IV.2003.00510

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1963, arbeitete vom 1. November 1986 bis 31. August 1998 bei den A.___, Turbenthal, als Knüpferin (Urk. 8/42). Am 12. Dezember 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Rämismühle-Zell, vom 14. Januar und 11. April 1997 (Urk. 9/11-12) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 5. Februar 1997 ein (Urk. 9/33). Nach Erlass des Vorbescheids vom 16. Mai 1997, in welchem die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuches angekündigt hatte (Urk. 9/6) und gegen welchen die Versicherte am 30. Juni 1997 Stellung bezogen hatte (Urk. 9/5), liess die IV-Stelle bei lic. phil. D.___, Psychotherapeut FSP,  und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. Dezember 1997, Urk. 8/26) und sprach B.___ am 24. April 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für den Ehemann und die drei Kinder zu (Urk. 9/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Im "Fragebogen für Rentenrevision" vom 19. Februar 1999 gab B.___ an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. August 1998 verschlechtert (Urk. 9/29). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte von Dr. C.___ vom 30. März 1999 (Urk. 9/9) und von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 25. Oktober 1999 (Urk. 9/8) ein und erkundigte sich bei den A.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Bericht vom 6. April 1999, Urk. 8/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/15, Urk. 8/41) bestätigte sie den Anspruch von B.___ auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads (Urk. 8/13). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 28. März 2003 gab die Versicherte gegenüber der IV-Stelle an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. Ende 2000 stetig verschlechtert (Fragebogen für Rentenrevision, Urk. 8/39), worauf die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. F.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 8/25) und Dr. C.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/24) beizog. Mit Vorbescheid vom 13. August 2002 kündigte die IV-Stelle die Ablehnung des Revisionsbegehrens an (Urk. 8/10). Auf die Einwände der Versicherten vom 23. August 2002 hin (Urk. 8/9) holte die IV-Stelle bei lic. phil. D.___ und Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 6. März 2003 erstattet wurde (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf (Urk. 8/5). Nachdem B.___ am 12. Juni 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/30), holte die IV-Stelle bei lic. phil. D.___ und Dr. E.___ den Ergänzungsbericht vom 28. September 2003 (Urk. 8/22) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2003 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess B.___ durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, am 5. Dezember 2003 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien seit April 2002 ganze IV-Invalidenrenten zuzusprechen, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
  3. Eventualiter seien die per 1.7.2003 eingestellten halben IV-Invalidenrenten, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, rückwirkend seit 1.7.2003 und weiterhin auszurichten.
  4. Eventualiter sei durch das Gericht eine medizinische Begutachtung anzuordnen.
  5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen.
  6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des medizinischen Gutachtens im Betrag von Fr. 3'000.-- zu übernehmen."
         In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darauf hin wurde der Schriftenwechsel am 28. Januar 2004 geschlossen (Urk. 10).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.

3.
3.1     Zu prüfen ist vorliegend, ob sich seit der Verfügung vom 24. April 1998 (Urk. 9/1), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 1997 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2003 (Urk. 2) der massgebliche medizinische Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass gemäss psychiatrischem Gutachten keine Anzeichen mehr für irgend eine schwere psychopathologische Symptomatik habe erkannt werden können und dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
3.3     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Beurteilung ausschliesslich auf das medizinische Gutachten D.___/E.___. Dieses müsse aus formalen und inhaltlichen Gründen als ungenügend erachtet werden, um als ärztliches Gutachten zu gelten, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht darauf abgestellt werden könne. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte Dr. G.___, auf dessen Gutachten abzustützen sei, lege fachlich fundiert und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 an einer psychiatrischen Störung leide, die er als rezidivierende depressive Störung (ICD-10:F33) und als pathologische, symbiotische Mutter-Tochterbeziehung (bei Persönlichkeitsveränderung; ICD-10:F62) diagnostiziere. Er weise insbesondere eindrücklich nach, dass es nicht fehlender Wille der Beschwerdeführerin sei, dass sie die Betreuung ihrer schwer behinderten Tochter nicht einer Drittperson überlasse, sondern dass sie krankheitsbedingt nicht anders könne und somit krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ausser Haus erwerbstätig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin in einem Textilbetrieb, aber auch in jeder anderen angepassten Erwerbstätigkeit nicht arbeitsfähig. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % vor, und zwar schon seit 1997 (Urk. 1).

