IV.2003.00517
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. D. Keller
c/o Feigel & Schlegel Rechtsanwälte
Schweizergasse 6, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1968, ist seit 1987 verheiratet, Mutter von zwei Kindern, geboren 1990 und 1992 (vgl. Urk. 53 Ziff. 1.5 und 3.1) und arbeitete seit dem 1. Oktober 1995 als Textilmitarbeiterin in der Ringspinnerei bei der A.___ AG in ___ (Urk. 7/49 Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Mit Schreiben vom 25. März 1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1999 (Urk. 7/24/1 = Urk. 7/49/7), wobei der letzte Arbeitstag der Versicherten am 15. Januar 1999 war (Urk. 7/49 Ziff. 6). Am 2. März 2000 meldete sich die Versicherte wegen Bandscheibenbeschwerden zum Bezug von Leistungen (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/53 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/13/2-4, Urk. 7/14/2 = Urk. 7/16/1, Urk. 7/14/3 =Urk. 7/16/2, Urk. 7/15/2 = Urk. 7/45/1, Urk. 7/15/3, Urk. 7/17, Urk. 7/18/2, Urk. 7/18/3 = Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/2, Urk. 7/21, Urk. 7/23/1-3, Urk. 7/23/5-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/49/1) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/50/2), eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/48) sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/27, Urk. 7/46/1).
1.3 Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2001 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/9). Am 1. November 2001 unterzog sich die Versicherte einer Diskushernienoperation L5/S1 (Urk. 7/15/2, 7/15/3 S. 1) und am 23. Juni 2003 erstattete das B.___ (___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/12). Am 24. Juli 2003 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/3 = Urk. 7/29 = Urk. 3), und am 29. Oktober 2003 diejenige, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Versicherten verneint wurde (Urk. 7/2). Die Verfügung vom 29. Oktober 2003 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/3) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. D. Keller, Zürich, am 15. September 2003 Einsprache (Urk. 7/28).
Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. D. Keller, mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung von mindestens einer halben Rente. Eventualiter sei ein in der Muttersprache der Beschwerdeführerin abgefasstes psychiatrisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Februar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 3) geltend, auf ihre Einsprache vom 15. September 2003 hin habe die Beschwerdegegnerin zwar eine Arbeitsvermittlung, jedoch keine Berufsberatung eingeleitet. Darauf ist vorab einzugehen.
1.2 Die Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 7/28) beziehungsweise Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2003 (Urk. 1) richtete sich gegen die Verfügung vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/3), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 7/2) betreffend Anspruch auf Arbeitsvermittlung dagegen erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 413 f.).
Daher bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/3) betreffend Invalidenrente Streit- beziehungsweise Anfechtungsgegenstand, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie betreffend Abklärung allfälliger Ansprüche auf berufliche Massnahmen jederzeit ein Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige, als Teilzeiterwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist.
3.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist in vollem Umfang als Erwerbstätige zu qualifizieren. Zwar war sie bei der letzten Arbeitgeberin - wohl aufgrund des in jenem Zeitpunkt noch intensiv betreuungsbedürftigen Alters ihrer Kinder (vgl. Urk. 7/53 Ziff. 3.1) - lediglich im Umfang von 60 % erwerbstätig (vgl. Urk. 7/49/1 Ziff. 6 und Ziff. 10). Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Februar 2001, Urk. 7/48 S. 3 Ziff. 2.5) und gegenüber den Ärzten des B.___ (___) gab sie jedoch an, dass sie ohne Gesundheitsschaden ab August 1998 - nach dem Schuleintritt des jüngeren Kindes - voll erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 7/12 S. 17 Ziff. 6.1.7). Aufgrund dieser Angabe wie auch derjenigen, dass die finanzielle der Lage der Familie angespannt sei (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. C, Urk. 7/12 S. 11 Ziff. 4.2.1.3), erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden derzeit in vollem Umfang erwerbstätig wäre. Im Übrigen gingen auch die Ärzte des B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin eher als Erwerbstätige zu betrachten sei (vgl. Urk. 7/12 S. 17 Ziff. 6.1.7), und es wird diese Qualifikation von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
4.
