Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00527
IV.2003.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 8. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1960, war von 1997 bis zum 30. November 2001 bei der A.___, Winterthur, als Maler angestellt (Urk. 12/46, Urk. 22/86). Nachdem er aufgrund einer im Jahre 1990 zugezogenen Verletzung am rechten Knie wieder behandlungsbedürftig geworden war (Urk. 22/40), meldete er sich am 22. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Austrittsbericht der B.___ vom 18. Dezember 2000 (Urk. 11/18), die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, Winterthur, vom 24. Juli 2001 (Urk. 12/15) und vom 3. Juli 2002 (Urk. 12/12, unter Beilage zweier Berichte des R.___ des E.___ vom 12. September 2001, eines Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Winterthur, vom 5. April 2002 an ihn sowie eines ärztlichen Zeugnisses vom 17. November 2001 von ihm selber zu Händen der IV-Stelle), von Dr. F.___ vom 27. Februar 2001 (Urk. 12/17) und 3. Juli 2002 (Urk. 12/13) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, vom 28. August 2002 (Urk. 12/11) ein und erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 22. Februar 2001, Urk. 12/46). Mit Verfügungen vom 24. Juni 2003 sprach die IV-Stelle S.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder (Urk. 12/3) und mit Wirkung ab 1. September 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder (Urk. 12/5) zu. Die gegen die Verfügung betreffend Rentenherabsetzung mit Wirkung ab 1. September 2002 gerichtete Einsprache vom 19. August 2003 (Urk. 12/22-23) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. November 2003 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte ab 1. September 2002 eine ganze Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2004 wurde S.___ Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13). In der Replik vom 23. März 2004 liess S.___ an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Mai 2004 geschlossen (Urk. 18).
         Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juli 2004 (Urk. 19) wurden die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen und unter Urk. 22/1-127 zu den Akten genommen. Hierzu nahm S.___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Stellung (Urk. 27); die IV-Stelle liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juni 2001 (Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente) und dem 1. September 2002 (Datum der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe) bzw. bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2003 derart wesentlich verbessert haben, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2002 lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion der Rente damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Knie- respektive Beinbeschwerden sowie an einer depressiven Störung mit Angstsymptomatik seit November 2001 leide. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters habe sich diese Symptomatik durch die Behandlung mit antidepressiven Medikamenten verbessert, so dass seit Juni 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Hausarzt habe in seinem Bericht explizit auf die Einschätzung des Psychiaters verwiesen und selbst keine wesentliche Einschränkung festgehalten (Urk. 11).
3.3     Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, allein die physischen und unfallbedingten Beeinträchtigungen liessen auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 23 % schliessen. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Feststellung des Invaliditätsgrades aber auch psychische und krankheitsbedingte physische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Psychiater Dr. G.___ erachte die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht (also hinsichtlich jeder Tätigkeit) für die Zeit ab 21. Juni 2002 lediglich als zu 50 % gegeben. Damit betrage der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung schon aus rein psychischen Gründen mindestens 50 %. Darüber hinaus seien jedoch auch die somatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und zwar auch diejenigen, die von der SUVA ausser Acht gelassen worden seien, schreibe doch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2002 ausdrücklich, dass zur Frage der psychisch bedingten Einschränkungen Erkundigungen beim Psychiater eingeholt werden müssten, weshalb sich seine Angaben, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % bestehe, lediglich auf den somatischen Zustand beschränkten (Urk. 15).

4.      
4.1    
4.1.1   Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. Juli 2001 (Urk. 12/15) leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Gonarthrose rechts, einem Status nach totaler lateraler Meniskektomie 1990, einem Status nach Teilmeniskektomie rechts und arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik rechts 6/00 und 9/00, einem Status nach partieller Quadrizepsdurchtrennung links sowie einem Status nach Arthroskopie mit Resektion einer Plica mediopatellaris links, welche alle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, und an einer arteriellen Hypertonie, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat.
         Nach physiotherapeutischer Behandlung und Beurteilung durch Dr. H.___ sei der Beschwerdeführer an den Orthopäden Dr. F.___ überwiesen worden. Dieser habe die arthroskopischen Eingriffe durchgeführt. Später sei der Beschwerdeführer in der B.___ rehabilitiert und sei dort am 13. Dezember 2000 nach Hause entlassen worden.
