Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1950, arbeitete ab September 2000 vollzeitlich bei der X.___ s. a. in der Produktion (vgl. die Angaben vom 4. Juli 2002 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/27). Ab Anfang der 90er-Jahre litt M.___ an Schmerzen im linken Bein. Im Jahr 1999 nahmen diese Beschwerden zu, und es traten auch Rückenprobleme auf. Anlässlich der daraufhin durchgeführten rheumatologischen, neurologischen und radiologischen Abklärungen wurden verschiedene degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und insbesondere eine Diskushernie auf der Höhe der Lendenwirbel L4/5 mit einer radikulären Ausfallsymptomatik festgestellt (Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 22. April 1999 über einen stationären Aufenthalt von M.___ von Ende März bis Anfang April 1999, Urk. 19/1; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 17. Januar 2002, Urk. 19/2; Bericht des neuroradiologischen und radiologischen Instituts der Klinik C.___ vom 1. Februar 2002, Urk. 19/3).
Infolge der weiteren Zunahme der Schmerzen ab September 2001 stellte M.___ ihre Arbeitstätigkeit bei der X.___ s. a. Ende November 2001 ein (vgl. Urk. 8/27 S. 1). Nach zwei Hospitalisationen unterzog sie sich im März 2002 im Spital D.___ einer Diskushernien-Operation (Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 29. Juli 2002 zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 8/15; Bericht der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 20. August 2002 zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 8/14). Auch nach dieser Operation hielten die Schmerzen im Bein und im Rücken an und dehnten sich auf den ganzen Körper aus (vgl. die Anamnese im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___, PD Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, vom 24. Juli 2003, Urk. 8/13 S. 4 f.). Ein Schmerzschub im April 2002 führte zu einer abermaligen, notfallmässigen Hospitalisation im Spital D.___, wo unter anderem eine konsiliarische Untersuchung in der psychiatrischen Poliklinik durchgeführt wurde (Bericht von med. pract. J.___ und med. pract. K.___ vom 8. Mai 2002, Urk. 19/4). Im Mai/Juni 2002 und im Dezember 2002/Januar 2003 fanden stationäre Rehabilitionsaufenthalte statt, die indessen zu keiner Besserung der Beschwerden führten (vgl. Urk. 8/13 S. 4 f.).
1.2 Am 21. Juni 2002 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte die erwähnten Angaben der Arbeitgeberin, die das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Juli 2002 aufgelöst hatte (Urk. 8/27), holte die erwähnten Arztberichte von Dr. E.___ und vom Spital D.___ ein (Urk. 8/15 und Urk. 8/14) und liess anschliessend das ebenfalls bereits angeführte multidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 24. Juli 2003 erstellen (Urk. 8/13), bei dem neben PD Dr. G.___ und Dr. H.___ auch die Rheumatologin Dr. med. L.___ (Urk. 8/13 S. 7 ff.) und der Psychiater Dr. med. N.___ (Urk. 8/13 S. 10 ff.) mitwirkten. Nachdem sich die SVA, IV-Stelle, danach von ihrer Berufsberatungsstelle Angaben zu den erwerblichen Möglichkeiten der Versicherten hatte liefern lassen (Stellungnahme vom 31. Juli 2003, Urk. 8/21), ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (Feststellungsblatt vom 2. September 2003, Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 8/6) sprach sie der Versicherten unter Angabe des ermittelten Invaliditätsgrades von 50 % ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'209.-- zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie über den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 separat verfügen werde, sobald sie die Verrechnungsansprüche der Krankenkasse geprüft habe. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 22. September 2003 Einsprache und machte sinngemäss geltend, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig und ihr Invaliditätsgrad betrage 100 % (Urk. 8/19). Zur Untermauerung ihres Standpunktes brachte sie einen Bericht ihres Hausarztes Dr. E.___ vom 20. September 2003 mit dessen Einwendungen zu den Schlussfolgerungen im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ bei (Urk. 3/1 = Urk. 8/12). Mit Verfügungen vom 22. September 2003 gewährte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten entsprechend der Ankündigung in der Verfügung vom 12. September 2003 für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003 eine halbe Rente (in der Verfügung irrtümlich als ganze Rente bezeichnet) im monatlichen Betrag von Fr. 492.-- beziehungsweise Fr. 504.-- (Urk. 8/4) und für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 eine ganze Rente im monatlichen Betrag von Fr. 1'209.-- (Urk. 8/3), jedes Mal unter Angabe des ermittelten Invaliditätsgrades von 50 %.
