Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00523
IV.2003.00523

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 16. September 2004
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1953 geborene T.___ war seit dem 3. Juni 1985 als Hausangestellte im Spital A.___ tätig (Urk. 9/96/2). Am 29. Mai 1997 musste sie sich am rechten Handgelenk einer Karpaltunnelsyndrom-Operation und am 15. Mai 1998 einer Narbenrevision und erneuten Neurolyse unterziehen (Urk. 9/32). Seit dem 1. Februar 1998 bezieht sie zu 50 % und ab dem 1. Oktober 1998 zu 100 % Invaliditätsleistungen der Berufsvorsorgeeinrichtung B.___ (Urk. 9/34 und Urk. 9/91). T.___ leidet an Rückenschmerzen und Schmerzen in der rechten Hand (Urk. 9/24).
1.2     Am 4. Februar 1998 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/98). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse ärztliche Berichte und Gutachten ein (Urk. 9/25-36) und liess das Gutachten der MEDAS-C.___ vom 14. Januar 2000 (Urk. 9/24) erstellen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/7 = Urk. 9/8 = Urk. 9/9) sprach sie der Versicherten eine vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 befristete ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Mit Eingabe vom 27. März 2002 (Urk. 9/52) meldete sich T.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess das Gutachten der Klinik F.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 9/19) erstellen. Mit Verfügung vom 21. August 2003 (Urk. 9/3) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente ab. Als Begründung führte sie an, aus ärztlicher Sicht sei der Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar, wobei sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2003 (Urk. 9/40) dagegen hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. November 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) die Einsprache ab.

2.       Dagegen liess T.___, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2004 (Urk. 6) liess sie den Bericht der Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/1) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2004 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Dieses Vorgehen ist auch dann einzuhalten, wenn eine Leistung zuvor zugesprochen, jedoch befristet worden ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 3. Dezember 2001 in Sachen S., I 149/01 Erw. 2c und vom 5. März 2001 in Sachen K., I 269/00 Erw. 1).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 27. März 2002 (Urk. 9/52) eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 2003 (Urk. 9/3) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 12. November 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) verneint. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Aufhebung der Invalidenrente per 31. Dezember 1999 (Verfügung vom 8. Oktober 2001; Urk. 9/7) und dem Einspracheentscheid vom 12. November 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2    
3.2.1   Der Verfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/7) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Gutachten des Spitals E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. Februar 1999 (Urk. 9/31) und der Klinik F.___ vom 23. Juni 1999 (Urk. 9/26), das neurologische Gutachten des Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. August 1999 (Urk. 9/25) sowie das Gutachten der MEDAS-C.___ vom 14. Januar 2000 (Urk. 9/24) zugrunde.
3.2.2   Laut Gutachten des Spitals E.___ vom 11. Februar 1999 (Urk. 9/31) lagen ein Schmerzsyndrom in der rechten oberen Extremität bei einem Status nach einer Neurolyse des Nervus medianus am 29. Mai 1997 sowie einer Narbenrevision am 15. Mai 1998 und ein chronisches panvertebrales Syndrom bei einer Fehlform (Abflachung der BWS-Kyphose), einer Fehlhaltung und einer muskulären Dysbalance vor. Aus rheumatologischer Sicht bestand für die bisher ausgeübte schwere Tätigkeit als Putzfrau höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt. Da für die geltend gemachten Schmerzen im rechten Handgelenk  keine rheumatologische Ursache gefunden werden konnte, empfahlen die Ärzte des Spitals E.___, ein Gutachten bei einem Handchirurgen einzuholen.
3.2.3   Im Gutachten der Klinik F.___ vom 23. Juni 1999 (Urk. 9/26) wurde zusätzlich eine unklare handschuhförmige verminderte Reizempfindlichkeit im Bereich des distalen rechten Vorderarmes und der gesamten rechten Hand diagnostiziert. Auch aus orthopädischer Sicht konnte keine Ursache für die Schmerzgenese gefunden werden, und es wurde keine Pathologie im Bereiche des Handskelettes konstatiert. Deshalb veranlassten die Ärzte der Klinik F.___ eine zusätzliche neurologische Beurteilung.