         Es bestehe eine nicht erklärte Diskrepanz zwischen den objektiven, am Kniegelenk zu erhebenden Befunden und den subjektiv geschilderten Beschwerden. Auffallend seien ein fehlendes Selbstwertgefühl, Zaudern und eine Ängstlichkeit, so wie er - Dr. C.___ - es vor dem operativen Eingriff nicht gekannt habe, weswegen er in Bezug auf die Wiedereingliederung skeptisch sei. Zur Zeit könne der Beschwerdeführer nicht arbeiten. Eine berufliche Umstellung sei notwendig, wobei die Frage schwer abzuschätzen sei. Sogar Magazinerarbeiten könnten sich als zu streng erweisen.
         Im ärztlichen Zeugnis vom 17. November 2001 (Urk. 12/14) berichtete Dr. C.___, dass er dem Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. I.___ vom 23. Juli 2001 (vgl. nachfolgend Erw. 4.1.4) ohne Vorbehalte zustimmen könne. Auch er finde keine Erklärung für die diffusen Schmerzen am ganzen Körper, es sei denn eine Erklärung als psychosomatisch bedingte Schmerzen. Eine Skelett-Szintigraphie am E.___ vom 11. September 2001 mit zusätzlichen Röntgenbildern der Kniegelenke sowie ein Thoraxröntgenbild vom 14. November 2001 hätten keine neuen Aspekte gebracht. Er sei der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer momentan in einer depressiven Episode befinde, es falle ihm sehr schwer, über seine Zukunft nachzudenken, und es fehle ihm an Energie, Antrieb, Interesse und Freude. Es sei schwierig, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Herr Kollege F.___ sei offensichtlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sollte aber möglich sein, den Beschwerdeführer entsprechend der Zumutbarkeitsbeurteilung durch die SUVA wieder einzugliedern.
         Am 3. Juli 2002 hielt Dr. C.___ fest (Urk. 12/12), dass sich die Situation seit seinem letzten Bericht nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer stehe aber zusätzlich in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. G.___. Er erachte sich subjektiv als vollkommen arbeitsunfähig, er habe ständige Schmerzen und finde, er habe in Bellikon nicht wie gewünscht rehabilitiert werden können. Die objektiven Befunde seien an sich nicht sehr gravierend: szintigraphisch lasse sich ein mässiggradig aktiver degenerativer Prozess am rechten Kniegelenk darstellen. Aus subjektiver Sicht habe er, Dr. C.___, als Hausarzt von einer endoprothetischen Versorgung abgeraten. Die Arbeitsfähigkeit sei schwer zu beurteilen, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig.
4.1.2   Gemäss Arztbericht von Dr. F.___ vom 27. Februar 2001 (Urk. 12/17) liegen am Knie rechts eine Totalruptur des vorderen Kreuzbandes (seit 1990 bekannt), ein Status nach semitoraler Meniskusresektion lateral 1990 (Restmeniskus nur noch rudimentär und ausgefranst), ein medialer radiärer Meniskusriss im Vorderhornbereich und eine Teilmeniskektomie am 27. Juni 2000 sowie vereinzelte Knorpelläsionen in allen Kompartimenten (Grad II) und am Knie links ein Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes mit intakten Ansatzstellen, vereinzelte Knorpelläsionen in allen Kompartimenten (Grad II) sowie ein Status nach Messerstich vor Jahren am distalen Quadrizeps lateral mit deutlicher Dellenbildung vor. Zur Therapie sei am 20. September 2001 (richtig: 2000) eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik eingesetzt worden. Der endgültige Verlauf werde sich noch zeigen. Der Beschwerdeführer sollte eigentlich bald wieder einsatzfähig sein. Es bestehe allerdings auch ein starkes psychisches Problem. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien baldmöglichst berufliche Massnahmen angezeigt.
