IV.2003.00529

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger
Stadthausquai 1, Postfach 2554, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1950, ist verheiratet und Mutter eines erwachsenen Sohnes (Jahrgang 1979), welcher noch an der Universität von X.___ studiert (Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 3.1, Urk. 8/24/2). Die Versicherte arbeitet seit Juni 1983 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ (Urk. 8/31 Ziff. 1, 5; Urk. 8/35 S. 4 Ziff. 6.3.1 = Urk. 3/2 S. 4 Ziff. 6.3.1). Im Dezember 1997 reduzierte sie ihre Erwerbstätigkeit aus privaten Gründen auf 90 %, im September 2001 krankheitsbedingt auf 45 % (Urk. 8/31 Ziff. 7, 9, 11).
         Die Versicherte leidet seit circa 1980 an systemischer Sarkoidose mit Manifestation in Knochenmark und Haut (Urk. 8/9/2 S. 1 lit. A). Am 13. August 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/35 S. 6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/9-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/31) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/32).
         Mit Verfügung vom 28. April 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab April 2003 eine Viertelsrente und eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/4 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 30. September 2003 bejahte die IV-Stelle mit Wirkung vom 1. September 2002 bis Ende März 2003 sodann eine Viertelsrente zugunsten der Versicherten sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 8/2). Gegen die erste Verfügung erhob die Versicherte am 6. Mai 2003 Einsprache (Urk. 8/23 = Urk. 3/4), woraufhin die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführte (Abklärungsbericht vom 4. November 2003, Urk. 8/20 = Urk. 3/5). Im Einspracheentscheid vom 12. November 2003 wurde die Einsprache abgewiesen und der Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab September 2002 bestätigt (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger, Zürich, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung mindestens einer halben Rente mit Wirkung ab September 2002 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte innert erstreckter Frist mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6-7). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

 Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu 90 % erwerblich und zu 10 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich sei sie zu 50 % eingeschränkt und im Haushaltbereich zu 31,25 %. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48,13 % (Anteil Erwerbsbereich 45 % und Anteil Haushaltsbereich 3,13 %), welcher bis am 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe, bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie im Haushalt eine Einschränkung von 71,8 % (entsprechend einem Anteil Haushaltsbereich von 7,2 %) erfahre, woraus sich ein Invaliditätsanspruch von 52,2 % ergebe, weswegen ihr mindestens eine halbe Rente zustehe.
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Unbestritten nach den Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 10 % im Haushalt und zu 90 % auswärts tätig wäre.

3.
3.1      Mit einem Bericht vom 26. März 2003 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals X.___, Departement für Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/2 S. 1 lit. A):
Sarkoidose, Erstdiagnose ca. 1980 mit
       - Manifestation im Knochenmark sowie Haut,
       - Hepatosplenomegalie
       - chronische Müdigkeit
       - Arthralgien (Finger, Rücken)
          Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde zudem Adipositas sowie eine pathologische Glukosetoleranz unter Stereoidtherapie diagnostiziert (Urk. 8/9/2 S. 1 lit. A).
          Aufgrund des stabilen Verlaufs während der letzten Jahre könne weiterhin von einem stabilen Verlauf, eventuell einer leichten Progredienz, ausgegangen werden. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einer Arbeit im Umfang von 50 % nachgehen könne (Urk. 8/9/2 S. 2 unten).
3.2     Mit Bericht vom 22. August 2002 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. B.___ eine Sarkoidose mit Hautmanifestation, Hilusvergrösserung, synovitischen Beschwerden und Knochenarrosionen im Bereiche der Fingergelenke. Eine Sonographie des Abdomens habe 1989 eine Splenomegalie sowie eine leichte Hepatomegalie, intraabdominale Lymphome, Anämie und Lyphopenie ergeben. Dr. B.___ erwähnte, dass Sarkoidose nicht heilbar sei und dass sich die Beschwerdeführerin fortwährend in medikamentöser Therapie befände. Ihr Arbeitsplatz sei für sie optimal (Urk. 8/11/1 S. 2 lit. D.7). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom September 2001 andauernd (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. B).