         Auch der Neurologe Dr. G.___ vermochte laut Gutachten vom 25. August 1999 (Urk. 9/25) keine Funktionseinbussen zu eruieren und er schloss eine periphere Nervenläsion aus. Vielmehr vermutete er das Vorliegen einer Konversiosneurose, weshalb er eine Untersuchung durch einen Psychiater empfahl.
3.2.4   In der MEDAS-C.___ wurde eine internistische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Gutachten vom 14. Januar 2000 Urk. 9/24).
         Anlässlich der internistischen Untersuchung vom 16. Dezember 1999 habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im ganzen Vorderarm berichtet. Sie könne die Finger nicht strecken, habe kein Gefühl in der ganzen rechten Hand und am Vorderarm, habe keine Kraft und lasse Dinge fallen. In der Nacht fühle sich die Hand an, als ob sie aus Eis sei. Ausserdem habe sie Nacken- und Kreuzschmerzen, vor allem in der Nacht und beim Aufstehen, die ab und zu in das linke Bein ausstrahlten.
         In der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Dezember 1999 habe sich die Beschwerdeführerin intensiv über ihre Beschwerden und deren Glaubhaftigkeit geäussert. Sie habe verzweifelt um die Anerkennung ihrer Beschwerden gekämpft und sich auf die Seite geschoben und als Lügnerin abgestempelt gefühlt.
         Der Psychiater interpretierte dieses Verhalten als eine unbewusste Problematik, bei der es nicht möglich gewesen sei, den unbewussten Konflikt zu eruieren, da die Beschwerdeführerin diesen völlig abspalte. Sie hatte sich jahrelang sehr stark engagiert, sich in einer fremden Kultur angepasst und auf die Erfüllung eigener Wünsche verzichtet, indem sie möglichst gewissenhaft habe sein wollen. Dieses überangepasste Verhalten sei aber nie genügend belohnt und anerkannt worden. Schliesslich habe eine Bagatellsituation gereicht, um das jahrelang mit Mühe aufrechterhaltene Gleichgewicht zum Kippen zu bringen, was zu der beobachteten Fehlverarbeitung im Sinne einer Konversionsstörung geführt habe. Die Beschwerden hätten aktuell einen gewissen Krankheitswert erlangt und beeinträchtigten die Beschwerdeführerin massiv.
         Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten zusätzlich zur bekannten somatischen Diagnose eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.7; Urk. 9/24 S. 10). In ihrem angestammten Beruf hielten sie die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für nicht mehr arbeitsfähig. In körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne monotone repetitive Bewegungen, ohne längeres Innehalten einer Stellung und ohne Überkopfarbeiten bestand dagegen sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.2.5   Gestützt auf die zitierten medizinischen Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2000 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 % bestehe (Verfügung vom 8. Oktober 2001; Urk. 9/7).
3.3
3.3.1   Im Rahmen der erneuten Anmeldung holte die IV-Stelle den Bericht der Dr. D.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 9/22 = Urk. 9/23) ein und liess das Gutachten der Klinik F.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 9/19) erstellen.
3.3.2   Laut Bericht der Dr. D.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 9/22) gab die Beschwerdeführerin chronische Schmerzen mit Gefühlsstörungen im Bereiche des rechten Unterarmes und der Hand und immer noch persistierenden Tendovaginitiden der Strecksehne Digitus I/V an. Die Beschwerdeführerin leide seit der Carpaltunneloperation ständig unter neurogenen Störungen mit Missempfindungen, zum Teil mit schmerzhaften Muskelkrämpfen im rechten Arm. Diese Beschwerden seien praktisch unbeeinflussbar geblieben. Der rechte Arm könne nur limitiert belastet werden. Wegen der konsekutiven Überbelastung habe die Beschwerdeführerin ständig Schmerzen im linken Schulterbereich, verbunden mit Zervikalgien und einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Radiologisch seien degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen sowohl zervikal als auch lumbal nachgewiesen, welche die Rückenschmerzen hinreichend erklärten. Eine radikuläre Beteiligung bestehe jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin sei weinerlich, depressiv und mache einen sehr leidenden, erschöpften Eindruck.
         Als Diagnose hielt Dr. D.___ ein chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei einer Kyphoskoliose der Wirbelsäule sowie einer Osteochondrose C6/7 und L3/4 mit einer reaktiven Spondylose fest. Die Invalidität betrage 70 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig.
