IV.2003.00516
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, arbeitete von Juli 1988 bis Ende 1994 mit Unterbrüchen bei der A.___ AG, ___, als Gerüst-Hilfsmonteur im Saisonnier-Status (Urk. 11/84 = Urk. 11/68). Vom 13. März 1995 bis 28. Februar 1997 war er bei B.___, Malergeschäfte, ___, als Aussenisoleur angestellt, welche Stelle er gemäss Angaben des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen aufgab (Urk. 11/83). Seither arbeitete der Versicherte nicht mehr (vgl. Urk. 11/80 Ziff. 2).
1.2 Wegen seit 1994 bestehenden lumbalen Beschwerden unterzog sich S.___ am 17. April 1996 einer Diskushernien-Operation (vgl. Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___, ___, vom 19. Juni 1996, Urk. 11/40, und 2. Juni 1996, Urk. 11/41 Ziff. 4.1).
1.3 Am 18. Juni 1996 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung (vgl. Urk. 14 Erw. I. 1a).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 wies die IV-Stelle die Begehren um Gewährung einer Rente und beruflicher Massnahmen ab (Urk. 11/24). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 1999 ab (Prozess Nr. IV.1996.00751, Urk. 14).
2.
2.1 Am 5. Februar 1998 (richtig wohl: 5. März 1998) stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand aufgrund eines Verkehrsunfalls am 9. Februar 1998 verschlechtert habe (Urk. 11/118).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 sprach die IV-Stelle S.___ aufgrund des Vorliegens eines Här tefalls bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente und Kinderrenten zu (Urk. 11/28).
2.2 Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. September 2001 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2001.00381, Urk. 15 Erw. II. 4).
3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu seiner gemäss eigenen Angaben stets ausgerichteten Härtefallrente (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 neu errechnete Kinderrenten zu (Urk. 11/1).
4.
4.1 Im Mai 2002 veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum D.___ (D.___), Begutachtungsstelle in ___ (vgl. Urk. 11/15; Urk. 11/26 und Urk. 11/45 S. 1). Die begutachtenden Ärzte erstatteten das Gutachten am 26. März 2003 (Urk. 11/45).
4.2 Am 8. August 2003 verfügte die IV-Stelle, die Erwerbseinbusse des Versicherten betrage weiterhin 40 %, weshalb sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abwies und unverändert eine Härtefallrente ausrichtete (Urk. 11/11 = Urk. 11/54 = Urk. 11/58; Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1). Die Einsprache von S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, vom 11. September 2003 (Urk. 11/53 = Urk. 11/57) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. November 2003 ab (Urk. 11/5 = Urk. 2).
4.3 Hiegegen erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Blöchlinger, am 9. Dezember 2003 Beschwerde und stellte Antrag auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Im Rahmen der gerichtlichen Abklärung betreffend das Feststellungsinteresse (Urk. 4) änderte der Versicherte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).
4.4 Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei einzutreten, sie sei indes abzuweisen (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist.
Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird.
Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2001 in Sachen T., I 132/00, Erw. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst bloss die Zusprechung einer halben Rente anbegehrt (Urk. 1 S. 2), welches Rechtsbegehren zu keiner Änderung des Verfügungsdispositives geführt hätte. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 änderte er seinen Antrag ab und ersuchte nunmehr um Zusprechung mindestens einer halben Rente (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3), was auf eine Abänderung des Dispositives des angefochtenen Entscheides hinzielt und damit auf ein tatsächliches und aktuelles, mithin schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde schliessen lässt.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Artzes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
3.2 Zu ergänzen ist, dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30), es sei denn, sie wäre mit einer materiellen Prüfung des Anspruches verbunden gewesen (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. Vorliegend ist strittig, ob, und falls ja, in welchem Umfang seit Erlass der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 31. Oktober 1996 eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 26. März 2003 davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Befunde um 40 % eingeschränkt und diese Einschränkung einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen sei, weshalb ihm ab 1. Februar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und Vorliegen eines Härtefalls eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 2 S. 3; Urk. 11/11), macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Gutachter am D.___ sich nicht mit der Kritik und den Einwänden des Chirurgen Dr. med. E.___ vom 13. Februar 2001 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinander gesetzt hätten, weshalb ein Bericht von Dr. E.___ einzuholen und allenfalls ein Gutachten unter Beizug eines Chirurgen in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und 6). Der Beschwerdeführer verweist sodann auf einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. November 2003 (richtig: 2002; Urk. 3/2; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Zudem rügt er die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, da diese keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 und Ziff. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 rechts, die am 17. April 1996 operiert wurde. Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ (Urk. 11/37 S. 2; Urk. 11/40; Urk. 11/41 Ziff. 1.5) sowie Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 11/38 Ziff. 1.5), bescheinigten dem Beschwerdeführer am 19. Juni und 9. August 1996 sowie am 22. Juli 1996 in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 1996. Danach attestierten sie ihm bei körperlich angepasster leichter Tätigkeit übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/37 S. 2 und Urk. 11/39). Diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit lag der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Oktober 1996 zugrunde (Urk. 11/25; vgl. Urk. 14 Erw. II.2 und Erw. II.3b).
5.2
5.2.1 Der Verfügung vom 22. Mai 2001, mit welcher aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1998 zugesprochen wurde (Urk. 11/28), lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde, die mit Urteil vom 27. September 2001 als nicht schlüssig und damit als ungenügende Grundlage für einen Entscheid befunden wurden, weshalb genannte Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 15):
5.2.2 Die Ärzte der Rheumatologischen Universitätsklinik, H.___-Spital, ___, attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem rheumatologischen Untergutachten vom 10. November 1999, das im Rahmen der Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Universitätskliniken ___, erstellt wurde, bei gestellten Diagnosen (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit unspezifischer Schmerzausstrahlung in die rechte untere Extremität und nicht auszuschliessender residueller leichter S1-Rezidivierung rechts sowie Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 17. April 1996 bei mediolateraler subligamentärer Diskushernie nach rechts L5/S1 mit elektromyographisch nachgewiesenem S1-Syndrom sowie Segmentdegeneration mit Retrolisthesis L5/S1 und Status nach probatorischem Fixateur extern L5/S1 am 10. März 1997; Persönlichkeitsänderung mit depressiven sowie Angstsymptomen bei chronifizierten Schmerzen nach einer Diskushernienoperation bei psychiatrischer Diagnose im Oktober 1998; unklare residuelle erytehamtöse Hautveränderungen am linken Unterschenkel, antibiotisch therapiert; Urk. 11/34 S. 7) für eine stark rückenbelastende Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt als Bauarbeiter ausgeübt habe, eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei eine stufenweise Reintegration nach erfolgter Rekonditionierung für eine leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeit, unter Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Lasten, der Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit, repetitiven Bewegungsmustern, Überkopfarbeit oder häufigem Treppensteigen hingegen vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/34 S. 9). Wie diese stufenweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Umfang aussähe beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, wurde indes nicht klar dargelegt (vgl. Urk. 15 Erw. II.3c). Auch in der hierauf basierenden Gesamtbeurteilung der MEDAS vom 22. Nobember 1999 wurde dies nicht näher erörtert, sondern vielmehr eine bereits bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, unter Vermeidung der im rheumatologischen Gutachten angeführten weiteren Faktoren, attestiert (Urk. 11/35 S. 12 f. Ziff. 3.3.3).
Dr. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital I.___, ___, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 13. Februar 2001 eine seit 1997 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Abklärungsinstitute wie die MEDAS, aber auch etliche gutachterliche Stellen, verstünden in der Regel nicht sehr viel von Wirbelsäulen-Problemen, da sich bei den beurteilenden Ärzten keine Chirurgen befänden. Vorliegend bestünden strukturelle Probleme. Für diese seien die Augen der konservativen Therapeuten nicht geschult (vgl. Urk. 15 Erw. II. 3b/dd). Mit Urteil vom 27. Septebember 2001 wurde betreffend die Einschätzung durch Dr. E.___ festgehalten, dass diese zur Klärung der Frage der Restarbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden könne, da aufgrund seiner Ausführungen zu schliessen sei, dass die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter betreffe und sich nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit beziehe (Urk. 15 Erw. II. 3c).