3.3     In Form einer Zusammenfassung informierten die Ärzte des Universitätsspitals X.___, Departement für Innere Medizin, dass sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis zum 11. April 2000 ambulant betreut und eine interdisziplinäre Besprechung durchgeführt hätten. Dabei stellten sie folgende Diagnose (Urk. 8/11/2 S. 2):
Sarkoidose, Erstdiagnose rund 1980 mit
                 - Knochenmarksbefall, Hautbefall
                 - Hypochrome, mirkozytäre Anämie
                 - Pathologische Glucosetoleranz unter Steroidtherapie
                 - Hepatosplenomegalie
3.4     In seinem Bericht vom 26. August 2002 konnte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Co-Chefarzt des Bezirksspitals Y.___, keine Angaben über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin machen, da letztere nur vom 2. bis zum 5. Februar 1998 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Anlässlich der Untersuchung wurde eine Knochenmarkspunktion vorgenommen. Dr. Froesch diagnostizierte eine systemische Sarkoidose mit Knochenmarksbefall, Hautmanifestation, Arthralgien, Knochenbefall, Hepatomegalie und Lymphadenopathie (Urk. 8/10/2).
3.5     Die Ärzte des Universitätsspitals X.___ gingen im Bericht vom 26. März 2003 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus (Urk. 8/9/2 S. 2 Ziff. 7). Im Formular der Eidgenössischen Invalidenversicherung für den Arztbericht besteht eine Rubrik „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als:“ (vgl. Urk. 8/9/1 S. 1 lit. B). Wenn nun die Ärzte bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit dies wie vorliegend wiederholen, „mindestens 20 %, die Patientin arbeitet als kaufmännische Angestellte zu 50 % seit 1. November 2001 bis auf weiteres“ (Urk. 8/9/2 S. 1 lit. B), stellt dies keinen Widerspruch dar, wie seitens des Hausarztes angenommen wurde (Urk. 8/8), sondern lässt vielmehr den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig. Ausserdem wurde dies in der zusammenfassenden Beurteilung auch so bestätigt (Urk. 8/9/2 S. 2 Ziff. 7). Der Bericht berücksichtigt sowohl Blutstatuswerte (Urk. 8/9/3), Anamnese und Befunde wie auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er legt die medizinischen Zusammenhänge dar und begründet die Schlussfolgerungen, weswegen darauf abgestellt werden kann.
3.6     Im Bericht des Hausarztes vom 22. August 2002 wird auf die seit September 2001 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. B). Dabei ging Dr. B.___ von einem stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus; dieser habe sich seit Januar 1998 in einer Verschlechterung der Symptome manifestiert (Urk. 8/11/1 S. 1 Ziff. A). Da bei der Verwertung von Hausarztberichten Zurückhaltung geboten ist (vgl. Erw. 1.2), kann von der Einholung eines weiteren Hausarztberichts abgesehen werden (Urk. 1 S. 5. Ziff. 3). Dies umso mehr als die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen gemäss der vorliegenden Berichte übereinstimmen.
3.7     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Sekretärin zu 50 % arbeitsfähig ist, was im Übrigen unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 11).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie infolge ihrer Leiden in der Haushalttätigkeit zu 71,8 %, was bei einem Haushaltanteil von 10 % einen Invaliditätsgrad von 7,2 % in diesem Bereich ergebe, eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11).
4.2     Die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch die IV-Stelle ergab eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 31,25 % beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 3,13 % (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.7).
4.3
4.3.1  Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
4.3.2  Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.4
4.4.1 Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2003 (Urk. 8/20) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 31,25 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. Urk. 8/20 S. 1). Deswegen ist die Rüge, sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Behinderung umfassend darzulegen (Urk. 1 S. 1, 4 ff.), nicht stichhaltig. Im Übrigen ist gemäss KSIH, Rz 3090, die Verwendung eines Fragebogens vorgeschrieben.