4.1 Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Abteilung für Radiologie, Spital T.___, hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 1999 zuhanden von Dr. med. D.___, FMH für allgemeine Medizin, fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), minime degenerative Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule (BWS) vorlägen. Die minime ventrale Höhenverminderung von LWK 4, ganz diskret angedeutet auch zwischen L2 und L3, könnten in ihrer diskreten Veränderungen auf einen Status nach Morbus Scheuermann hinweisen. Eindeutigere Zeichen wie Schmorl'sche Knötchen seien allerdings nicht nachweisbar. Es bestünden keine degenerativen Veränderungen im Bereiche der Iliasakralgelenke (ISG) und der Hüftgelenke bei leichter Coxa valga beidseits, aber leichte degenerative Veränderungen im Bereiche der Symphyse (Urk. 7/23/7).
4.2 Vom 23. Januar bis 11. Februar 1999 war die Beschwerdeführerin im Spital T.___ hospitalisiert (Urk. 7/23/8 S. 1). Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Leitender Arzt, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, Medizinische Abteilung, Spital T.___, diagnostizierten zuhanden von Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin, ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei bekannter paramedianer Diskushernie L5/S1 links (Urk. 7/23/8 S. 1). Die Computertomographie vom 22. Januar 1999 weise eine deutliche paramediane Diskushernie L5/S1 links auf, die sich ins Foramen erstrecke. Es lägen eine wahrscheinliche Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 und S2 sowie eine minime Diskusprotrusion L4/L5 ohne Bedeutung vor (Urk. 7/23/8 S. 2). Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand präsentiert. Sie sei kardiopulmonal kompensiert und der allgemein internistische Status sei altersentsprechend und unauffällig. Sie habe eine deutliche Druckdolenz auf der Höhe der unteren LWS über den Processi spinosi sowie paravertebral links gezeigt. Weiter sei ein positiver Lasègue links bei 30° aufgefallen. Die Motorik und Trophik seien unauffällig und die Reflexe seien symmetrisch auslösbar gewesen. Zudem sei eine verminderte Sensibilität über dem Dermatom S2 links feststellbar gewesen. Im Verlauf der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin unter Analgesie mit initial Voltaren, später Tramal sowie Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung eine leichte Besserung der zu Beginn invalidisierenden lumboradikulären Schmerzen gezeigt. Sie habe einen deutlich depressiven Eindruck gemacht und sei schwer zu motivieren gewesen, so dass die Mobilisation deutlich erschwert gewesen sei. Die belastete psychosoziale Situation habe auch dazu beigetragen, dass sie in der Rehablilitation nur geringfügige Fortschritte gemacht habe. In längeren Gesprächen sei sie zur stationären Rehabilitation in der Klinik in ___ angemeldet worden (Urk. 7/23/8 S. 1 f.).
4.3 Am 28. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde in der Orthopädischen Universitätsklinik H.___ von Dr. med. I.___, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 1999 eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 links sowie einen Verdacht auf zusätzliche funktionelle Überlagerung (Urk. 7/23/3 S. 1). Da die neurologische Untersuchung klinisch nicht aussagekräftig sei, habe er eine Elektromyogramm (EMG)-Untersuchung zur Dokumentation der Wurzelschädigung L5/S1 links veranlasst. Eine Operation komme für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann nicht in Frage, da sie Angst vor einer Querschnittlähmung hätten. Es müsse weiterhin eine symptomatische und physiotherapeutische Behandlung stattfinden (Urk. 7/23/3 S. 2).
