Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1964, verheiratet und Vater zweier Kinder, war bis Ende Dezember 2002 als Steinhauer-Vorarbeiter bei der A.___, in R.___, angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin infolge Betriebsschliessung aufgelöst (Urk. 8/14). Am 14. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und bei der ehemaligen Arbeitgeberin je einen Bericht (Urk. 8/5, Urk. 8/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/3 = Urk. 8/9). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft GBI, am 8. September 2003 Einsprache (Urk. 8/8). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Am 10. Dezember 2003 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln und ihm mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Begriff der Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hin. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin auch auf die allgemeinen Voraussetzungen über die Zusprechung einer Invalidenrenten gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28 und 29 IVG hin. Zutreffend nannte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen damit im Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
Ergänzend zu bemerken ist, dass am 1. Januar 2004 die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten ist (Änderung vom 21. März 2003). Im Rahmen dieser Revision erfuhr auch der 3. Abschnitt des Gesetzes über die Leistungen Änderungen. Insbesondere enthält Art. 28 IVG eine neue Rentenabstufung. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt jedoch noch vor Inkrafttreten der 4. IVG-Revision verwirklicht hat - der Einspracheentscheid erging am 5. November 2003 -, sind auf diesen die altrechtlichen, bis 31. Dezember 2003 gültigen Bestimmungen des IVG anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss revidiertem Art. 28 IVG als Mindestvoraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von 40 % erforderlich ist.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 In der Verfügung vom 9. Juli 2003 begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung damit, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Steinhauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne. Aus ärztlicher Sicht sei jedoch weiterhin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten ganztags zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 52'127.-- pro Jahr zu erzielen (Invalideneinkommen). Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 82'680.--, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 8/3 S. 1 f.).
2.2 In der Einsprache vom 8. September 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 17. April und vom 23. April 2003 vor (vgl. Urk. 8/5/2-3), des Weiteren ein Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), vom 22. Oktober 2002 (vgl. Urk. 8/5/4) und der Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/5/5).
Die Beschwerdegegnerin habe auf den Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___ abgestellt. Da die verschiedenen Berichte zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten, sei dies nicht zulässig und die Untersuchungspflicht sei verletzt. Es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (Urk. 8/8 S. 2 f.).
2.3 In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Fakten (körperliche und psychische Beschwerden) seien aufgrund des stationären Aufenthaltes im Stadtspital C.___, Klinik für Rheumatologie, zusammengetragen worden. Die medizinischen Befunde seien dem Hausarzt Dr. B.___ bekannt gewesen. Er habe den Beschwerdeführer auch zur stationären Therapie im Stadtspital C.___ angemeldet. An der Beurteilung im Bericht des Stadtspitals C.___ werde festgehalten. Bei den Überlegungen von Dr. B.___ handle es sich um eine andere Darstellung desselben Sachverhaltes. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten sei nicht notwendig (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest (Urk. 7).
2.4 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, die medizinischen Akten seien überaus spärlich. Dr. B.___ sei aufgrund der festgestellten rheumatologischen sowie der psychischen Beschwerden (chronisches, zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, Somatisierungsstörung und depressive Störung mit somatischen Symptomen) zum Schluss gekommen, es bestehe keine verwertbare erwerbliche Leistungsfähigkeit mehr.
Der von der Beschwerdegegnerin dem Entscheid zugrunde gelegte, zuhanden von Dr. B.___ verfasste Bericht des Stadtspitals C.___ umfasse knapp zwei Seiten. Zum einen enthalte er die Diagnose bezüglich der rheumatologischen Befunde, zum anderen nehme er Stellung zur psychischen Situation, indessen nur mit einem einzigen Satz, dahingehend, dass laut dem beigezogenen Psychiater keine psychopathologischen Befunde vorlägen. Zusammenfassend werde für körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit, für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert sowie ein ausführlicher Schlussbericht in Aussicht gestellt. Dieser in Aussicht gestellte Bericht sei nicht aktenkundig. Im zuhanden von Dr. B.___ verfassten Bericht von Dr. D.___ attestierte dieser aufgrund der rheumatologischen Befunde ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und empfahl zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Eine solche sei, soweit aktenkundig, aber nicht erfolgt.
Indem weder der ausführliche Austrittsbericht des Stadtspitals C.___ zu den Akten genommen worden sei noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden habe, sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Für ihren Entscheid habe sie sich lediglich auf den Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___ abgestützt, der insbesondere hinsichtlich der psychiatrischen Aspekte keine fundierte Beurteilung enthalte. Die erwähnte Feststellung des angeblich beigezogenen Psychiaters sei in keiner Hinsicht überprüfbar. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Feststellungen von Dr. B.___ lediglich um eine andere Darstellung desselben Sachverhaltes handle, sei vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Zu beachten sei auch, dass der Bericht des Stadtspitals C.___ aus dem Jahre 2002 stamme, während Dr. B.___ seine Stellungnahme im April 2003 verfasst habe. Werde auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt, sei eine Rente zuzusprechen. Andernfalls bestehe weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 ff.).
