IV.2003.00505
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1966, absolvierte nach der Schulzeit eine Ausbildung zum Koch. Daraufhin arbeitete er einige Zeit in diesem Beruf, bevor er als Arbeiter in einer Bäckerei beschäftigt war. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 1993 arbeitete er ab 1. Mai 1994 an einem Kebab-Stand (Urk. 10/16 S. 5, Urk. 10/18/2), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 9. Dezember 1995 war (Urk. 10/45). Im Jahre 1984 litt der Versicherte erstmals unter starken Rückenschmerzen, weshalb er 1985 operiert werden musste. In der Folge war er bis 1995 beschwerdefrei. Erst in diesem Jahr traten im lumbalen Bereich Dauerschmerzen auf, die seit 1998 überdies ins rechte Bein ausstrahlen und zu einem Kräfteverlust führten. Im gleichen Jahr litt er erstmals an Kraftlosigkeit, Gefühlsstörungen und Schmerzen im gesamten rechten Arm (Urk. 10/16 S. 6). Ausserdem entwickelte sich ein psychischer Gesundheitsschaden (Urk. 10/16 S. 7, Urk. 17/1, Urk. 18/1).
Am 10. Juni 1996 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/67). Nach Einholung verschiedener Unterlagen (Urk. 10/19, 10/20/1-20, Urk. 10/45, Urk. 10/60) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. November 1996, Urk. 10/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 1997 (Urk. 10/49) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung, dass es dem Versicherten möglich sei, ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 12. November 1997 meldete sich A.___ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/58). Mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (Urk. 10/47). Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
Am 26. Februar 2001 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/44). Daraufhin holte die IV-Stelle nebst dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten vom 14. März 2001 (IK; Urk. 10/41) unter anderem den Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 14. März 2001 (Urk. 10/18/1), dem ein Bericht des C.___ vom 1. Februar 2001 (Urk. 10/18/3) und ein weiterer Bericht des genannten Neurologen vom 14. Februar 2001 (Urk. 10/18/2) beilagen, sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17. März 2001 (Urk. 10/17) ein. Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten durch die MEDAS, E.___, polidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 8. Oktober 2002, Urk. 10/16; rheumatologisches Konsilium vom 27. August 2002, Urk. 10/16/3; psychiatrisches Zusatzgutachten vom 17. Juli 2002 [Datum der Untersuchung], Urk. 10/16/2). Gestützt auf diese Unterlagen und nach Eingang diverser von Dr. D.___ ausgestellter ärztlicher Zeugnisse (Urk. 10/10-15) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/3 und Urk. 10/4). Die dagegen am 12. September 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/26) wurde mit Entscheid vom 4. November 2003 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
"1. Es seien berufliche Massnahmen zu gewähren, bzw. von Amtes wegen getreu dem wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz 'Eingliederung vor Rente', dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime, Arbeitsvermittlung durch die IV zuzusprechen.
2. Ev. zu Ziff. 1 sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Ev. zu Ziff. 2 sei angesichts widersprüchlicher ärztlicher Berichte ein Obergutachten einzuholen.
4. Der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2003 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 10. März 2004 (Urk. 14) unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. D.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 15/3) und des Kurzberichts bzw. vorläufigen Austrittsberichts der F.___, vom 12. Februar 2004 (Urk. 15/4) an der Beschwerde festhalten. Mit Verfügung vom 26. März 2004 (Urk. 16) wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten bestellt. Mit Schreiben vom 23. April 2004 (Urk. 18) liess der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis des Dr. D.___ vom 23. März 2004 (Urk. 19/2) und den Bericht der F.___ vom 31. März 2004 (Urk. 19/1) einreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Mai 2004 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 4. November 2003 anhand der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 26. Februar 2001 (Urk. 10/44) ein, nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu. Es ist daher zu prüfen, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und ob dieser das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundegelegte Ausmass erreicht. Was die zu vergleichenden Sachverhalte anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügung vom 12. Dezember 1997 (Urk. 10/47), mit der ohne materielle Prüfung auf die neue Anmeldung nicht eingetreten worden war, keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 130 V 77). Somit ist ein Vergleich des Sachverhaltes vorzunehmen, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung vom 17. März 1997 (Urk. 10/49) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheides vom 4. November 2003 (Urk. 2).
