Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00496
Drucken
Zurück
IV.2003.00496
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene M.___ war zuletzt als Pflegehelferin im A.___ tätig (Urk. 8/22). Am 21. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/23). Die IV-Stelle zog von der Pensionskasse die Berichte über die vertrauensärztlichen Begutachtungen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/10) und 16. Dezember 2002 (Urk. 8/6) bei. Weiter holte sie die Berichte des Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. November 2002 (Urk. 8/8) und der Klinik D.___ vom 27. November 2002 (Urk. 8/7), 5. Mai 2003 (Urk. 8/5) und 25. September 2003 (Urk. 8/4) bei. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/3). An diesem Standpunkt hielt die Verwaltung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess M.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 4. Dezember 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein MEDAS-Gutachten anzuordnen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 23. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin liess am 29. April 2004 den Bericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. März 2004 (Urk. 11) nachreichen. Der Verwaltung machte von der Gelegenheit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch (Urk. 12 und 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 GSVGer).
2. Die Verwaltung verneinte den Anspruch einer Invalidenrente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin vollständig arbeitsunfähig sei, einer sitzenden Tätigkeit jedoch ganztags nachgehen könne. Aus dem Vergleich der Einkommen ohne (Fr. 66'065.--) und mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Fr. 43'532.--) gehe ein Invaliditätsgrad von 34 % hervor (Urk. 2). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide nicht nur unter Knieschmerzen, sondern auch unter zu hohem Blutdruck, Atembeschwerden, Beschwerden im Schulter- und Armbereich, Ameisengefühlen im ganzen linken Bein, Diabetes, starken Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit, Depression und einer Neurosis, weshalb ihr die ganztätige Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zuzumuten sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. B.___ führte zuhanden der Pensionskasse aus, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren über Knieschmerzen klage, weshalb im Januar 2001 eine Kniegelenksarthroskopie rechts vorgenommen worden sei. Dabei sei die Diagnose Varusgonarthrose (Kniegelenksarthrose) rechts gestellt worden. Seither sei sie höchstens zu 50 % einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Mangels Besserung der Beschwerden anlässlich der Physio- und Schmerztherapie sei am 12. September 2001 eine Knie-Arthroplastik rechts durchgeführt worden. Seither sei sie in einer stehenden Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Berichte vom 13. Dezember 2001 [Urk. 8/10] und 16. Dezember 2002 [Urk. 8/6]), während sie in einer sitzenden Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 16. Dezember 2002; Urk. 8/6).
3.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 11. November 2002 einen Status nach einer Knie-Teilprothese rechts vom 12. September 2001 und einen Status nach einer Entfernung der Knieteilprothese und Einsetzen einer Knietotal-Prothese rechts vom 27. Juni 2002 fest und schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine zu vier Fünfteln sitzende, daneben zu einem Fünftel stehende oder laufende Tätigkeit ohne Tragen von Gewichten über 10 kg (Urk. 8/8).
3.3 Aus den Berichten der D.___ Klinik vom 18. Januar, 20. März und 5. Mai 2003 sind die Diagnosen Status nach Wechsel von Allegretto auf Innex-Knie-Arthroplastik rechts vom 27. Juni 2002 und aktivierte Femoropatellararthrose des linken Kniegelenks zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Beruf als Spitalgehilfin nicht mehr ausüben. In einem sitzenden Beruf bestehe keine Einschränkung, falls die Versicherte Gelegenheit habe, zwischendurch aufzustehen. In einer sitzenden Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/5).
3.4 Laut dem Bericht von lic. phil. E.___ und Dr. med. F.___ vom 28. März 2004 beklage sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des operierten Knies. Zusätzlich habe sie Kreuz- und Rückenschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen und häufig Kopfschmerzen. Sie leide an Schlafstörungen, die meistens durch die Schmerzen bedingt seien. Es seien in den Gesprächen deutliche Anzeichen für eine depressive Erkrankung sichtbar. Die Beschwerdeführerin wirke affektarm, niedergeschlagen, in ihren Vitalgefühlen deutlich reduziert. Es herrsche eine pessimistische Grundstimmung, eine fehlende Zukunftsorientierung werde deutlich. Es liege daher eine leichte bis mittelgradige depressive Episode auf dem Hintergrund einer Anpassungsstörung (ICD-10 F32.0/1; F43.2) und ein Schmerzsyndrom vor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11).
4.
4.1 Die Verwaltung stützte sich bei ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin sei in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, vorwiegend auf die Berichte der D.___ Klinik (vgl. internes Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2003; Urk. 8/2). Daraus geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kniebeschwerden eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren ist. In den von der Verwaltung eingeholten Berichten nicht berücksichtigt wurden jedoch die weiter von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Atembeschwerden, Beschwerden im Schulter- und Armbereich, Ameisengefühle im ganzen linken Bein, Diabetes, starke Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit, Depression und eine Neurosis). Dies hat zur Folge, dass anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass abgesehen von den Kniebeschwerden noch weitere somatische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Ferner ist aufgrund des von der Beschwerdeführerin nachgereichten psychiatrischen Berichtes nicht auszuschliessen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Episode auf dem Hintergrund einer Anpassungsstörung die geklagten somatischen Beschwerden überlagert.
4.2 Da vorliegend Beschwerden zur Diskussion stehen, die bis anhin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurden und somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fanden, sind die medizinischen Akten entsprechend zu vervollständigen und ist aufgrund der fraglichen psychischen Überlagerung eine polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen. Auf jeden Fall wird die psychische Situation unter Einbezug sämtlicher Abklärungsergebnisse bezüglich der somatischen Beschwerden neu zu beurteilen sein, da einerseits allfällige neue somatische Befunde auch einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung haben können und anderseits die den vorliegenden Beurteilungen zugrunde liegenden Untersuchungen zeitlich schon so weit zurückliegen, dass ein Abstellen auf diese Berichte fraglich erscheint. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2003 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärungen über den Rentenanspruch neu entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).