Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00524
IV.2003.00524

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
D.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

R.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1951, gelernter Heizungsmonteur, arbeitete von 1990 bis 31. Mai 2003 an verschiedenen Stellen bei den A.___, ___, zuletzt als Klärwärter ARA (11/17 Ziff. 1 und Ziff. 5-7, Urk. 11/19 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 7. April 2003 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 11/12/3, Urk. 11/17 Ziff. 2). Der Versicherte meldete sich am 18. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, eventuell Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 11/19 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/6/2-6, Urk. 11/6/8, Urk. 11/7/1, Urk. 11/5/1 = Urk. 11/7/3 = Urk. 11/12/4 = Urk. 3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/17) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 21. August 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem durch dessen Alkoholabhängigkeit bedingt sei. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 11/3 = Urk. 11/12/1).
         Gegen diese Verfügung erhob die D.___ am 19. September 2003 Einsprache (Urk. 11/11). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2003 (Urk. 2) erhob die D.___ mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 wurde dem Versicherten Frist zum Prozessbeitritt und zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 4). Dieser reichte am 30. Dezember 2003 seine Stellungnahme ein (Urk. 7). In der Vernehmlassung vom 6. Februar 2004 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und nahm innert angesetzter Frist weder zur Eingabe des Versicherten vom 30. Dezember 2003 (Urk. 7) noch zum Bericht des Vertrauensarztes der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH (Urk. 11/5/1 = Urk. 11/7/3 = Urk. 11/12/4 = Urk. 3), Stellung (vgl. Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die somatischen und psychischen Beschwerden des Versicherten auf dessen Alkoholsucht zurückzuführen sind.
2.1
2.1.1   Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Medizinische Klinik, Kantonsspital Winterthur, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Mai 2002 folgende Hauptdiagnosen (Urk. 11/6/4 S. 1):
      "1.       C2-Abusus
   2.         Lumbalgie
   3.         Dermatomykose inguinal beidseits".
         Der Versicherte habe sich wegen Beinschwäche, Zittern der oberen Extremitäten sowie Schwindelgefühl selbst eingewiesen. Es sei ein erfolgreicher Alkoholentzug mit Seresta durchgeführt worden. Im Verlauf der Hospitalisation hätten keine neurologischen Auffälligkeiten mehr bestanden. Der Versicherte habe sich um einen Termin in der Forel-Klinik bemüht. Am Tag der Entlassung sei eine Kontrolle beim Hausarzt vorgesehen gewesen. Der Versicherte sei vom 26. April bis 6. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 11/6/4 S. 1 und S. 3).
2.1.2   Am 24. Mai 2002 fand das Abklärungsgespräch in der Forelklinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, statt. Dr. med. F.___, stellvertretender Chefarzt, und G.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie FSP, stellten in ihrem gleichentags erstellten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 11/6/3 S. 2):
"-  Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen      Phase (F10.20)
- Drohender Arbeitsplatzverlust
- Bedrohte Beziehung
- Fragliche Enzephalopathie (F10.74)
- Nikotinabhängigkeit (F17.25)".
         Weiter hielten der Arzt und der Psychologe fest, der Versicherte wirke gepflegt und könne sich gut ausdrücken. Auffallend seien schon seit längerem bestehende Gedächtnisschwächen. Ansonsten sei er psychopathologisch grob unauffällig. Im Gespräch habe er sich über das Verhalten des Arbeitgebers ereifert; möglicherweise liege hintergründig eine Autoritätsproblematik vor. Der Versicherte sei für einen stationären Aufenthalt motiviert. Ein Eintritt sei in vier bis sechs Wochen möglich. Bis dahin habe der Versicherte die Auflage, abstinent zu sein und regelmässig seinen Hausarzt zu besuchen (Urk. 11/6/3 S. 2 f.).
2.1.3   Vom 1. Juli bis 14. November 2002 war der Versicherte in der Kurzzeitabteilung der Forel-Klinik hospitalisiert. In ihrem Resümee der Hospitalisation vom 10. September 2002 diagnostizierten med. pract. H.___, Oberarzt, und I.___, Psychologin lic. phil. I, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (F10.20) sowie ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (F17.25; Urk. 11/6/6 S. 1). Weiter hielten sie im Wesentlichen fest, dass es in der Einzeltherapie schwerpunktmässig um die Situation am Arbeitsplatz gegangen sei. Die Arbeitstätigkeit sei für den Versicherten ein sehr zentrales Element und entsprechend seien ihm Kränkungen, die er von Vorgesetzten und Mitarbeitern erfahren habe, nahe gegangen. Während des Aufenthaltes hätten mehrere konstruktive Gespräche mit Arbeitgebern und Personalverantwortlichen stattgefunden. Diese hätten sich in ihren Bemühungen um eine Versetzung beim gleichen Arbeitgeber sehr engagiert gezeigt. Kurz vor dem geplanten Austritt habe der Versicherte über mehrere Tage Alkohol konsumiert, was die Stellenaussicht beträchtlich geschmälert habe. In der Folge sei es dem Versicherten gelungen, für ihn wichtige Schlussfolgerungen insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Alkohol zu ziehen. Erfreulicherweise sei ihm die vorgesehene Stelle - mit einigen Auflagen - trotzdem zugesagt worden. Nachdem die Partnerin des Versicherten an einigen Paargesprächen und Angehörigenveranstaltungen teilgenommen hatte, habe sich das Paar getrennt. Während der stationären Behandlung seien beim Versicherten keine somatischen Störungen aufgetreten. Er werde am 18. November 2002 seine neue Stelle antreten. Es seien ambulante Gesprächstermine mit dem Hausarzt im Abstand von zwei Wochen vereinbart worden. Ebenfalls alle zwei Wochen werde er die Nachsorgegruppe der Forel-Klinik besuchen und weiterhin zu den wöchentlichen Treffen der "Anonymen Alkoholiker" gehen (Urk. 11/6/6 S. 3 f.).
2.1.4   Nachdem der Versicherte am 18. Februar 2003 - seinem Geburtstag - in alkoholisiertem Zustand mit seinem Sturmgewehr aus einem Treppenhausfenster einen Schuss in Richtung Wald abgegeben hatte, wurde er mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Tagesklinik Integrierte Psychiatrie Winterthur, Allgemeine Psychiatrie, ipw, eingewiesen. Dort war er vom 18. Februar bis 11. März 2003 hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 17. März 2003 stellten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 11/6/8 S. 1):

