IV.2003.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
M.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1979, schloss seine Schulausbildung mit der Matura (Typus C) ab (Urk. 11/105, Urk. 11/74). Ein an der Universität Zürich aufgenommenes Jurastudium brach er im Herbst 1999 ab (Urk. 11/74). In der Folge versah er diverse Temporärstellen (Urk. 11/84, Urk. 11/104, Urk. 11/97). Vom 11. Mai 2001 bis 23. Juli 2001 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/95). Am 9. Juli 2001 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 11/105). Die IV-Stelle erkundigte sich bei den Arbeitgebern des Versicherten nach den Arbeitsverhältnissen sowie bei der Arbeitslosenkasse nach dessen Arbeitslosigkeit (Urk. 11/95-99) und holte Berichte von der Psychiatrischen Klinik X.___ (Bericht vom 26. Juli 2001, Urk. 11/28), von A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 7. August 2001 unter Beilage des Berichtes der Klinik X.___ vom 27. Juli 2000 sowie des Berichtes der Klinik Y.___ vom 18. September 2000, Urk. 11/27) sowie von der Klinik Y.___ (Bericht vom 29. August 2001, Urk. 11/26) ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2002 sprach ihm die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 11/20). Am 8. Februar 2002 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach erneut ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen stellen (Urk. 8/87). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin beim letzten Arbeitgeber des Versicherten, S.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/83), holte einen Bericht von C.___ (Bericht vom 25. März 2002, Urk. 11/23) sowie einen zweiten Bericht der Klinik Y. (Bericht vom 7. März 2002, Urk. 11/24 und 11/25) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 11/74 - 81). Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 11/19) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Arbeitstraining vom 10. Juni 2002 bis 18. August 2002 sowie verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten vom 19. August 2002 bis 18. August 2004 in der Stiftung E.___ (E.___). Mit Verfügungen vom 4. Juli 2002, 7. Januar 2003 sowie vom 1. April 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 10. Juni 2002 bis 8. Januar 2003 Taggelder zu (Urk. 11/16 - 18, Urk. 11/12); die Rentenauszahlung wurde ab dem 1. Oktober 2002 eingestellt (Urk. 11/17-18). Am 8. Januar 2003 brach der Versicherte seine Ausbildung bei der E.___ ab (Urk. 11/59, Urk. 11/55), woraufhin die IV-Stelle die mit Verfügung vom 27. Juni 2002 (Urk. 11/19) zugesprochenen beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 15. Januar 2003 per 8. Januar 2003 aufhob (Urk. 11/15). Am 15. April 2003 resp. 13. Juni 2003 verfügte die IV-Stelle die Wiederausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2003 (Urk. 11/6-8).
2.       Am 12. März 2003 liess der Versicherte, unter Hinweis darauf, dass er sich dazu entschlossen habe, das Bürofachdiplom VSH bei der Z.___ zu absolvieren, durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach erneut das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) und der damit verbundenen Leistungen (Taggeld, Kurskosten) stellen (Urk. 11/50). Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 11/49) mit Verfügung vom 19. März 2003 abgewiesen (Urk. 11/13), wogegen der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 8. Mai 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es seien ihm nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen berufliche Massnahmen zuzusprechen; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im IV-Verwaltungsverfahren stellen (Urk. 11/42). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 resp. 6. November 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2003 ab (Urk. 11/5, Urk. 11/4 = Urk. 2). Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 gut (Urk. 11/2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2003 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und entsprechende Taggelder zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen (Urk. 5). Am 30. Januar 2004 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers das betreffende Formular ein (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9). In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
         Es ist indessen zu beachten, dass anlässlich der 4. IVG-Revision unter anderem auch Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV betreffend die Taggelder revidiert wurden und gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur 4. IVG-Revision - in Abweichung vom genannten Grundsatz - die neuen Bestimmungen betreffend die Taggelder auch anwendbar sind auf Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).
         Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 IVG muss im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung eine Massnahme zur Erreichung des Eingliederungszieles notwendig und geeignet sein. Die Vornahme der Massnahme muss einerseits an sich notwendig sein, und anderseits sind die Vorkehren im Rahmen der einzelnen Massnahmen auf das Notwendige zu beschränken. Die Geeignetheit muss objektiv im Sinne der Eingliederungswirksamkeit und subjektiv im Sinne der Eingliederungsfähigkeit und - bereitschaft der versicherten Person gegeben sein. Welche Massnahmen erforderlich sind, kann sich nur aus einer vergleichenden Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes erweisen. Dies geschieht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Rechtsprechung hat diesen in der Weise umschrieben, dass die Massnahme angemessen zu sein hat, und zwar in sachlicher (Befähigung zum Aufkommen für einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten), zeitlicher (Eingliederungserfolg während der noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode), wirtschaftlich-finanzieller (vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis) und persönlicher (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation) Hinsicht (vergleiche Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., 83 ff., 138ff.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. März 2002 in Sachen J., I 529/01 Erwägung 1 mit Hinweisen) .