4.4 Die erwähnte EMG-Untersuchung wurde am 9. Juni 1999 durchgeführt. Dr. I.___ hielt im seinem gleichentags erstellten Bericht fest, dieses habe bezüglich der Nadelableitung aus dem Gastrocnemius und Soleus links eine leichte bis mittellebhafte Spontanaktivität mit Fibrillationen und positiven Wellen, bei vorwiegend normal konfiguriertem Aktionspotential von 2-4 mV Grösse ergeben. Die Interferenz sei gelichtet beziehungsweise nicht sicher verwertbar. Die Ableitung aus dem Tibialis anterior und Extensor hallucis longus links habe keine Spontanaktivität gezeigt. Es lägen vorwiegend normal konfigurierte Aktionspotentiale von 2-4 mV Grösse vor, wobei die Interferenz nicht sicher verwertbar sei. Schliesslich habe die Ableitung aus dem Gastrocnemius rechts keine Spontanaktivität ergeben. Es lägen vorwiegend normal konfigurierte Aktionspotentiale von 2-4 mV Grösse bei normaler Interferenz vor (Urk. 7/23/2).
4.5 In der während des Klinikaufenthaltes vom 9. bis 19. März 1999 erstellten Krankengeschichte diagnostizierte Prof. J.___, Klinik für Rücken- und Gelenkkrankheiten, Rehabilitationsklinik, K.___, ein lumboradikuläres Syndrom links bei paramedianer Diskushernie L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1. Weiter stellte er die Nebendiagnose einer Adipositas und die funktionellen Diagnosen einer lumbalen Funktionsstörung, muskulären Dysbalance und eine Gehbehinderung (Urk. 7/23/5 S. 2). Nach Anamnese, klinisch neurologischem und myographischem Befund bestünden Zeichen einer leichten bis mässiggradigen Wurzelkompression S1 links. Es bestehe ein mässiggradiges Lokalsyndrom (linksbetont), klinisch-neurologisch eine ASR-Abschwächung und myographisch Denervierungszeichen in S1-Muskeln links. Die klinische Untersuchung mit Kraftminderung sei bei dem sehr demonstrativen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht sicher verwertbar. Neben dem klar objektivierbaren Befund einer S1-Läsion links bestünden sicher Zeichen einer funktionellen Überlagerung (Urk. 7/23/5 S. 3).
4.6 Am 5. November 1999 wurde die Beschwerdeführerin wiederum anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde von Dr. I.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, untersucht. Diese stellten im Bericht vom 9. November 1999 die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 und hielten fest, es bestehe keine ausgeprägte Kompression der Nervenwurzel S1. Sie hätten der Beschwerdeführerin auch dieses Mal die Operation empfohlen. Diese habe aber Angst vor Komplikationen und wolle die Operation nicht durchführen lassen. Sie hätten die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diesfalls keine weiteren Therapiemöglichkeiten sähen. Es müssten weiterhin symptomatische und physiotherapeutische Behandlungen vorgenommen werden. Es seien keine weiteren Nachkontrollen mehr vorgesehen (Urk. 7/23/1).
4.7 In seinem Bericht vom 23. März 2000 diagnostizierte Dr. G.___ eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Beschwerdeführerin sei teilweise hilflos (Urk. 7/21 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.9). Sie sei seit dem 18. Januar 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Beschwerdebildes könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gesteigert werden (Urk. 7/21 Ziff. 1.1, Ziff. 1.5-6). Sie sei in sämtlichen physischen Arbeiten aufgrund der Rückenschmerzen beeinträchtigt. Psychisch sei sie wegen der Schmerzsituation praktisch nicht belastbar. Körperliche Arbeiten seien nicht möglich. Inwieweit eine berufliche Umstellung möglich sei, könne er nicht beurteilen, da sie in sämtlichen Arbeiten behindert sei (Urk. 7/21 unten).
4.8 Anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 9. Mai 2000 stellten Dr. I.___ und Dr. med. M.___, dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 9. November 1999 (vgl. Urk. 7/18/3, Urk. 7/20/2). Im Protokoll (Urk. 7/20/2) beziehungsweise in ihrem Bericht vom 18. Mai 2000 (Urk. 7/18/3) hielten sie fest, das MRI wie auch das EMG hätten gezeigt, dass es sich um eine Diskushernie L5/S1 handle ohne ausgeprägte Kompression der Nervenwurzel S1. Ihre Ausführungen im Bericht vom 9. November 1999 ergänzten sie dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit den momentanen Beschwerden in ihrem derzeitigen Beruf zu 50 % weiterarbeiten könne.