                 "-    Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F                      43.21)

                 -      Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch                     (ICD-10 F10.24)

                 -      Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10 Z63)

                 -      Tätlicher Angriff durch Schuss in die Luft mit Feuerwaffe (ICD-10                             X93)

                 -      Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0)".


         Im Rahmen der Behandlung in der geschlossenen Aufnahmestation wegen der depressiven Symptomatik sowie zur Milderung seiner Impulsdurchbrüche sei eine antidepressive Therapie begonnen worden. Am 26. Februar 2003 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie die Arbeitsstelle gekündigt habe. Eine Alkoholentwöhnungstherapie in der Forel-Klinik habe der Versicherte abgelehnt. Am 11. März 2003 sei er in die Tagesklinik zur ambulanten Weiterbetreuung übergetreten. Zudem würde der Versicherte von der Alkoholfachstelle ipw in Winterthur weiterbetreut. Der Versicherte sei vigilant und allseits orientiert. Es bestünden keine mnestischen Störungen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Affektiv sei der Versicherte weniger deprimiert. Innerlich sei er leicht unruhig, wobei sein Antrieb unauffällig sei. Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für Aggressivität und Suizidalität (Urk. 11/6/8 S. 2).
2.1.5   Zuhanden der D.___ hielt Dr. B.___, welcher den Versicherten am 18. März 2003 vertrauensärztlich untersuchte, in seinem Bericht vom 29. März 2003 fest, dass es sich beim Versicherten um einen schweren Alkoholiker handle, welcher derzeit psychosozial steil abzustürzen drohe. Dass er aufgrund der Vorfälle am Arbeitsplatz nicht mehr tragbar sei, sei verständlich. Sollte er weiterhin ärztliche Kontakte verweigern, so dürfte auch eine Kündigung wegen fehlenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen rechtlich haltbar sein. Andererseits sei der Alkoholismus eine anerkannte Krankheit. Es müsse deshalb auch eine Invalidenpensionierung zu 100 % ab dem 17. Februar 2003 diskutiert werden. Dies könne vielleicht den totalen sozialen Absturz verhindern (Urk. 11/5/1 S. 2).
2.1.6   Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit aktuellem Substanzgebrauch sowie einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 11/6/2 S. 1 lit. A). Das Hauptproblem sei der chronische Alkoholismus des Versicherten. Seit der Trennung von seiner langjährigen Freundin sowie dem Verlust der Arbeitsstelle sei der Versicherte wieder rückfällig geworden und trinke grosse Mengen Bier. Aufgrund der Gesamtsituation und dem Gefühl, keine Perspektiven mehr zu haben, sei der Versicherte zur Zeit nicht motiviert, einen erneuten Versuch eines Alkoholentzuges zu unternehmen. Ohne Alkoholentzug sei ein weiterer körperlicher und sozialer Abstieg unausweichlich. Der Versicherte sei bezüglich eines Rehabilitationsversuches uneinsichtig. Er sei auf dem Arbeitsmarkt zur Zeit nicht vermittelbar, weshalb auch das Formular zur Arbeitsbelastbarkeit nicht ausgefüllt werden könne (Urk. 11/6/2 S. 1 f. lit. D. Ziff. 3 und Ziff. 7).