4.
4.1     Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. April 1998 (Urk. 9/1) war das Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 18. Dezember 1997 (Urk. 8/26; vgl. Anfrage Sachbearbeiterin K.___ und Stellungnahme der IV-Ärztin L.___ vom 14./26. Januar 1998, Urk. 8/19).
         Im Gutachten vom 18. Dezember 1997 (Urk. 8/26) diagnostizierten lic. phil. D.___ und Dr. E.___ eine Anpassungsstörung mit einer Erschöpfungsdepression und somatischer Begleitsymptomatik (ICD-10:F 43.21). Das eigentliche traumatische Ereignis stelle die Geburt ihrer behinderten Tochter Seda im Juni 1992 dar. Sie habe erst sehr spät laufen gelernt und könne fast gar nicht sprechen. Vor ungefähr 1 ½ Jahren (= Mitte 1995) seien bei Seda epileptische Anfälle aufgetreten, was die Beschwerdeführerin in einen tiefen Schock versetzt habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich danach verschlechtert, weshalb sie ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe. Seit Weihnachten 1996 arbeite sie nicht mehr. Ihr Hausarzt bescheinige seither eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.  Die Experten führten weiter aus, die 34-jährige, schlanke Frau spreche nur gebrochen Deutsch. Während der Gespräche sei sie sehr auskunftsbereit und kooperativ gewesen. Mimik und Gestik hätten auf eine bedrückte Stimmung hingedeutet, sonst sei sie psychomotorisch unauffällig. Sie sei im Bewusstsein wach und klar, zeitlich und örtlich orientiert. Im Gespräch liessen sich keine Störungen der Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfähigkeit feststellen. Der Gedankengang sei unauffällig, leicht eingeengt auf die Behinderung ihrer Tochter und auf ihren eigenen gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand. Deutlich zum Ausdruck kämen ihre Erschöpfung und insbesondere die Ängste vor möglichen epileptischen Anfällen ihrer Tochter. Es seien keine inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen oder Zwänge feststellbar. Affektiv imponiere eine dysphorische Stimmung mit Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Zukunftsangst.
         Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Es sei ihr zumutbar, dass sie wieder zu 50 % an der alten Arbeitsstelle zu arbeiten versuche. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Mittels Psychotherapie im Sinne einer Einzelbehandlung - und falls der Ehemann ebenfalls bereit sei, an familientherapeutischen Gesprächen teilzunehmen - könne sich der Gesundheitszustand in einigen Monaten bessern. Nach Durchlaufen der therapeutischen Massnahmen und einer guten sozialarbeiterischen Betreuung könne die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder zu über 50 % arbeitsfähig werden.
4.2     Der aktuelle Gesundheitszustand, der zur strittigen Rentenrevision führte, ergibt sich aus folgenden Berichten:
4.2.1   Gemäss Arztbericht von Dr. F.___, Zürich, vom 6. Mai 2002 (Urk. 8/25) hat sich die Diagnose nicht geändert. Der Gesundheitszustand sei stationär bis verschlechtert. Es lägen weiterhin depressive Episoden und psychosomatische Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Die Prognose auf Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei schlecht. Die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich sei bei entsprechender zeitlicher Ausdehnung nicht eingeschränkt.
4.2.2   Auch Dr. C.___, Rämismühle, stellt in seinem Bericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/24) keine neue Diagnose. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Wesentlichen hätten sich seit März 1999 keine Veränderungen ergeben, sowohl betreffend Gesundheitszustand körperlich und psychisch als auch der auftretenden Beschwerden. Erwerbstätigkeitsmöglichkeiten und Arbeitsfähigkeit hätten sich dementsprechend nicht verändert. Es fänden weiterhin regelmässig Gespräche beim Hausarzt und bei der Psychologin statt. Die medikamentöse Therapie gestalte sich je nach Situation. Bei einem chronifizierten Zustand sei die Prognose weiterhin ungünstig.