4.9 In seinem Bericht vom 22. September 2000 hielt Dr. I.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass diese in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/17 S. 2).
4.10 Am 1. November 2001 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Diskushernienoperation L5/S1 (Urk. 7/15/3 S. 1 oben). Dr. med. N.___, Orthopädie-Rheumatologie, O.___ Klinik, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2001 die Diagnosen von Gleichgewichtsstörungen und Nausea unklarer Genese bei Status nach L5/S1-Dekompression wegen Diskushernie am 1. November 2001 und die Nebendiagnosen Eisenmangel bei chronischem Refluxoepathie und leichtes depressives Syndrom. Laut Hausarzt bestehe ein leichtes depressives Syndrom, welches nie medikamentös behandelt worden sei (Urk. 7/15/3 S. 1). Es bestehe der Verdacht auf benignen parxoysmalen Lagerungsschwindel, Orthostatische Hypotesion, ein Tendomyalgie-Syndrom der linken Körperseite sowie ein Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am 1. November 2001 mit leichtem radikulärem Ausfallsyndrom S1 links (Urk. 7/15/3 S. 2).
4.11 Am 19. Dezember 2001 untersuchte Dr. med. P.___, Oberarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, O.___ Klinik, die Beschwerdeführerin in seiner ambulanten Sprechstunde. In seinem gleichentags erstellten Bericht hielt er fest, postoperativ habe sich eine Ausweitung der Schmerzsymptomatik eingestellt, deren Ursache er mit einer MRI-Untersuchung der LWS ergründen wolle. Es gehe darum eine möglicherweise vorliegende Rezidivhernie, ein Luxat, ein Hämatom oder Hinweise für eine Liquorfistel nachzuweisen (Urk. 7/14/2).
4.12 Die erwähnte MRI-Untersuchung wurde am 21. Januar 2002 durchgeführt. Dr. P.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Februar 2002 hierzu fest, es hätten sich keine Hinweise für eine komprimierende oder diskogene Raumforderung oder ein Liquorleck ergeben. Zusammen mit der klinischen Untersuchung vom 19. Dezember 2001 lasse sich keine klare Ursache für das beschriebene Beschwerdebild, welches identisch sei mit dem präoperativen, finden. Zusätzlich und auch viel einschneidender sei ein immer wiederkehrender Schwindel, der mit der gegenwärtigen Medikation von Vioxx und Celebrex nicht erklärt werden könne. Zudem beschreibe die Beschwerdeführerin auch zunehmende Schmerzen im linken Arm. Es habe sich ein Beschwerdebild im Sinne eines Halbseitenbildes eingestellt, weshalb wieder einmal intensiver eine organische Ursache gesucht werden sollte. Da dies mit der Bildgebung nicht möglich sei, sei eine Etagendiagnostik beziehungsweise eine neurophysiologische Untersuchung angezeigt (Urk. 7/14/3).
4.13 Auf Zuweisung von Dr. P.___ führten Dr. med. Q.___, Leitender Arzt Neurologie, und Dr. med. R.___, Assistenzarzt Neurologie, O.___ Klinik, am 5. April 2002 eine neurophysiologische Untersuchung durch. In ihrem Bericht vom 8. April 2002 hielten sie fest, die elektrophysiologische Untersuchung habe ergeben, dass bei Ableitung am linken Bein kein H-Reflex reproduzierbar sei. Bei Ableitung am rechten Bein sei ein H-Reflex mit normaler Latenz reproduzierbar. Die Nadelelektromyographie sei von der Beschwerdeführerin als sehr schmerzhaft empfunden worden. Es habe sich keine pathologische Spontanaktivität ergeben. Die Interferenzmuster seien bei Schmerzhemmung und funktioneller Überlagerung nicht verwertbar. Die semiquantitative Analyse von 15 MUP's zeige eine Amplitude von 0,8 mV, Potentialdauer 11 ms, 13 % polyphasische Potentiale. Mit einzelnen Potentialen mit Amplitude bis 1,9 mV (Urk. 7/13/3 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei postoperativ nicht beschwerdefrei. Die Schmerzen weiteten sich bereits präoperativ über das gesamte linke Bein, den linken Rumpf, Arm sowie schliesslich den Kopf aus, ohne dass sich hierfür anamnestisch oder klinisch ein organisches Korrelat finde. Im klinischen Befund falle neben der generalisierten Schmerzhaftigkeit bereits bei Berührung oder geringem Druck auf die Wirbelsäule oder die linksseitigen Extremitäten die erhebliche körperliche Dekonditionierung auf, so dass die Beschwerdeführerin keine Aufgaben mehr selbst übernehme. Aufstehen und Ankleiden seien nur mit Hilfe des Ehemannes möglich. Es bestehe eine erhebliche depressive Stimmungslage. Dabei seien auch Passivität und Aggressivität spürbar. Der Ehemann deute grosse familiäre Probleme an, da die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in der Lage sehe, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen. Es bestehe eine zur Generalisation neigende Schmerzerkrankung, die dringend einer stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Behandlung bedürfe (Urk. 7/13/3 S. 2).