Nach Einladung der Pensionskasse Y.___ zur Stellungnahme zur Einsprache (Schreiben vom 26. September 2003, Urk. 8/18) und Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (Stellungnahme vom 7. November 2003, Urk. 8/2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 13. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2003 erhob M.___ mit Eingabe vom 10. Dezember 2003, mitunterzeichnet von ihrem Sohn O.___, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Gleichzeitig legte sie einen weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 9. Dezember 2003 ins Recht (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 setzte das Gericht M.___ Frist an, um eine schriftliche Vollmacht einzureichen, falls sie sich im vorliegenden Verfahren durch ihren Sohn vertreten lassen wolle (Urk. 4). Nachdem M.___ diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, wies das Gericht mit Verfügung vom 21. Januar 2004 darauf hin, dass O.___ nicht als Vertreter seiner Mutter betrachtet werde, und forderte die SVA, IV-Stelle, zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 6). Diese beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2004 die Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 18. März 2004, Urk. 9) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Auf eine Anfrage der Versicherten zur Tragweite dieser Verfügung hin (Eingabe vom 24. Mai 2004, Urk. 12) gewährte das Gericht ihr mit Schreiben vom 2. Juni 2004 nochmals eine Frist zur Stellungnahme (Urk. 14), die wiederum unbenützt verstrich. Ausserdem zog das Gericht von der Begutachtungsstelle F.___ medizinische Unterlagen bei, die im Gutachten vom 24. Juli 2003 zitiert wurden, sich aber nicht im eingereichten Dossier der SVA, IV-Stelle, befanden (Urk. 19/1-5; vgl. die Telefonnotizen vom 6., 7. und 14. Oktober 2004, Urk. 16, 17 und 20, und das Schreiben an die Begutachtungsstelle F.___ vom 7. Oktober 2004, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die per 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
2.
2.1 Als die Beschwerdeführerin am 22. September 2003 ihr Einspracheschreiben (Urk. 8/19) verfasste, kann ihr erst die Verfügung vom 12. September 2003 betreffend ihren Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2003 (Urk. 8/6) vorgelegen haben; von den Verfügungen betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. November 2002, die am Tag der Einspracheerhebung erst erlassen worden sind (Urk. 8/4 und Urk. 8/3), kann sie demgegenüber noch keine Kenntnis gehabt haben. Der Einspracheentscheid vom 13. November 2003 trägt die Überschrift "Einsprache vom 24. September 2003 gegen die Verfügung vom 12. September 2003: Abweisung" (Urk. 2 S. 1) und bezieht sich somit dem Wortlaut nach ebenfalls nur auf die Verfügung vom 12. September 2003 und den damit festgelegten Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2003. Inhaltlich setzt sich der angefochtene Einspracheentscheid allerdings in genereller Weise mit der Höhe des ermittelten Invaliditätsgrades von 50 % auseinander. Er umfasst somit seinem materiellen Gehalt nach auch die Verfügungen vom 22. September 2003 betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. November 2002, denen ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 50 % zugrunde liegt. Damit ist als Gegenstand der Beschwerde vom 10. Dezember 2003 der gesamte, ab dem 1. November 2002 festgelegte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu betrachten.
2.2 Wie aus der Verfügung vom 12. September 2003 betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2003 (Urk. 8/6) und aus der Verfügung vom 22. September 2003 betreffend den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 (Urk. 8/3) hervorgeht, steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 ungeachtet des ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 50 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dieser Anspruch auf eine ganze Invalidenrente basiert auf der Vorschrift in Art. 43 Abs. 1 IVG, wonach Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente haben, wobei nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet wird. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der selber auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen hatte (vgl. die Verfügung vom 22. September 2003 betreffend den Rentenanspruch von P.___ für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. April 2003, Urk. 8/5), im April 2003 verstorben war (vgl. Urk. 8/5 S. 1 und Urk. 8/13 S. 10).
