Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Mai 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1974, war vom 1. Oktober 1997 bis 31. August 1999 als Serviceangestellter im A.___ Hotel, ___, beschäftigt (Urk. 9/30 Ziff. 1 und 6). Ab diesem Zeitpunkt war er teilweise arbeitslos, teilweise als Chauffeur tätig (vgl. Urk. 9/31 Ziff. 1 und 10, Urk. 9/33, Urk. 9/41 Ziff. 6.3.1, Urk. 3/7). Am 2. September 2000 verletzte er sich am linken Knie (Urk. 9/42/112 Ziff. 4 und 9).
Am 12. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/41 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6-10), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/30-32), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/33) sowie Angaben über erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/12, Urk. 9/27-28) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/42/1-112).
Mit Verfügung vom 1. April 2003 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/4 = Urk. 3/3). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Küsnacht, am 13. Mai 2003 Einsprache (Urk. 9/23 = Urk. 3/4), welche die IV-Stelle am 7. November 2003 abwies (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Schiavi, am 11. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 30. März 2004 (Urk. 12) und der Duplik vom 16. April 2004 (Urk. 15) wurde am 21. April 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit dem Argument, die Anspruchsvoraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2 f.). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) sei höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 2.4.1). Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Umstände des Einzelfalles und die Anspruchsvoraussetzung der Verhältnismässigkeit nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.3.1). Schliesslich macht er geltend, unter bestimmten Voraussetzungen bestehe auch ein Anspruch auf einen Deutschkurs als Umschulungsmassnahme (Urk. 12 S. 5 Mitte Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort auch zu einem allfälligen Anspruch auf Arbeitsvermittlung Stellung genommen (Urk. 8 S. 1 f. Ziff. 2), wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführte, es sei eher eine Umschulung angezeigt; danach sei allenfalls eine Arbeitsvermittlung nötig (Urk. 12 S. 5 oben).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland im Anschluss an die Grundschule eine Gastgewerbe- und Tourismusschule besucht (Urk. 9/40/1 Mitte) und 1995 abgeschlossen (Urk. 9/40/2 = Urk. 3/5). Von Anfang 1996 bis August 1999 hat er sodann in der Schweiz im Gastgewerbe (Urk. 9/40/1, Urk. 9/40/5-6, Urk. 9/30, Urk. 9/32) und - gemäss eigenen Angaben - vom 1. Januar bis 30. April 2000 (Firma B.___; Urk. 9/41 Ziff. 6.3.1) sowie vom 15. Mai bis 9. Juni 2000 (C.___ AG; Urk. 9/31) als Chauffeur gearbeitet.
3.2
3.2.1 Am 2. September 2000 verletzte sich der Beschwerdeführer am linken Knie (Urk. 9/42/112). SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, schilderte im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 18. August 2003 den folgenden Verlauf (Urk. 3/8/2 S. 2):
3.2.2 Eine am 7. September 2000 durchgeführte Arthroskopie zeigte einen peripheren Meniskusriss dorso-medial und eine Ruptur des vorderen Kreuzbands auf. In der Folge wurde der Innenmeniskus refixiert und am 8. November 2000 das vordere Kreuzband ersetzt. Vom 13. Mai bis 20. Juni 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik Bellikon; bei Austritt wurde eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angenommen.
Wegen vermehrter Beschwerden nach Antritt einer Stelle als Elektrohilfsmonteur wurde ab 16. August 2001 die Arbeitsfähigkeit auf 50 % herabgestuft. Weitere Abklärungen zeigten Hinweise auf eine Stressfraktur im Tibiakopf dorso-lateral, die im Dezember 2001/Januar 2002 geheilt war. Ab 12. April 2002 wurde, mit Ausnahme von schweren Belastungen, eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen.
Eine weitere Arthroskopie am 11. September 2002 ergab ein gewisses Impingement und eine starke Fibrose im Knie; das überschüssige Gewebe wurde abgetragen. Die Kreuzbandplastik war intakt und suffizient. Nach anfänglichem Wohlbefinden traten Mitte Oktober 2002 wieder Beschwerden auf. Bei einer nochmaligen Arthroskopie am 18. Februar 2003 fanden sich erneut Narbenstränge im Kniegelenk ventral, die abgetragen wurden. Per 11. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten wieder als voll arbeitsfähig erklärt.
3.2.3 Dr. D.___ stellte zusammenfassend eine etwas verminderte Belastbarkeit des linken Knies fest (Urk. 3/8/2 S. 3 Mitte) und führte aus, es seien folgende Limiten zu beachten: kein Gehen in unwegsamem Gelände; Gehen und Stehen ohne Unterbruch bis maximal 2 Stunden, dann sollte ein Arbeiten im Sitzen unter Vermeidung von Zwangsstellungen für das linke Bein für 15-30 Minuten möglich sein; Begehen von Treppen gelegentlich, Niederknien unter Vorstellen des linken Beins ausnahmsweise sowie Begehen von Leitern höchstens ausnahmsweise möglich; mögliche Tragbelastung 15-20 kg auf guter Unterlage und über kurze Strecken, auf Treppen die Hälfte. Unter Einhaltung dieser Limiten dürfe ein ganztägiger Arbeitseinsatz erwartet werden (Urk. 3/8/2 S. 3).
3.3 Vom 13. Oktober bis 7. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik Bellikon beruflich abgeklärt (Urk. 9/12 = Urk. 3/9). Dies ergab die folgende Beurteilung (Urk. 9/12 S. 2 oben):
Der Beschwerdeführer eigne sich für eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich; seine Fähigkeiten im handwerklichen Bereich seien hingegen bescheiden. Für eine qualifizierte Umschulung beispielsweise im Bürobereich genügten jedoch seine Deutschkenntnisse im schriftlichen Bereich nicht.