4.2.3   Im Gutachten vom 6. März 2003 (Urk. 8/23) beschreiben lic. phil. D.___ und Dr. E.___, Zürich, die Beschwerdeführerin als 40-jährige, normal gekleidete Frau. Sie sei wach, allseits orientiert, psychomotorisch ruhig. Weder in Mimik, Gestik noch in den Aussagen könne eine gegenwärtige schwere invalidisierende depressive Episode festgestellt werden. Im Gegenteil wirke die Beschwerdeführerin lebendig und affektiv gut spürbar. Deutlich sichtbar seien ihre Ängste, es könne ihrer Tochter etwas passieren. Es seien in den Gesprächen keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen festzustellen. Es könnten keine weiteren Anzeichen für irgendeine schwere psychopathologische Symptomatik erkannt werden. Der psychische Zustand habe sich im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahre 1997 deutlich stabilisiert. Es bestünden keine Hinweise auf eine invalidisierende psychische Störung.
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich voll der Hausarbeit und der Betreuung ihrer behinderten Tochter widme. Die Betreuungsarbeit leiste sie ohne fremde Hilfe. Für diese Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe, dass sie ganz in der Betreuung der Tochter aufgehe. Eine gewisse Gefahr zur Dekompensation könne zwar bestehen, weil sich die Beschwerdeführerin doch sehr verausgabe.
         Im Zusatzbericht vom 28. September 2003 (Urk. 8/22) zur Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit halten lic. phil. D.___ und Dr. E.___ fest, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil stabilisiert habe, so dass keine invalidisierende psychische Störung mehr habe diagnostiziert werden können. Falls die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu Hause durch eine Fachperson begleiten liesse, oder die Tochter tagsüber in einem Heim betreut würde, könnte die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nachgehen. Für eine solche Tätigkeit sei sie als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten.
4.2.4   Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gutachten von Dr. G.___, Zürich, vom 18. November 2003 (Urk. 3/13) leidet die Beschwerdeführerin seit 1992 an einer psychiatrischen Störung, nämlich an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) sowie an einer pathologischen, symbiotischen Mutter-Tochterbeziehung (bei Persönlichkeitsänderung [ICD-10:F62]). Die Hauptsymptomatik sei eine depressive, kombiniert mit Angstphänomenen. Diagnostisch könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen und die während den Explorationen direkt beobachteten Symptome als anhaltende depressive Episode (ICD-10: F32) gefasst werden. Die Schwere derselben sei zum Zeitpunkt der Explorationen als leicht einzustufen. Die depressiven Phänomene seien situationsabhängig und stünden in Zusammenhang mit dem Grad der Konfrontation mit der Tochter, deren Geschichte und Probleme. Die depressive Symptomatik sei in ihrer Intensität somit fluktuierend. Es gebe wahrscheinlich auch Phasen, in welchen kaum Symptome im depressiven Bereich zu beobachten seien, aber wohl auch solche, in welchen sie mittelschweres Ausmass annähmen.
         Es sei unübersehbar, dass sich seit 1992 eine sehr enge Mutter-Tochterbeziehung entwickelt habe. Dies sei einerseits aufgrund der geschilderten Geschichte verständlich. Andererseits sei die angesprochene Mutter-Tochterbeziehung heute so eng, dass sie auch als pathologisch beurteilt werden müsse. Nicht nur die Tochter könne kaum ohne ihre Mutter sein, sondern auch diese wolle das Kind möglichst wenig aus den Augen lassen und es selbst behüten. Die pathologische, symbiotische Mutter-Tochterbeziehung stelle den hauptsächlichen limitierenden Faktor dar, was die Arbeitsfähigkeit ausser Haus betreffe. Dieses Phänomen sei am ehesten im Rahmen einer Persönlichkeitsänderung bei anhaltender hoher emotioneller Belastung (ICD-10: F62) zu verstehen. Kein Zweifel bestehe, dass die vorliegende pathologische, symbiotische Mutter-Tochterbeziehung ein Phänomen von hohem Krankheitswert darstelle. Seit 1997 sei kaum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Vielmehr sei es so, dass seit April 1997 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit ausser Haus bestehe.

5.
5.1     Vorab ist über die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ genüge den fachlichen, formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein unabhängiges medizinisches Gutachten nicht, zu entscheiden.