Steht der Beschwerdeführerin demnach ab dem 1. Mai 2003 auch bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 50 % eine ganze Rente zu, so hat sie kein schutzwürdiges Interesse daran, ihren Invaliditätsgrad für diese Zeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch der Umstand, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im obligatorischen Bereich grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden sind, vermag kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Mai 2003 zu begründen. Denn die höchstrichterliche Praxis, die eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung dort verneint, wo ungeachtet eines Invaliditätsgrades von unter 50 % eine halbe Härtefallrente nach Art. 28 Abs. 1bis IVG zugesprochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 30. April 2001, I 9/01 Erw. 3b, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 281/98 Erw. 3), ist sinngemäss auch bei der vorliegenden Konstellation anzuwenden, wo die Höhe des Invaliditätsgrades ebenfalls nicht bestimmend für die Rentenstufe ist. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Mai 2003 betrifft.
Zu überprüfen ist demgegenüber die Rente, die der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem 1. Mai 2003 zusteht. Für diese Zeit hätte sie - sollte sich der ermittellte Invaliditätsgrad von 50 % als zutreffend erweisen - lediglich Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente; eine ganze Rente könnte ihr nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens zu 66 2/3 % gewährt werden.
3.
3.1 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin gründet auf der Beurteilung der Gutachterinnen und Gutachter der Begutachtungsstelle F.___, dass die Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten, die in wechselnden Positionen ausgeführt werden könnten und bei denen keine Gewichte von über 10 kg gehoben werden müssten, zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/13 S. 14; vgl. Urk. 2 S. 3 und die Begründung der angefochtenen Verfügungen in Urk. 8/10). Die Beschwerdeführerin erachtete sich demgegenüber auch für derartige leichtere Arbeiten als vollständig arbeitsunfähig und berief sich dabei insbesondere auf die Einschätzung von Dr. E.___, der in seinen Berichten vom 20. September 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/12) und vom 9. Dezember 2003 (Urk. 3/2) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Zweifel zog und schon im Formularbericht vom 29. Juli 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/15 S. 1 und S. 4).
3.2
3.2.1 Die Rheumatologin Dr. L.___ der Begutachtungsstelle F.___ gelangte nach der Erhebung der Krankengeschichte, nach der Befragung und der rheumatologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach der Einsichtnahme in aktuell angefertigte MRI-Aufnahmen sowie in MRI-Aufnahmen vom April 2002 (vgl. Urk. 8/13 S. 7 ff.) zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden im Rahmen eines chronifizierten, generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms (bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 links und Status nach Radikulopathie L5 und S1 links) zu qualifizieren seien. Dabei könnten die lumbalen Rückenbeschwerden auf die nachgewiesenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zurückgeführt werden, wogegen sich für die übrigen Beschwerden kein klinisches Korrelat finde (Urk. 8/13 S. 9). Die Gesamtbeurteilung, die unter Mitwirkung aller beteiligten Teilgutachterinnen und -gutachter entstand (vgl. Urk. 8/13 S. 12), folgte den Schlussfolgerungen von Dr. L.___ zur Diagnose aus körperlicher Sicht (vgl. Urk. 8/13 S. 13). Dieser Gesamtbeurteilung liegen zusätzlich zu den Untersuchungsbefunden, die Dr. L.___ selber erhob, die Ergebnisse der eingehenden Abklärungen zugrunde, welche die Internistin Dr.H.___ zum Status des Bewegungsapparates und zum neurologischen Status traf (vgl. Urk. 8/13 S. 6 f.), und sie erscheint daher in Bezug auf die körperlichen Befunde und auf die körperliche Diagnose als fundiert. Im Übrigen beziehen sich auch die Einwendungen von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 20. September 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/12) nicht auf die Befunderhebung und die Diagnostik der F.___-Gutachterinnen und -Gutachter.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L.___ fest, dass aufgrund der objektivierbaren radiologischen und klinisch-rheumatologischen Befunde und der dadurch bedingten Belastungsintoleranz keine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit bestehe, dass hingegen eine leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei (Urk. 8/13 S. 9). Auch diese Beurteilung leuchtet ein aufgrund dessen, dass sich im Bereich der Lendenwirbelsäule zwar ein Muskelhartspann und eine Beweglichkeitseinschränkung fanden, dass hingegen keine neurologische Problematik grösseren Ausmasses festgestellt werden konnte, sondern nur eine generalisierte Hypo-Sensibilität des linken Beines, die keinem bestimmten Nerv zugeordnet werden konnte (vgl. Urk. 8/13 S. 7 und S. 13).