4.14 Auf Zuweisung von Dr. Q.___ und Dr. R.___, wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2002 von Prof. Dr. med. S.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, O.___ Klinik, in der Schmerzsprechstunde konsiliarisch untersucht. Dieser diagnostizierte eine Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die therapeutischen Bemühungen seien nicht zuletzt an der passiven Haltung der Beschwerdeführerin gescheitert. Dennoch erachte er eine intensive Physiotherapie (einschliesslich Aquafit) und eine medikamentöse Behandlung für angebracht. Die Prognose scheine ihm sehr ungünstig (Urk. 7/13/4 S. 2).
4.15 Am 23. Juni 2003 erstattete das B.___ (___) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/12). Im Gutachten wurden nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2003 sowie nach internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/12 S. 14 Ziff. 5):
"5.1 - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches, halbseitiges Schmerzsyndrom links (ICD-10 M51.1)
- St. n. Diskushernien-Operation L5/S1 links 11/01
- präoperativ radikuläres Syndrom S1 links seit 1/99
- Diskopathie C4/5 und C 5/6 (MRI 9/01)
- Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und ausgeprägte allgemeine muskuläre Dekonditionierung
5.2 - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Symptomatik im Rahmen der Diagnose 5.1.1
2. Rezidivierende orthostatische Hypotonie (ICD-10 195.1)
- begünstigt durch Diagnose 5.2.3
3. Leichte Eisenmangelanämie (ICD-10 D 50.8)
- bei Ferritin-Wert unter dem Normbereich Verdacht auf Mal- Compliance bei der angegebenen Eisensubstitution, DD Resorptionsstörung."
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, bei der letzten Hilfsarbeit habe offenbar eine sehr wechselhafte Tätigkeit mit intermittierend doch häufigen Anteilen von mindestens mittelschweren Tätigkeiten bestanden, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Befunde bleibend nicht mehr zumutbar sei. Dies gelte überhaupt für körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aufgrund der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit dem 15. Januar 1999 anzunehmen (Urk. 7/12 S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Als organisches Korrelat könne auf die dokumentierte Geschichte mit dem radikulären Syndrom S1 links ab Januar 1999 verwiesen werden, was in der Diskushernien-Operation L5/S1 links im November 2001 gemündet habe. Die Nachkontrollen wie auch die aktuelle Untersuchung zeigten keine Hinweise auf eine persistierende lumboradikuläre Symptomatik. Diesbezüglich seien auch die elektrophysiologischen Abklärungen der O.___-Klinik vom 5. April 2002 unauffällig. Im Weiteren bestünden degenerative Veränderungen im HWS-Bereich. Auch hier liessen sich keine sensomotorischen Ausfälle objektivieren. Es lägen keine muskulären Atrophien vor. In der aktuellen Untersuchung zeigten sich verschiedene funktionelle Überlagerungen. Insgesamt könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin nurmehr körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis maximal 10 kg, ohne Einnahme von monotonen oder repetititiven Haltungen oder Bewegungen, ohne repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten. Für eine derartige Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht, ohne Einbezug der deutlichen Überlagerungszeichen und der Schmerzverarbeitungsstörung, eine körperlich leichte und adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dysbalance könne der Explorandin eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden. Aus internistischer Sicht könne keine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung beobachtet werden mit einem fixierten Halbseiten-Schmerzsyndrom, was nicht einer organischen Grundlage zugeordnet werden könne und schon eine gewisse Chronifizierung erfahren habe. Unbesehen von der diagnostischen Einordnung sei festzuhalten, dass im Weiteren keine Komorbidität im Sinne einer Depression bestehe. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht die Willensanstrenung zumutbar, einer den allfälligen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen. In der Konsensbesprechung präsentiere sich den Untersuchern eine Explorandin mit einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die offenbar kaum im Haushalt die geringsten Tätigkeiten wahrnehme. Demgegenüber bestünden die objektivierbaren Befunde aus somatischer und auch aus psychiatrischer Sicht. Der Explorandin sei medizinisch-theroretisch eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % (Urk. 7/12 S. 15 f.).