5.2.3 In psychischer Hinsicht wichen die damals vorliegenden psychiatrischen Beurteilungen nicht nur in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch in der Diagnose voneinander ab:
Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit 24. November 1997 in einer ambulanten psychischen Behandlung befand, sprach am 3. Februar 1998 von einer durch körperliche Beschwerden und psychosoziale Probleme entwickelten Depression höheren Grades (Urk. 11/119).
Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Oktober 1998 die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung mit depressiven und Angstsymptomen bei chronifizierten Schmerzen nach einer Diskushernienoperation (Urk. 11/32 Ziff. 3). Durch den leichteren Autounfall im Februar 1998 sei es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers gekommen, der auch psychisch Schwierigkeiten gehabt habe, weshalb dieser sich im Mai 1998 zu ihm in Behandlung begeben habe (Urk. 11/32 Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Eine Halbtagestätigkeit in einer geschützten Werkstätte wäre jedoch möglich (Urk. 11/32 Ziff. 1.1 und 4.3). Den Gesundheitszustand beurteilte er als mit der Zeit besserungsfähig (Urk. 11/32 Ziff. 1.4). Im Widerspruch dazu stand aber seine Beurteilung vom 13. Juli 2001, in welcher er bei gleichbleibender Diagnose eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes trotz intensiver Behandlung beschrieb, indes aus psychiatrischer Sicht lediglich noch eine 50 bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 15 Erw. II. 3b/bb). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stand also im Widerspruch zu seinen Ausführungen über den Gesundheitszustand, weshalb sie nicht Grundlage eines Entscheides sein konnte (vgl. Urk. 15 Erw. II. 3c).
Im psychiatrischen Untergutachten der MEDAS vom 12. November 1999 wurde schliesslich "Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 Nr. F41.2)" diagnostiziert (Urk. 11/36 S. 4). Die Komplexität der Belastungsfaktoren habe zu einer depressiven Störung geführt, die gegenwärtig leichten bis mittleren Grades sei, und den Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeit einschränke. Zudem bestünden ängstliche und katastrophisierende Phantasien. Die ängstliche Krankheitsverarbeitung habe gewiss eine Auswirkung auf die Bewältigung der somatischen Schmerzen. Anders als Dr. K.___ fanden aber die untersuchenden Ärzte keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Komorbid bestünden Hinweise auf eine Agoraphobie, wobei diese Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der deutlich vorhandenen depressiven Störung eingeschränkt, wobei die Einschränkung im Gegensatz zu Dr. K.___ auf 25 % bis 50 % geschätzt wurde (Urk. 11 /36 S. 5).
5.2.4 Im MEDAS-Gutachten vom 22. November 1999 wurde in der Gesamtbeurteilung aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Gerüstbauer oder Gebäudeisolateur festgehalten (Urk. 11/35 S. 12 Ziff. 3.3.2); für eine leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von schweren Lasten oder der Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit und repetitivem Bewegungsmuster, Überkopfarbeit oder häufigem Treppensteigen sei der Beschwerdeführer aber vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/35 S. 12 f. Ziff. 3.3.3). In psychischer Hinsicht sei diese Arbeitsfähigkeit durch die gemischte Angst und depressive Störung gegenwärtig um 25 % eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer in den adaptierten Berufen zu 75 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit sei aber durch medizinische Massnahmen steigerbar und sollte nach deren Durchführung 100 % erreichen (Urk. 11/35 S. 13 Ziff. 3.3.3). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse aufgrund der Anamnese auf das zweite Unfallereignis im Oktober 1995 datiert werden (Urk. 11/35 S. 13 Ziff. 3.3.4). Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit wurde mit Urteil vom 27. September 2001 als widersprüchlich beurteilt, da zwar in der Gesamtbeurteilung auf die vorangehend erfolgte psychiatrische Begutachtung abgestellt worden sei, worin dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht eine 25 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, die beurteilenden Ärzte aber ohne jegliche Begründung auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % geschlossen hätten. Ferner sei die angeführte Steigerungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit nicht näher dargelegt worden, und es sei unklar geblieben, wann die Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 15 Erw. II. 3c).