3.2.2 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so äusserte Dr. N.___ im Teilbericht über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Begutachtungsstelle F.___ (Urk. 8/13 S. 10 ff.) Vorbehalte gegenüber der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), wie sie die Ärztinnen der psychiatrischen Poliklinik des Spitals D.___ im Mai 2002 gestellt hatten (vgl. Urk. 19/4 S. 1). Eigentliche depressive Symptome konnte Dr. N.___ nicht feststellen, und seiner Beurteilung nach fehlten im Mai 2002 auch Hinweise auf das ausschlaggebende Kriterium einer entscheidenden Lebensveränderung oder eines belastenden Lebensereignisses (vgl. Urk. 8/13 S. 11). Demgegenüber bestanden gemäss Dr. N.___ Anhaltspunkte für die Interpretation der festgestellten Schmerzausbreitungsstörung als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 des ICD-10; vgl. Urk. 8/13 S. 11), eine Diagnose, die die Ärztinnen der psychiatrischen Poliklinik des Spitals D.___ ebenfalls angeführt hatten (Urk. 19/4 S. 1). Auch diese psychiatrischen Feststellungen und Schlussfolgerungen wurden von Dr. E.___ nicht in Zweifel gezogen, und sie leuchten grundsätzlich auch ein. Insbesondere ist plausibel, dass Dr. N.___ die Belastungen durch die etwa sechsjährige Krankheitszeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und durch dessen Tod im Frühjahr 2003 nicht als Faktoren wertete, welche die Entwicklung einer Anpassungsstörung begünstigt hätten, sondern eher als Faktoren, welche für die Entstehung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verantwortlich waren (emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gemäss der Definition zu F45.4 des ICD-10). Widersprüchlich ist einzig, dass die F.___-Gutachterinnen und -Gutachter in der Gesamtbeurteilung auch das Vorhandensein einer somatoformen Schmerzstörung anzweifelten, dies aber mit dem Hinweis darauf, dass die von Dr. N.___ genannten Kriterien für die andere Diagnose der Anpassungsstörung (entscheidende Lebensveränderung oder belastendes Lebensereignis) fehlten (vgl. Urk. 8/13 S. 13).
Diese Ungereimtheit vermag indessen die Beurteilung von Dr. N.___ und der Gesamtgutachterinnen und -gutachter nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht zusätzlich, über die körperlich bedingten, durch objektive Befunde erklärbaren Einschränkungen hinaus, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 8/13 S. 11 und S. 13 f.). Denn die somatoforme Schmerzstörung manifestiert sich nach der Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation vor allem in Schmerzen, die durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden können. Die Gutachterinnen und Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ gelangten nun aber aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass das Ausmass dieser nicht objektivierbaren Schmerzen nicht dergestalt sei, dass es die Beschwerdeführerin an der Verrichtung einer leichten 50 %-Tätigkeit gehindert hätte (vgl. Urk. 8/13 S. 13 f.). Diese Folgerung ist einleuchtend, denn bei den Untersuchungen durch Dr. H.___ und Dr. L.___ klagte die Beschwerdeführerin zwar über Druckdolenzen im gesamten Weichteilbereich, die Beweglichkeit im Hüftbereich, im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich der Schultern wurde aber als gut beschrieben, und Dr. L.___ sprach in dieser Hinsicht von einer schmerzhaften passiven Gelenksmobilisation ohne Hinweise einer relevanten Bewegungseinschränkung (vgl. Urk. 8/13 S. 6 f. und S. 8 f.). Diese Befunde erscheinen als geeignete Gradmesser für die Stärke des sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beschriebenen generalisierten Schmerzbildes und deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorhandenen Schmerzen eine leichte Arbeit, wie sie ihr aufgrund der objektivierbaren Befunde zumutbar ist, ausüben kann. Demgegenüber nahm Dr. E.___ in seinen Berichten vom 20. September 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/12) und vom 9. Dezember 2003 (Urk. 3/2) sowie vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/15 S. 4) keinen Bezug auf konkrete Untersuchungsergebnisse, sondern stützte sich bei der Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und auf seinen allgemeinen Gesamteindruck.
