IV.2003.00498
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. März 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Pro Infirmis
A.___, Sozialdienste für Partnerorganisationen
Hohlstrasse 52, Postfach 2072, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren am 2. Februar 1982, leidet seit seiner Geburt an einer kongenitalen Katarakt und Mikrozephalie (vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 13. September 1999; Urk. 9/11 Ziff. 1.2 und Ziff. 3). Am 17. August 1999 reiste er in die Schweiz zu seiner seit 1985 hier wohnhaften Mutter ein (Urk. 9/31 Ziff. 1.7 und Ziff. 2.2.5; Urk. 9/28), worauf ihn diese nach einem Arztbesuch am 18. August 1999 (vgl. Urk. 9/30/2) am 27. August 1999 bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige anmeldete (Urk. 9/31).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2000 verneinte die IV-Stelle Schwyz einen Anspruch auf medizinische und berufliche Massnahmen sowie auf Sonderschulung (Urk. 9/6).
1.2 Am 21. Oktober 2002 meldete sich der nunmehr im Kanton Zürich wohnhafte (vgl. Urk. 9/23-24) S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, namentlich für Berufsberatung, Hilfsmittel (Spezialschuhe) und Rente an (Urk. 9/25). Ferner ersuchte er am 12. Dezember 2002 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 9/21).
Nach neuen medizinischen (Urk. 9/8-10) und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/22) sowie dem Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten und seiner Eltern (Urk. 9/12-15, Urk. 9/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2003 einen Anspruch von S.___ auf Invalidenrente, Hilflosenentschädigung und berufliche Massnahmen mit der Begründung, er erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht (Urk. 3 = Urk. 9/4).
Betreffend das Gesuch auf Hilfsmittel wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 3), welche am 4. August 2003 erging (Urk. 9/3) und unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit Einsprache vom 18. Juli 2003 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2003 brachte S.___ vor, er könne die Begründung für die Verneinung der ordentlichen IV-Rente nicht akzeptieren, da er als frühinvalide Person selber nie Beiträge habe entrichten können. Überdies ersuchte er um Prüfung seines Anspruches auf eine ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 9/17).
Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab und verneinte weiter den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 9/1 = Urk. 2).
3. Dagegen erhob S.___, vertreten durch die Pro Infirmis, A.___, Zürich, mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 Beschwerde und stellte sinngemäss Antrag auf Überprüfung seines Rentenanspruches sowie seines Anspruches auf Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.
Damit sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunk des Erlasses des Einspracheentscheides am 4. November 2003 massgebend und zu prüfen.
2.
2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1a IVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG).
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.2 Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, welches auf alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
3.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (vgl. BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a).
Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00).
3.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
3.4 Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist (analog Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. BGE 111 V 226; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2001 in Sachen D., I 509/00; ZAK 1986, 484 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 270 f.) oder wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiter dauern wird (analog Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sei nicht gegeben, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dabei müsse der Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben oder in der Schweiz während eines Jahres mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt haben, der mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, oder ein Jahr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen (Urk. 9/4). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestehe erst nach ununterbrochenem mindestens fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz (Urk. 2 S. 3) und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unter Hinweis auf Art. 8 des Sozialversicherungsabkommens zu verneinen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität noch kein Jahr in der Schweiz gewesen sei (Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung der Auffassung, dass für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung lediglich der Wohnsitz in der Schweiz erforderlich sei; weitere Bedingungen wie namentlich ein einjähriger Wohnsitz in der Schweiz bestünden nicht. In Bezug auf die ausserordentliche Invalidenrente macht er geltend, diese sei unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
5.
5.1 Zunächst ist die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung strittig. Dabei ist vorerst zu klären, ob es notwendig ist, dass bei Eintritt der Invalidität bereits ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz gegeben sein muss.
5.2 In Bezug auf die Hilflosenentschädigung bestimmt Art. 8 lit. e des Sozialversicherungsabkommens lediglich, dass diese jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt wird, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 oder von Art. 9 Abs. 3 IVG, welche allein für ausländische, nicht jedoch für Schweizer Staatsangehörige Geltung haben. Vielmehr gelten hier allein die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 IVG.
5.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Art. 43bis AHVG bleibt anwendbar (Art. 42 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
5.4 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an hochgradiger Sehbehinderung wegen einer beidseitigen kongenitalen Katarakt und an Mikrozephalie leidet (Urk. 9/9/3-4, Urk. 9/11). Dr. B.___ berichtete am 13. September 1999 ferner von zusätzlichen orthopädischen Problemen, die sich im Laufe der Jahre ergeben hätten: In der Schulthess Klinik sei ein Beckenschiefstand, eine sekundäre Hüftgelenkdysplasie rechts sowie eine lumbale Skoliose festgestellt worden (Urk. 9/11 Ziff. 4).