2.3     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (BGE 118 V 10 f. Erw. 1a, AHI 1997 S. 159 ff.; siehe aber Erwägung 1).
2.4     Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. IVG ist aufgrund von Abklärungen durch Fachleute aus Medizin, Berufsberatung etc. zu beurteilen (Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 47).
2.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, eine kaufmännische Ausbildung im geschützten Bereich durchzuführen. Der Schulbesuch habe ihn total überfordert, und die Umschulung habe abgebrochen werden müssen, was ein Zeichen dafür sei, dass er den Ansprüchen der freien Wirtschaft nicht gewachsen gewesen sei. Das Ausweichen auf einen Fernkurs sei aus berufsberaterischer Sicht keine erfolgsversprechende Alternative, da damit die Tendenz des Zurückziehens noch gefördert werde. Eine in Frage kommende Umschulungsmassnahme müsse auch ein soziales Übungsfeld beinhalten, um eine erfolgversprechende Prognose stellen zu können. Mit beruflichen Massnahmen der IV könne die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zur Zeit nicht wesentlich verbessert werden (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Kurs zum Erreichen des Bürofachdiploms VSH, welcher von der Z.___ angeboten werde, zwei Semester dauere. Das zweite Semester, welches am 18. Oktober 2003 begonnen habe, absolviere der Beschwerdeführer nun in mündlicher Unterrichtsform. Er besuche jeden Samstag den Schulunterricht. Damit finde seine Ausbildung in einem festen und kontrollierten Rahmen statt. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung sei er dazu aus gesundheitlicher Sicht durchaus in der Lage. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich somit vor Erlass des Einspracheentscheides in einer hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Massnahmen wesentlichen Weise verändert, wovon die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis gehabt habe, was aber mitberücksichtigt werden müsse. In Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zustehe, müsse festgestellt werden, dass mit dem nun gewählten Weg die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (erstmalige berufliche Ausbildung/IV-Taggelder) erfüllt würden. Mit dem Absolvieren des Kurses auf dem Weg 2 lasse sich der Beschwerdeführer in einer strukturierten Form schulen. Da der Schulunterricht an vier Samstagen im Monat erfolge und der Beschwerdeführer mehr als 50 % arbeitsunfähig sei, erfülle er gemäss Praxis auch die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern (Urk. 1).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid bei der Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers auf den Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG (Urk. 2). Der Beschwerdeführer seinerseits geht ohne weiteres von einem Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG aus (Urk. 1).
4.2
4.2.1   Im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen sowie die unterschiedlich ausgestalteten Taggeldberechtigungen der beruflichen Massnahmen gemäss Art. 16 IVG und Art. 17 IVG (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 IVG sowie Art. 21 und Art. 21bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 IVG sowie Art. 21 und Art. 22 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung; vgl. vorstehende Erwägung 1) ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden Fall, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, eine erstmalige Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG oder, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zur Diskussion steht.
4.2.2   Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit (unbegründeter) Verfügung vom 27. Juni 2002 ein Arbeitstraining vom 10. Juni 2002 bis 18. August 2002 sowie eine verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten vom 19. August 2002 bis 18. August 2004 in der E.___ zu (Urk. 11/19).
