Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. Oktober 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1965, ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1998 und 2000; Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Sohnes als Direktionssekretärin zu 100 % bei der A.___. Ab Juli 2000 war sie während eines Jahres als Behördenmitglied der Primarschulpflege B.___ tätig. Sie gab sie diese Tätigkeit, gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen, auf und meldete sich am 24. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/18 S. 6 Ziff. 7.8). Die Versicherte leidet seit 1984 unter einer kryptogenen, fokalen Epilepsie mit epigastrischen/psychischen Auren, psychomotorischen Anfällen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/15/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/17) ein. Sodann veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Urk. 8/12).
Mit Verfügung vom 28. April 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/3 = Urk. 8/11 = Urk. 3/3). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2003 Einsprache (Urk. 8/10 = Urk. 3/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 5. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, am 5. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente ab Mai 2003 und einer halben Rente ab August 2003 (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 9. März 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Am 8. April 2004 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 15). Der Schriftenwechsel wurde sodann am 15. April 2004 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61)
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft, nämlich zu 20 % als Erwerbstätige und zu 80 % als Hausfrau. Aus der vorgenommenen Berechnung resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26,4 %, weswegen der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 8/3).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gewillt gewesen sei, ab Januar 2003 zu 50 % im Erwerbsbereich tätig zu sein (Urk. 1 S. 2 ff.). Demzufolge betrage ihr Invaliditätsgrad ab Januar 2003 54 %, weshalb ihr ab Juni 2003 eine Viertelsrente und ab September 2003 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Des Weiteren bemängelte sie die geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8 %, wobei sie eine Einschränkung von 11,75 % als gerechtfertigt erachtete (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unten).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt am Zentrum X.___, hielt in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 (Urk. 8/5/1-2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1984 an einer kryptogenen, fokalen Epilepsie mit epigastrischen/psychischen Auren, psychomotorischen sowie generalisierten tonisch-klonischen Anfällen leide (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. A, Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.3). Durch eine medikamentöse antikonvulsive Behandlung habe sich die Anfallsituation dahingehend verbessert, dass die Anfälle mit Bewusstseinsstörungen seit dem Dezember 1998 nicht mehr aufgetreten seien. Weiterhin komme es in Clustern zu epigastrischen/psychischen Auren, die teilweise als Aura continua über einen Tag andauernd aufträten und die Beschwerdeführerin für diese Zeit erheblich beeinträchtigten (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. B). Es erfolge eine weitere Optimierung der medikamentösen Behandlung, welche zugleich die Nebenwirkung der Sedierung zu reduzieren vermöge (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.3 ).
Im Elektroenzephalogramm seien lediglich intermittierende Verlangsamungen links temporal sichtbar gewesen; epilepsietypische Potenziale seien nicht aufgetreten. Die letzte MRI-Untersuchung am Kopf habe den Befund einer Atrophie beidseits frontal und das Kleinhirn betreffend ergeben. Eine Temporallappenpathologie sei nicht nachweisbar gewesen (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.5).
In Bezug auf die Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. C.___ sodann aus, dass die persistierenden epigastrischen/psychischen Auren die Beschwerdeführerin vorübergehend beeinträchtigten, wobei jedoch kein fokal-neurologisches Defizit bestehe. Demzufolge seien keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit müsse einer Belastungsprobe vorbehalten bleiben (Urk. 8/5/2).
3.2 Die Beurteilung durch Dr. C.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Aufgrund der langjährigen Behandlung der Beschwerdeführerin im X.___ und der durchgeführten Untersuchungen konnte ausgeschlossen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach Dezember 1998 ein psychomotorischer Anfall mit Bewusstseinsstörungen ereignet hätte. Seither würden in Clustern Auren, gelegentlich in Form einer Aura continua über einen Tag andauernd auftreten, welche eine auf einen Tag befristete Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. B, Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.3). Ein fokal-neurologisches Defizit bestehe nicht und eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei nicht gegeben (Urk. 8/5/2 S. 1).
Diese Einschätzung kann in Übereinstimmung gebracht werden mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Denn sie arbeitete seit 1992 bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Herbst 1998 vollzeitig als Direktionssekretärin (Urk. 8/17, Urk. 8/12 Ziff. 1). Dabei ist nicht aktenkundig, dass die seit 1984 diagnostizierte Epilepsie sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit quantifizierbar beeinträchtigt hätte. So lag denn auch der Grund für die Aufgabe jener Tätigkeit nicht in ihrem Gesundheitszustand, sondern in der Tatsache, dass sie Mutter wurde. Im Juli 2000 liess sie sich in die Primarschulpflege B.___ wählen, wo sie während eines Jahres ein rund 20%iges Arbeitspensum erledigte. Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 28. Oktober 2002 (Bericht vom 22. April 2003, Urk. 8/12 S. 1) wie auch anlässlich der letzten Untersuchung bei Dr. C.___ am 29. Juli 2002 (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.2) beklagte sich die Beschwerdeführerin, dass sie sich seit Aufnahme der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter überfordert fühle und aufgrund der Epilepsie-Medikamente an Müdigkeit leide.