6.
6.1 Das von der Beschwerdegegnerin in der Folge in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum D.___ (D.___) vom 26. März 2003 ergab Folgendes:
Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten (Urk. 11/45), gezeichnet für die beteiligten Begutachter von den Internisten Chefarzt PD Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, und Dr. med. M.___, beruht auf umfassendem Aktenstudium, Familien-, Sozial- und Systemanamnese, persönlicher Anamnese, der Darstellung der geklagten Beschwerden, fachärztlichen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer multidisziplinären Konsensbesprechung.
6.2 Die internistische Untersuchung nahm Dr. M.___ vor. Sie ergab unauffällige Befunde betreffend Kopf, Thorax, Atmungsorgane, Herz, Abdomen und Nervensystem. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich unbeobachtet ein flüssiges Bewegungsmuster gezeigt, in der Untersuchungssituation habe der Beschwerdeführer indes gestöhnt. Es habe sich ein muskulärer Hartspann der Schultergürtelpartie gezeigt. Die Wirbelsäule sei im Lot. Feststellbar sei eine Druckdolenz paravertebral im Verlauf der ganzen Wirbelsäule mit Maximum zwischen L3 bis L5. Die Halswirbelsäule sei normal beweglich mit Bewegungsschmerz für Rotation links. Die Brustwirbelsäule sei normal und indolent beweglich. Die Extension der Lendenwirbelsäule sei schmerzbedingt um zwei Drittel eingeschränkt, die Seitbeugung um einen Drittel, die Flexion normal. Die Schultern und Hüften seien normal und indolent beweglich. In die Hocke gehen sowie Fersen- und Zehengang erfolgt problemlos. Fibromyalgiepunkte seien nicht exquisit druckdolent (Urk. 11/45 S. 9 f. Ziff. 3.1).
6.3 Die rheumatologische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. N.___ am 6. Februar 2003. Der Beschwerdeführer klage über dauernde, wechselnd stark vorhandene Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen laterodorsal übers Gesäss in den rechten Oberschenkel, akzentuiert beim Aufstehen und Positionswechsel. Sodann beklage er Nacken-Schulter-Schmerzen links und zeitweises Einschlafen der Zehen III-V rechts (Urk. 11/45 S. 11 Ziff. 3.3.1). Der Beschwerdeführer weise ein fast steifes Gangbild auf, dies nach relativ frischer Operation eines Sakraldermoids. Zehen- und Fersengang seien durchführbar. Ein mässiger Aufrichteschmerz sei feststellbar. Die Extension sei um zwei Drittel, die Seitneigung um ein Drittel schmerzhaft eingeschränkt. Palpatorisch sei eine diffuse lumbale Druckdolenz, nicht segmental lokalisiert, feststellbar. Die Brustwirbelsäule sei uneingeschränkt beweglich, die Halswirbelsäule mit Bewegungsschmerz für Rotationen nach links, nicht segmental lokalisiert, ohne Funktionsbehinderung. Es hätten sich keine Irritationszonen und keine wesentlichen Tendomyosen gezeigt. Die Extemitätengelenke seien palpatorisch unauffällig, ohne Synovitiden und Ergüsse und mit altersentsprechend normalen Bewegungsmustern. Neurologisch habe sich ein seitengleiches Reflexbild an oberen und unteren Extremitäten gezeigt, keine Paresen und keine Zeichen der langen Bahnen. Eine leichte Hyposensibilität am Fuss im Dermatom S1 rechts sei feststellbar (Urk. 11/45 S. 11 f. Ziff. 3.3.1). Die Röntgenaufnahmen am D.___ vom 16. Januar 2003 hätten eine Blockbildung des Halswirbelkörpers 2/3 und eine Streckhaltung, ansonsten altersentsprechend normale radiologische Befunde der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule gezeigt. Betreffend die Lendenwirbelsäule hätten sich initiale ventrale Spondylosen an L5 und eine rudimentäre Bandscheibe S1/2 gezeigt (Urk. 11/45 S. 12 Ziff. 3.3.1).
