft dazu sei jedoch seitens des Betroffenen sehr gering. Die Frage der Insomnie sei nur unzureichend beantwortet. Nach Abschluss dieser notwendigen Untersuchungen sei auch grundsätzlich die Medikamentenabgabe zu diskutieren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Höchstdosierungen von Antidepressiva erhalte, die bekanntermassen die Begleitsymptome (Schlaflosigkeit, Inappetenz, Magen-Darm-Probleme, vermehrtes Schwitzen etc.) wesentlich begünstigen würden. Aufgrund der Suchtanamnese (mindestens zwei Schachteln Zigaretten pro Tag, manchmal sogar drei) dürfte auch die Nikotinabhängigkeit das mögliche Ausbleiben einer vollständigen Remission mitbegründen. Auf der Grundlage beider Vorgutachten habe sich das psychische Zustandsbild nicht verändert. Es könne momentan nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
3.
3.1 Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass gemäss dem überzeugenden Gutachten H.___ im Zeitpunkt der Begutachtung der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht unverändert zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Gutachter bestätigen zum Einen die Diagnose und die Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 11/41/2) und verneinen zum Anderen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2002. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sowohl Dr. D.___ (Urk. 11/37 und Urk. 3/1) wie auch Dr. A.___ (Urk. 11/35-36) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig betrachten. Dr. A.___ geht bereits seit dem 31. Januar 1998 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus (Urk. 11/50). Diese Würdigung widerspricht unverkennbar jeglichen gutachterlichen Einschätzungen und ist eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unmassgeblich ist. Dr. D.___ diagnostizierte zwar neben den psychischen Problemen neu einen Diabetes mellitus (Urk. 11/37), erachtete aber klar die psychische Krankheit und die Schlafstörungen als den Beschwerdeführer im täglichen Leben massiv einschränkend (Beiblatt zu Urk. 11/37) und invalidisierend (Urk. 3/1), wobei ihre Einschätzung im Ergebnis ebenfalls revisionsrechtlich unmassgebend von den in sich überzeugenden Gutachten abweicht und sich hieraus keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens ableiten lässt.
3.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2002 ausgewiesenermassen nicht verschlechtert. Weitere Gründe, welche geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu verändern, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb unter Bezugnahme auf das überzeugende Gutachten des H.___ abzuweisen, weshalb sich auch die weiteren in der Beschwerdeschrift beantragten psychiatrischen Abklärungen erübrigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).