Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 19. März 2004
in Sachen
O.___, geb. 2002
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren am 24. April 2002, leidet seit ihrer Geburt an einer Luxation des Radiusköpfchens. Am 17. Juni 2003 ersuchten A.___ und Y.___, Eltern und gesetzliche Vertreter von O.___, um Zusprechung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit dem erwähnten Leiden (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei der Orthopädischen Klinik Z.___ den Bericht vom 14. Juli 2003 ein (Urk. 7/5/2). Mit Verfügung vom 13. August 2003 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/10-11) wies die IV-Stelle am 21. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2003 (Urk. 2) erhob A.___ am 4. Dezember 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die für die Behandlung des angeborenen Leidens notwendigen Kosten zu Lasten der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.
2.1 Dr. med. C.___, Oberarzt Kinderorthopädie, führte im Bericht der Orthopädischen Klinik Z.___ vom 14. Juli 2003 aus, die Versicherte leide an einer kongenitalen Radiusköpfchenluxation rechts. Zuerst sei bei der Versicherten eine Bewegungseinschränkung des betroffenen Arms festgestellt und die Verdachtsdiagnose einer Hemiparese gestellt worden. Eine neurologische Abklärung habe bezüglich des Plexus jedoch normale Verhältnisse gezeigt. In einem zusätzlich angefertigten Röntgenbild sei dann die Luxation des Radiusköpfchens festgestellt worden. Diese habe eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens zur Folge, insbesondere bezüglich Pronation und Supination. Am 10. Juli 2003 sei bei der Versicherten ein Fixateur montiert und die Ulna osteotomiert worden. In der Folge sollte durch eine angulierende Callusdistraktion eine Reposition des Radiusköpfchens erreicht werden. Allenfalls bedürfe es sekundär bei nicht eintretender Reposition einer offenen Reposition mit Rekonstruktion des Ligamentum anulare (Urk. 7/5/2 S. 1 lit. A und S. lit. B).
2.2 Vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. August 2003 wurde der Bericht von Dr. C.___ der IV-Ärztin Dr. med. D.___ unterbreitet. In der Stellungnahme vom 12. August 2003 kam sie zum Schluss, bei der Versicherten liege keine Skelettmissbildung vor, weshalb das Geburtsgebrechen Nr. 177 gemäss Anhang zur GgV nicht ausgewiesen sei. Auch ein anderes Geburtsgebrechen falle nicht in Betracht (Urk. 7/4).
2.3 Die Einsprache vom 31. August 2003 (vgl. Urk. 7/10) stützt sich auf eine erneute Stellungnahme von Dr. C.___ vom 28. August 2003, in welcher dieser ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Leiden der Versicherten nicht als Geburtsgebrechen Nr. 177 gemäss Anhang zur GgV anerkannt werde, insbesondere deshalb, weil eine operative Intervention (Reposition des Radiusköpfchens) habe vorgenommen werden müssen (Urk. 7/11).
2.4 Im Einspracheentscheid vom 21. November 2003 begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache mit der Begründung, die angeborene Luxation des Radiusköpfchens sei keine Skelettmissbildung. Das Leiden könne somit nicht unter Nr. 177 des Anhangs der GgV subsumiert werden. Angeborene Gelenksproblematiken wiederum seien in der GgV unter Ziff. III aufgeführt. Die Luxation des Radiusköpfchens figuriere jedoch nicht in der Auflistung dieser Ziffer. Das Leiden könne somit nicht einem der in der GgV aufgeführten Gebrechen zugewiesen werden (Urk. 2 S. 2). Diese Begründung stützte sich auf eine erneute Beurteilung durch IV-Ärztin Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/2). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.5 In der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2003 wird zur Begründung auf die erneute Stellungnahme Dr. C.___ vom 28. November 2003 verwiesen (Urk. 3/2). Dr. C.___ führte darin aus, beim Leiden der Versicherten handle es sich nicht um eine Luxation des Radiusköpfchens allein, sondern der Radius sei im Verhältnis zur Ulna zu lang und auch das Gelenk selbst respektive die Gelenkform des Oberarms und des Radiusköpfchens seien nicht normal ausgebildet. Der Umstand, dass die durchgeführte operative Intervention misslungen sei, zeige deutlich, dass es sich nicht nur um eine einfache Luxation des Gelenks handle, sondern um eine weitergehende Problematik des gesamten Ellbogengelenks beziehungsweise des distalen Oberarms sowie des proximalen Vorderarms.
3. Aufgrund der Darlegungen von Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass die Versicherte nicht nur an einer alleinigen Luxation des Radiusköpfchens leidet, sondern dass das angeborene Leiden weitergehende Ursachen im Sinne einer Fehlform respektive Missbildung des Ellbogengelenks einerseits und der Unterarmknochen (Radius und Ulna) andererseits hat, was auch der Grund dafür ist, dass die operative Reposition des Radiusköpfchens am 10. Juli 2003 (vgl. Urk. 7/5/5 S. 2 lit. D Ziff. 7) das Leiden nicht zu beheben vermochte. Somit steht fest, dass nicht bloss eine angeborene Luxation des Radiusköpfchens vorliegt, sondern vielmehr eine Missbildung respektive -fehlform des Ellbogengelenks sowie der Unterarmknochen. Unter das Geburtsgebrechen Nr. 177 des Anhangs der GgV zu subsumieren sind andere, als die in Ziff. II.B/d des Anhangs der GgV genannten angeborenen Defekte oder Missbildungen der Extremitäten, sofern eine Operation, eine Apparateversorgung oder ein Gipsverband erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Verneinung der Leistungspflicht zu Unrecht erfolgte.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Behandlung der angeborenen Radiusköpfchenluxation und der dieser zugrunde liegenden Gelenks- und Knochenmissbildung als Geburtsgebrechen (Ziff. 177) hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).