Bei der Selbsteinschätzung sehe die Explorandin für sich keinerlei Arbeitsfähigkeit in keinerlei Tätigkeit. Es bestehe also eine ausgesprochene Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Explorandin und der medizinisch-theoretisch als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit. Diese Differenz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden, es müssten IV-fremde Gründe herangezogen werden wie die sprachliche, schulischen und beruflichen Voraussetzungen und der sekundäre Krankheitsgewinn, indem die Explorandin zu Hause durch den Ehemann und die Kinder in praktisch sämtlichen Tätigkeiten vollkommen entlastet sei und sie auch keiner beschwerlichen Erwerbstätigkeit zu einem geringen Lohn nachgehen müsse und bis jetzt praktisch das gleiche Einkommen durch die Versicherungsentschädigungen habe beziehen können (Urk. 7/12 S. 16).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 15. Januar 1999 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit. Körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten seien ihr nach wie vor zu mindestens 80 % medizinisch-theoretisch zumutbar. Dabei sei eine intermittierend höhere Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Diskushernien-Operation vom November 2001, retrospektiv aufgrund der vorliegenden Zeugnisse nicht sicher nachzuvollziehen. Es könnten weder medizinische noch berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden. Die Prognose sei ungünstig, da der einzige Ausweg der Beschwerdeführerin in der Erlangung einer Rente zu bestehen scheine. In dieser Situation sei prognostisch über die Jahre häufig eine Persönlichkeitsänderung aufgrund dieser unverrückbaren Konstellation zu befürchten (Urk. 7/12 S. 17 Ziff. 6.1.10).
5.
5.1 Das Gutachten des B.__ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.4).
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Textilarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Jedoch besteht für eine körperlich leichte, adaptierte, in diesem Sinne wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne Einnahme von monotonen oder repetitiven Haltungen oder Bewegungen und ohne repetitives Bücken und Überkopfarbeiten im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (vgl. vorstehend Erw. 4.15), wobei festzuhalten ist, dass eine von den Ärzten des B.___ erwähnte allfällige höhere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.1-14). Zur Feststellung der Ärzte des B.___, dass die Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % medizinisch-theoretischer Natur sei, ist festzuhalten, dass damit die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit umschrieben wurde, unabhängig von der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
5.2 Bezüglich der aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen ist festzuhalten, dass zwischen der Zeit vom Beginn der Rückenbeschwerden im Januar 1999 (vgl. Urk. 7/23/7) bis zur Diskushernienoperation L5/S1 am 1. November 2001 (vgl. Urk. 7/15/3 S. 1 oben) und der Zeit nach der Operation zu unterscheiden ist. Während bis zur Operation die Diskushernie und die damit in Zusammenhang stehenden Diagnosen im Vordergrund standen, bestimmten nach erfolgter Operation die Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 7/14/2, Urk. 7/12 S. 14 Ziff. 5) beziehungsweise die somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 7/13/4 S. 2) - und damit psychische Diagnosen - das Beschwerdebild. Zu den vom Hausarzt Dr. G.___ erwähnten weiteren psychischen Beschwerden der Nichtbelastbarkeit aufgrund der Schmerzen (vgl. Urk. 7/21 unten) beziehungsweise dem Hinweis von Dr. N.___, der Hausarzt habe ein leichtes depressives Syndrom diagnostiziert (Urk. 7/15/3), ist festzuhalten, dass Dr. G.___, welcher nicht Facharzt für Psychiatrie ist, diese Beschwerden in seinen Ausführungen lediglich erwähnte, diesbezüglich aber keine eigentliche psychiatrische Diagnose stellte. Es ist daher sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht von weitgehend übereinstimmenden Diagnosen auszugehen.
