IV.2003.00513
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 14. September 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1949, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1976 und 1979), erlitt bei einem Verkehrsunfall am 14. April 1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und ist seither in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/71 Ziff. 3.1, Urk. 3/7, Urk. 8/14-20).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 1997 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 1996 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, und zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/8). Am 23. Februar 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch bleibe unverändert (Urk. 8/6).
Am 15. Juli 2002 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 8/46 = Urk. 3/15). Dieses wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2003 ab (Urk. 8/4 = Urk. 8/32 = Urk. 3/16). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Zürich, am 4. April 2003 Einsprache (Urk. 8/33 = Urk. 3/17), welche die IV-Stelle am 3. November 2003 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rüegg, am 8. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Am 2. Februar 2004 ging die Beschwerdeantwort ein, in welcher die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7). Am 2. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Rentenrevision, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Strittig ist, ob bezogen auf das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 eine rechtserhebliche Veränderung vorliegt.
2.2 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, ohne die gesundheitlichen Folgen des 1995 erlittenen Unfalls hätte sie 1996 das damalige Jus-Studium mit dem Lizentiat abgeschlossen, hätte das Anwaltspatent erworben und würde heute als frei praktizierende Anwältin ein Jahreseinkommen von rund Fr. 200'000.-- erzielen (Urk. 1 S. 11 oben).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, da die Beschwerdeführerin noch vor dem Unfall die Zwischenprüfung nur knapp bestanden habe und da bei der Anwaltsprüfung, die ebenfalls unter starkem Zeitdruck zu absolvieren sei, die Durchfallquote rund 50 % betrage, wäre die Beschwerdeführerin nach abgeschlossenem Studium als Juristin erwerbstätig geworden und hätte ein Einkommen von Fr. 120'000.-- erzielen können (Urk. 2 S. 2 unten).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte 1969/1970 die Handels- und Verkehrsschule Bern. Von 1971 bis 1983 war sie verheiratet und gebar 1976 und 1979 zwei Kinder, ab 1983 war sie alleinerziehend. Von 1984 bis 1987 absolvierte sie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene und ab 1987 studierte sie Jus an der Universität Zürich (Urk. 8/71 Ziff. 1.4, 3.1 und 5.2; vgl. Urk. 3/4 S. 2). Im Frühjahr 1991 bestand sie die Zwischenprüfung (Urk. 8/25 = Urk. 3/5).
Seit 1991 war die Beschwerdeführerin als Sekretärin bestimmter Professoren an der ETH Zürich tätig, dies bis März 1993 im Umfang von 20 %, bis November 1993 zu 100 %, sodann bis September 1996 zu 50 % und ab September 1996 zu 25 % (Urk. 3/4 S. 3; vgl. Urk. 8/66).
3.2 Bei der Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 1997 (Urk. 8/8) ging die Beschwerdegegnerin im Jahre 1997 von einer hälftigen Aufteilung der Aktivitäten in Erwerbstätigkeit und Studium sowie von einer Einschränkung von 50 % in beiden Bereichen aus, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte (Urk. 8/10 = Urk. 8/15, Urk. 8/13).
Die gleiche Betrachtungsweise (vgl. Urk. 8/7) führte zur Mitteilung vom 23. Februar 2000, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/6).
3.3 Nach Eingang des Revisionsgesuchs vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/46) holte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/43) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/41) ein und erkundigte sich beim kantonalen Personalamt nach der Einreihung von Beschäftigten mit juristischer Ausbildung (Urk. 8/36 = Urk. 8/37 = Urk. 3/21, Urk. 8/35).
Ferner nahm sie Kenntnis davon, dass die Schweizerische Unfallversicherungs-anstalt (SUVA) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von zuerst 25 % (vgl. Urk. 3/9) und sodann im Rahmen eines Vergleichs (vgl. Urk. 3/10) von 35 % zuge-sprochen hatte (Urk. 8/47 = Urk. 3/11).
Gemäss Feststellungsblatt vom 11. März 2003 qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (Urk. 8/3 S. 2) und setzte das Valideneinkommen auf Fr. 120'000.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 45'821.90 fest, womit ein Invaliditätsgrad von 62 % resultierte (Urk. 8/4 S. 2 oben).
4.
4.1 Das eingesetzte Invalideneinkommen von Fr. 45'821.90 - das von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anstellung von 50 % im Jahr 2002 erzielte Einkommen (Urk. 8/43 Ziff. 11-12) - ist weder bestritten noch zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Pensum ihre Restarbeitsfähigkeit optimal ausschöpft (vgl. Urk. 8/5 S. 2 oben).
