IV.2003.00515

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. März 2004


in Sachen
T.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       T.___, geboren 1952, arbeitete bis Ende Dezember 2001 bei der A.___ AG in B.___ als Hilfsdachdecker (Urk. 8/28). Am 4. Februar 2002 meldete er sich wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, Schlafstörungen, Schwindel und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___ (Bericht vom 18. Februar 2002, Urk. 8/14) ein, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem letzten Arbeitsverhältnis von T.___ (Urk. 8/28) und liess Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/29). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/6) wurde mit Verfügung vom 6. März 2003 (Urk. 8/3) T.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zugesprochen. Dagegen liess T.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 2. April 2003 (Urk. 8/22) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 7. November 2003 (Urk. 8/2 = Urk. 2) abgewiesen wurde, nachdem die IV-Stelle noch einen weiteren Bericht von Dr. C.___ (Bericht vom 11. August 2003 [Urk. 8/11], unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 23. September 2002 und vom 6. März 2001, des Berichtes von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und FMH Gastroenterologie, vom 23. August 2002 und des Berichts von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Kardiologie, vom 9. Juli 2002 [Beilagen zu Urk. 8/10]) eingeholt hatte.

2.       Am 9. Dezember 2003 liess T.___ durch Milosav Milovanovic Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid zu ändern und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2004 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.

         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
2.2     Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an mehreren ernsthaften Erkrankungen. Zudem sei er weder neurologisch noch psychiatrisch abgeklärt worden, noch habe man bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug vorgenommen (Urk. 1).
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % arbeitsfähig. Er habe somit Anspruch auf eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem IV-Grad von 64 % (Urk. 2).

3.
3.1     Dr. C.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2001 in Behandlung steht (siehe Urk. 8/14 lit. D Ziff. 1) und die den Beschwerdeführer somit seit einiger Zeit kennt, diagnostiziert in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2002 (Urk. 8/14) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit reaktiver Spondylose, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylose der LWS und BWS und einen Status nach Morbus Scheuermann. Es handle sich um belastungsabhängige Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für den Rücken belastende Arbeiten, insbesondere Verrichtungen in nach vorne gebeugter Körperstellung oder mit repetitiven Belastungen der oberen Extremitäten, auszuüben. In seinem ursprünglichen Beruf als Isoleur sei er deshalb zu 100 % arbeitsunfähig, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In ihrem zweiten Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 8/11) erwähnt die Ärztin zusätzlich einen Diabetes mellitus Typ II, misst letzterer Diagnose allerdings bei ihrer Beurteilung (auf S. 2) keinerlei einschränkende Bedeutung bei. Von psychischen Störungen mit Krankheitswert und Äthylismus erwähnt Dr. C.___ nichts, und solche Gesundheitsstörungen müssten einer langjährigen Hausärztin zumindest aufgefallen sein. Die Berichte von Dr. D.___ vom 23. September 2002 und vom 6. März 2001, von Dr. E.___ vom 23. August 2003 und von Dr. F.___ vom 9. Juli 2002 (Beilagen zu Urk. 8/10) enthalten ebenfalls keinerlei Hinweise auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers behaupteten psychischen Störungen beziehungsweise auf einen allfälligen Alkoholabusus mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung. Auch Somatiker sind durchaus in der Lage, psychische Störungen mit Krankheitswert zu erkennen. Dr. E.___ diagnostizierte zwar mit Hilfe einer Abdomensonographie eine Lebersteatose (Bericht vom 23. August 2002, Beilage zu Urk. 8/10), stellte jedoch gleichzeitig auch erhöhte Blutzuckerwerte (Diabetes) fest, welche ursächlich für eine Lebersteatose sein können. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 31. März 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/13) ergibt sich, dass die Blutarmut (Anämie) von den Hämorrhoiden verursacht wurde, welche in der Zwischenzeit operativ entfernt wurden. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird aber gemäss den Ausführungen der Ärztin lediglich durch das Rückenleiden verursacht.
3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten bei Verfügungserlass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da weder die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C.___, noch der Gastroenterologe, Dr. E.___, von einem krankhaften Äthylismus berichten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die behauptete psychische Störung, wofür es in den medizinischen Berichten nicht den kleinsten Hinweis gibt. Schmerzen können das psychische Wohlbefinden eines Betroffenen stören, das ist bekannt. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch, der an organisch bedingten Schmerzen leidet, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, im Sinne der Invalidenversicherung psychisch krank ist. In Bezug auf den Diabetes mellitus kann vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verlangt werden, dass er diesen Gesundheitsschaden durch konsequente Einnahme der notwendigen Medikamente und durch das Einhalten einer entsprechenden Diät in den Griff bekommt. Zudem bescheinigt keiner der involvierten Ärzte aufgrund dieser Diagnose eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2002 ausgerichtet (Urk. 8/3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen für das Jahr 2002 in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 62'400.-- aus (Urk. 8/5, 8/7 und 8/8). Diese Annahme deckt sich mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 27. Februar 2002 (Urk. 8/28) und ist daher nicht zu beanstanden.
4.3     Bei der Bemessung des erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/8). Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht. Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit anhand der sogenannten Tabellenlöhnen vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei Annahme einer im Jahr 2002 wie im Jahr 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, Tabelle B9.2 S. 94) einen Lohn von Fr. 4'750.-- monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 57'000.-- (Fr. 4'750.-- x 12) ergibt.
         Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein maximaler Abzug von 15 % und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 1952 geborene und seit 1977 in der Schweiz vornehmlich im Baugewerbe tätig gewesene (Urk. 8/31) Beschwerdeführer nur noch im Umfange von 50 % einer behinderungsangepassten, körperlich leichteren Erwerbstätigkeit nachgehen kann und das Lohnniveau bei Männern mit einer Teilzeitanstellung tiefer liegt als bei einer gleichwertigen Vollzeitbeschäftigung (Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 18. November 2003 zur LSE 2002, S. 2).
4.4 Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist und dabei im Jahr 2002 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 24'225.-- hätte erzielen können (Fr. 57'000.-- : 2 x 85 %), resultiert im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'175.-- oder ein Invaliditätsgrad von 61.2 %. Die Zusprechung einer halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).