Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 10. Mai 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene B.___ arbeitete seit April 1990 bei der S.___ AG als Hilfsmechaniker. Wegen der Folgen von Knieverletzungen, die er sich am 3. Dezember 1993 und 9. April 1999 zugezogen hatte, war er ab 23. April 1999 ganz und ab 1. September 1999 teilweise arbeitsunfähig (Urk. 8/63/7-8). Nach der Auflösung des Arbeitsvertrages per Ende Januar 2000 (Urk. 8/62) meldete sich B.___ im Februar 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/64). Nach Durchführung erwerblicher und beruflicher Abklärungen sowie nach einem vierwöchigen Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen als erledigt ab (Urk. 8/8).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach B.___ mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2002 ab 1. Dezember 1999 eine auf einer Erwerbseinbusse von 20 % basierende Invalidenrente sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/71/72). Die IV-Stelle ihrerseits veranlasste eine MEDAS-Abklärung im Medizinischen Zentrum Römerhof MZR (Urk. 8/6, 8/14). Im Einklang mit dem SUVA-Rentenentscheid ermittelte sie eine Einkommenseinbusse von 20 % und lehnte mit Verfügung vom 19. Mai 2003 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 8/3). Nachdem das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. Juni 2003 (Proz.-Nr. UV.2002.00128) den sich aufgrund der Unfallfolgen ergebenden Invaliditätsgrad in Abänderung des Einspracheentscheides der SUVA auf 35,22 % erhöht hatte (Urk. 8/74), bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19. Mai 2003, wobei sie nun ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 35,22 % ausging (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 17. November 2003 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe ordentliche oder zu Folge eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe ausserordentliche Invalidenrente auszurichten, ferner sei der Fall zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2004 beantragte die Verwaltung Beschwerdeabweisung und sinngemäss Nichteintreten auf das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7). Am 5. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung bildet ausschliesslich der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2). Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen BGE, 127 V 135 Erw. 4d). Abweichungen sind zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2. Demnach ist der für den Bereich der Unfallversicherung gerichtlich bestätigte Invaliditätsgrad von 35,22 % für die Organe der Invalidenversicherung dann verbindlich, wenn in beiden Sozialversicherungszweigen der gleiche Gesundheitsschaden abzugelten ist. Das hiesige Gericht legte seiner Invaliditätsbemessung lediglich den im rechten Kniegelenk bestehenden Gesundheitsschaden zugrunde. Rückenschmerzen, Beckenkammtendinosen, generalisierte Körperschmerzen und ein leichtgradiges reaktives depressives Zustandsbild, das die somatischen Symptome verstärke, bezeichnete es als unfallfremd (Urk. 8/74 S. 11, 12). Es stellt sich daher die Frage, ob zusätzlich zu den Kniebeschwerden weitere invalidisierende Gesundheitsstörungen gegeben sind.
Die IV-Stelle verneint dies unter Hinweis auf das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten des MZR, dem rheumatologische und psychiatrische Abklärungen zugrunde liegen und das von Dr. med. A.___ unterzeichnet wurde (Urk. 7, 8/14). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2003 (Urk. 3/3) geltend, psychisch und körperlich schwer angeschlagen zu sein und auch im Sitzen grosse, unerträgliche Schmerzen zu haben. Die Therapien seien erfolglos gewesen, weshalb er auch heute zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Sein quälendes Leiden lasse ihn auch des Nachts nicht mehr schlafen, so dass er am Tag von zermürbenden Kopfschmerzen und erheblichen Schwindelgefühlen geplagt werde (Urk. 1, 3/3).
3.
3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb).
3.2 Die im Rahmen des MZR-Gutachtens erfolgte Abklärung durch die Rheumatologin Dr. med. C.___ vom 13. November 2002 führte zu den Diagnosen retropatellaeres Schmerzsyndrom bei Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie rechts mit höchstens diskret medial beginnender Gonarthrose und lumbovertebrales Beschwerdesyndrom bei leichter Torsionsskoliose der Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative oder sonstige Veränderungen. Dr. C.___ fand als einzig objektivierbaren Befund eine etwas verstrichene Konturierung der Patella mit Verschiebe- und retropatellaerer Druckdolenz. Trotzdem gehe der Versicherte mühsam auf einen Stock gestützt und schone das Knie demonstrativ. Bezüglich der lumbalen Rückenbeschwerden bestehe eine leichte Skoliose bei weitgehend freier Beweglichkeit ohne Anhaltspunkte für Kompression neuraler Strukturen und ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Dr. C.___ vermerkte, dass die Waddell-Zeichen mehrheitlich positiv seien und das im Bericht der Eingliederungsstätte Appisberg festgestellte verlangsamte Arbeitstempo aufgrund der rheumatologischen objektivierbaren Befunde nicht erklärbar sei. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Versicherte für körperlich nicht extrem belastende, altersangepasste Tätigkeiten zu mindestens 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/14 S. 8 ff.)