5.1.1   Dem Vorwurf, Erstunterzeichner und Erstgenannter im Absender sei lic. phil. D.___, der kein Arzt und somit nicht geeignet sei, die Federführung für ein medizinisches Gutachten inne zu haben, ist zu entgegnen, dass allein aus dem Briefkopf und der Anordnung der Unterschriften nicht geschlossen werden kann, wer bei einem Gutachten federführend war beziehungsweise wer dieses letztendlich verfasst hat, ganz abgesehen davon, dass es keine Rolle spielen kann, wer ein Gutachten in Schriftform gebracht hat, sondern einzig und allein massgebend ist, dass die beteiligten Experten mit ihrer Unterschrift den Inhalt gebilligt haben. Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin sowohl von lic. phil. D.___ als auch von Dr. E.___ in je einer getrennten Sitzung untersucht und dies im Gutachten offengelegt wurde (vgl. Urk. 8/23). Dr. E.___ wurde von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt, weshalb er für das Gutachten die Verantwortung zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob er sich von "Hilfskräften" unterstützen lässt (vgl. Marx/Klepzig, Rechtliche und inhaltliche Grundlagen des ärztlichen Fachgutachtens, Stuttgart, New York 1998, S. 21). Mit seiner Unterschrift bestätigt er denn auch, dass er diese Verantwortung wahrnahm.
5.1.2   Die Länge eines Gutachtens sagt nichts aus über dessen Gehalt. Das Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 6. März 2003 schliesst an dasjenige von ihnen am 18. Dezember 1997 (Urk. 8/26) erstellte an. So konnten sich die Gutachter diesmal auf die Nennung der Akten, welche seit der letzten Begutachtung durch sie neu hinzu gekommen waren, beschränken. Auch in der Anamnese verwiesen sie auf das letzte Gutachten und beschränkten sich auf die seither erfolgte Entwicklung. Im Weiteren setzten sich die Gutachter mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden auseinander und unterzogen diese einer Beurteilung. Damit genügt das Gutachten den formalen Anforderungen, die die Gerichtspraxis entwickelt hat.
5.1.3   Die Rüge, die Gutachter seien befangen, ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu beurteilen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten keine Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der Experten schliessen liessen, und die Beschwerdeführerin vermag auch keine solchen zu nennen. Die blosse Behauptung von angeblicher Fremdenfeindlichkeit - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von verschiedener Seite zugetragen - vermag noch nicht einen Anschein der Befangenheit zu begründen.
5.2     Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin das Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ in formaler Hinsicht nicht zu erschüttern. Das Gutachten ist überdies sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb ihm - unter Berücksichtigung des Erstgutachtens vom 18. Dezember 1997 - sowohl bei der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Auch das Parteigutachten von Dr. G.___ vom 18. November 2003 (Urk. 3/13) vermag die Schlussfolgerungen der von der Beschwerdegegnerin förmlich bestellten Gutachter nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen oder gar ein Obergutachten anzuordnen wäre. Dr. G.___ diagnostiziert zwar eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33), räumt aber ein, dass die Schwere zum Zeitpunkt der Explorationen als leicht einzustufen sei, und erhob in etwa die gleichen Befunde wie lic. phil. D.___ und Dr. E.___. Er beurteilt dagegen die depressive Symptomatik in ihrer Intensität als fluktuierend und ist der Ansicht, dass es wahrscheinlich Phasen gebe, bei denen kaum Symptome im depressiven Bereich zu beobachten seien, aber auch solche, in welchen mittelschweres Ausmass anzunehmen sei, obwohl er bei der Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Konsultationen nur leichte depressive Phänomene beobachten konnte. Zudem wertet Dr. G.___ auch das erste psychiatrische Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 18. Dezember 1997, obwohl er die Beschwerdeführerin am 27. August 2003 zum ersten mal sah, und schätzt die Arbeitsunfähigkeit ausser Haus rückwirkend seit März 1997 auf 100 %. Damit zeigt er, dass er den gleichen Sachverhalt anders beurteilt als die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Experten. Diese andere Beurteilung vermag indes den Schluss dieser Experten, die Beschwerdeführerin sei für eine ausserhäusliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, nicht zu erschüttern.
5.3     Zusammenfassend ist somit mit den Gutachtern lic. phil. D.___ und Dr. E.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung verbessert hat und die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit könnte sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV werden Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Art. 81 IVG sowie die Art. 17 und 71 IVV bleiben vorbehalten. Wie die vorausgegangenen Ausführungen gezeigt haben, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Kosten des von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachtens nicht durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).