Dr. N.___ stellte daher folgende rheumatologische Diagnosen (Urk. 11/45 S. 12 Ziff. 3.3.1):
"Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit leichter Hyposensibilität S1 rechts (Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 17. April 1996 sowie Status nach probatorischem Fixateur externe L5/S1 am 10. März 1997)
Geringfügiges chronifiziertes Cervicalsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen links nach Distorisionstrauma 1998"
Zusammenfassend hielt Dr. N.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in Intensität und Behinderung aufgrund der gemachten Beobachtungen während der Anamneseerhebung und der Untersuchung nicht vollumfänglich nachvollziehbar seien. Geringfügige Beschwerden im Kreuzbereich liessen sich durch eine Facettenüberlastung und möglicherweise geringfügige segmentale Instabilität (Aufrichteschmerz) erklären. Die Hyposensibilität im Dermatom S1 am Fuss rechts sei bereits 1997 dokumentiert, ohne klinische Relevanz. Die Nackenbeschwerden stünden ebenfalls in deutlicher Diskrepanz zu den gemachten klinischen Untersuchungsbeobachtungen. Es habe lediglich ein zeitweiser Rotationsschmerz nach links konstatiert werden können. Auch die Kopf- und Halswirbelsäulen-Haltung und Bewegung schien keineswegs beeinträchtigt oder schmerzauslösend zu sein. Für eine stark rückenbelastende Tätigkeit (Hilfsarbeit auf dem Bau) bestehe aufgrund des Zustandes nach Rückenoperation sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch übermässige Belastungen sei mit einer Schmerzprovokation im Kreuzbereich zu rechnen. Dem Beschwerdeführer sei aber eine körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeit, die wechselnd im Stehen und Sitzen durchgeführt werden könne und keine ergonomisch ungünstige Körperhaltung verlange, uneingeschränkt zumutbar (Urk. 11/45 S. 12 f. Ziff. 3.3.1).
6.4 Am 20. Januar 2003 erfolgte die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. O.___. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass nach der zweiten Operation 1997 bei ihm eine Angst aufgetreten sei, sein Krankheitszustand könne sich verschlimmern und er noch im Rollstuhl landen. In der Folge sei er depressiv geworden und habe im November 1997 eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. J.___ begonnen und ab Mai 1998 bei Dr. K.___ fortgeführt. Belastend sei seine doppelt blockierte Situation, gesundheitlich und wegen des Asylantenstatus. Er leide unter dem Gefühl der Abhängigkeit von Versicherungen und Ärzten, habe starke Zunkunftsängste und fühle sich durch seine Landsleute ausgegrenzt. Psychisch fühle er sich müde. Die Grundstimmung sei deutlich depressiv. Er beschreibe ein depressives Grübeln. Ansonsten sei das Denken formal unauffällig. Emotional sei eine gewisse Distanz spürbar. Hinweise für Gedächtnisstörungen, deutliche Phobien, ein psychotisches oder ein schwer depressives Erleben fehlten. Suizidgedanken seien früher häufig gewesen, aktuell würden sie nur noch selten auftreten (Urk. 11/45 S. 14 f. Ziff. 3.3.2).