Bei der psychiatrischen Abklärung durch Dr. med. D.___ am 11. November 2002 war der Versicherte bewusstseinsklar und in wohlgenährtem und gepflegtem Zustand. Die Ärztin konstatierte, dass er anfangs an einem Stock gegangen sei, ins Gespräch vertieft habe er diesen aber streckenweise nicht mehr benützt. Der Versicherte erzähle nachvollziehbar von seinen finanziellen Schwierigkeiten und der Schuldensituation, aus der er selber keinen Ausweg sehe. Die kognitiven und mnestischen Funktionen seien intakt, der Gedankengang sei flüssig, kohärent, psychomotorisch schwingungsfähig und lebendig. Auch Gestik und Mimik seien lebendig und seitengleich, im Affekt sei der Beschwerdeführer ausgeglichen und keineswegs depressiv verstimmt. Anamnestisch berichte er - nicht ohne Schamgefühle - von erhöhter Reizbarkeit gegenüber der Familie und aggressiven Ausbrüchen, die er nicht näher präzisieren möge. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sowie Suizidalität, Konsum illegaler Drogen und übermässigen Alkohols würden verneint, und der Versicherte habe angegeben, sich generell psychisch nicht schlecht zu fühlen. Wenn er jedoch an seine Schulden und seine hoffnungslosen Zukunftsaussichten denke, werde er nervös, bedrückt und angespannt.
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass sich eine eigentliche psychiatrische Störung, zum Beispiel im Sinne einer major depression, unter antidepressiver Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht darstellen lasse und sich aus psychiatrischer Sicht keine medizinisch begründbare Beeinträchtigung de Arbeitsfähigkeit ergebe. Vielmehr scheine augenscheinlich im Zusammenhang mit Verschuldung und Kündigung aufgrund von Verhaltensunregelmässigkeiten eine nachvollziehbare Verzweiflungs- und Beeinträchtigungshaltung zu bestehen. Aggression, Nervosität und Angst seien als ein mit den belastenden Umständen zusammenhängendes reaktives normales Verhaltensmuster zu erklären. Phänomenologisch liege auf der Befundebene ein abnormes Krankheitsverhalten vor, indem sich der Patient im Vergleich zu seinen physiologischen Grenzen übermässig behindert verhalte. Wahrscheinlich habe er Kritik an der eigenen Leistung, eventuelle altersbedingte übliche Leistungseinbussen oder Defizite, mögliche Konflikte aufgrund von Unregelmässigkeiten in Form einer Beeinträchtigungshaltung verarbeitet. In einer für ihn ausweglosen Situation medikalisiere er wirtschaftliche, arbeitspolitische und finanzielle Konfliktsituationen. Über das Medizinalsystem würden Entpflichtung und Abhilfe gesucht. Entsprechend den hauptsächlich medizinisch vorgetragenen Beschwerden werde auch vornehmlich auf dieser Ebene Therapie gesucht (Urk. 8/14 S. 10 f).
In der abschliessenden Gesamtbeurteilung wurde im MZR-Gutachten festgehalten, dass dem Versicherten alle körperlich nicht stark belastenden altersangepassten Tätigkeiten zu 80 % möglich seien, so auch die früher durchgeführten Schlosserarbeiten und der Unterhalt von Fabrikationsmaschinen.
