IV.2003.00526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst
Postfach 200, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Anna C.___, geboren 1955 arbeitete als Reinigerin, als sie am 23. Oktober 1992 zu Hause beim Aufhängen von Vorhängen vom Stuhl stürzte. Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Ellbogen zu (Urk. 24/1-3), welche operativ behandelt und am 11. Februar 1993 mit der Implantation einer Radiusköpfchenprothese versorgt werden musste (Urk. 24/4-5, Urk. 24/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der die Versicherte obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert war, übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 24/8-9, Urk. 24/14, Urk. 24/17, Urk. 24/25). Mit Verfügung vom 30. Januar 1995 (Urk. 24/55) sprach sie ihr nebst einer Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 10 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1994 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherten eine leichte Tätigkeit in der Industrie während sechs Stunden täglich möglich und zumutbar sei, und dass sie damit ein Einkommen von 70 % des mutmasslichen Verdienstes als Reinigerin erzielen könnte. Diese Beurteilung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 1995 (Urk. 24/72) und mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 1997 (Urk. 22 in Prozess Nr. UV.95.00182), das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt.
         Im Mai 2001 liess C.___ der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 24/107). Diese richtete daraufhin ab 7. Mai 2001 erneut Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (Urk. 24/118), welche Leistungen sie per 31. Oktober 2002 einstellte und der Versicherten erneut eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 30 % zusprach. Auch an der ursprünglich zugesprochenen Integritätsentschädigung im Umfang von 10 % (Urk. 24/47) wurde festgehalten (Urk. 24/168).
1.2     Am 10. März 1995 (Urk. 10/93) hatte sich C.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 10/28-31) und erwerblichen (Urk. 10/91, Urk. 10/89, Urk. 10/77) Verhältnisse ab. Ferner zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 10/107). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 1996 (Urk. 10/11) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 22. Mai 1996 (Urk. 10/8) auf eine Rente. Die gegen letztere Verfügung am 21. Juni 1996 (Urk. 10/17c) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Januar 1998 (Urk. 10/12; vgl. Prozess Nr. IV.96.00380) ab. Auch dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 10. Juni 2002 (Urk. 10/60) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Berichts des Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14./15. August 2002 (Urk. 10/27) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2003 (Urk. 10/3, Urk. 10/5) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 bis zum 31. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen am 4. September 2003 (Urk. 10/34) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. November 2003 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2003 liess C.___, vertreten durch den Patronato INCA, Rechtdienst (Urk. 3), mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "1.         In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Novem-         ber 2003 sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab Feb-         ruar 2003 auszurichten.
          2.         Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung          zuzusprechen."
         Mit Schreiben vom 5. Februar  2005 (Urk. 7) reichte die Versicherte den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3. Februar 2004 (Urk. 8) ein. In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 (Urk. 9) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7, Urk. 8) liess die Beschwerdegegnerin ungenutzt verstreichen. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 23. April 2004 (Urk. 15) auf eine ergänzende Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt. Am 27. Mai 2004 (Urk. 17) reichte die Versicherte den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie/ Psychotherapie, vom 26. Mai 2004 (Urk. 18) ein, welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 19). In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 18. April 2005 (Urk. 21) von der SUVA die gesamten Akten in Sachen der Versicherten bei (Urk. 23, Urk. 24/1-190). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2005 (Urk. 27) Stellung, während die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2005 (Urk. 28) darauf verzichtete.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), beurteilt sich der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen.
1.2     Die Beschwerdeführerin stellte nach rechtskräftiger Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 22. Mai 1996 [Urk. 10/8], bestätigt mit Urteil des Sozialversicherunsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 1998 [Urk. 10/12]) am 10. Juni 2002 (Urk. 10/60) ein neues Leistungsgesuch. Der den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 17. November 2003 (Urk. 2) erlassen. Somit ist an sich eine zeitlich getrennte Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlich. Davon kann indessen insofern abgesehen werden, als die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) gemäss Art. 6, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 16 und Art. 17 ATSG nach der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind (BGE 130 V 343). Im Weiteren hat die Regelung über das Eintreten sowie die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle und im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. Februar 2005, I 727/04 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Rahmen der 4. IV-Revision haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (seit 1. Januar 2003 Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. 220 S. 108 in fine).