3.3.3   Am 5. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ durch den leitenden Arzt Rheumatologie, Dr. H.___, untersucht (Gutachten vom 10. Februar 2003; Urk. 9/19). Sie habe über im Vordergrund stehende Kreuzschmerzen berichtet, die seit längerer Zeit beständen, seit zwei Jahren jedoch an Intensität zugenommen hätten. Weiter leide sie unter lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlung auf die Vorderseite der Beine. Die Nachtruhe sei schmerzbedingt regelmässig gestört.
         Die aktive Untersuchung der Wirbelsäule sei durch die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin erschwert gewesen und habe eine angedeutete linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und eine grossbogige gegensinnige Skoliose der Brustwirbelsäule gezeigt. Zudem liege eine akzentuierte lumbale und lumbosakrale Lordose vor. Im Lumbalbereich bestehe nur ein leichter Hartspann der paravertebralen Muskulatur. Die Beckenmuskulatur sei wenig dolent, was nicht einer Fibromyalgie entspreche. Die Nackenmuskulatur sei verspannt und schmerzhaft mit vereinzelten Triggerpunkten. Auch die Halswirbelsäule sei aktiv endphasig in allen Richtungen eingeschränkt und schmerzhaft. Die Untersuchung der Schultergelenke sei ebenfalls an der Selbstlimitierung durch die Beschwerdeführerin gescheitert. In der Bauchlage habe sie allerdings problemlos die Vorderarme unter den Kopf nehmen können, was eine weitgehend freie Abduktion erfordere.
         Als Diagnose wurde ein Lumbospondylogensyndrom bei einem Beckentiefstand links mit einer angedeuteten gleichsinnigen Skoliose, einer beginnenden Degeneration des Segmentes L3/4, ein Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Brachialgie auf beiden Seiten und ein Zervikovertebralsyndrom bei höchstens beginnenden degenerativen Veränderungen festgehalten. Die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule hätten eine minimale Verschmälerung des Intervertebralraumes L3/4 mit einer beginnenden ventralen Spondylose gezeigt. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine höchstens beginnende Chondrose C6/7 und eine beginnende Unkose B4/5/6 links. In den Schultern sei beidseits eine beginnende Subacromial-Arthrose zu sehen. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereiche der Wirbelsäule keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die angedeuteten degenerativen Veränderungen schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht ein. Eine Einschränkung von 50 % bestehe nur für Tätigkeiten, die regelmässige Bewegungen auf und über Kopfhöhe erforderten. Die Situation habe sich seit der rheumatologischen Untersuchung vom 11. Februar 1999 nicht geändert. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Armbewegungen auf und über Kopfhöhe, zu 100 % arbeitsfähig.
3.3.4   Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2003 (Urk. 9/17) aus, die Beschwerdeführerin leide unter generalisierten Weichteilschmerzen mit Betonung der Rückenmuskulatur sowie Kettentendinosen an allen vier Extremitäten. Als neue Diagnose führte Dr. D.___ ein Fibromyalgiesyndrom und eine chronische Periarthopathia humeroscapularis polytendinotica links auf. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeitsfähig, und der Invaliditätsgrad müsse dem aktuellen Zustand angepasst werden.
         Im Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/1) erklärte Dr. D.___, im Moment ständen die generalisierten Weichteilschmerzen im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms im Vordergrund der Beschwerden. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich und die Ausrichtung einer vollen Rente angebracht.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/3). Im Vergleich mit dem Zustand, wie er anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS festgehalten worden sei, habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert (Urk. 2 S. 3).
         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Beurteilung der Dr. D.___ sei sie nicht mehr arbeitsfähig und habe ein Anrecht auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 1999 in der Arbeitsfähigkeit so erheblich eingeschränkt gewesen zu sein, dass sie offensichtlich keine Erwerbsarbeit mehr habe ausüben können (Urk. 1 S. 2), und damit die damalige Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit rügt, die zur Verweigerung ihres Rentenanspruches führte, ist zu bemerken, dass das Gericht nicht befugt ist, eine unangefochten gebliebene, in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu überprüfen.
