Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 15. Juli 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene P.___ ist seit dem 1. Februar 1991 beim Spital A.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst angestellt (Urk. 11/26). Seit Januar 2002 ist sie in dieser Tätigkeit zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig geschrieben und seit dem 18. Oktober 2002 hat sie die Arbeit nicht mehr aufgenommen. P.___ leidet an Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Arm (Urk. 11/10).
Am 19. Dezember 2002 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung und um Ausrichtung einer Rente (Urk.11/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess das Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 21. Juli 2003 (Urk. 11/8) erstellen. Mit Verfügung vom 15. September 2003 (Urk. 11/5) gab sie der Versicherten bekannt, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei sie noch ein Einkommen von Fr. 38'696.-- erzielen könne. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 58'221.--, das sie ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Einbusse von Fr. 19'525.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere. Das Begehren um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle ab. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 (Urk. 11/4) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass der Berufsberatungsauftrag vorläufig beendet werde, da zum aktuellen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht durchführbar seien. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, mit Eingabe vom 4. Oktober 2003 (Urk. 11/16/1) gegen die Verfügung vom 15. September 2003 hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. November 2003 (Urk. 11/1 = Urk. 2) die Einsprache ab.
2. Dagegen liess P.___, weiterhin vertreten durch Regula Schwaller, mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Entscheid sei aufzuheben, die noch bestehende volle Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es seien die erweiterten Behandlungsresultate abzuwarten, die neu eintreffenden Arztberichte bei der erweiterten Beurteilung einzubeziehen. Eventualiter sei die berufliche Belastbarkeit in einer geschützten Werkstätte zu prüfen.
3. Weitere Substanzierungen und Beweisofferten werden ausdrücklich vorbehalten."
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin den Bericht der Dr. med. B.___ vom 22. Oktober 2003 (Urk. 3/2) und mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 den Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2004 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 28. Februar 2004 (Urk. 14) einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. April 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere der Arbeitsunfähigkeitsgrad und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit umstritten sind.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte den Einspracheentscheid vom 3. November 2003 zur Hauptsache auf das Gutachten des ABI vom 21. Juli 2003 (Urk. 11/8) ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
"1. Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links unklarer Ätiologie (ICD-10 M54.1)
2. Chronisches zervikal- sowie lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.9)
- Wirbelsäulenfehlhaltung (betonte BWS-Kyphose, thorakolumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose, leichte LWS-Hyperlordose).
- allgemeine muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen rückenstabilisierenden Muskulatur
- deutliche Myogelose suboccipital und Trapeziusmuskulatur beidseits linksbetont"
Im Januar 2002 habe die Beschwerdeführerin unter akuten zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen gelitten, die sich teilweise wieder zurückgebildet hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Arbeit im März 2002 wieder zu 50 % aufgenommen habe, seien ohne auslösende Faktoren, insbesondere ohne traumatisches Ereignis, subjektiv invalidisierende Schmerzen im Bereich des linken Armes aufgetreten, die permanent vorhanden gewesen seien und durch die Einnahme von Schmerzmitteln nicht hätten beeinflusst werden können. Eine neurologische Untersuchung vom 10. Juni 2002 habe ein Handgelenksganglion sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links ergeben. Es hätten sich aber eindeutig keine schweren Nervenkompressionsveränderungen gezeigt. Links und rechts seien praktisch identische neurographische Werte vorhanden gewesen. Daher habe die invalidisierende Brachialgie links neurologisch nicht erklärt werden können. Die Beschwerdeführerin trage den linken Arm in einer Handgelenksschiene und halte den linken Ellbogen in ständig gebeugter Haltung. Die linke Hand benütze sie für keinerlei Greif- oder Haltefunktionen. Sie beklage einen 24 Stunden anhaltenden, subjektiv kaum tolerierbaren Schmerz im ganzen linken Arm und eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit bei leichtem Berühren der artikulären und auch paraartikulären Strukturen. Weiter berichte sie über chronische, während 24 Stunden anhaltende Zervikalgien, die unabhängig von Körperposition und belastenden Tätigkeiten beständen, sowie auch über chronische Lumbalgien, die sich durch längeres Sitzen und durch Bücken verstärkten.