3.2 Der ersten Verfügung vom 17. März 1997 (Urk. 10/49) lagen zunächst die Berichte der G.___ vom 11. April 1996 (Urk. 10/20/2) und vom 25. Februar 1997 (Urk. 10/19) zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem lumbospondylogenen Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie an einer mediolateralen Diskushernie rechts bei L3/L4 und an einem Status nach Diskushernienoperation bei L4/L5 im Jahre 1985, litt. Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik seien indessen nicht festgestellt worden. Ferner hatte die IV-Stelle im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 17. März 1997 den Bericht des Dr. D.___ vom 4. Juli 1996 (Urk. 10/20/1) eingeholt, worin dem Beschwerdeführer bei gleicher Diagnosestellung in einer behinderungsangepassten, leichten, sitzenden Tätigkeit ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen und das Schreiben der Arbeitgeberin H.___ vom 17. Januar 1997 (Urk. 10/60) wurde das Rentengesuch mit Verfügung vom 17. März 1997 mit der Begründung abgewiesen, dass die bisher vom Versicherten ausgeübten Hilfskocharbeiten als behinderungsangepasste Tätigkeiten einzustufen seien, und es ihm ausserdem zumutbar sei, wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben und damit - ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen - weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
3.3 Aus den nach der Neuanmeldung vom 26. Februar 2001 (Urk. 10/44) eingeholten medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass sich beim Beschwerdeführer in der Zeit nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung ein psychischer Gesundheitsschaden entwickelt hat (Urk. 10/18/1-2, Urk. 10/17, Urk. 10/16/2). Ferner ist aktenkundig, dass hinsichtlich des körperlichen Gesundheitsschadens zwischenzeitlich eine Chronifizierung eingetreten ist, wird dieser Umstand doch erstmals nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 17. März 1997 (Urk. 10/49) erwähnt (Urk. 10/17, Urk. 10/16/1 S. 15). Dem Gesamtgutachten der MEDAS vom 8. Oktober 2002 lässt sich zudem entnehmen, dass der Versicherte seit 1998 an einer arteriellen Hypertonie und an einer Hypercholesterinämie leidet, wobei diese Befunde als behandlungsbedürftig beurteilt wurden (Urk. 10/16/1 S. 13 und S. 15). Demnach ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 2) zu Recht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, wie sich diese Änderung auf die Höhe des Invaliditätsgrades auswirkt.
3.4 Bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen des körperlichen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Gesamtgutachten der MEDAS, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Koch oder Hilfskoch noch zu 30 % arbeitsfähig ist. Im Weiteren wurde festgehalten, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit relativ gravierende Einschränkungen bestehen, weshalb eine Rehabilitation diesbezüglich praktisch nicht durchführbar sei. Aus diesem Grund werde ihm eine behinderungsangepasste Arbeit empfohlen (Urk. 10/16/1 S. 16 und S. 18). Der Hausarzt Dr. D.___ erachtete den Versicherten in seinem Bericht vom 17. März 2001 (Urk. 10/17) in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit seit dem 9. Dezember 1995 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber attestierte ihm Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. März 2001 (Urk. 10/18/1) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab Dezember 1995 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich rückenschonende, leichtere körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung möglich und zumutbar seien, langes Stehen komme indessen nicht in Frage. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr optimal verwerten konnte und kann.
3.5 Was das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit anbelangt, so kam Dr. B.___ in seinen Berichten vom 14. Februar 2001 (Urk. 10/18/2) und vom 14. März 2001 (Urk. 10/18/1) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht in einer rückenschonenden, wechselbelastenden, leichteren körperlichen Tätigkeit zu höchstens 50 %, das heisst während täglich 3-4 Stunden an 4-5 Tagen pro Woche, arbeitsfähig sei, wobei er in diesem Umfang die bisher ausgeübte Tätigkeit als dem Versicherten möglich und zumutbar erachtete.
Dr. I.___ hielt im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 27. August 2002 (Urk. 10/16/3) zum Gutachten der MEDAS vom 8. Oktober 2002 fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei diese Beurteilung auch für Arbeiten in einer Küche gelte, sofern er keine schweren Gegenstände anheben und tragen müsse, keine übertriebene Hektik bestehe und er keine rückenergonomisch ungünstige Arbeitsposition einnehmen müsse. Dr. J.___ legte im psychiatrischen Zusatzgutachten (Urk. 10/16/2) dar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sofern er keinen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sei. Die Verfasser des Gesamtgutachtens kamen zum Schluss, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, leichte Tätigkeit mit vereinzelt schweren Belastungen anfänglich im Umfang von 30 %, nach 3-6 Monaten zu 60 % möglich und zumutbar sei. Zudem sollte die Arbeit in geschlossenen, geheizten Räumen ohne Zugluft verrichtet werden und keine Fliessband- oder Akkordarbeit beinhalten (Urk. 10/16/1 S. 18).