Seit 13. Oktober 1999 wird der Beschwerdeführer an der Universitätsklinik Balgrist behandelt. Im deren Bericht vom 17. Dezember 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/9/3 lit. A):
- Verdacht auf degeneratives Leiden mit Ataxie, Areflexie, Hohlfüssen, schwerer, neurogener Skoliose und Hüftdysplasie rechts;
- Status nach ventralem Release mit Diskektomie Th12/L1 bis L3/4 am 17. April 2002 und
- Status nach aufrichtender, dorsaler Spondylodese Th5-L4 am 27. April 2002;
- Status nach Skolioseaufrichtung von dorsal Th2-Th7 am 9. April 2001;
- Status nach thorakaler Fistelrevision Implantatentfernung und Wunddébridement Wirbelsäule rechts am 17. April 2002 bei Spätimplantatinfekt;
- Status nach Triple-Osteotomie rechts am 9. August 2001 bei Hüftdysplasie rechts;
- Verdacht auf Embryopathie mit konsekutiver Katarakt beidseits, Kleinwuchs, Mikrozephalie, persistierende Sehbehinderung;
- Status nach Iridektomie beidseits (Belgrad 1982);
- Status nach Linsenimplantation Augen beidseits (Italien 1996).
Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt der Universitätsklinik Balgrist, beurteilten den Gesundheitszustand als stationär. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/9/1 und Urk. 9/9/3 lit. C1 und C5).
Ausgewiesenermassen lagen diese gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz vor. Der die Hilflosigkeit begründende Zustand ist weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel. Analog Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. vorstehend Erw. 3.4) ist deshalb der Versicherungsfall schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten.
5.5 Allerdings entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erst am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt (Art. 42 Abs. 1 IVG).
Bei der Vollendung seines 18. Altersjahres, also dem frühesten Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, war der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz. Vor dem 18. Altersjahr konnte der Versicherungsfall in Bezug auf die Hilflosenentschädigung gar nicht eintreten, weshalb vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob bei der Vollendung des 18. Altersjahres die Versicherungsklausel erfüllt war. Dies ist angesichts des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen.
Diesbezüglich ist deshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Hilflosenentschädigung prüfe und anschliessend darüber neu verfüge.
6.
6.1 Sodann ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche beziehungsweise ausserordentliche Invalidenrente strittig.
6.2 Die Invalidenrente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Alterjahres folgt (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Der am 2. Februar 1982 geborene Versicherte vollendete am 2. Februar 2000 sein 18. Altersjahr, so dass frühestens in jenem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstehen konnte.
6.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer arbeitete erst seit 5. Juni 2001 in der geschützten Werkstatt E.___ (Urk. 9/25 Ziff. 6.4.1, Urk. 9/22 Ziff 1 und Ziff. 21). Unstreitig und ausgewiesenermassen hat daher der Beschwerdeführer nach der Vollendung seines 18. Altersjahres die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. Urk. 9/18), womit sein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ausser Betracht fällt.
6.4 Zu prüfen bleibt, ob er Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 IVG hat.
Der Anspruch von Schweizer Bürgern, denen der Beschwerdeführer nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien gleichgestellt ist, auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG. Einschränkend zu Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien schreibt Art. 7 lit. b des Abkommens vor, dass jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf ausserordentliche Renten nur zusteht, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre (und im Falle einer Hinterlassenen- oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre) in der Schweiz aufgehalten haben. Art. 8 lit. d des Abkommens besagt weiter, dass Art. 7 lit. b sinngemäss auf ausserordentliche Invalidenrenten Anwendung findet, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist.
6.5 Unstreitig hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides am 4. November 2003 noch nicht während fünf Jahren in der Schweiz auf, so dass er in jenem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 39 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG vermag daran nichts zu ändern. Einerseits ist Art. 39 Abs. 2 IVG lediglich für invalide Ausländer und Staatenlose anwendbar, denen der Beschwerdeführer indes Kraft Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien nicht gleichgestellt ist. Andererseits regelt Art. 9 IVG die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen (vgl. Randtitel B.I.) und fällt damit für die Prüfung des vorliegend strittigen Rentenanspruches ausser Acht.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2003 insoweit aufgehoben wird, als die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung verneint wurden, und es wird die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).