4.2     Dr. D.___ begründete die bescheinigte 70%ige Invalidität (richtig: Arbeitsunfähigkeit) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin unter dauernden, belastungsabhängigen Rückenschmerzen vor allem im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in beide Arme leide und darüber hinaus durch Gefühlsstörungen im rechten Arm, die von schmerzhaften Muskelkrämpfen begleitet seien, geplagt werde. Zudem bestehe in diesem Arm eine Kraftverminderung, weshalb sie ihn nur beschränkt einsetzen könne. Dadurch werde der linke Arm überbelastet, was zu ständigen Schmerzen in der linken Schulter geführt habe.
         Auch gegenüber Dr. H.___ beschrieb die Beschwerdeführerin Kreuzschmerzen, die sich beim Gehen, Sitzen und Liegen verstärkten. Sie erwähnte auch die Schmerzen im ganzen rechten Arm mit Ausstrahlung in die Schulter und sprach auch von nachts auftretenden Schmerzen im Bereich des linken Armes, die mit Lähmungserscheinungen verbunden seien (Urk. 9/19 S. 2 und 3). Wie dem ausführlichen Gutachten des Rheumatologen zu entnehmen ist, untersuchte Dr. H.___ die Beschwerdeführerin eingehend und prüfte insbesondere die Beweglichkeit und die Schmerzempfindung der betroffenen Gelenke. Dabei stiess er wiederholt auf den aktiven Widerstand der Beschwerdeführerin, dies insbesondere bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Eine reelle Einschränkung der Beweglichkeit konnte der Experte lediglich mit Bezug auf die Seitenneigung der Lendenwirbelsäule bestätigen, während er für die übrigen angegebenen Limitierungen keinen entsprechenden Befund fand, präsentierte doch die Beschwerdeführerin in der Seitenlage eine uneingeschränkte lumbale Extension und Flexion. Ebenso scheiterte die aktive Untersuchung der Schultergelenke an der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber gelang es auch hier dem Experten, durch die passive Prüfung eine uneingeschränkte Innenrotation beider Schultern festzustellen, weil die Beschwerdeführerin in Bauchlage die Vorderarme problemlos unter den Kopf zu nehmen vermochte. Die Untersuchung der beiden Hand- und Fingergelenke ergab, abgesehen von einer verminderten Greifkraft der rechten Hand, überhaupt keinen auffälligen Befund.
         Seine Diagnose stützte Dr. H.___ auf die am 28. Februar 2002 erstellten und somit aktuellen Röntgenbilder, welche im Bereich der Lendenwirbelsäule bloss eine minimale Verschmälerung des Intervertebralraumes zwischen dem dritten und dem vierten Lendenwirbel, im Bereich der Halswirbelsäule beginnende degenerative Veränderungen, jedoch keine auf einen entzündlichen Prozess hinweisenden Anhaltspunkte ergaben. Demgegenüber war die Brustwirbelsäule unauffällig und auch die Sonographie der Schultergelenke zeigte eine intakte Rotatorenmanchette.
         Im Hinblick auf das Ergebnis der sorgfältigen klinischen Untersuchung, die durch einen aktuellen bildgebenden Befund verifiziert werden konnte, kann dem Experten ohne weiteres darin gefolgt werden, dass sich der rheumatologische Befund seit der Beurteilung des Gutachtens der Rheumaklinik und Institut für phyiskalische Medizin vom 11. Februar 1999 nicht verändert hat. Dem schlüssigen Gutachten der Klinik F.___ ist somit voller Beweiswert zu erkennen, und auf dessen Beurteilung ist abzustellen.
         Demgegenüber vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ nicht zu überzeugen, weil sie sich vorab darauf beschränkt hat, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen darzustellen, ohne diese auf ein objektives Substrat zu prüfen. Darüber hinaus hat sich diese Ärztin in keiner Art und Weise mit den vorangehenden medizinischen Abklärungen befasst, weshalb auch die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Krankheitsbildes aufgrund ihrer Beurteilung nicht beantwortet werden kann.
4.3     Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Sommer 2002 im Spital A.___ am Herz operiert worden und habe seitdem ständig Herzbeschwerden (Urk. 9/45).
         Dazu ist zu bemerken, dass die IV-Stelle auf eine entsprechende Anfrage von der Kardiologie des Spitals A.___ die Antwort erhielt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2002 nicht in diesem Spital in Behandlung gewesen (Urk. 9/18). Einen entsprechenden Bericht, um ihre Ausführungen zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide auch an Herzbeschwerden, ist daher unbegründet.