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin den linken Ellbogen stets in einer rechtwinklig gebeugten Position gehalten und durch den rechten Arm unterstützt. Beim An- und Ausziehen der Kleidungsstücke habe sie alle Greiffunktionen mit der rechten Hand ausgeführt. Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich jedoch nur mässige Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit gezeigt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe aber nur mit ausgeprägten Gegeninnervationen untersucht werden können. Auch hätten sich widersprüchliche Befunde beobachten lassen. So habe im Stehen der Finger-Boden-Abstand zischen 60 bis 30 cm variiert, während im Langsitz bei einer praktisch identischen Prüfungssituation ein Abstand der Fingerspitzen bis zu den Füssen von 20 cm habe beobachtet werden können. Eine aktive Bewegung der linken Schulter habe die Beschwerdeführerin nicht ausführen können. Bei einer passiv assistierten Bewegung des linken Arms und der linken Schulter habe sie bei sehr starken Gegeninnervationen über massive Beschwerden berichtet. Die Gelenke seien jedoch unauffällig und frei beweglich gewesen. Die Hautverhältnisse seien bei beiden Armen gleich gewesen, und es hätten sich weder Synovitiden noch Tenosynovitiden noch Schwellungen finden lassen. Die Wirbelsäulenbeschwerden könnten teilweise durch die leichte Wirbelsäulenfehlform und die muskuläre Dysbalance erklärt werden, jedoch nicht aufgrund relevanter degenerativer Veränderungen. Die Beschwerdeführerin brauche den linken Arm nicht, auch wenn objektiv dafür kein adäquates somatisches Korrelat bestehe. Bei einer funktionellen Einarmigkeit sei eine Arbeit im Reinigungsdienst nicht möglich, weshalb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht gebraucht werde und keine Lasten repetitiv mit dem rechten Arm getragen oder gehoben werden müssten, keine fixierten Körperpositionen über längere Zeit notwendig seien und ebenso wenig repetitive gleiche oder ähnliche Bewegungsmuster ausgeübt würden, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Eine erneute neurologische Untersuchung wäre jedoch bereits seit längerer Zeit angezeigt gewesen, wenn nicht sogar eine stationäre Beurteilung. Falls diese Abklärungen unergiebig verbleiben sollten, müsse als Differentialdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diskutiert werden, deren Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit von einem Psychiater festgelegt werden müsse.
Aus psychiatrischer Sicht wurde gemäss diesem Gutachten eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) diagnostiziert.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Sie habe bereitwillig auf die gestellten Fragen geantwortet und sehr lebhaft aus ihrem Leben erzählt. Zu Beginn habe sie über ihren linken Arm geklagt. Aber es sei während der Untersuchung gut möglich gewesen, sich über andere Lebensinhalte zu unterhalten. Gefühlsmässig sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen. Ihre Miene helle sich deutlich auf, wenn sie über erfreuliche Dinge aus ihrem Leben berichten könne, und öfters zeige sich auch ein Lächeln auf ihrem Gesicht. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden. In den bisherigen Arztberichten werde eine Schmerzausweitung nicht erwähnt. Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung sei eine Depression diagnostiziert worden. Es gebe jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung. Die Beschwerdeführerin sehe sich aber subjektiv nicht mehr in der Lage, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Auch die Führung ihres Haushaltes überlasse sie weitgehend ihrem Ehemann und ihren Töchtern. Diese subjektive Überzeugung stehe im Gegensatz zu den somatischen Berichten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine geringe psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden vorliege. Die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sei nur geringgradig ausgebildet und habe kaum Krankheitswert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die nötige Willensanspannung aufzubringen, um weiterhin in ihrer angestammten oder einer ihren somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen. Die Prognose sei allerdings ungünstig. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin könne nicht damit gerechnet werden, dass allfällige berufliche Massnahmen Aussicht auf Erfolg hätten.
Gesamthaft gesehen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 10. Juni 2002 nicht mehr arbeitsfähig. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien ihr jedoch ganztägig ohne Leistungseinschränkungen zu 100 % zumutbar. Eine erneute neurologische Kontrolle wäre angezeigt, ohne dass davon eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit erwartet würde. Psychiatrische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung wären nach der neurologischen Kontrolle angezeigt.
3.3 Dr. B.___, die neue Hausärztin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2003 (Urk. 3/2) zuhanden des Krankentaggeldversicherers, sie sehe keine Arbeiten, für welche die Beschwerdeführerin einsatzfähig sei. Diese sei auch zu Hause vollständig auf Hilfe angewiesen.
3.4 Im Gutachten vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8 S. 6) zuhanden der Berufsvorsorgeeinrichtung D.___ empfahl Dr. C.___, zur Aufhebung der Diskrepanz der klinisch objektivierbaren Befunde und der Gravidität des subjektiven Beschwerdebildes sei eine erneute Abklärung dringend nötig und sinnvoll. Dazu sollte die Beschwerdeführerin orthopädisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch erneut exploriert werden, am besten im Rahmen einer Kurzhospitalisation oder im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes. Ohne weitere Abklärung werde sie nicht mehr rehabilitierbar sein. Mit einer adäquaten Therapie und Rehabilitation sei davon auszugehen, dass sich zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wieder herstellen lasse.