Er habe im Gastgewerbe gute Kenntnisse. Deshalb sollte er in diesem Bereich eine Stelle suchen, etwa als Mitarbeiter in der Ökonomie (Verwalten der Vorräte, Wäsche, Putzmaterial) oder bei Aushilfstätigkeiten wie beispielsweise am Buffet. Falls er eine Stelle fände, gäbe es ein Angebot mit berufsbegleitenden Kursen.
Das Hauptproblem sei das Finden einer geeigneten Tätigkeit. Ob der Beschwerdeführer mit seiner resignativen Haltung eine Stelle finde, sei fraglich. Es stelle sich die Frage, ob ihn die Invalidenversicherung in der Stellenvermittlung unterstützen könne.
3.4 Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___, gegen deren Zuverlässigkeit keine Einwände ersichtlich sind, ist von einer - gemäss dem von Dr. D.___ formulierten Profil - etwas verminderten Belastbarkeit des linken Knies auszugehen.
Aus berufsberaterischer Sicht ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers am Besten genutzt würden, wenn er im ihm vertrauten Bereich des Gastgewerbes eine den körperlichen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit ausüben könnte.
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, auf welche Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch hat.
4.
4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Die Bezugnahme auf die ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten macht deutlich, dass die fragliche Erwerbseinbusse nach den gleichen Massstäben zu ermitteln ist wie der Invaliditätsgrad, geht es doch im einen wie im andern Fall darum, dem Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens das Einkommen gegenüberzustellen, das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielt werden könnte. Damit ist auch gesagt, dass das - aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen möglicherweise verminderte - Einkommen aus einer berufsbiografisch bestmöglich geeigneten Tätigkeit dann nicht massgebend ist, wenn die Erzielung eines vergleichsweise höheren Einkommens mit einer anderen, allenfalls auch weniger qualifizierten Tätigkeit zumutbar ist.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3 Die von Dr. D.___ formulierten Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit (vorstehend Erw. 3.2.3) machen deutlich, dass dem Beschwerdeführer trotz der leicht verminderten Belastbarkeit des linken Knies insgesamt ein weites Spektrum von Tätigkeiten offen steht; als limitierend erscheint vor allem der Umstand, dass ununterbrochenes Gehen oder Stehen nicht länger als zwei Stunden zumutbar ist, während unter dem Aspekt der Tragbelastung eine körperlich mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erscheint. Es darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Tätigkeiten der genannten Art vorwiegend in den Branchen vorkommen, welche statistisch in der Kategorie verarbeitendes Gewerbe, Industrie zusammengefasst sind. Deshalb ist für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf das mittlere Einkommen abzustellen, das Männer in diesem Bereich mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2000 zu erzielen vermochten, mithin auf Fr. 4'681.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA 1, Ziff. 15-37, Niveau 4), entsprechend Fr. 56'172.-- im Jahr (Fr. 4'681.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 2,7 % im Jahr 2001, von 1,8 % im Jahr 2002 und von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 95, Tab. B10.2, lit. D) ergibt dies Fr. 62'080.-- (Fr. 56'172.-- : 40,0 x 41,7 x 1,027 x 1,018 x 1,014).
Unter den solchermassen statistisch erfassten Tätigkeiten befinden sich möglicherweise auch einzelne körperlich schwere oder kniebelastende Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt zugänglich sind. Trägt man diesem Umstand mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung (vgl. BGE 126 V 75), so resultiert als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 55'872.-- (Fr. 62'080.-- x 0,9).
4.4 Hinsichtlich des Valideneinkommens erweisen sich vertiefte Abklärungen als entbehrlich: Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Chauffeur bei der B.___ Transportunternehmung im Jahr 2000 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'300.-- (x12) erzielt (Urk. 3/7), was Fr. 51'600.-- im Jahr entspricht. Bei der C.___ AG, der letzten Arbeitsstelle vor den Kniebeschwerden, erzielte er einen Monatslohn von Fr. 4'000.-- (Urk. 9/5). Selbst bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung ergäbe sich somit ein Valideneinkommen, das unter dem Betrag des vorstehend ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 55'872.-- liegen würde.
Damit führt die Invaliditätsbemessung zum Schluss, dass keine Erwerbseinbusse vorliegt.
4.5 Somit ist festzustellen, dass die praxisgemäss erforderliche Erwerbseinbusse von rund 20 % deshalb nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen vermöchte, welches dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten ebenbürtig ist.
Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG, weshalb auch eine Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
5.
5.1 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.).
5.2 Im Rahmen der berufsberaterischen Abklärungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufspraxis im Bereich des Gastgewerbes über die meisten Ressourcen verfügt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Finden einer auch gesundheitlich geeigneten Stelle in diesem Bereich schwierig sein dürfte (vorstehend Erw. 3.4).
5.3 Aus dieser - als solcher durchaus schlüssigen - Beurteilung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin gegeben seien.
Vielmehr ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum von Tätigkeiten offen steht, bei welchen die geringere Belastbarkeit seines linken Knies keine Rolle spielt (vorstehend Erw. 4.3), wobei mit diesen Tätigkeiten laut Lohnstatistik ein Einkommen verbunden ist, welches dem vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielten ebenbürtig ist (vorstehend Erw. 4.5). Die Suche nach solchen Stellen aber ist nicht durch Schwierigkeiten aus gesundheitlichen Gründen erschwert, weil es sich dabei bestimmungsgemäss um Stellen handelt, bei denen die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers gar nicht zum Tragen kommt.
Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG hat.
5.4 Somit erweist sich der anspruchverneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).