3.3 Dieses Gutachtensergebnis deckt sich im Wesentlichen mit dem BEFAS-Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 19. Juli 2001, dem praktisch-berufliche und medizinische Abklärungen durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, zugrunde liegen und worin dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer körperlich leichten, die Knie nur leicht belastenden Arbeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Dabei waren lediglich die belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts als invalidisierend beurteilt worden, nicht aber die übrigen, gemäss Urteil vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/74 Erw. 5 S. 11) keine Unfallfolgen darstellenden Gesundheitsstörungen wie Thoraco-Lumbovertebralsyndrom und leichteres reaktiv depressives Zustandsbild mit Verstärkung somatischer Symptome (Urk. 8/47 S. 3, 8).
Soweit mit dem interdisziplinären Gutachten des MZR eine Klärung des in Appisberg noch nicht fachärztlich beurteilten psychischen Gesundheitszustandes bezweckt wurde, vermag dieses allerdings den an ein derartiges Beweismittel zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen. So lässt sich die im psychiatrischen Teil enthaltene Feststellung, reine Suizidalität werde verneint, schwer vereinbaren mit der eingangs unter dem Titel Systemanamnese wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers, seine Gesundheit sei kaputt, es bleibe ihm nur noch der Strick (Urk. 8/14 S. 4, 12). Dieser Widerspruch wäre klärungs- oder doch zumindest erläuterungsbedürftig gewesen.
Zudem fällt auf, dass die psychische Verfassung des Versicherten in der allgemeinen Untersuchung vom 6. November 2002 offenbar anders wahrgenommen wurde als in der psychiatrischen Abklärung vom 11. November 2002: Während die psychiatrische Konsularärztin den Beschwerdeführer als lebendig, affektiv schwingungsfähig und keineswegs als depressiv verstimmt erlebte und er ihr gegenüber von seinem Kampf gegen die SUVA und die Rechtsschutzversicherung berichtete (Urk. 8/14 S. 10 ff.), wurde im allgemeinen Gutachtensteil zum psychischen Status die allgemeine Stimmungslage als bedrückt beschrieben und darauf hingewiesen, dass der Versicherte auf seine Beschwerden fixiert, leicht verlangsamt und etwas interesselos wirke, ohne jedoch Vorwürfe gegen Ärzte oder Behörden zu äussern (Urk. 8/14 S. 6). Da auch Dr. E.___ im BEFAS-Schlussbericht vom 19. Juli 2001 die Grundstimmung als leicht gedämpft erlebt hatte (Urk. 8/47 S. 7 f.), vermögen Dr. D.___s Feststellungen zum psychischen Status nicht vollumfänglich zu überzeugen. Zumindest werfen sie die Frage auf, ob die Stimmungslage des Versicherten im Zeitpunkt der psychiatrischen Konsiliarabklärung von einer ausgesprochen manischen Phase oder von den vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ verschriebenen Antidepressiva geprägt war.
Eine Antwort darauf findet sich im interdisziplinären MZR-Gutachten nicht. Immerhin relativierte Konsiliarärztin Dr. D.___ ihre Befunde und Diagnosen insofern, als sie auf die zur Zeit laufende antidepressive medikamentöse Behandlung hinwies. Offenbar beschränkte sie sich auf die Beurteilung des psychischen Status, wie er sich ihr bei der Untersuchung vom 11. November 2002 darbot. Um die Art der die Arbeitsfähigkeit allenfalls beeinträchtigenden psychischen Aspekte endgültig bestimmen zu können, ist jedoch eine umfassende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erforderlich mit einer sorgfältigen Würdigung des bisherigen Krankheitsverlaufs und der Angabe der Gründe, die für und wider die in Betracht kommenden Diagnosen wie Schmerzverarbeitungsstörung oder Depression sprechen. Insbesondere hat sich das interdisziplinäre Gutachten beziehungsweise die psychiatrische Fachperson mit der von Dr. F.___ im Zeugnis vom 22. Juni 2003 gestellten Diagnose einer schweren depressiven Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (Urk. 3/3) auseinanderzusetzen. Weder die IV-Stelle noch das MZR haben indes vom behandelnden Psychiater nicht einmal einen detaillierten Bericht eingeholt, der näheren Aufschluss zum Krankheitsverlauf, zur Diagnose und zur Indikation der Behandlung mit Antidepressiva geben würde - dies obwohl der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ die psychiatrische Behandlung erwähnte und davon bereits im BEFAS-Schlussbericht vom 19. Juli 2001 die Rede gewesen war (Urk. 8/14 S. 11, Urk. 8/47 S. 8).
3.4 Bei dieser Beweislage ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
4. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).