IV.2003.00520

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1964, seit 1997 in der Schweiz wohnhaft, arbeitete ab 1. Februar 2000 als Hilfsbäcker für die D.___ Bäckerei GmbH in X.___. Am 30. März 2000 wurde er beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren. Er erlitt dabei eine Hirnerschütterung sowie eine Fraktur der 6. Rippe rechts und wurde vom Unfalltag an bis zum 2. April 2000 stationär im Spital A.___ behandelt (Urk. 8/10/6 = Urk. 8/48/7, Urk. 8/48/8-9). Im Dezember 2000 wurde der Versicherte wegen persistierender Beschwerden im Bereich des linken Gesässes, unter Belastung ausstrahlend bis an die Tibiavorderkante, in der Universitätsklinik B.___ untersucht. Diagnostiziert wurde eine Bursitis trochanterica und eine Tractus iliotibialis-Irritation links. Des Weiteren schlossen die untersuchenden Ärzte der Universitätsklinik B.___ bei leichter Anterolisthesis L5/S1 einen Bandscheibenschaden mit radikulärer Symptomatik links nicht aus, fanden jedoch hierfür keine klinischen Befunde (Urk. 8/10/4 = Urk. 8/48/5).
         Am 27. Juli 2001 meldete er sich im Zusammenhang mit den bestehenden Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/46).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Berichte vom Spital A.___ und von Dr. med. Niklaus Hasler-Gloor, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/7, Urk. 8/10-11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/45) und einen Arbeitgeberbericht von der D.___ Bäckerei GmbH (Urk. 8/44) ein.
         Am 20. Juni 2003 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, am 22. August 2003 Einsprache (Urk. 8/24). Die Einsprache wies die IV-Stelle am 11. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Greiner, am 11. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm ab Leistungsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren stellte er den Antrag, sein Vertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. März 2004 wurde Rechtsanwalt Greiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung) sowie die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2003 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2003 führte die Beschwerdegegnerin - wie schon in der Verfügung vom 20. Juni 2003 (vgl. Urk. 8/4) - zur Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus, die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung des Medizinischen Zentrums E.___, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt sei, weshalb nicht von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2003 - wie bereits in der Einsprache vom 22. August 2003 (vgl. Urk. 8/24) - geltend, vor dem Unfall vom März 2000 habe er nie unter Schmerzbeschwerden gelitten. Seither seien solche unablässig vorhanden. Die Frage, ob für diese kein klinisches Korrelat vorhanden sei, wovon die Gutachter des Medizinischen Zentrums E.___ ausgegangen seien, könne dahingestellt bleiben. Gemäss den Feststellungen der Gutachter leide er an einem abnormen Krankheitsverhalten, bei dem körperliche Symptome aus psychischen Gründen entwickelt würden. Die Beurteilung der Gutachter, dass aufgrund des psychischen Leidens lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe, vermöge indessen nicht zu überzeugen. Die durch das psychische Leiden bewirkten subjektiv empfundenen Beschwerden liessen eine Arbeitstätigkeit tatsächlich nicht zu. Jegliche berufliche Tätigkeit, auch eine leichte manuelle Tätigkeit, sei unter Dauerschmerzen nicht möglich und zumutbar. Von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ sei somit abzuweichen und aufgrund der auch für einen Laien einsichtigen Folgen der psychischen Erkrankung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
2.3     In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund sämtlicher medizinischer Unterlagen stehe fest, dass aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sondern lediglich aus psychischen Gründen. Schliesslich habe auch der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom August 2001 festgehalten, dass der Beschwerdeführer arbeiten könnte, dies aber unter keinen Umständen wolle. Diese Feststellung decke sich mit den Erkenntnissen im Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___, weshalb auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden sei. Es bestehe durchaus eine Begründung für die festgelegte Einschränkung (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 3-4).

3.
3.1     Dem in den Schlussfolgerungen in bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit strittigen Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/7) liegt eine allgemeine Befunderhebung der Gutachter PD Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ unter Berücksichtigung der Vorakten und der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsiliargutachten der Dres. med. H.___ und I.___ zu Grunde. Nachdem bereits die allgemeine Befunderhebung im Wesentlichen blande Befunde ergab (Urk. 8/7 S. 4 ff. Ziff. 3), diagnostizierte die rheumatlogische Konsiliargutachterin Dr. H.___ gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen (klinischer Untersuchungsbefund, Röntgenaufnahmen, MRI) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ohne klinisches oder eindeutiges radiologisches Korrelat, verbunden mit einer auffälligen Diskrepanz zwischen den beklagten und demonstrierten Beschwerden und den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden bei auffallend forderndem und demonstrativem Verhalten. Bezüglich Leistungsfähigkeit gelangte Dr. H.___ zum Schluss, aus rehumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Untersuchung, dem Aktenstudium sowie der vorgenommenen radiologischen Untersuchungen für altersentsprechende Tätigkeiten voll arbeitsfähig respektive einsetzbar (Urk. 8/7 S. 6 ff. Ziff. 3.3.1).