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Angestellte im Spital-Hausdienst nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des ABI davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/5, Urk. 11/1=Urk. 2 S. 3 und Urk. 10). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ geltend, überhaupt keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können (Urk. 1 S. 3 und Urk. 14 S. 3).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus dem Gutachten des ABI gehe selber hervor, dass die Beurteilung des Krankheitsbildes noch nicht abschliessend sei und noch weitere Abklärungen zu erfolgen hätten (Urk. 1 S. 3 und Urk. 14 S. 3). Dieser Einwand ist berechtigt. Zwar erwähnten die Ärzte des ABI aufgrund der multidisziplinären Konsensbesprechung, von einer erneuten neurologischen Kontrolle erwarteten sie keine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Doch gleichzeitig führten sie aus, angesichts dessen, dass in den vorangegangen 12 Monaten keine diagnostischen Massnahmen mehr durchgeführt worden seien und dass die Beschwerdeführerin über eine eindeutige Schmerzausweitung berichte, sei eine erneute neurologische Kontrolle angezeigt (Urk. 11/8 S. 18). Diese Aussage weist auf die mangelnde Kongruenz zwischen der rheumatologischen und der psychiatrischen Beurteilung hin, die offensichtlich im Rahmen der abschliessenden Konsensbesprechung nicht ausgeräumt werden konnte. Denn der rheumatologische Experte hatte eine auf die jüngste Schmerzausweitung ausgerichtete neurologische Abklärung postuliert, welcher, je nach Ergebnis, eine psychiatrische Untersuchung hätte folgen müssen, die sich mit der Frage befasst hätte, ob bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Fest steht, dass die beantragte neurologische Abklärung nicht stattgefunden hat und somit die psychiatrische Begutachtung ohne deren Kenntnis vorgenommen wurde. Weiter lässt die Bemerkung des psychiatrischen Experten, in keinem der vorgehenden Berichte werde eine Schmerzausweitung erwähnt (Urk. 11/8 S. 15), daran zweifeln, ob er anlässlich der Exploration der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung Kenntnis hatte. Dies erscheint um so fraglicher, als sich der Psychiater in keiner Art und Weise mit dem vom Rheumatologen erwähnten Krankheitsbild auseinandergesetzt hat. Der Psychiater legte zwar schlüssig dar, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 14 S. 3) keine Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung vorlägen (Urk. 11/8 S. 16). Im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung ist für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entscheidend, ob die betroffene Person trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachgehen könnte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 26. Mai 2003 i.S. P; I 391/02 Erw. 2.2.3 und vom 2. Dezember 2002 i.S. R; I 53/02 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Psychiater führte aus, die Beschwerdeführerin mache überhaupt keinen leidenden Eindruck. Es bestehe lediglich eine gewisse psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden, was keinen Krankheitswert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, die nötige Willensanspannung aufzubringen um weiterhin einer angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen (Urk. 11/8 S. 16 und S. 18).
Aus dem rheumatologischen Teilgutachten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin subjektiv tatsächlich unter starken Schmerzen im linken Arm leidet, weshalb sie funktionell als einarmig bezeichnet wurde (Urk. 11/8 S. 12 und S. 17). Die Ausführungen des Psychiaters deuten dagegen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin subjektiv nicht unter Schmerzen leide (Urk. 8/11 S. 16). Dazu im Widerspruch steht wiederum die Schlussfolgerung, aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin könne nicht damit gerechnet werden, dass berufliche Massnahmen Aussicht auf Erfolg hätten (Urk. 8/11 S. 16). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar subjektiv von ihrer Krankheit überzeugt sein, jedoch subjektiv nicht unter starken Schmerzen leiden soll. Auch kann die bescheinigte funktionelle Einarmigkeit nicht nachvollzogen werden, falls keine subjektiv erlebten Schmerzen im linken Arm vorhanden sein sollten.
Aufgrund dieser Widersprüche kann auf die bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden. Auch nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, da sie ihre Beurteilung überhaupt nicht begründet hat (Urk. 3/2).
Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Das stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein, die eine erneute umfassende Abklärung als dringend nötig erachtete (Urk. 8 S. 6). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine umfassende, insbesondere neurologische und daran anschliessende psychiatrische Begutachtung anordne.
4.5 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2003 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie umfassende Abklärungen im Sinne der Erwägungen anordne.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).