3.
3.1 Zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes holte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, den Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 8/5/3) ein und liess von ihm die Arbeitsbelastbarkeit anhand verschiedener funktioneller Belastungsfaktoren einschätzen (Urk. 8/5/2). Seinem Bericht legte Dr. B.___ denjenigen von Dr. D.___ vom 22. Oktober 2002 und den Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Juni 2002 bei (Urk. 8/5/4-5).
3.2 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. April 2003 aus, der Beschwerdeführer leide, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, an einem chronischen zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, an einer Somatisierungsstörung (ICD 10: F45.0/F45.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Vestibulopathie links bei Status nach Morbus Menière und eine Migraine acompagnée (Urk. 8/5/3 S. 1 lit. A). Dazu führte er aus, er behandle den Beschwerdeführer bereits seit November 1994. Grund der häufigen Konsultationen sei die Somatisierungsstörung gewesen, welche im Verlauf sehr wechselhaft und initial eher hypochondrisch geprägt gewesen sei. Intermittierend seien auch depressive Episoden aufgetreten. In den vergangenen Jahren seien die Wirbelsäulenbeschwerden in den Vordergrund getreten. Es sei zu verschiedenen bildgebenden Abklärungen und physiotherapeutischen Massnahmen gekommen. Die Beschwerden hätten aber zugenommen. Zur Standortbestimmung habe sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. bis 21. Juni 2002 in der Rheumaklinik des Stadtspitals C.___ in Zürich aufgehalten. Einzelheiten seien dem Austrittsbericht zu entnehmen. Ein differentialdiagnostisch mögliches Fibromyalgiesyndrom habe Dr. D.___ ausgeschlossen. In den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlimmert, vor allem infolge der generalisierten Schmerzen sowie der depressiven Gemütslage. Die Symptomausweitung habe zu einer derartigen Verschlechterung geführt, dass weitere Abklärungen oder medizinische Massnahmen nicht mehr sinnvoll seien. Die therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft und die Prognose müsse zurückhaltend gestellt werden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/5/3 S. 2 lit. D).
3.3 Bezüglich der einzelnen funktionellen Belastungsfaktoren gab Dr. B.___ an, Lasten ab 10 kg könne der Beschwerdeführer nicht mehr heben und tragen, Lasten bis 10 kg bis auf Brusthöhe und Lasten bis 5 kg über Brusthöhe nur noch selten. Das Hantieren mit schweren Werkzeugen sei nicht mehr möglich, dasjenige mit mittelschweren oder leichten Werkzeugen sei selten möglich. Auch Handrotationen seien selten zumutbar. Arbeiten über Kopfhöhe und Arbeiten verbunden mit Körperrotationen seien nicht mehr möglich. Vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien und Kniebeugen seien selten möglich. Sitzen und Stehen sowie Gehen, auch längere Gehstrecken, sowie Treppensteigen seien häufig möglich. Das Besteigen von Leitern hingegen sei nur manchmal möglich. Einschränkungen bestünden beim Balancieren und bezüglich Tätigkeiten bei Nässe, Kälte und Hitze. Bezüglich der psychischen Arbeitsanforderungen (Konzentration, Auffassung, Anpassung und Belastbarkeit) sei der Beschwerdeführer eingeschränkt. Insgesamt sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/5/2).
3.4 Die von Dr. B.___ angeführten Diagnosen werden durch den Bericht des Dr. D.___ vom 22. Oktober 2002 bestätigt. Dr. D.___ führte ferner aus, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit empfehle sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am Institut für physikalische Therapie der Universitätsrheumaklinik. Die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie konnte Dr. D.___ aufgrund seiner Untersuchungen nicht bestätigen (Urk. 8/5/4 S. 1 f.).
3.5 Im Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 20. Juni 2002 führte die Assistenzärztin Dr. med. E.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem seit rund 5 Jahren bestehenden Panvertebralsyndrom zur intensiven stationären Therapie hospitalisiert worden. Beim Eintritt seien eine leichte Fehlhaltung des Achsenskeletts und eine insuffiziente Rumpfmuskulatur sowie eine Druckdolenz entlang der gesamten Wirbelsäule sowie der Nacken- und Schultermuskulatur festzustellen gewesen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei endphasisch schmerzhaft, jedoch uneingeschränkt möglich gewesen. Auch hätten Zeichen von Somatisierung vorgelegen. Zeichen für neuroradikuläre Kompressionen seien nicht vorhanden gewesen. Radiologisch sei eine ausgeprägte Osteochondrose C5/6 und eine Skoliose der Lendenwirbelsäule aufgefallen. Die Sonographie der Rotatorenmanschette habe keine pathologischen Befunde ergeben. Zeichen eines paraneoplastischen oder infektiösen Geschehens hätten ebenfalls gefehlt. Mit den eingeleiteten medizinischen Massnahmen habe keine signifikante Verbesserung der Situation erzielt werden können. Laut dem beigezogenen Psychiater Dr. F.___ lägen keine psychopathologischen Befunde vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die bisherige rückenbelastende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit jedoch sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Urk. 8/5/5 S. 1 f.).