5.3 Während Dr. C.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1), Dr. E.___ und med. pract. F.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.2), Dr. I.___, welcher teilweise zusammen mit Assistenzärzten berichtete, in seinen Berichten vom 31. Mai 1999, 9. Juni 1999, 5. November 1999 (vgl. vorstehend Erw. 4.3-4, Erw. 4.6), Prof. J.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.5), Dr. N.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.10), Dr. P.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.11-12), Dr. Q.___ und Dr. R.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.13), Prof. S.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.14) sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht äusserten, gelangte Dr. G.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.7) zu keiner abschliessenden Beurteilung.
Während Dr. I.___ und Dr. M.___ in ihrem Bericht vom 18. Mai 2000 festhielten, dass die Beschwerdeführerin mit den momentanen Beschwerden in ihrem derzeitigen Beruf zu 50 % weiterarbeiten könne (Urk. 7/18/3), beurteilte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 22. September 2000 die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dahingehend, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/17 S. 2). Damit beurteilte Dr. I.___ die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem über das der Ärzte des B.___ hinausgehenden Mass, weshalb das Abstellen auf die Beurteilung der Ärzte des B.___ der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht. Dass die Beschwerdeführerin sich ausser Stande sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder den Haushalt zu führen (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. C), vermag an der fachärztlichen Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu ändern.
5.4. Der medizinische Sachverhalt erweist sich im Übrigen als vollständig abgeklärt. Es besteht auch kein Anlass für eine weitere psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache, welcher Antrag nicht näher begründet wurde. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, welche die medizinischen Abklärungen wesentlich erschwert oder gar verfälscht haben könnten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, adaptierten, und in dem Sinne wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne Einnahme von monotonen oder repetitiven Haltungen oder Bewegungen und ohne repetitives Bücken und Überkopfarbeiten zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
In der angestammten Tätigkeit wird der Beschwerdeführerin ab 15. Januar 1999 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/12 S. 17 Ziff. 6.1.10). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Januar 2000 entstehen (Art. 29 IVG).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 1'980.-- erzielt habe (Urk. 8/49 Ziff. 16). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, aufgerechnet auf 100 %, von Fr. 42'900.-- (1'980 x 13 : 60 x 100; Urk. 7/10 S. 2; vgl. Urk. 7/10 S. 1 f.). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2000 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 43'458.-- (42'900 x 1, 013), wovon auszugehen ist.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 7/46/2-4). Es handelt sich dabei um teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 5.4) kann zwar das Erfordernis an eine körperlich leichte Tätigkeit als erfüllt betrachtet werden. Ob auch das Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne Einnahme von monotonen oder repetitiven Haltungen oder Bewegungen und ohne repetitives Bücken und Überkopfarbeiten erfüllt ist, erscheint indessen fraglich. Zudem gilt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) die Richtlinie, dass mindestens fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, ausser die drei ausgewählten DAP's entsprächen exakt dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin.
6.4 Die vorstehend aufgeworfenen Fragen können jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 102 Tabelle B9.2) ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,8). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 45'871.-- auszugehen.
6.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'871.--. Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'697.-- (Fr. 45'871.-- x 0,8).
6.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 43'458.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'697.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'761.--, was einem Invaliditätsgrad von 16 % entspricht.
Aus Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. D. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).