2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob und - wenn ja - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 22. Mai 1996 (Urk. 10/8) und dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. August 2003 (Urk. 10/3) respektive des Einspracheentscheides vom 17. November 2003 (Urk. 2) in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat. Nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 10. Juni 2002 (Urk. 10/60) eingetreten ist.
3.2         Unbestritten und durch die medizinische Aktenlage belegt ist, dass in der Zeit zwischen der Verfügung vom 22. Mai 1996 (Urk. 10/8) bis zum Rückfall im Mai 2001 (Urk. 24/107, Urk. 24/112) keine leistungsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So lagen der ursprünglichen Verfügung vom 22. Mai 1996 (Urk. 10/8), mit der ein Rentenanspruch der Versicherten verneint worden war, im Wesentlichen die Berichte des Dr. E.___ vom 18. November 1994 (Urk. 24/50) und des PD Dr. F.___ vom 30. März 1995 (Urk. 24/66) zugrunde. Letzterer erachtete die Versicherte trotz der Restbeschwerden im rechten Ellbogen für leichte Tätigkeiten als vollständig arbeitsfähig (Urk. 24/66 S. 2). In die gleiche Richtung ging die Beurteilung des Dr. E.___, der aufgrund der festgestellten leichten Weichteilverkalkung beim Epicondylus ulnaris und der leichten zystischen Veränderung im Bereich des Radius-Halses unter dem Prothesenkopf gewisse Restbeschwerden als plausibel erachtete und von einem zumutbaren Arbeitspensum von 6 Stunden pro Tag ausging (Urk. 24/50 S. 7 f., Urk. 24/71). Auch die Einschätzung des Dr. G.___ im Bericht vom 29. Januar 1996 (Urk. 10/28) wich davon nicht erheblich ab. Zwar erachtete er die Beschwerdeführerin ab dem 20. September 1995 als zu 50 % arbeitsunfähig, allerdings hielt er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (beispielsweise als Packerin) nach einer Einarbeitszeit von einem halben Jahr für möglich. In der Folge hielt auch der Kreisarzt Dr. H.___ im Bericht vom 20. April 1998 (Urk. 24/96) fest, dass der Versicherten die Ausübung leichterer Reinigungsarbeiten bei optimalem Einsatz zu 100 % möglich und zumutbar sei. Ab dem 10. Oktober 2000 bis zum 28. Januar 2001 wurde der Beschwerdeführerin zwar beinahe ausschliesslich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/67-68, Urk. 10/70). Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit war jedoch lediglich vorübergehend und damit rechtlich nicht relevant, denn im Februar 2001 erfolgte bereits wieder eine Arbeitsaufnahme bei der X.___ Reinigungen AG (Urk. 10/54, vgl. Urk. 24/93). Zudem bezog die Versicherte ab Februar 2001 Arbeitslosenentschädigung gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 10/56, Urk. 10/58, Urk. 24/114). Damit hat sie für diese Zeitspanne zu Recht keine Ansprüche geltend gemacht.