4.
4.1 Es steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer an einem bereits mehrere Jahre anhaltenden zervikalen und lumbalen Panvertebralsyndrom leidet. Einhellig kamen die Auskunft gebenden Ärzte diesbezüglich zum Schluss, dass die bisherige rückenbelastende berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2002 ausübte, nicht mehr geeignet sei. Die in den Arztberichten erwähnten Befunde lassen diese Schlussfolgerung als nachvollziehbar erscheinen.
4.2 Unklar ist, welche Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführer gegebenenfalls zumutbarerweise trotz der gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben könnte.
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___ sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar (vgl. Urk. 8/5/5 S. 2). Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht zu dieser Frage nicht, sondern er empfahl zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei einer hierfür geeigneten Institution (vgl. Urk. 8/5/4 S. 2). Dr. B.___ kam zum Schluss, selbst eine leidensangepasste Tätigkeit, deren Anforderungsprofil er im Detail umschrieb (vgl. Urk. 8/5/2, sowie vorstehend Erw. 3.3), sei dem Beschwerdeführer praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 8/5/2 S. 2 und Urk. 8/5/3 S. 2).
Bei Dr. B.___ ist zu berücksichtigen, dass seine Beurteilung auch die Auswirkungen einer von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung und rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen miteinschloss. Eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Symptomausweitung diagnostizierte auch Dr. D.___ (vgl. Urk.8/5/4 S. 1). Im Bericht des Stadtspitals C.___ hingegen wurde das Vorliegen psychisch bedingter Leidenskomponenten hingegen verneint (vgl. Urk. 8/5/5 S. 1).
Der Feststellung von Dr. B.___, dass ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit besteht, verleiht der Umstand Gewicht, dass Dr. B.___ zwar Arzt für Allgemeinmedizin ist, jedoch auch ausserordentliches Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGHP) und in einer Praxisgemeinschaft für Psychoanalyse mitwirkt (vgl. Urk. 8/5/3 S. 1). Jedoch enthält sein Bericht in Bezug auf die diagnostizierten psychischen Leiden keine detaillierteren Angaben. Ebenso verhält es sich mit dem Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals C.___, in welchem lediglich darauf verwiesen wird, der beigezogene Psychiater Dr. F.___ habe keine psychopathologischen Befunde erheben können (vgl. Urk. 8/5/5 S. 1).
4.3 Gestützt auf den jetzigen Aktenstand lässt sich nicht beurteilen, in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist; namentlich ist unklar, ob ein psychisches Leiden vorliegt und ob dieses gegebenenfalls Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Dies muss weiter abgeklärt werden. Im Übrigen lässt auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht Fragen offen. Während im Bericht des Stadtspitals C.___ hinsichtlich der vollzeitlichen Ausübung einer leidensangepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastende Tätigkeit keine Bedenken geäussert wurden, ohne dies aber näher zu begründen - der im Bericht in Aussicht gestellte ausführliche Schlussbericht wurde im Übrigen nie zu den Akten genommen -, machte auch Dr. B.___, der ebenfalls eine körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit als grundsätzlich leidensangepasst beurteilte (vgl. Urk. 8/5/2), bei seiner Schlussfolgerung, es sei gar keine Erwerbstätigkeit mehr möglich, keine im einzelnen erläuternden Angaben dazu. Er verwies im Wesentlichen darauf, der Gesundheitszustand insbesondere die generalisierten Schmerzen, habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert, medizinische Massnahmen seien wenig erfolgreich gewesen und die Prognose sei ungünstig (vgl. Urk. 8/5/3 S. 2). Die angeführte Begründung besagt jedoch wenig, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits seit Jahren bestehenden Rückenleidens aktenkundig bis ins Jahr 2002 seiner angestammten Tätigkeit nachgehen konnte (vgl. Urk. 8/14) und mit gezielten therapeutischen Massnahmen im Stadtspital C.___ durchaus eine Verbesserung, wenn auch nicht eine signifikante, erzielt werden konnte (vgl. Urk. 8/5/5 S. 1).
4.4 Im Sinne der Darlegungen sind somit weitere ärztliche Abklärungen vorzunehmen, welche Aufschluss über ein allfälliges relevantes psychisches Leiden geben sowie darüber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller relevanten Leiden zumutbarerweise einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach erfolgter ergänzender medizinischer Abklärung wird die Beschwerdegegnerin erneut über den geltend gemachten Anspruch zu befinden haben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer wird der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).