3.
3.1     Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass der Versicherte an einer Alkoholabhängigkeit litt (Urk. 11/6/4 S. 1, Urk. 11/6/3 S. 2, Urk. 11/6/6 S. 1, Urk. 11/6/8 S. 1, Urk. 11/5/1 S. 2, Urk. 11/6/2 S. 1 lit. A). Zudem liegen weitere Diagnosen sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht vor (Urk. 11/6/2 S. 1 lit. A, Urk. 11/6/3 S. 2, Urk. 11/6/4 S. 1, Urk. 11/6/6 S. 1, Urk. 11/6/8 S. 1) und es bestehen Beeinträchtigungen, welche sich wohl auf die Gesundheit des Versicherten auswirken, jedoch keinen eigentlichen Krankheitswert aufzuweisen vermögen wie Arbeitslosigkeit und Beziehungsprobleme (vgl. Urk. 11/6/3 S. 2, Urk. 11/6/8 S. 1). Bezüglich der über die Alkoholabhängigkeit hinausgehenden - medizinisch massgebenden - Beschwerden liegen unterschiedliche Beurteilungen vor.
3.1.1   Während die Ärzte der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur davon ausgingen, dass in körperlicher Hinsicht eine Lumbalgie und eine Dermatomykose inguinal beidseits bestanden (Urk. 11/6/4 S. 1), diagnostizierten Dr. F.___ und der Fachpsychologe G.___ anlässlich des Abklärungsgesprächs in der Forel-Klinik eine fragliche Enzephalopathie und eine Nikotinabhängigkeit (F10.74; Urk. 11/6/3 S. 2). Auch anlässlich des Resümees der Hospitalisation hielten die Ärzte der Forel-Klinik fest, dass der Versicherte an einem Nikotinabhängigkeitssyndrom leide (F17.25; Urk. 11/6/6 S. 1).
3.1.2   In psychischer Hinsicht kamen sowohl die den Versicherten nach dem Zwischenfall mit der Schussabgabe behandelnden Ärzte der Tagesklinik ipw (Urk. 11/6/8 S. 1) als auch der Hausarzt Dr. L.___ (Urk. 11/6/2 S. 1 lit. A) zum Schluss, dass der Versicherte neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide.
3.2
3.2.1   Zu prüfen ist zunächst, ob die Alkoholsucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage ist zu verneinen. Eine entsprechende spezifische Diagnose wurde in den ärztlichen Berichten nicht erwähnt.
3.2.2   Indessen wurde nicht abgeklärt, ob die in den medizinischen Berichten erwähnten verschiedenen Leiden körperlicher und psychischer Natur Folgen der Alkoholsucht des Versicherten sind, oder ob sie ihrerseits eine Invalidität zu begründen vermöchten.
         Bezüglich der körperlichen Beschwerden kann bei der Lumbalgie und der Dermatomykose inguinal beidseits (Infektion der Haut, Haare und Nägel durch Pilze, vor allem durch Dermatophyten; Pschyrembel, 259. Auflage, Berlin New York, 2002, S. 351) davon ausgegangen werden, dass diese Krankheiten naturgemäss nicht in Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit stehen und wie die Nikotinabhängigkeit die Erwerbsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigen dürften. Hingegen kann bezüglich der durch Dr. F.___ und den Fachpsychologen G.___ diagnostizierten fraglichen Enzephalopathie (F10.74; diffuse Erkrankung oder Schädigung des Gehirns, welche möglicherweise auf ein Leberversagen zurückzuführen ist; Pschyrembel, S. 456) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese allfällig bestehende Krankheit nicht durch die Alkoholsucht verursacht wurde. Dass der Versicherte möglicherweise an einer Enzephalopathie litt, vermag auch die Tatsache, dass die Ärzte der Forel-Klinik in ihrem Resümee der Hospitalisation festhielten, dass während der stationären Behandlung beim Versicherten keine somatischen Störungen aufgetreten seien (Urk. 11/6/6 S. 3), nichts zu ändern, bezog sich doch deren Feststellung wohl auf die möglichen körperlichen Entzugserscheinungen infolge des Alkoholentzugs anlässlich des Klinikaufenthaltes der Versicherten.
         In psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl die Ärzte des ipw anlässlich des infolge der Schussabgabe angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges (Urk. 11/6/8 S. 1), als auch der Hausarzt Dr. L.___ (Urk. 11/6/2 S. 1 lit. A) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizierten. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass dem von Fachärzten erstellten Resümee der Hospitalisation vom 10. September 2002 keine Diagnosen psychiatrischer Natur als Ursache der Alkoholsucht zu entnehmen ist (vgl. Urk. 10). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Fachärzte des ipw im März 2003 und der Hausarzt Dr. L.___ im Juli 2003, mithin nach mehr als anderthalb Jahren nach der Diagnosestellung durch die Fachärzte der Forel-Klinik, die oben erwähnte psychiatrische Diagnose stellten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Versicherte in somatischer Hinsicht an einer fraglichen Enzephalopathie und in psychischer Hinsicht an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion litt.
         Bei dieser gesundheitlichen Situation ist es nicht ausgeschlossen, dass die Ursachen dieser Beschwerden in der Alkoholabhängigkeit liegen oder dass diese allein die Erwerbsfähigkeit nennenswert beeinträchtigen, was die Beschwerdegegnerin mittels weiterer Abklärungen zu prüfen haben wird. Dabei ist vorab abzuklären, ob die fragliche Enzephalopathie auch tatsächlich besteht. Sodann wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte aus welchem Grund in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Anschliessend wird sie über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- R.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).