         Soweit Dr. D.___ in der Diagnose noch die Hypotyreose erwähnte (Urk. 9/17, Urk. 9/22 und Urk. 7/1), bemerkte sie selber, dass diese substituiert zu sein scheine (Urk. 9/22). Bereits im Bericht des Spitals A.___ vom 24. Februar 1998 (Urk. 9/32) wurde in der Diagnose ein Status nach Radiojodtherapie eines Morbus Basedows 1982 aufgeführt, wobei aktuell die Situation euthyreotisch sei. Im MEDAS-Gutachten wurde die Schilddrüsenerkrankung von 1982 auch erwähnt, ihr jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 9/24 S. 10). Im Gutachten der Klinik F.___ vom 10. Februar 2003 wurde ebenfalls notiert, dass die Beschwerdeführerin Medikamente zur Schilddrüsen-Substitution einnehme (Urk. 9/19 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte Hypotyreose weiterhin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
4.4.    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auch psychisch krank (Urk. 1 S. 2). Sie sei bei dem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung, der festgestellt habe, dass sie wegen psychischer Beschwerden im Arbeitsleben massiv eingeschränkt sei (Urk. 9/40 S. 2). Einen Bericht des Dr. I.___ reichte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein, auch nachdem sie dies in der Beschwerdeeingabe dem Gericht angekündet hatte (vergleiche Urk. 1 S. 2).
         Zutreffend ist, dass Dr. D.___ im Bericht vom 6. Mai 2002 (Urk. 9/22) erwähnte, die Beschwerdeführerin sei weinerlich depressiv und mache einen sehr leidenden, erschöpften Eindruck. Im Bericht vom 22. Dezember 2003 (Urk. 7/1) notierte Dr. D.___ auch in der Diagnose eine depressive Entwicklung. Ebenfalls wurde im Gutachten der Klinik F.___ vom 10. Februar 2003 erwähnt, die Beschwerdeführerin wirke depressiv (Urk. 9/19 S. 3).
         Die IV-Stelle verzichtete auf eine erneute psychiatrische Untersuchung, weil die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom 17. Dezember 1999 psychiatrisch abgeklärt worden sei und sich in der psychiatrischen Situation seit diesem Zeitpunkt nichts verändert habe (vergleiche Urk. 9/4 S. 2 und Urk. 8 S. 2).
         Dazu ist festzuhalten, dass bereits im Gutachten des Spitals E.___ vom 11. Februar 1999 auf den depressiven Ausdruck der Beschwerdeführerin  hingewiesen wurde (Urk. 9/31 S. 3). Im neurologischen Gutachten vom 25. August 1999 führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige im Verhalten einen deutlichen Rückzug (Urk. 9/25 S. 5). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch die MEDAS am 17. Dezember 1999 habe die Beschwerdeführerin beinahe zu weinen begonnen, und die Stimmung habe leicht gereizt gewirkt, doch es habe keine Hinweise auf eine depressive Verstimmung oder psychotische Phänomene gegeben (Beilage 1 zu Urk. 9/24 S. 3). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der ersten Prüfung ihres Rentenbegehrens eine gedrückte Stimmung aufwies, welche in der MEDAS-Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Störung eingehend untersucht worden war. Auch die jüngsten ärztlichen Unterlagen enthalten Hinweise auf eine gewisse psychische Auffälligkeit der Beschwerdeführerin. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich in der Zwischenzeit ein leistungsrelevantes psychisches Krankheitsgeschehen entwickelt haben könnte, zumal Dr. H.___ ausdrücklich auf die Stellungnahme der MEDAS zur psychiatrischen Situation verwies (Urk. 9/19 S. 6), denn auch er schloss nicht aus, dass das Krankheitsbild möglicherweise durch psychische Faktoren beeinflusst werden könnte. Der psychische Gesundheitszustand wurde durch die MEDAS fachärztlich abgeklärt und eine depressive Erkrankung ausdrücklich verneint. Daher ist auch wenn erneut vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin wirke weinerlich und depressiv, nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.5     Bei dieser klaren medizinischen Sachlage steht zusammenfassend fest, dass sich der Sachverhalt, der dem Verfügungserlass vom 8. Oktober 2001 zugrunde lag, nicht verändert hat. Es bleibt daher kein Raum für die Gewährung der umstrittenen Rente auf revisionsrechtlicher Basis. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).