Dr. O.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine mittelschwere Depression bei einer leichteren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei lumbospondylogenem Syndrom zeige. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fehlten. Der Beschwerdeführer habe seit Herbst 1994 Rückenprobleme. Nach zwei Hebetraumata und zwei Operationen hätten sich seine Beschwerden chronifiziert. Zeitlich falle diese unglückliche Krankheitsentwicklung mit dem Familiennachzug und einem trotz grosser juristischer Anstrengungen nach wie vor schlecht abgesicherten Aufenthalt zusammen. Der Beschwerdeführer beschreibe eindrücklich seine emotional sehr belastende Situation. Sein Auftreten weise hin auf ein männliches Rollenverständnis, das auf Unabhängigkeit und Freiheit fusse. Seine Lebensrealität sei heute aber gekennzeichnet durch Abhängigkeiten von Ärzten, Versicherungen und Behörden, die ihn auch kränkten, ihn auf Entscheide warten liessen, ihm nicht Glauben schenkten. Dieser Situation könne er kaum entrinnen und habe dennoch familiär Verantwortung zu tragen. Andererseits erklärten die vorliegenden somatischen Rückenprobleme die Schmerzen nur teilweise und der zumindest subjektiv fehlende Erfolg der beiden Operationen sei ein deutlicher Hinweis auf eine psychogene Komponente, welche die Diagnose Somatisierungsstörung stütze (Urk. 11/45 S. 16 Ziff. 3.3.2).
Aufgrund der Depression und der Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit zu 40 % reduziert. Therapeutisch sei ein Fortführen einer stützenden psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung gegen Depression und Zukunftsängste zu empfehlen. Ein Arbeitsplatz mit leichterer manueller und wechselnder Behandlung wäre sinnvoll. Bei erfolgreicher Arbeitswiederaufnahme sei eine spätere Steigerung des Arbeitspensums nicht ausgeschlossen. Die Prognose erscheine dennoch reserviert. Sie sei möglicherweise stark abhängig vom Aufenthaltsstatus, welcher rasch abzuklären sei (Urk. 11/45 S. 16 Ziff. 3.3.2).
6.5 Gesamthaft wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/45 S. 17 Ziff. 4):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996)
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- Leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronifiziertes Cervicalsyndrom
- Status nach Operation einer Pilonidalfistel (Januar 2003)
- Status nach Ureterolithiasis; Lithotripsie 2001
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit:
Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wechselnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gesehen von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden (Urk. 11/45 S. 18 Ziff. 5 und Urk. 11/46).
7.
7.1 Die medizinische Aktenlage ist nunmehr nach Einholung eines polydisziplinären Gutachten genügend klar und ergibt ein überzeugendes Bild betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Danach ist aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, umfassenden Gutachtens des D.___ vom 26. März 2003 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher keine ergonomisch ungünstigen Haltungen eingenommen werden müssen, zu 40 % eingeschränkt ist, wobei die Einschränkung auf psychischen Gründen beruht. Es steht nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer leichten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, welche genannte Einschränkung bewirkt. Mit den Ärzten der MEDAS stellte auch Dr. O.___ keine Persönlichkeitsstörung fest (vgl. vorn Erw. 6.4). Seine aus psychischer Sicht erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugt und liegt in der bereits von den Ärzten der MEDAS genannten Bandbreite der Einschränkung. Auf die Beurteilungen durch Dr. K.___, der als einziger Arzt eine Persönlichkeitsänderung diagnostiziert hatte, kann hingegen aus den bereits im Urteil vom 27. September 2001 genannten Gründen nicht abgestellt werden (vgl. vorn Erw. 5.2.3). Die festgestellte 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen blieb denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 6).
Strittig ist indes die Beurteilung der physischen Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beruft sich hierbei auf den Bericht des orthopädischen Chirurgen Dr. E.___ vom 13. Februar 2001, in welchem ihm dieser eine seit 1997 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und Kritik an den Abklärungsinstituten wie die MEDAS übte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und 6). Betreffend die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ wurde bereits mit Urteil vom 27. September 2001 festgehalten, dass diese zur Klärung der Frage der Restarbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden könne, da aufgrund seiner Ausführungen zu schliessen sei, dass sie sich auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter beziehe (Urk. 15 Erw. II. 3c).