3.6 Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser auf eingehenden Abklärungen beruhenden spezialärztlichen Beurteilungen im MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die begutachtenden Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Das Gutachten genügt den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für ein medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a); es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Es wurden eingehende Untersuchungen, insbesondere Labor- und Röntgenuntersuchungen durchgeführt, die jedoch keine wesentlichen Befunde ergaben (Urk. 10/16/1 S. 11). Ferner wurde der Austrittsbericht der K.___ vom 28. Oktober 1998 betreffend die Hospitalisation des Versicherten vom 29. September bis zum 20. Oktober 1998 beigezogen. Die Gutachter würdigten die medizinische Gesamtsituation in hinreichender und schlüssiger Weise. Insbesondere vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter angesichts dessen, dass die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen, dass diese vielmehr einer Aggravation zuzuordnen sind (Urk. 10/16/1 S. 14), zu überzeugen. In psychischer Hinsicht ist sodann nachvollziehbar, dass das Beschwerdebild keinen Krankheitswert aufweist, sondern eine typische Entwurzelungsproblematik im Vordergrund steht, welche als invaliditätsfremd zu bewerten ist (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.7 Auch der Bericht des Dr. D.___ vom 17. März 2003 (Urk. 10/17) vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des MEDAS-Gutachtens aufkommen zu lassen. Der Hausarzt führte lediglich aus, dass für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten eine theoretische Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Allerdings machte er keine Angaben zu deren zumutbarem zeitlichen Umfang, so dass bereits aus diesem Grund nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden kann.
Sodann vermag auch das mit der Replik eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. D.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 15/3), gemäss welchem der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar bis zum 29. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, das umfassende MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen, da der Hausarzt darin eine pauschale Einschätzung vornahm und keine genaueren Angaben zur angeblich vollständigen Arbeitsunfähigkeit machte. Das Gesagte trifft ebenfalls auf das mit Schreiben vom 23. April 2004 (Urk. 18) eingereichte ärztliche Zeugnis des Hausarztes vom 23. März 2004 zu, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis zum 30. April 2004 bescheinigt (Urk. 19/2). Jedenfalls ist diesen aktuellen ärztlichen Zeugnissen die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Zunahme der Lähmungserscheinungen und Depressionen nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 4).
3.8 Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer beanstanden, dass das MEDAS-Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 4). Aktenkundig ist, dass Dr. I.___ den Beschwerdeführer auch in der Küche als zu 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 10/16/3), währenddem im Gesamtgutachten für den angestammten Beruf lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. Den Angaben des Dr. I.___ lässt sich entnehmen (Urk. 10/16/3), dass sich die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht. Diese Beurteilung gilt auch für Arbeiten in einer Küche, sofern keine schweren Gegenstände anzuheben und zu tragen sind, keine Hektik besteht und die Arbeitsposition nicht ungünstig ist. Demgegenüber ist jedoch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle auch schwere Arbeiten zu verrichten hatte (Urk. 10/16/1 S. 16). Damit steht fest, dass sich die Angaben des Dr. I.___ nicht auf den angestammten Beruf des Beschwerdeführers beziehen können, weshalb kein Widerspruch zu der im Gesamtgutachten attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit am Kebab-Stand besteht.
Zur Darlegung der Widersprüchlichkeit macht der Beschwerdeführer im Weiteren geltend (Urk. 1 S. 4 f.), dass im Gesamtgutachten der MEDAS von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde (Urk. 10/16/1 S. 18 f.), obwohl Dr. I.___ im rheumatologischen Konsilium die Arbeitsfähigkeit lediglich auf 50 % festgelegt habe (Urk. 10/16/3). Dies mit der Begründung, der Rheumatologe habe fälschlicherweise einen psychischen Gesundheitsschaden berücksichtigt. Dieser Umstand vermag jedoch die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal es sich nicht um eine erhebliche Abweichung handelt und sich Dr. I.___ dadurch, dass er das Gesamtgutachten vom 8. Oktober 2002 (Urk. 10/16/1 S. 20) unterzeichnete, insbesondere mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Arbeitsfähigkeit von 60 % nach höchstens 6-monatiger Rehabilitationszeit) einverstanden erklärte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zugunsten des Versicherten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, sodass ihm aus dieser Unzulänglichkeit kein Nachteil erwächst.
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer beanstanden, dass keine Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 5). Da die MEDAS-Gutachter aufgrund einlässlicher Abklärungen eindeutige Angaben zu Art und zeitlichem Umfang der Arbeitsfähigkeit gemacht haben, indem sie den Versicherten in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit nach einer Rehabilitationszeit von 3-6 Monaten als zu 60 % arbeitsfähig erachteten, konnten gestützt darauf die dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten abschliessend beurteilt werden. Unter diesen Umständen erweist sich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Einwand als nicht stichhaltig.