         Die psychiatrische Konsiliargutachterin Dr. I.___ stellte beim Beschwerdeführer aufgrund der unter Zuziehung eines kurdischen Dolmetschers am 8. Oktober 2002 durchgeführten Exploration eine ungünstige psychische Entwicklung mit Wut, Verzweiflung und einer deutlichen Beeinträchtigungshaltung gegenüber Behörden und der Gesellschaft fest. Als im Vordergrund stehend erachtete sie im Zusammenhang mit dieser Störung ein abnormes Krankheitsverhalten. Dazu führte sie aus, dieses Verhalten charakterisiere sich dadurch, dass die betroffene Person sich im Vergleich zu den tatsächlich bestehenden körperlichen Limiten übermässig behindert verhalte. Das abnorme Krankheitsverhalten könne sowohl bewusstseinsnah gesteuert als auch bewusstseinsfern ausgestaltet sein. In der Regel liege kein klares Entweder/oder vor, sondern ein Mischverhältnis. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Die Inkonsistenzen im Verhalten während der Exploration, die nur vagen Beschreibungen der Beschwerden mit kaum vorhandener innerer Beteiligung, die fehlende emotionale Betroffenheit und die finale Anspruchshaltung deuteten auf einen bewusstseinsnahen Prozess hin. Es mache den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer innerlich bereits von seinem aktiven Berufsleben zurückgezogen und die Invalidenrolle gewählt habe. Solche Entwicklungen seien meist kaum rückgängig zu machen. Die Prognose sei aller Erfahrung nach ungünstig. Der nicht krankheitswertige Anteil am Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers bestimme einen Grossteil der Symptomatik. Wahrscheinlich sei die Situation bereits so festgefahren, dass der Versicherte sich nicht mehr anders verhalten könne, ohne einen Gesichtsverlust zu riskieren. Dieser Kontrollverlust über die Situation könne krankheitswertig sein, weshalb sich vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründen lasse. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege im Übrigen nicht vor. Dafür fehlten die typischerweise geforderten Symptome, wie Nachhallerinnerungen, Intrusionen, Schreckhaftigkeit und dergleichen (Urk. 8/7 8 ff. Ziff. 3.3.2).
         Insgesamt gelangten die Gutachter zur abschliessenden Beurteilung, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die ungünstige psychische Entwicklung mit abnormem Krankheitsverhalten; differentialdiagnostisch zogen die Gutachter auch eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0) in Betracht. Als ohne Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie das festgestellte lumbospondylogene Syndrom links sowie eine ebenfalls festgestellte Dermatose an den Unterschenkeln ein. Mit den Überlegungen der psychiatrischen Konsiliargutachterin folgten sie deren Einschätzung, aus psychischen Gründen sei von einer um 20 % eingeschränkten erwerblichen Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/7 S. 12 ff. Ziff. 4 ff.).
3.2     Das Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ erweist sich in jeder Hinsicht als schlüssig und nachvollziehbar. Bezüglich der somatischen Befunde zeigt der Vergleich mit den übrigen medizinischen Unterlagen, das heisst mit dem Bericht von Dr. Hasler-Gloor (Urk. 8/10/1-3), dem Bericht der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/10/4) und dem Bericht des Spitals A.___ (Urk. 8/10/6), übereinstimmende Erkenntnisse bezüglich Pathologie und bezüglich der funktionellen Auswirkungen derselben. Auch hinsichtlich der psychischen Symptomatik erweist sich das Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vor dem Hintergrund der detaillierten Exploration mit dem Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar. Die gestellte Diagnose als solche wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
3.3     Beanstandet wurde vom Beschwerdeführer die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Einschränkungen durch das psychische Leiden. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Einschätzung, dass lediglich eine Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit von 20 % gegeben sei, lasse sich nicht nachvollziehen, denn das psychische Leiden führe zu subjektiv empfundenen Dauerbeschwerden, welche selbst eine leichte manuelle Tätigkeit nicht zuliessen, weshalb es sich rechtfertige, von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen.
         Diese Betrachtungsweise übersieht, dass gemäss der ausführlich begründeten und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung lediglich ein Teil der Symptomatik dem Willen des Beschwerdeführers entzogen und damit krankheitswertig ist. Der Grossteil der Symptomatik wird gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen von nicht krankheitswertigen Anteilen und finalen Motiven bestimmt, was nichts anderes bedeutet, als dass es sich um ein bewusstes Verhalten handelt. Zusätzlich ergab die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers aber, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits so fixiert ist, dass er sich nicht mehr anders verhalten könne, ohne einen Gesichtsverlust zu erleiden. Diesen Verlust über die Kontrolle seines Verhaltens stuften die Gutachter als krankheitswertig ein.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen aktuell der Grossteil des abnormen Krankheitsverhaltens des Beschwerdeführers einer bewussten Steuerung unterliegt. Nur ein kleiner Anteil der Symptomatik hingegen ist bewusstseinsfern ausgestaltet und damit krankheitswertig respektive invalidisierend. Dieser Anteil legten die Gutachter bei 20 % fest, was nicht beanstandet werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung wäre es dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich, auch seiner vor dem Unfall im März 2000 ausgeübten Beschäftigung nachzugehen. Bei einer Erwerbseinsbusse von 20 % besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rente. Hierfür bedarf es gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einer Erwerbseinsbusse von mindestens 40 %. Die Abweisung der Einsprache gegen die rentenverneinende Verfügung vom 20. Juni 2003 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. August 2004 (Urk. 10/1) wird Rechtsanwalt Greiner für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'100.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'100.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).