Daran ist festzuhalten. Eine körperlich bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint auch angesichts der Untersuchungsergebnisse von Dr. N.___ vom 6. Februar 2003, der insbesondere festhielt, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bezüglich Intensität und Behinderung objektiv nicht vollumfänglich nachvollziehbar seien (vgl. Erw. 6.3), als unwahrscheinlich. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), wurde das Gutachten des D.___ unter Beizug des Berichts von Dr. E.___ vom 13. Februar 2001 erstellt (vgl. Urk. 11/45 S. 5), der aber die nachvollziehbar begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht nicht in E.___ zu ziehen vermag und in seiner Knappheit keinen Anlass für weitere Abklärungen gab. Nach Gesagtem bleibt kein Raum für eine chirurgische Abklärung. Daran vermag auch der knappe und nicht näher begründete Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. November 2002 nichts zu ändern, in welchem dieser festhielt, dass unter Weiterführung der Behandlung (Physiotherapie, Analgetika, Infiltrationen, Trainingstherapie) eine Besserung der Schmerzen und eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könne (Urk. 3/2 Ziff. 3.1 und 4.2). Denn einerseits bezieht sich dieser auf den Bericht von Dr. E.___ (Urk. 3/2 Ziff. 4.2), und andererseits bleibt es unklar, auf welche Tätigkeit sich die genannte Arbeitsfähigkeit bezieht.
7.2 Aus Gesagtem folgt, dass seit der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 31. Oktober 1996 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht eingetreten ist. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1995/1996 in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit in somatischer Hinsicht zu 100 % eingeschränkt ist (vgl. vorn Erw. 5.1, Erw. 5.2.2 und Erw. 5.2.4; vgl. auch Urk. 11/13). Wann eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, konnte mit Urteil vom 27. September 2001 nicht beantwortet werden. Richtigerweise wurde darauf hingewiesen, dass der im Gutachten der MEDAS vom 22. November 1999 angeführte Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 1995 nicht zutreffen könne, bestanden doch damals ausgewiesenermassen Rückenbeschwerden, jedoch noch keine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht (vgl. Urk. 15 Erw. II. 3c am Ende). Das nun vorliegende Gutachten des D.___ vom 26. März 2003 beantwortet die Frage nach dem Beginn der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausdrücklich. Dennoch kann von weiteren Abklärungen diesbezüglich abgesehen werden, wie im Folgenden zu zeigen ist.
Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Untersuchung durch Dr. O.___ vom 20. Januar 2003 seine Leiden. Hierbei berichtete er über seine nach der Operation im Jahre 1997 aufgetretene Angst davor, dass sich sein Krankheitszustand verschlimmern und er noch im Rollstuhl landen könnte. In der Folge sei er depressiv geworden und habe im November 1997 bei Dr. J.___ eine psychotherapeutische Behandlung begonnen, die er ab Mai 1998 bei Dr. K.___ weitergeführt habe. Dr. K.___ habe im Oktober 1998 eine seit Oktober 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht bescheinigt (Urk. 11/45 S. 14 Ziff. 3.3.2).
Ausgewiesenermassen begab sich der Beschwerdeführer am 24. November 1997 bei Dr. J.___ in eine ambulante psychische Behandlung, die er ab Mai 1998 bei Dr. K.___ weiterführte (vgl. vorne Erw. 5.2.3). Dieser berichtete am 30. Oktober 1998, dass es durch den Unfall vom 9. Februar 1998 zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer auch psychisch Schwierigkeiten gehabt habe. So habe dieser unter depressiven Verstimmungen gelitten und starke innere Spannungen und Ängste verspürt, weswegen er sich entschlossen habe, einen Psychiater zu konsultieren (Urk. 11/32 S. 2). Nach Gesagtem kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 1997 zu verschlechtern begann.