4.4.2   Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im KSIH, Rz 3095, vorgesehenen Prozentbereiche. Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einem 6,5 Zimmer-Einfamilienhaus, wobei der erwachsene Sohn ebenfalls zu Hause wohnt (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 6.3 unten).
          Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 5 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 35 % (von bis zu 50 %), "Wäsche, Kleiderpflege“ mit 15 % (von bis zu 20 %), „Wohnungspflege“ mit 20 % (von bis zu 20 %), „Einkauf“ mit 10 % (von bis zu 10 %) und „Verschiedenes“ mit 15 % (von bis zu 50%).
4.4.3   Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die „Haushaltführung“ höchstens mit 2 % und nicht mit 5 % zu gewichten sei, da sie nur für eine kleine Familie zu sorgen habe. Ausserdem müsse jeder Tag je nach der täglichen körperlichen Verfassung genutzt werden. Letzteren Umstand ist bei der Gewichtung nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist dass die Beschwerdeführerin die Haushaltführung für eine dreiköpfige Familie und nicht nur für einen Einpersonenhaushalt zu organisieren hat. Deswegen wurde diese Tätigkeit im Verhältnis zu den anderen Aufgabenbereichen zu Recht mit 5 % gewichtet.
4.4.4   In Bezug auf die Ernährung machte die Beschwerdeführerin einen Anteil von 40 % an Stelle eines Anteils von 35 % an ihrer gesamten Tätigkeit geltend (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.1). Dabei berief sie sich einzig auf die durch die Krankheit zeitintensivere, aufwendigere Bewältigung der damit zusammenhängenden Arbeiten.
          Gemäss KSIH, Rz 3095, ist im Haushaltbericht davon auszugehen, dass die Aufgaben der im Haushalt tätigen gesunden Person die prozentualen Anteile an ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen. Deswegen ist bei der prozentualen Aufteilung der behinderungsbedingte Mehraufwand (noch) unberücksichtigt zu lassen. Dasselbe gilt für die Einwände bezüglich der Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9.1). Ausserdem geht die Beschwerdeführerin gesundheitsbegründet einer pensumsmässig hälftig reduzierten Erwerbstätigkeit nach, wodurch ihr vermehrt Zeit zur Erledigung der Haushaltarbeiten zur Verfügung steht; zumal sie früher dafür lediglich ein 10%iges Pensum zur Haushalterledigung zur Verfügung hatte (vgl. Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 10).
          Zusammenfassend erweisen sich die durch die Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen als nachvollziehbar, weswegen darauf abgestellt werden kann.
4.5
4.5.1   Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).
4.5.2   Im Bereich "Haushaltführung" hat die Abklärungsperson keine Behinderung angenommen, was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde.
4.5.3   Im Bereich "Ernährung" machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne weder rüsten noch Pfannen heben noch Dosen, Tuben und Flaschen öffnen. Alle Arbeiten in der Küche, welche sie noch verrichten könne, bräuchten viel mehr Zeit. Des weiteren bekunde sie Mühe bei der Berührung ihrer Hände mit kaltem Wasser. Zwei bis drei Mal pro Woche müsse kalt gegessen werden, an den restlichen Tagen stelle der Ehemann die Geräte und das Geschirr bereit. Er sei es auch, der die Geschirrspülmaschine ein- und ausräume.
         Wie erwähnt, muss die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beitragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Hauhaltseinrichtungen und -maschinen; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222). Der Umstand, dass die Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität (vgl. Erw. 4.5.1 vorstehend). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ausser ihrem Ehemann auch ihr erwachsener Sohn im selben Haus wohnt und daselbst 16 Mahlzeiten pro Woche einnimmt (Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4). Eine gewisse Mithilfe, etwa beim Rüsten, Anrichten und beim Heben von Pfannen, ist ihm unter diesen Umständen durchaus zuzumuten. Mit der Annahme einer 40%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich wurde ihrer Behinderung angemessen Rechnung getragen.