3.3         Unbestritten und durch das Protokoll betreffend die Untersuchung vom 10. Mai 2001 (Urk. 24/108) und den Unfallschein (Urk. 24/61) des Dr. A.___ sowie den Bericht des Dr. E.___ vom 6. Februar 2002 (Urk. 24/146) belegt ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückfallmeldung bei der SUVA, welche daraufhin bis zum 31. Oktober 2002 erneut Taggelder ausrichtete (Urk. 24/119, Urk. 24/168), ab dem 7. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig war, womit das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - ebenfalls unbestrittenermassen - am 6. Mai 2002 abgelaufen ist (Urk. 10/4 S. 2, Urk. 10/5). Ebenfalls nicht strittig und aktenkundig ist sodann, dass die Arbeitsunfähigkeit während dieses Wartejahres durchschnittlich mehr als 66 2/3 % (gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1 IVG) betrug. Schliesslich ist aufgrund dessen, dass am 8. März 2002 eine Ellbogenrevision mit Silikonprothesenentfernung (Urk. 24/157) durchgeführt worden ist und der Beschwerdeführerin für die erste Zeit nach dem operativen Eingriff eine vollständige und ab dem 14. August 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert war (vgl. den Bericht des Dr. A.___ vom 14./15. August 2002, Urk. 10/27), auch von einer vorerst mindestens 66 2/3%igen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten nach Ablauf des Wartejahres auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) zu Recht zunächst eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
3.4    
3.4.1   Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine anspruchsbeeinflussende Besserung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Ende Oktober 2002 angenommen und die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) mit Wirkung ab 1. Februar 2003 aufgehoben hat (Urk. 2, Urk. 10/5-6).
3.4.2         Grundlage für die Aufhebung der anfänglich zugesprochenen ganzen Rente war der Umstand, dass die SUVA, nachdem der Beschwerdeführerin am 8. März 2002 die Silikonprothese im Ellbogen entfernt (Urk. 24/157) und sie Mitte Oktober 2002 durch den Kreisarzt im Rahmen der früheren Beurteilung wieder arbeitsfähig geschrieben worden war (Urk. 24/165), von einer Besserung des Gesundheitszustands und damit zusammenhängend von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab November 2002 ausging und der Versicherten dementsprechend mit Wirkung ab 1. November 2002 - wie bereits vor dem Rückfall (Urk. 24/55) - erneut eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % zusprach (Urk. 24/168, Urk. 10/4).
         Dass hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden eine Verbesserung eingetreten ist, wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Hingegen macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie nebst den Ellbogenbeschwerden an unfallfremden Rückenbeschwerden leide, wobei davon auszugehen sei, dass die Rückenproblematik Krankheitswert habe und die Arbeitsfähigkeit leistungsbegründend einschränke. Im Weiteren bringt die Versicherte gestützt auf den Bericht des Dr. D.___ vom 26. Mai 2004 (Urk. 18) vor, an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu leiden (Urk. 17).
3.4.3   In somatischer Hinsicht lässt sich die Aufhebung der Rente aufgrund der medizinischen Akten nicht bestätigen. Denn ob im massgebenden Zeitraum neben den unfallbedingten Einschränkungen des rechten Ellbogens auch Rückenbeschwerden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
         So ergibt sich aus dem Protokoll des Dr. A.___ betreffend die Untersuchung vom 20. November 2001 (Urk. 24/141-142), dass die Versicherte an bandförmigen, lumbosakralen Rückenschmerzen litt, in letzter Zeit mit Ausstrahlungen in die Beine, vor allem rechtsseitig. Ferner bestünden Schmerzen im Nackenbereich mit teilweise starken Kopfschmerzen. Gestützt auf Röntgenaufnahmen erhob der Arzt unter anderem eine leichte Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) mit leichter rechtskonvexer Skoliose, leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine leichte Osteochondrose bei L5/S1. Die Flexion/Extension der LWS sei deutlich eingeschränkt. Auch hinsichtlich der Rotationen und der Seitwärtsneigung bestehe eine Einschränkung um mindestens die Hälfte. Zudem seien eine Steifhaltung der unteren LWS sowie eine Druckdolenz lumbosakral und im Bereich der rechten Glutealmuskulatur feststellbar. Was den HWS-Bereich anbelange, sei die Seitwärtsneigung beidseits mässig beeinträchtigt, und es bestünden Schmerzen in den Endstellungen und eine Druckdolenz in den Irritationszonen C3 bis C6. In dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht des Dr. A.___ vom 14./15. August 2002 (Urk. 10/27) fehlen Anhaltspunkte für ein Rückenleiden. In der Folge stellte der Kreisarzt Dr. I.___ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 24/165) jedoch eine Skoliose und eine Osteochondrose bei L5/S1 fest. Auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Dr. B.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 8) ergibt sich, dass die Versicherte an belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden leidet. Der Rheumatologe, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 31. Oktober 2003 in Behandlung ist, kam gestützt auf die klinische Untersuchung zum Schluss, dass eine Druckdolenz des Dornfortsatzes L4, ohne einen eigentlichen Endphasenschmerz bestehe.