Ab welchem Zeitpunkt sich die Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirkte, kann indes nicht abschliessend gesagt werden. Dr. J.___ äusserte sich hiezu nicht; und Dr. K.___ seinerseits setzte ohne weitere Begründung den Beginn auf Oktober 1996 fest (Urk. 11/32 S. 1 Ziff. 1.5), worauf nicht abgestellt werden kann. Angesichts von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, sowie wonach die Erhöhung der Renten, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens vom dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, kann auch angesichts des Revisionsbegehrens vom 5. Februar 1998 (Urk. 11/118) davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Rentenzahlung mit Wirkung ab 1. Februar 1998 zu erfolgen hätte. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, die als Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes den 9. Februar 1998 annahm (Urk. 11/13 und Urk. 11/18-19).
8.
8.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2003 - wie schon in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 11/11) - ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspreche, weshalb sie keinen Einkommensvergleich vornahm (Urk. 2 S. 3). Dies rügte der Beschwerdeführer zu Recht (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2004 stellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich an, wobei sie ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen im Jahre 1995 ein Valideneinkommen von Fr. 56'943.-- errechnete. Bei einem gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2002 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 34'649.--(60 % von Fr. 57'749.--) und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 15 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 48 %, was dem Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente verleihen würde (Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 8).
8.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Nach Gesagtem ist vorliegend auf die Gegebenheiten im Jahre 1998 abzustellen (vgl. vorne Erw. 7.2).
8.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall unbestrittenermassen weiterhin als Gerüst-Hilfsmonteur oder Aussenisolateur tätig. Er arbeitete von Juli 1988 bis Ende 1994 mit Unterbrüchen bei der A.___ AG als Gerüst-Hilfsmonteur (Urk. 11/84), bei welcher er 1993 in der Zeit vom 15. März bis 17. Dezember ein Einkommen von Fr. 36'630.-- erzielte (Urk. 11/123). Aufgrund dieses Verdienstes ist das Valideneinkommen zu ermitteln, da, wie mit Urteil vom 25. Februar 1999 festgehalten, 1994 wie auch 1995 bereits körperliche Beschwerden bestanden und nicht mehr von einer vollen Arbeitsleistung und somit einem gleich hohen Einkommen wie bei voller Gesundheit ausgegangen werden kann (Urk. 14 Erw. II.3a). Ausgehend vom genannten Einkommen für neun Monate, unter Aufrechnung auf ein ganzes Jahr und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,5 %, 1,3 %, 1,3 %, 0,5 % und 0,7 % für die Jahre 1994 bis 1998 (Die Volkswirtschaft, 10/1999 S. 28 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 1998 von Fr. 51'482.--.
8.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Nach Gesagtem sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ist ganz allgemein festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein recht weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Dem Beschwerdeführer sind grundsätzlich alle leidensangepassten leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten in vielen Produktions- und Dienstleistungsbereichen zumutbar. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 1998 auf monatlich Fr. 4'268.-- (LSE 1998, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2000, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002, S. 88 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'470.75 pro Monat beziehungsweise von Fr. 53'649.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitstätigkeit von 60 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 32'189.--.
Berücksichtigt man sodann, dass der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten kann, sondern die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nur in einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben kann, und auch dort - aus psychischen Gründen - eingeschränkt ist, sowie angesichts des Umstandes, dass statistisch gesehen teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen verhältnismässig weniger verdienen und zwar unabhängig vom Anforderungsniveau (vgl. LSE 1998, S. 20 Tabelle 6*), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn, wobei mit der Beschwerdegegnerin ein solcher von 15 % (vgl. Urk. 10 S. 2) als angemessen erscheint. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 27'360.--.
8.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51'482.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'360.-- beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr. 24'122.-- und damit der Invaliditätsgrad auf rund 47 %, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente, beziehungsweise bei Vorliegen eines Härtefalls auf eine halbe Invalidenrente, führt. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt (vgl. Telefonnotiz vom 5. März 2004; Urk. 12), weshalb das Gesuch vom 9. Dezember 2003 (Urk. 1 S. 2) zu bewilligen ist.
9.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Kostennote vom 5. August 2004 bei einem Aufwand von 4.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 333.20 (vgl. Urk. 18) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'369.95 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Dezember 2003 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, wird mit Fr. 1'369.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).