3.9 Gemäss dem mit Schreiben vom 23. April 2004 (Urk. 18) eingereichten Bericht der F.___ vom 31. März 2004 (Urk. 19/1), der nach Erlass des Einspracheentscheides verfasst wurde, wurde beim Beschwerdeführer eine 2-Gefässerkrankung mit einem am 31. Januar 2004 erlittenen akuten Vorderwandinfarkt diagnostiziert. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass aus kardiologischer Sicht ab dem 10. März 2004 stufenweise eine Arbeitstätigkeit wieder in Frage komme. Hinsichtlich der psychopathologischen Seite müsste die Arbeitsfähigkeit indessen separat beurteilt werden.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Der im Bericht der F.___ geschilderte Gesundheitszustand betrifft die Zeit ab Ende Januar 2004, das heisst rund drei Monate nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. November 2003. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides an einem kardiologischen Gesundheitsschaden gelitten hat, bestehen aufgrund der Akten nicht. Dies lässt sich jedenfalls daraus, dass im MEDAS-Gutachten vom 8. Oktober 2002 (Urk. 10/16/1) bereits eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert worden sind, nicht ableiten, zumal die Gutachter diesen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Damit ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses dieses Entscheides noch nicht aus kardiologischen Gründen eingeschränkt war. Sodann handelt es sich nicht um Tatsachen, die sich zwar erst später verwirklichten, aber mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Bericht der F.___ und die darin erstmals erwähnte Herzerkrankung allenfalls Grundlage eines Revisionsgesuchs sein.
3.10 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten - insbesondere unter Berücksichtigung des Teilgutachtens des Dr. I.___ (Urk. 10/16/3) - zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 2). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Unter diesen Umständen kann auf die Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2) verzichtet werden, zumal davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine rentenrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen mit Fr. 52'874.-- (Urk. 10/3-4, Urk. 10/34). Dabei stützte sie sich auf das zuletzt im Jahr 1995 verdiente und der Lohnentwicklung angepasste Einkommen.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 1995 zu 100 % arbeitsunfähig war, erscheint es gerechtfertigt, auf den vom Arbeitgeber angegebenen Monatslohn von Fr. 4'200.-- (x 12), den der Beschwerdeführer im Juli 1996 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hätte (Urk. 10/45), abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) bis ins Jahr 2000 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 51'619.-- (Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.1 93 S. 32).
4.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von den Dokumentationen über Arbeitsplätze in den Bereichen "Federnkontrolle", "Bedienung Presse", "Verpackung Konsumgüter", "Abfüller" und "Betriebsmitarbeiter" aus und errechnete ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 48'845.-- (Urk. 10/34).
Da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr inne hatte, ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'437.-- (Tabelle TA1 S. 31) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- ergibt. Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 26'622.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Der Beschwerdeführer kann wegen seines Rückenleidens nur noch behinderungsangepasste, wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ausüben. Dadurch ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Selbst bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. I.___ im Gegensatz zur 60%igen Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten im rheumatologischen Konsilium attestiert hat - und unter Gewährung des maximal zulässigen Abzugs von 25 %, resultiert bei einem Invalideneinkommen von Fr. 19'967.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 51'619.-- ein Invaliditätsgrad von 61,3%, was zu einer halben Rente berechtigt.
Aufgrund der am 26. Februar 2001 (Eingang bei der IV-Stelle: 2. März 2001) (Urk. 10/44) erfolgten Anmeldung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die halbe Invalidenrente für die zwölf dieser Anmeldung vorangegangenen Monate zugesprochen (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. März 2000 ist demnach korrekt.
5. Der Beschwerdeführer lässt des Weiteren geltend machen, die Beschwerde-gegnerin habe in Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht geprüft.
Mit Verfügungen vom 29. Juli 2003 (Urk. 7/3, Urk. 7/4) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 2) hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Versicherten entschieden und diesem gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine halbe Rente zugesprochen. Der Anfechtungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird grundsätzlich durch den Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bestimmt und umfasst zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Beschwerdegegnerin tatsächlich entschieden hat. Zum Anfechtungsgegenstand gehören allerdings - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis).
Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Beschluss- bzw. Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a). Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] am Ende; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 21. Oktober 2002, U 90/01, Erw. 2.3), über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzukehrende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K.-L. vom 14. April 2003/99/02). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, ergibt sich doch aus dem Gutachten der MEDAS, dass berufliche Massnahmen beim Versicherten nicht angezeigt sind, da die Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung vor allem aus invaliditätsfremden Gründen als relativ gering einzuschätzen ist (Urk. 10/16/1 S. 12, Urk. 10/16/3 S. 3). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig eine Verfügung über berufliche Massnahmen zu erlassen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 19. Juli 2004 (Urk. 24) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 76.10 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'485.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, wird mit Fr. 2'485.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).