         Nachdem sowohl der Kreisarzt Dr. I.___ als auch Dr. A.___ eine unfallfremde Rückenproblematik festgestellt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Leiden zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die medizinischen Unterlagen sind jedoch diesbezüglich zu wenig aufschlussreich. So kann die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 24/165) nicht als massgeblich betrachtet werden, standen doch bei dieser Abklärung die Unfallfolgen im Vordergrund. Auch die Einschätzung des Dr. A.___ im Bericht vom 14./15. August 2002 (Urk. 10/27), wonach der Versicherten ab dem 14. August 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit attestiert wurde, kann angesichts dessen, dass in diesem Bericht an keiner Stelle auf die am 20. November 2001 (Urk. 24/141-142) gestellten Diagnosen eines Cervikalsyndroms und eines lumbovertebralen Syndroms Bezug genommen wurde, nicht als umfassend betrachtet werden. Schliesslich enthält der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Dr. B.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 8) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weshalb darauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
         Demnach sind hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.
3.4.4   Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die medizinische Aktenlage abschliessend beurteilen, ob im massgebenden Zeitraum nebst den unfallkausalen Ellbogenbeschwerden eine psychische Störung mit Krankheitswert gegeben war.
         So hielt Dr. H.___ im kreisärztlichen Bericht vom 20. April 1998 (Urk. 24/96) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leide und aus diesem Grund Medikamente einnehme. Daher erachtete er eine Klärung des psychischen Gesundheitszustandes als notwendig. In der Folge stellte Dr. J.___ am 1. Februar 2001 (Urk. 10/70) die Diagnose einer Depression, welche weiterhin mit einem Antidepressivum und einer Gesprächstherapie behandelt werde. Ferner führte die Klinik K.___ im Bericht vom 25. Juli 2001 (Urk. 24/115) aus, die Versicherte leide seit dem Unfall an depressiven Schüben mit Angstzuständen.
         Im Weiteren lässt sich dem Bericht des Dr. D.___ vom 26. Mai 2004 (Urk. 18) entnehmen, dass die Versicherte seit Januar 2004 bei ihm in Behandlung stehe. Sie klage über chronische Schmerzen ausgehend vom rechten Ellbogen mit akuten Schmerzschüben. Dieser Gesundheitsschaden habe zu einer Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geführt, welcher Umstand eine psychische Gesundheitsschädigung bewirkt habe. Sodann führte der Psychiater aus, dass die Beschwerdeführerin an depressiven Episoden, Gefühlen von Aussichts- und Sinnlosigkeit, Angstzuständen sowie unspezifischen psychosomatisch-vegetativen Symptomen wie Schwitzen, Schwäche und Schwindel leide.
         Ob die geklagten psychischen Beschwerden einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellen oder ob sie lediglich auf psychosziale und soziokulturelle Faktoren zurückzuführen sind, was nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Invalidität nicht genügt (BGE 127 V 299 Erw. 5a), wurde weder im Bericht des Dr. D.___ vom 26. Mai 2004 (Urk. 18) noch in den übrigen medizinischen Akten geklärt. Somit erweisen sich auch in psychischer Hinsicht weitere Abklärungen als unumgänglich.
3.5     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 22. Mai 1996 (Erlass der ersten Verfügung, Urk. 10/8) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat (vgl. Erw. 3.3). Allerdings kann gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob ab Ende Oktober 2002, nachdem die Folgen der vorübergehenden Verschlechterung der Ellbogenbeschwerden wieder abgeklungen waren, tatsächlich wieder eine rentenausschliessende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte weiterhin rentenrelevant in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer und psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Februar 2003 neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2003 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2003 verneint worden ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten ab Februar 2003 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA, Rechtsdienst, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).