         Im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/74) wurde damals festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den beigezogenen Arztberichten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Anteilen leide und deswegen vom 11. September 1999 bis 25. Mai 2000 in der Klinik X.___ und vom 2. Juli 2000 bis 14. September 2000 in der Klinik Y.___ hospitalisiert gewesen sei. Zu den Auswirkungen dieser Behinderung auf die Schule und den Alltag wurde im Verlaufsprotokoll ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht von C.___ vom 25. März 2002 blockiert fühle, unsicher sei im Kontakt mit Mitmenschen, sich ständig frage, wie er wirke und selten gelöst sei. Er habe Mühe mit der Kommunikation, sei häufig aggressiv und begehe immer wieder kleine Sachbeschädigungen, wobei diese aber nicht mehr gegen Menschen gerichtet seien. In der Konzentration, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei er eingeschränkt. Gemäss Bericht der Klinik Y.___ vom 7. März 2002 habe sich der Beschwerdeführer über eine chronische Leere und ein Gefühl von Langeweile, über Kontakt- und Beziehungsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen, Ängste im Zusammenhang mit Situationsänderungen und Schwierigkeiten, sich an veränderte Situationen anzupassen, beklagt. Der Versicherte selber habe berichtet, dass sein grösstes Problem im Sozialen liege. Er habe Mühe im Kontakt mit anderen, könne nicht auf Menschen zugehen, seine wenigen Kontakte nicht pflegen und seine Freizeit nicht gestalten. Zu den möglichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen unter Berücksichtigung der Behinderung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Primarschule besucht und mit der Matura abgeschlossen habe. Ein Jura-Studium habe er 1999 nach kurzer Zeit abgebrochen. Aufgrund von raptusähnlichen Ausnahmezuständen sei es in der Folge zu zwei Klinikaufenthalten gekommen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Matura immer wieder temporär gearbeitet. Eine kaufmännische Ausbildung habe er wegen mangelnder sozialer Integration im Mai 2001 abgebrochen. Zuletzt sei er für ein halbes Jahr als Autokurier bis im Januar 2002 tätig gewesen. Seit dieser Zeit gehe der Beschwerdeführer keiner geregelten Tagesstruktur nach, was ihm selbst grosse Mühe zu bereiten scheine. Eine Anfrage bei der E.___ für eine kaufmännische Ausbildung sei im Januar 2002 durch ihn erfolgt. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen geschützten Rahmen für das erfolgreiche Bestehen einer Ausbildung benötige. Die fehlenden sozialen Kompetenzen und die aggressiven Tendenzen, die durch Stress ausgelöst würden, seien in der freien Wirtschaft nur schwer tragbar. Im Gespräch habe man sich darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer bei der E.___ für einen Ausbildungsplatz gemeldet werde, wobei er vor Beginn der Ausbildung noch in einer Art Arbeitstraining die Leistungsfähigkeit überprüfen solle. In Bezug auf die Arbeitsmarktaussichten und das voraussichtliche Einkommen wurde im Verlaufsprotokoll vom 25. Juni 2002 schliesslich vermerkt, dass eine Anstellung nach erfolgreichem Bestehen der Ausbildung möglich sein sollte, aber weniger von den Arbeitsmarktbedingungen, als von der Entwicklung des Versicherten abhänge. Der Anfangslohn liege bei zwischen ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.--, könne aber aufgrund des Alters und der Branche variieren (Urk. 11/74).
4.2.3   Versicherte Personen, die aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung abschliessen konnten und später verschiedene Tätigkeiten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren (zum Beispiel "jobben"), fallen unter die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 resp. gültig ab 1. Januar 2004, je Randziffer [Rz] 3007 und Rz 3011).
         Aufgrund der Feststellungen im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/74), welche mit den vorliegenden Akten, namentlich auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichten (Urk. 11/23-28) im Einklang stehen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung liegen, nach Abschluss der Matura daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die verschiedenen Temporärstellen, welche der Beschwerdeführer seit der Matura versehen hatte, waren offensichtlich nicht auf Dauer angelegt (Urk. 11/105, 11/97, Urk. 11/84). Damit war damals der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Mai 2003 in Sachen M., I 862/02, Erwägung 4 mit Hinweisen).
4.2.4   Wie eingangs erwähnt, absolvierte der Beschwerdeführer zwar in der Folge von Juni 2002 bis August 2002 das ihm zugesprochene Arbeitstraining und trat am 19. August 2002 die ihm gewährte verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten in der E.___ an. Am 8. Januar 2003 brach er diese indessen bereits wieder ab (Urk. 11/74). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2003 betreffend den Lehrabbruch führten T.___ und D.___ von der E.___ aus, dass sich schon kurz nach Lehrbeginn eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers abgezeichnet habe. Was die praktische Arbeit betreffe, so habe er sich in der E.___ gut eingelebt und schnell wohl gefühlt. Er habe sich interessiert gezeigt und gute Leistungen erbracht, wenn er sich nicht mit seinen Alltagsproblemen belastet gefühlt habe. In diesen Fällen habe seine Leistung merklich abgenommen. Aufgrund seiner Schulvorbildung habe er im zweiten Lehrjahr einsteigen können. Durch seine Intelligenz und schnelle Auffassungsgabe sei es für ihn leicht gewesen, dem Unterricht zu folgen und den fehlenden Lernstoff aufzuarbeiten. Er habe sich jedoch in der Klasse nie aufgenommen gefühlt, obwohl die Mitschüler versucht hätten, mit ihm Kontakt aufzunehmen. So habe er sich sehr schnell ausgegrenzt, was einen weiteren Schulbesuch verunmöglicht habe. Er habe den Unterricht immer unregelmässiger besucht und immer häufiger gefehlt, vor allem in der Schule. Die vorgegebenen und abgemachten Strukturen habe er je länger je weniger einhalten können. Er könne kaum vorgegebene Strukturen befolgen, ändere laufend die Arbeitszeiten, welche er aber nie einhalten könne. Er erwarte auf der einen Seite Unterstützung und Lösungsvorschläge, könne aber auf Anregungen weder eingehen noch sie umsetzen. Es sei für ihn zur Zeit nicht möglich, eine Schulform im herkömmlichen Sinne zu besuchen. Der soziale Stress, sich in einer Klasse integrieren zu müssen, resp. der Stress, die Pausen zu überbrücken, seien zu gross geworden und hätten seine persönlichen Möglichkeiten überfordert (Urk. 11/55).
         Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG haben versicherte Personen, die nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete Ausbildung absolviert oder eine auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung, wobei diese, auch wenn die IV für die entsprechende Ausbildung Leistungen erbracht hatte, als erstmalige berufliche Ausbildung gilt (vergleiche Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 49, insbesondere Fussnote 59). Erweist sich eine auf Kosten der IV angetretene erstmalige Ausbildung als ungeeignet, ist auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen und allenfalls über eine andere, geeignete Ausbildung neu zu verfügen (Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 59).
         Aus dem genannten Bericht betreffend den Lehrabbruch vom 20. Januar 2003 (Urk. 11/55) geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer bei der E.___ angetretene Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten ungeeignet war, da es für ihn aufgrund seiner Behinderung nicht möglich war, eine Schulform im herkömmlichen Sinn zu besuchen. Nach dem Gesagten steht demnach vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, sondern - erneut - eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zur Diskussion.
4.3
4.3.1   Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung im kaufmännischen Bereich bei der Z.___ die eingangs genannten allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG erfüllt.
4.3.2   Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im zweiten Gesuch des Beschwerdeführers um erstmalige berufliche Ausbildung vom 12. März 2003 (Urk. 11/50, Urk. 11/51) sowohl bei Erlass ihrer Verfügung vom 19. März 2003 (Urk. 11/13) als auch bei Erlass des Einspracheentscheides vom 6. November 2003 (Urk. 2) davon ausging, dass er das Bürofachdiplom VSH mittels reinem Fernstudium bei der Z.___ absolviert. Indessen versieht der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner Vertreterin in der Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2003 das zweite Semester des genannten Kurses, welches am 18. Oktober 2003 begonnen hat, in mündlicher Unterrichtsform, wobei er jeden Samstag den Schulunterricht besucht (Urk. 1, Urk. 3/3-7).
         Die Beschwerdegegnerin, welche das Gesuch vom 12. März 2003 (Urk. 11/50) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hatte, dass eine Ausbildung mittels Fernstudium seitens ihrer Berufsberatung als für die Förderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet beurteilt werde (Urk. 11/13), machte daraufhin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2004 (Urk. 10) geltend, nachdem der Beschwerdeführer die kaufmännische Ausbildung bei der E.___ aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen und er überdies nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die begonnene Ausbildung nicht bestehen werde, da im E.___ besonders auf psychisch behinderte Versicherte Rücksicht genommen werde.
         Da für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (6. November 2003, Urk. 2; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ist vorliegend die - erst aufgrund der Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2003 aktenkundig gewordene - Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2003 das zweite Semester in mündlicher Unterrichtsform absolviert, zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 10) zu dieser Tatsache äussern konnte.
4.4
4.4.1   Wie erwähnt, setzt der Anspruch auf eine berufliche Massnahme unter anderem voraus, dass die versicherte Person in objektiver und subjektiver Hinsicht eingliederungsfähig ist (persönliche Angemessenheit) und dass sie die Ausbildung voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen (beachtlichen) Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (sachliche Angemessenheit; Eingliederungswirksamkeit; vergleiche Erwägung 2.2).
         Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen ist auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die - jüngsten - von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte vom 7. März 2002 (Urk. 11/24) und vom 23. März 2002 (Urk. 11/23) sowie auf die Erhebungen der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin einzugehen (vgl. Erwägung 2.4).
4.4.2   F.___ und G.___ von der Klinik Y.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2002 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen auf Borderline-Niveau (ICD-10 F 61.0), bestehend seit ca. 1997. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 2. Juli 2000 bis 14. September 2000 in der Klinik Y.___ hospitalisiert gewesen und sei in dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zum seitherigen Verlauf konnten F.___ und G.___ keine Angaben machen (Urk. 11/24).