3.2.3 Kann nach dem Gesagten sowohl der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der F.___-Gutachterinnen und -Gutachter gefolgt werden, so gilt dies auch für die Gesamtbeurteilung im F.___-Gutachten mit der Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die erwähnten leichteren, wechselbelastenden Arbeiten ohne Heben von Gewichten von über 10 kg (Urk. 8/13 S. 14). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Mass bereits ab November 2002, dem Monat des Rentenbeginnes nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), arbeitsfähig war. Damals hatte sie den ersten stationären Rehabilitationsaufenthalt vom Mai/Juni 2002 bereits hinter sich, und in der Zeit danach ist ihr Gesundheitszustand, wie sich aus der Krankheitsgeschichte im F.___-Gutachten ergibt (vgl. Urk. 8/13 S. 4 f.), unverändert geblieben.
3.3 Zu prüfen bleibt, welche Erwerbseinbusse die Beschwerdeführerin infolge der krankheitsbedingten Umstellung auf eine leichtere 50 %-Tätigkeit erleidet.
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ohne ihre Erkrankung im Rahmen des angestammten Arbeitsverhältnisses einen Jahres-Bruttolohn von Fr. 41'600.-- erzielt (vgl. Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht auf diesen Betrag festgelegt (vgl. Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/21).
Das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 20'706.-- stellt sich gemäss den Angaben der IV-Berufsberatungsstelle vom 31. Juli 2003 (Urk. 8/21) als Durchschnittswert der Einkünfte dar, die im Rahmen von drei vorgeschlagenen konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (DAP) erzielbar sind (Urk. 8/22/1-3). Gemäss dem Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 2003 sind indessen lediglich drei Arbeitsstellen zu wenig repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Das zumutbare Invalideneinkommen ist daher rechtsprechungsgemäss anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 8-2004, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich für eine Vollzeitbeschäftigung ein Monatslohn von Fr. 3'982.-- und ein Jahreslohn von Fr. 47'784.-- (12 x Fr. 3'982.--). Die Reduktion dieses Betrages auf 50 % aufgrund der zumutbaren Arbeitsleistung von 50 % führt zu einem Jahreslohn von Fr. 23'892.--. Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, was durch eine angemessene Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um bis zu 25 % geschieht (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). Eine Kürzung soll erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Selbst unter Beachtung der Tatsache, dass sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24 mit Tabelle 9, und LSE 1998, S. 19 mit Tabelle 6 S. 20; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil M. vom 30. Juli 2002 Erw. 5b, I 153/02), ist vorliegend unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten, die lediglich noch die Ausübung einer leichten Hilfsarbeit als zumutbar erscheinen lassen, ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer beruflichen Ressourcen und ihrer Nationalität ein grosszügig bemessener leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'308.--, das verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- zu einem Invaliditätsgrad von rund 51 % führt und der Bemessung durch die Verwaltung standzuhalten vermag. Selbst wenn jedoch der Maximalabzug von 25 % gemacht würde, gelangte man nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 %. Vielmehr ergäbe die Gegenüberstellung des so erhaltenen Jahres-Invalideneinkommens von Fr. 17'919.-- und des Jahres-Valideneinkommens von Fr. 41'600.-- erst einen Invaliditätsgrad von 57 %.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde damit abzuweisen in Bezug auf die Rente, die der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem 1. Mai 2003 zusteht, währenddem in Bezug auf die Rente, die der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 zusteht, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Bezug auf die Rente, die der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem 1. Mai 2003 zusteht, wird die Beschwerde abgewiesen; in Bezug auf die Rente, die der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 zusteht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19/1-5 und Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19/1-5 und Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).