         Am 30. April 2001 berichtete Dr. F.___ dem Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 12/16), das Implantat (autolog) sei nun soweit vollständig eingeheilt. Es bestehe eine weit stabilere Situation als präoperativ. Ebenfalls seien keine Schwellung oder Ergussbildung vorhanden, die Flexion und Extension seien gut. Der Gang sei gut möglich, und die Kraft sei gut aufgebaut. Aufgrund der Befunde könne der Beschwerdeführer an und für sich wieder einer Tätigkeit nachgehen. Allerdings habe er grosse Angst vor dem Gerüst, dem Treppenlaufen und der Leiter, was seiner jetzigen Tätigkeit entspreche. Deshalb habe er den Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet mit der Bitte nach einer möglichen Umschulung oder der Suche einer adäquaten Stelle (z.B. Magaziner). Der Beschwerdeführer möchte keine "höheren" Aufgaben übernehmen, da er - wie er sage - sehr vergesslich und schnell überfordert sei. Bis zur Antwort und den beruflichen Abklärungen schreibe er den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Unfallversicherung arbeitsunfähig.
         Im Bericht vom 3. Juli 2002 diagnostizierte Dr. F.___ (Urk. 12/13) eine fortgeschrittene Varusgonarthrose bei Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) und Teilmeniskektomie 1990 rechts sowie einen Status nach VKB-Plastik 9/2000 rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine Periarthropathie im Knie links sowie eine depressive Stimmungslage ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei als Maler seit dem 20. September 2000 zu 80 % arbeitsunfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei er je nach Arbeit seit dem 20. September 2000 halb- bis ganztags arbeitsfähig.
4.1.3   Im Austrittsbericht vom 18. Dezember 2000 der B.___ (Urk. 12/18) stellten Dres. med. J.___ und K.___ folgende funktionelle Diagnosen und Probleme:
"  1.    Bewegungs- und Belastungsschmerz des rechten Kniegelenkes
   mit
- ausgeprägter Quadricepsatrophie
- aktueller Immobilisation in Orthese
- periarthropathischer Weichteilschwellung
   bei
- Status nach mehreren Kniegelenktraumata rechts 1984, 89 und 90
- Status nach o.g. operativen Eingriffen am Kniegelenk
- Gonarthrose

   2.    Periarthropathie linkes Kniegelenk (nicht unfallbedingt)
   mit
- Hinweisen für eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes und des lateralen Bandapparates"
         und weitere Diagnosen:
"  -  Kniegelenkstrauma rechts beim Fussballspielen 1984 und nach Sturz von einer Leiter 1989
   -  Schnittverletzung oberhalb des linken Kniegelenkes mit fraglicher Quadricepsteildurchtrennung 1986 nach Messerstich."
         Der arbeitsrelevante Problembereich betreffe beide Kniegelenke (rechtsbetont; links nicht unfallbedingt). Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie in kniender Position seien zur Zeit noch nicht möglich. Die Wegstrecke sei limitiert (aktuell bei längeren Strecken noch Benutzung zweier Unterarmstöcke). Absturzgefährdete Tätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Treppen und Leitern seien zur Zeit nicht zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände sei zur Zeit nicht zumutbar. Schweres Heben und Tragen sei nicht zumutbar. Aktuell bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Wiedereingliederung als Maler erscheine langfristig aufgrund der beidseitigen Kniegelenksprobleme äusserst fraglich.
4.1.4   Dr. K. I.___, Kreisarzt der SUVA, berichtete anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung am 23. Juli 2001 (Urk. 22/67), am linken Kniegelenk bestehe ein Status nach Teilmeniskektomie, offenbar medial, von 1986 nach Messerstichverletzung. Unterlagen hierüber lägen nicht vor. Offenbar handle es sich hier um ein "suvafremdes" Geschehen. An diesem Kniegelenk bestehe ein Status nach Arthroskopie mit Bestätigung kleinerer Knorpelläsionen aller Kompartimente.