4.2 Strittig ist hingegen das Valideneinkommen.
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem am 10. Oktober 2001 ergangenen Entscheid (in Sachen H., U 351/00) zum Valideneinkommen einer Versicherten, die verunfallte, als sie nach erworbenem Lizentiat als Gerichtspraktikantin tätig war, unter anderem folgendes ausgeführt (Erw. 4a): Das kantonale Gericht habe das Valideneinkommen (Fr. 92'000.- als das von einer Juristin in einer Vollzeitstelle durchschnittlich erzielbare Einkommen) auf zutreffende Weise ermittelt,
„indem es konkrete Abklärungen über das mittlere Einkommen einer 30jährigen juristischen Sekretärin mit Anwaltspatent sowie mit oder ohne Doktorat einer Rechtsmittelinstanz im Kanton Zürich tätigte, was über die kantonale Lohnklasse 19, Erfahrungsstufe 3, zu einem Betrag von aufgerundet Fr. 92'000.- führte. Mit Blick auf den im Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich befindlichen aktuellen Einreihungsplan (Adjunkt/in, jur. Sekretär/in, jur. Sekretär/in an einem Bezirksgericht, Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: jeweils ab Lohnklasse 17; Abteilungschef/in, jur. Sekretär/in an einem obersten kantonalen Gericht: jeweils ab Lohnklasse 18) sowie die für Adjunktinnen und Adjunkte der Stadt Zürich geltenden Lohnskala (Art. 5 der Verordnung über die Besoldung des Personals der Stadt Zürich, ab Besoldungsklasse 11; Skala im Anhang) entspricht dieses Einkommen durchaus einem realistischen Durchschnittswert, wie er von der Versicherten als Gesunde in einer Vollzeittätigkeit in der Verwaltung oder bei einem Gericht im Raum Zürich mutmasslich erzielt würde. Entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik (Tabellen TA1 und TA2, Anforderungsprofil 1+2) liegen die im privaten Sektor bezahlten Löhne im Durchschnitt nicht über jenen des öffentlichen Sektors, weshalb die Vorinstanz auch darauf verzichten durfte, weitere Abklärungen zum mutmasslichen Durchschnittsverdienst im privaten Sektor vorzunehmen. (...) Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf schriftliche Auskünfte mehrerer Anwälte aus Zürich geltend macht, im Angestelltenverhältnis in einer Anwaltskanzlei erheblich mehr verdienen zu können, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich beim Valideneinkommen um einen Durchschnittswert handelt. Ob sie tatsächlich in einer Anwaltskanzlei oder aber in der Verwaltung, in einem Privatunternehmen, an einem Gericht gearbeitet oder sich sogar selbstständig gemacht hätte, lässt sich mit der Vorinstanz (...) nicht abschliessend beantworten.“
4.4 Die Beschwerdeführerin setzte nach dem Unfall von 1995 ihr Studium fort, bestand jedoch im Jahre 1999 die Lizentiatsprüfung definitiv nicht (Urk. 3/12). Sie geht davon aus, ohne Unfall hätte sie das Lizentiat und dann das Anwaltspatent erworben und würde heute als selbstständige Rechtsanwältin Fr. 200'000.-- im Jahr verdienen.
Das postulierte Valideneinkommen basiert somit auf drei zeitlich gestaffelten Hypothesen: dem erfolgreichen Studienabschluss, der erfolgreichen Zusatzqualifikation als Rechtsanwältin und der selbstständigen Erwerbstätigkeit, und zwar, stellt man auf die eingereichte Praxiskostenstudie (Urk. 3/20) ab, entweder sehr erfolgreich in einer Einzelpraxis (durchschnittliches Betriebsergebnis rund Fr. 142'000.--) oder mit eher unterdurchschnittlichem Ertrag in einer Unkostengemeinschaft (durchschnittliches Betriebsergebnis rund Fr. 241'000.--).
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde die erste Hypothese (erfolgreicher Studienabschluss) nicht in Frage gestellt, wohl aber die zweite (Anwaltspatent) und damit auch die dritte Hypothese. Gestützt auf Auskünfte des kantonalen Personalamts hat sie ein Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- angenommen.
Ob die Beschwerdeführerin ohne den Unfall auch das Anwaltspatent erworben hätte, ist eine Frage, die offen bleiben kann. Immerhin ist festzuhalten, dass sie nicht mit Hinweis auf eine angebliche Misserfolgsquote von 50 % verneint werden kann, hat die Beschwerdeführerin doch belegt, dass diese Quote weit tiefer liegt als gemeinhin angenommen (vgl. Urk. 3/19).
Die Frage des Anwaltspatents kann offen bleiben, weil das Universitätsstudium mit Lizentiat einen arbeitsmarktfähigen Abschluss darstellt, der gemäss allgemeiner Erfahrung (vgl. Ueli Kieser, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 53 ff., S. 82 mit Hinweisen) zur Berufsausübung und Einkommenserzielung befähigt, ohne dass weitere Qualifikationen (Anwaltspatent, Doktorat usw.) erworben werden.
Davon ist auch das EVG im erwähnten Entscheid ausgegangen, in welchem der erfolgreiche Abschluss des Studiums noch vor dem Unfall erfolgt war, so dass sich die Frage der hypothetischen Einkommensentwicklung auf allfällige Verbesserungen nach erfolgtem Studienabschluss beschränkte. Umso mehr muss es im vorliegenden Fall genügen, den Erwerb des Lizentiats als (erste) Hypothese vorauszusetzen und gestützt darauf das Valideneinkommen zu bestimmen. Dafür weitere, zunehmend unwahrscheinlichere Hypothesen heranzuziehen, rechtfertigt sich nicht.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat angenommen, die Beschwerdeführerin könnte als Juristin ein Einkommen von Fr. 120'000.-- erzielen. Dass sie diesen Betrag ermittelt hat, indem sie auf die bei der öffentlichen Hand üblichen Ansätze abgestellt hat, ist mit Blick auf den erwähnten Entscheid des EVG ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dass der als Valideneinkommen angenommene Betrag in einer absolut plausiblen Grössenordnung liegt, illustriert überdies der folgende Vergleich: Hätte die Beschwerdeführerin 1996 das Lizentiat erworben und wäre - nach zweijähriger Tätigkeit an einem erstinstanzlichen Gericht - seit 1999 als Gerichtssekretärin am hiesigen Gericht als einem obersten kantonalen Gericht tätig, so hätte sie im Jahr 2002/2003 mit einem Einkommen von rund Fr. 114'000.-- rechnen können (vgl. Urk. 10).
Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte und beschwerdeweise in Frage gestellte Valideneinkommen zu keiner Beanstandung Anlass gibt, womit auch der angefochtene, eine Anspruchserhöhung verneinende Entscheid sich als rechtens erweist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).