4.5.4   Im Bereich "Wohnungspflege" ist der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson das Staubsaugen, das Neubeziehen der Betten sowie das Herunterwaschen der Fliesen in den Nasszellen nicht möglich, was ihr Ehemann übernehme. Den Rest könne sie übernehmen, denn für die Böden habe sie ein spezielles Gerät und die Lavabos würde sie einmal wöchentlich putzen. Bei der Fensterreinigung könne sie jeweils nur ein Fenster pro Mal putzen. Das Abstauben könne sie dank ihrem Spezialhandschuh selber erledigen (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 6.3). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, dass ihr die Bodenpflege sowie die Reinigungsarbeiten mit Wasser nicht möglich seien. Zudem fehle es ihr beim Fensterreinigen an der Kraft, um Druck auf den Lappen auszuüben. Da sie zudem beim Stehen innert Kürze Schmerzen im Rücken verspüre, sei im Bereich der Wohnungspflege von einer Einschränkung von mindestens 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.1).
         Die Beschwerdeführerin hat für das Staubwischen und die Bodenreinigung spezielle Hilfsgeräte. Sie wird zudem von ihrem Ehemann unterstützt und verfügt über ein relativ grosses Zeitfenster, um sich den verbleibenden Aufgaben im Rahmen Wohnungspflege zu widmen. Deswegen besteht kein Grund, von der 30%igen Einschränkung abzuweichen.
4.5.5   Zum Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie kleinere Einkäufe selber übernehmen könne. Ihr Ehemann würde den Rest jeweils für zwei Tage einkaufen (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.4). Laut Beschwerdeschrift könne sie jedoch höchstens beim Vorbeigehen an einer Bäckerei ein Brot einkaufen, was ausserdem dazu führe, dass sie den ganzen Tag nichts anderes mehr tun könne (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8.1).
         Die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte derartige Einschränkung scheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin täglich halbtags arbeitet und zudem den Arbeitsweg ohne aktenkundige Anstrengungen bewältigt, übertrieben. Die Abklärungsperson hielt zu Recht fest, dass es dem selbständigerwerbenden Ehemann durchaus zumutbar wäre, einen wöchentlichen Grosseinkauf zu machen (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.4.). Ebenfalls zu erwähnen ist die Möglichkeit, Einkäufe mittels Hauslieferdienste per Telefon oder Internet zu erledigen. Die administrativen Angelegenheiten erledigt seit Jahren der Ehemann (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.4.), weswegen sich daraus keine weiteren Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben. Demzufolge kann im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ keine Einschränkung angenommen werden.
4.5.6   Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson dahingehend geäussert, dass das Tragen der Wäsche in die Waschküche von ihrem Ehemann übernommen werde. Pro Woche würden drei Maschinen Wäsche anfallen, welche zum Grossteil im Tumbler getrocknet werde. Das Bügeln von Hemden falle ihr trotz der Bügeldampfstation schwer. Zum Flicken gebe es nicht viel, aber Knöpfe könne sie annähen, selbst wenn ihr das eigenhändige Einfädeln nicht mehr gelinge. Jeder putze seine Schuhe selber (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.5). In der Beschwerdeschrift wurde unter diesem, wie auch unter den obgenannten Titel erwähnt, dass der Beschwerdeführerin das Stehen über eine längere Dauer als eine halbe Stunde nicht möglich sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 7.1, S. 8 Ziff. 9.1 unten).
         Offenbar kann die Beschwerdeführerin noch selber waschen. Für den Grossteil der Wäsche benutzt sie den Tumbler, wodurch sich der Aufwand für das Bügeln der Kleider verringert. Dies wird ihr zudem durch die neuere Bügeldampfstation zusätzlich erleichtert; möglich wäre ausserdem, das Bügeln sitzend zu erledigen. Da beschädigte Socken und Unterwäsche entsorgt werden (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.5), fallen wenig Flickarbeiten an. Unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes erscheint eine Einschränkung von 50 % angemessen, zumal auch hier ein höherer Zeitaufwand nicht speziell zu berücksichtigen ist.