         Am rechten Kniegelenk bestehe ein Status nach Distorsion beim Fussball von 1984 und einer erneuten Distorsion bei Sturz von einer Leiter von 1989. Zu einer schwerwiegenderen Verletzung sei es am 13. Oktober 1990 nach Distorsion beim Karate gekommen. Es sei eine vordere Kreuzbandläsion, eine Korbhenkelläsion am lateralen Meniskus und ein Knorpelschaden Grad II lateral am Femurcondylus gefunden worden. Anlässlich einer Arthroskopie vom 24. Oktober 1990 seien eine laterale Teilmeniskektomie und daneben ein Débridement des vorderen Kreuzbandrests durchgeführt worden. Danach seien wiederum Beschwerden aufgetreten, so dass am 27. Juni 2000 eine erneute Arthroskopie erforderlich gewesen sei. Es seien ein ausgefranster Restmeniskus lateral und eine Totalruptur des vorderen Kreuzbandes gefunden worden. Daneben habe ein medialer Meniskusriss bestanden. Es seien eine Teilmeniskektomie rechts medial und eine Knorpeltoilette durchgeführt worden. Das vordere Kreuzband sei am 20. September 2000 ersetzt worden. Anschliessend habe eine stationäre Rehabilitation stattgefunden.
         Dem Beschwerdeführer sei kein voller Arbeitseinsatz als Maler mehr zumutbar. So seien alle Arbeiten, die in knieender oder kauernder Stellung durchgeführt werden müssten, nicht mehr möglich. Das häufige Besteigen von Leitern und das Arbeiten auf Gerüsten seien einzuschränken. Längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sei ungünstig. Günstig wären Wechselbelastungen. Das Tragen von Lasten über 20 kg sollte eingeschränkt werden. Auch Stösse auf das rechte Bein seien ungünstig. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.
4.1.5   Dr. G.___, an welchen der Beschwerdeführer von Dr. F.___ überwiesen worden war, schrieb in seinem Bericht an Dr. F.___ vom 25. Januar 2002 (Urk. 22/98), dass es sich bei den Beschwerden psychiatrisch diagnostisch um eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) handle. Der Krankheitsverlauf zeige eine Chronifizierung des Leidens, der Beschwerdeführer sei bis jetzt arbeitsunfähig geblieben. Aus psychiatrischer Sicht sei kaum mit einer Besserung des Leidens zu rechnen, prognostisch sei von einem schlechten Verlauf auszugehen. Es könne aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass eine länger dauernde, geeignete antidepressive Medikation und eine sozialpsychiatrische Begleitung eine bessere Verarbeitung der sehr schwierigen psychosozialen Situation ermöglichen könnte, auch wenn davon eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht versprochen werden könne.
         Laut Arztbericht von Dr. G.___ vom 28. August 2002 (Urk. 12/11) leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung mit Angstsymptomatik im Rahmen einer chronisch schweren Belastung (ICD-10 F 43.2). Das Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch eine Angst und depressive Symptomatik, ein resignatives Lebensgefühl, ausgeprägte Dynamie und Kraftlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Vergesslichkeit, sozialer Rückzug und Isolation sowie latente Suizidalität. Durch die Bedrohung der körperlichen Integrität sei der Beschwerdeführer auch psychisch nachhaltig getroffen und in seiner Existenz fundamental in Frage gestellt. Der Krankheitsverlauf zeige eine Chronifizierung des Leidens. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch mit einem schlechten Verlauf zu rechnen. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht seit dem 7. November 2001 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, seit dem 21. Juni 2002 sei er nur noch zu 50 % eingeschränkt.
4.2     Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl infolge von somatischen als auch psychischen Beschwerden eingeschränkt ist. Zu erkennen ist auch, dass zu Beginn des Krankheitsverlaufs die somatischen Beschwerden im Vordergrund standen und die psychischen erst im Verlaufe der Zeit manifest wurden.
4.3     Gemäss Abschlussbericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. I.___, ist der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zumindest seit dem 23. Juli 2001 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 22/67). Gestützt auf diesen Bericht sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 773.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu (Urk. 22/111). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Auch Dr. C.___ bestätigte im ärztlichen Zeugnis vom 17. November 2001 (Urk. 12/14), dass er Dr. I.___ ohne Vorbehalte zustimmen könne, und Dr. F.___ berichtete bereits am 30. April 2001 (Urk. 12/16), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befunde wieder einer Tätigkeit nachgehen könne. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in behinderungsangepasster Tätigkeit zumindest seit dem 23. Juli 2001 voll arbeitsfähig ist.