         C.___ erhob in seinem Bericht vom 25. März 2002 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 F 61.0), bestehend seit mindestens 1997. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig, und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Wie die Arbeit als Kurier im letzten halben Jahr gezeigt habe, sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben. Als Kurier habe er weitgehend alleine und selbständig arbeiten können. Wieweit sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld mit mehr sozialen Kontakten integrieren könne, müsse abgewartet werden. Die Fortschritte im sozialen Bereich liessen einen solchen Schritt aber als möglich erscheinen. Die vom Beschwerdeführer angestrebte kaufmännische Ausbildung bei der E.___ sei seines Erachtens unterstützenswert. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, eine Ausbildung zu absolvieren und selbständig zu werden (Urk. 11/23).
         Die Berichte von F.___ und G.___ resp. von C.___ basieren auf Untersuchungen, welche in der Zeit vom 2. Juli 2000 bis 14. September 2000 (Urk. 11/24) resp. vom 8. Januar 2002 bis 6. März 2002 (Urk. 11/23) gemacht wurden. Abgesehen davon, dass diese Untersuchungen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits mindestens eineinhalb Jahre zurück lagen, fanden sie auch statt, bevor der Beschwerdeführer - im Januar 2003 - seine Ausbildung bei der E.___ abgebrochen hat (Urk. 11/74). Da C.___ diese Ausbildung befürwortet und dafür eine gute Prognose gestellt hatte, ist anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner Beurteilung im März 2002 verschlechtert hat. Ob es sich dabei - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - um eine dauerhafte Verschlechterung handelt oder ob - wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt - zumindest seit Oktober 2003 eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann aufgrund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Demgemäss kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer von seinem Gesundheitszustand her als eingliederungsfähig zu betrachten ist und ob er den Anforderungen der freien Wirtschaft voraussichtlich trotz seiner Behinderung gewachsen ist.
4.4.3   Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2003 aus, die Schule sei nichts anderes als ein Abbild der freien Wirtschaft. Nicht Isolation werde dort gefördert, sondern es gelte, in der Klasse, die alle möglichen sozialen Schichten abdecke, zu bestehen. Wiederum bedeute dies, dass man dem Leistungsdruck gewachsen sein müsse. Der Beschwerdeführer sei an dieser Situation gescheitert, ein Zeichen, dass er den Ansprüchen der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Das Ausweichen auf einen Fernkurs diene der Sache nicht. Es verstärke höchstens die Tendenz des sich Zurückziehens und der Vermeidung von Realität (Urk. 11/49).
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung bei der E.___, bei welcher auf psychische Beeinträchtigungen besondere Rücksicht genommen wird, nicht prästiert hat, lässt zwar in der Tat fraglich erscheinen, ob er einem normalen Schulalltag resp. der freien Wirtschaft voraussichtlich gewachsen ist. Aufgrund des Scheiterns dieser Ausbildung alleine kann hinsichtlich des Erfolges der beabsichtigten Massnahme indessen nicht schon eine schlechte Prognose gestellt werden, zumal es - wie erwähnt - an echtzeitlichen ärztlichen Beobachtungen und Unterlagen über die Entwicklung seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit seit März 2002 fehlt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 zumindest teilweise auch den mündlichen Unterricht besucht und offensichtlich motiviert ist, die fragliche Ausbildung abzuschliessen. Die erforderliche Bildungsfähigkeit scheint sodann ebenfalls vorhanden sein. Schliesslich ist auch in Betracht zu ziehen, dass in der heutigen Zeit zunehmend Stellen auf dem Markt angeboten werden, bei welchen die Möglichkeit besteht, zumindest einen Teil der Arbeit zu Hause am Computer zu verrichten. Es kann daher auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die in Diskussion stehende kaufmännische Ausbildung den Beschwerdeführer in die Lage versetzen würde, für einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten aufzukommen (vergleiche Erwägung 2.2).
4.4.4   Die für den geltend gemachten Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung unter anderem erforderliche Eingliederungsfähigkeit und Eingliederungswirksamkeit können daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres verneint werden.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie namentlich auch zur Frage, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen (namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung) objektiv angezeigt erscheinen oder nicht, veranlasse. Je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ihre Berufsberatung mit der Prüfung allfälliger für den Beschwerdeführer - nach erfolgreichem Abschluss der beabsichtigten Ausbildung - in Frage kommenden Stellen zu beauftragen haben (vergleiche Erwägung 4.4.3). Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung) neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 (Urk. 1) gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung) neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).