Dr. C.___ erläuterte in seinem Bericht, dass eine Optimierung der medikamentösen Behandlung erfolge, wodurch die Anfälle, die Auren wie auch die dosisabhängige Nebenwirkung der Sedierung reduziert würden (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.3). Dabei erachtete er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. C.1).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 1983 arbeitstätig ist (vgl. Urk. 8/17). Ihre vollzeitige Arbeitsstelle als Direktionssekretärin hat sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus familiären Gründen aufgegeben. Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich als Mutter und Hausfrau überfordert fühle und dass es ihr seit der Geburt ihrer Kinder an Kraft und Ausdauer fehle (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 1). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass dies (einzig) auf ihre Krankheit zurückzuführen ist, zumal es vielen Müttern ähnlich ergeht (vgl. Urk. 8/12 S. f. Ziff. 9). Es bestätigt jedoch die Feststellung, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich aus medizinischer Sicht auf einzelne Tage begrenzt eingeschränkt und dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt ist (Urk. 8/5/2). Obwohl die Krankheit im Vergleich zum Zustand völliger Gesundheit nachvollziehbarerweise eine gewisse Belastung bedeutet, schränkt sie die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert ein. Ausserdem liegt der letzte Anfall mit Bewusstseinsstörungen beinahe sechs Jahre zurück (Urk. 8/5/1 S. 3 lit. D.3).
Demnach ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich vor, welcher wiederum mit 20 % angegeben wurde (Urk. 8/4 S. 1 unten), nicht überzeugend.
Ebenso wenig vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tätigkeit bei der Primarschulbehörde einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, zu überzeugen (Urk. 8/20 Ziff. 2.4). Denn sie machte weder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, noch war eine Anhäufung epileptischer Anfälle nachweisbar (Urk. 8/5/2 S. 3 lit. D.3).
In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit nicht derart nennenswert eingeschränkt, dass von einer quantifizierbaren Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich gesprochen werden kann.
4.
4.1 Zur Abklärung des Anspruches auf eine Invaliditätsrente wurde am 28. Oktober 2002 eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Diese ergab eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 8 % (Urk. 8/12 S. 5).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs bei der Wohnungspflege zu 15 % statt zu 10 % und bei der Betreuung der Kinder zu 25 % statt zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), was zuwenig berücksichtigt worden sei. Dem ist die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, gemäss welcher der Umstand, dass Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne weiteres eine Invalidität begründet (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Somit ist im Haushaltsbereich von einer 8%-igen Einschränkung auszugehen.
4.2 Für die Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades beantwortete die Beschwerdegegnerin die Statusfrage dergestalt, dass sie die Beschwerdeführerin zu 20 % als Erwerbstätige und zu 80 % als Hausfrau einstufte (Urk. 8/4, Urk. 8/3, Urk. 2 S. 3). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie gewillt gewesen wäre, per Januar 2003 zu 50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 8/10 S. 1, Urk. 1 S. 2. ff.).
Selbst wenn man ohne weitergehende Überprüfung dieser Behauptung von einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ausginge, würde weder für den Erwerbsbereich noch für die Gesamtbetrachtung ein rentenanspruchbegründender Invaliditätsgrad resultieren: Eine Einschränkung von 8 % im 50%-igen Haushaltsbereich ergäbe eine Behinderung von 4 % (8 % x 0,5). Da sich aus der Erwerbstätigkeit auch bei der Annahme einer 50-%igen Tätigkeit keine Einschränkung ergibt, bliebe es bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % (vgl. Erw. 1.2).
Folgte man der Annahme der Beschwerdegegnerin, so resultierte bei einer 80%-igen Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 6,4 % (8 % x 0,8). Mangels Einschränkung im Erwerbsbereich (vgl. Erw. 3.3) bliebe es auch hier bei diesem Gesamtinvaliditätsgrad.
4.3 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit nicht quantifizierbar eingeschränkt ist, kann die Statusfrage offen gelassen werden, da bei einer Einschränkung von 8 % im Haushaltsbereich weder bei einer 20- noch bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet würde.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).