         An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Hinsichtlich der Beschwerden am linken Knie ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ und Dr. F.___ einen Status nach partieller Quadrizepsdurchtrennung links sowie einen Status nach Arthroskopie links diagnostizierten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigten. Was die Beschwerden im Schulterbereich betrifft, wurden solche von den Ärzten nie dargelegt. Zwar fanden sich anlässlich der Untersuchung im D.___ am E.___ vom 12. September 2001 im Schultergelenk rechts Zeichen einer fibroostotischen Periarthropathie (Beilage zu Urk. 12/12). Diese Befunde fanden jedoch nie Eingang in einen Arztbericht von Dr. C.___, der die Abklärungen am E.___ veranlasste, woraus zu schliessen ist, dass diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2003 (Urk. 3) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellte Dr. C.___ doch darin keine neuen Diagnosen.
4.4     In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Tätigkeit seit Behandlungsbeginn bei ihm am 7. November 2001. Was den Zeitraum davor betrifft, wies Dr. C.___ bereits am 24. Juli 2001 darauf hin (Urk. 12/15), dass ein fehlendes Selbstwertgefühl, Zaudern und Ängstlichkeit auffielen, weswegen er bezüglich der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers skeptisch sei. Damals attestierte er dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Juni 2000. Im ärztlichen Zeugnis vom 17. November 2001 (Urk. 12/14) gab er zu verstehen, dass auch er keine Erklärung für die diffusen Schmerzen am ganzen Körper finden könne, es sei denn, diese Schmerzen könnten als psychosomatisch bedingt erklärt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich momentan in einer depressiven Episode, und es sei sehr schwierig, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Auch Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Februar 2001 (Urk. 12/17) fest, dass ein starkes psychisches Problem bestehe, und erklärte den Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 17. Juni 2000. Am 30. April 2001 sodann berichtete er, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befunde an sich wieder einer Tätigkeit nachgehen könne. Er fügte indes hinzu, dass der Beschwerdeführer grosse Angst vor dem Gerüst, dem Treppenlaufen und der Leiter habe, weshalb die Anmeldung bei der Invalidenversicherung veranlasst worden sei, und stellte in Aussicht, dem Beschwerdeführer weiterhin bis zur beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Erst im Bericht vom 3. Juli 2002 stellte er eine depressive Stimmungslage ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und bescheinigte dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber den Beschwerdeführer bereits in psychiatrische Behandlung zu Dr. G.___, der den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, überwiesen, weshalb Dr. F.___ mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur diejenige aus somatischer Hinsicht gemeint haben kann.
         Aus den medizinischen Akten ist somit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2000 zuerst aus somatischer, später auch aus psychiatrischer Hinsicht als in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde. Ab dem 23. Juli 2001 war er jedoch in rein somatischer Hinsicht in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab jenem Zeitpunkt ist folglich auf psychische Gründe zurückzuführen.
4.5     Seit dem 21. Juni 2002 attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/11). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass in psychiatrischer Hinsicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, noch bestehen in den Akten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mehr als zu 50 % eingeschränkt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Gesundheitszustand verbessert hat und der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2002 in jeder leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt noch, ob und gegebenenfalls wie die erwerblichen Auswirkungen des verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seinen Rentenanspruch beeinflusst haben.
5.2     Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 22. Februar 2001 (Urk. 12/46) verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 1999 (im letzten Jahr, in welchem er ohne Gesundheitsschaden arbeitete) Fr. 55'099.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und einer solchen von 1,8 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 9-2004 S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2003 ein mögliches Valideneinkommen von rund Fr. 58'240.45.--.
5.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- (LSE, Tabelle     TA 1), was unter Berücksichtigung einer im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.65.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57'007.80 pro Jahr und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28'503.90 ergibt.
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Nimmt man vom Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 28'503.90, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, einen Abzug von 15 % vor (Urk. 15 S. 3), führt dies zu einem massgebenden zumutbaren Einkommen von Fr. 24'228.30. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'240.45 resultiert für das Jahr 2002 eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'012.15 und damit ein Invaliditätsgrad von 58,4 %. In der darauf folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (vgl. BGE 129 V 222). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers vom 3. November 2004 (Urk. 30), worin ein zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 156.10 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde sowie 7,6 % MWSt ist die Entschädigung auf Fr. 2'911.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Tomas Kempf wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'911.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).