Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. März 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1946, arbeitete bis Ende November 2001 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei der A.___ AG (Urk. 7/18). Im August 2002 meldete sie sich wegen Rückenproblemen (Bandscheibenvorfall und Arthrose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht von Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ein (Bericht vom 10. Oktober 2002, Urk. 7/7), erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 7/18), liess Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/21) und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor (Bericht vom 10. Juni 2003, Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 9. September 2003 (Wirkung ab dem 1. September 2003, Urk. 7/3) und 16. September 2003 (Wirkung vom 1. September 2002 bis am 31. August 2003, Urk.7/2) sprach die IV-Stelle F.___ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, bei einem Invaliditätsgrad von 44 %. Gegen die Verfügung vom 9. September 2003 liess F.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter am 10. Oktober 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/13), welche mit Entscheid vom 6. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen wurde.
2. Am 11. Dezember 2003 liess F.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Einsprache der Beschwerdeführerin bezog sich formell zwar bloss auf die Verfügung vom 9. September 2003 (Urk. 7/3), die den Rentenanspruch ab dem 1. September 2003 festlegt, der Einspracheentscheid bezieht sich materiell indes zu Recht auf die Invaliditätsbemessung für den gesamten Zeitraum ab 1. September 2002, dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen worden ist. Kraft des engen Sachzusammenhangs muss vom hiesigen Gericht auch die Rentenhöhe der formell in der Einsprache nicht beanstandeten Rentenperiode vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 (Verfügung vom 16. September 2003, Urk. 7/2) überprüft werden (BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist somit der Invaliditätsgrad ab dem 1. September 2002 (BGE 125 V 413).
2.
2.1 Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2003 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt beanstanden. Diese seien unvollständig wiedergegeben worden, wobei wohl Verständigungsprobleme mitgespielt haben dürften. Sodann enthalte der Bericht klare Fehleinschätzungen. Unbestritten sei hingegen, dass im Erwerbsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Mit Bezug auf den Haushaltsbericht wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht, beziehungsweise gerügt:
Der Bereich "Haushaltsführung" sei mit 2 % statt mit 5 % zu gewichten. Eine Einschränkung bestehe dort nicht. Die Gewichtung des Bereiches "Ernährung" mit 40% sei nicht zu beanstanden, nicht gefolgt werden könne jedoch einer blossen Einschränkung von 20 %. Diese sei angesichts des vormals, in der Tradition eines italienischen Haushalts geführten Aufwandes mit mindestens 50 % zu bemessen. Bei der "Wohnungspflege" sei zu beachten, dass es sich hauptsächlich um schwerere Arbeiten handeln würde, welche die Beschwerdeführerin gar nicht oder höchstens in geringem Ausmass ausführen könne. Insgesamt sei hier von einer Einschränkung von mindestens 60 % auszugehen. Der Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" sei mit 8 % statt mit 10 % zu gewichten. Auch hier bestehe eine Einschränkung von zumindest 20 %. Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" falle ins Gewicht, dass sich Wachküche und Tumbler im Keller befinden würden. Für die Wäsche sei die Beschwerdeführerin daher generell auf Dritthilfe angewiesen. Sie könne nichts mehr flicken und keine Handarbeiten ausführen. Auch hier sei deshalb von einer Einschränkung von mindestens 20 % auszugehen. Der Bereich "Verschiedenes" sei mit 5 % viel zu gering gewichtet worden, weil die Beschwerdeführerin bis vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine 50 m2 grossen Gemüse- und Blumengarten besorgt habe. Angemessen sei hier eine Einschränkung von mindestens 50 %. Zusammenfassend ergebe sich im Haushalt eine Einschränkung von 43 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30,1 %. Daraus resultiere gesamthaft (Erwerbs- und Haushaltsbereich) ein Invaliditätsgrad von 60,1 % und somit der Anspruch auf eine halbe Rente, beziehungsweise nach Inkrafttreten der neuen Rentenbestimmungen per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor (Urk. 2 und 6), die Einschränkungen im Haushalt seien vor Ort, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, ermittelt worden. Im Sinne der Schadenminderungspflicht habe eine im Haushalt tätige Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen. Sie habe ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit diese den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen. Unbestritten sei die 100%ige Einschränkung für eine Erwerbstätigkeit.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/17) die Anforderungen, welchen anstalts- beziehungsweise verwaltungsinterne Einscheidungsgrundlagen zu genügen haben, erfüllt. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich ergebenden Aufgaben im Haushalt sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Die Angaben der haushaltführenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Einscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
4.2 Der Haushaltsbericht vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/17) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 6. Mai 2003 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Anwesend war auch die Tochter der Beschwerdeführerin, welche die notwendigen Übersetzungen vorgenommen hat. Damit wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 11. Dezember 2003 (Urk. 1), allfälligen Verständigungsschwierigkeiten Rechnung getragen, und es ist davon auszugehen, dass sowohl die Fragen wie auch die entsprechenden Antworten korrekt und verständlich wiedergegeben worden sind. Unmassgeblich ist, dass die Übersetzerin und die Beschwerdeführerin keine Kenntnis "der massgeblichen Punkte" hatten, da es Sache der Fachperson ist, die massgeblichen Fragen zu stellen. Nach generellen Bemerkungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin, welche sich mit den Diagnosen durch Dr. B.___ (Urk. 7/7) im Wesentlichen decken, wurden der Anteil Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ermittelt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und zwei erwachsenen Kindern, wobei die Tochter als Wochenaufenthalterin auswärts wohnt, in einer 4 1/2-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es sowohl dem Ehemann als auch dem zu Hause lebenden Sohn neben ihrer auswärtigen Erwerbstätigkeit zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den schweren Arbeiten zu unterstützen und einen Teil der Hausarbeit zu übernehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin infolge Wegfalls der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung steht (Entscheid des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00) und dass von ihr erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitsweise und die Haushaltsführung ihrer gesundheitlichen Einschränkung anpasst. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei nochmals gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich; die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Divergenzen beruhen vorab auf ihrer eigenen (subjektiven) Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und lassen die zumutbare Mithilfe der erwachsenen Familienmitglieder und zumutbare Anpassung der Haushaltsführung ausser Betracht.
4.3 Bei einer Einschränkung von 100 % in der Erwerbstätigkeit (Anteil 30 %) und von 20,5 % in der Haushaltstätigkeit (Anteil 70 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 44 % (gerundet), weshalb die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).