4.5.7   Im Bereich "Verschiedenes" wurde seitens der Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 % veranschlagt, da der Ehemann schon seit langem die Pflege des Rasens übernehme und die Beschwerdeführerin um den Sommerflor und das wöchentliche Giessen der wenigen Zimmerpflanzen besorgt sei (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.7).
         Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin früher Tiffanylampen für ihr Haus hergestellt habe und dies nun nicht mehr tun könne, muss unter dem Aspekt der reinen Freizeitbeschäftigung betrachtet werden, weswegen dadurch keine zusätzliche Einschränkung begründet wird (vgl. KSIH Rz 3091, 3095). Demzufolge erscheint hier die Annahme einer Einschränkung von 25 % gerechtfertigt.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Abklärungsperson verfasste Bericht sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung befasste und die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen umschieb. Er ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, weswegen darauf abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom 4. November 2003 bildet demnach eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben beruht.
         In Tabellenform lässt sich der Abklärungsbericht wie folgt darstellen:

Gewichtung
in %
Einschränkung
in %
Behinderung
in %
Haushaltführung500
Ernährung354014
Wohnungspflege20306
Einkauf u Besorgungen1000
Wäsche u. Kleiderpflege15507,5
Betreuung Familienmitglieder000
Verschiedenes15253,75
Total100 31,25


         Nach dem Gesagten ist daher im Haushaltsbereich vom Invaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht von 31,25 % auszugehen, was bei einem Haushaltsanteil von 10 % einem gewichteten Invaliditätsgrad von 3,13 % entspricht.

5.
5.1     Im Erwerbsbereich stellt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Ge-sundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
5.2     Die Beschwerdeführerin arbeitet seit April 1983 (Urk. 8/31 S. 1 Ziff. 1) bei demselben Arbeitgeber. Sie arbeitete zuerst vollzeitig und ab Dezember 1997 zu 90 %, um sich vermehrt der Haushalttätigkeit widmen zu können. Seit der Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im September 2001 halbierte sie dieses Arbeitspensum (Urk. 8/31 S. 1 f. Ziff. 7, 11, 14, 16, 20, 28). Der Beschwerdeführerin liegt gemäss eigenen Angaben sehr viel an ihrer Arbeit und es sei wichtig für sie, im Arbeitsleben integriert zu bleiben. Sie setze alle Kraft daran, ihre Leistung, wenn auch in reduziertem Pensum, so doch in diesem Ausmass voll zu erbringen (Urk. 8/20 S. 2 Ziff. 2.5). Aufgrund dieser Angaben und des mehrjährigen Arbeitsverhältnisses ist von einer stabilen Erwerbssituation auszugehen. Auch weisen diese Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/31) darauf hin, dass keine Soziallohnkomponente vorliegt. Aufgrund dieser nach Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit, ohne längere und dem Arbeitgeber bekannten krankheitsbedingte Absenzen (vgl. Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 21) kann davon ausgegangen werden, dass die effektiv gezeigte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist. Es sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wonach bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist, welches Fr. 45'474.-- beträgt (Fr. 3'498.-x 13; Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 14).
5.3     Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 90 % als Sekretärin des Marketingleiters bei der A.___, tätig (Urk. 8/31/Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ erzielbare Einkommen von Fr. 6'995.-- pro Monat für eine 90%ige Tätigkeit (Urk. 8/7, Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 16). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 90'935.-- im Jahr 2002 (Fr. 6’995.--x 13).
5.4     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 90'935.-- (vor-stehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'474.00.-- (vorstehend Erw. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'461.00.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspricht, was bei einem Erwerbsanteil von 90 % einen gewichteten Invaliditätsgrad von 45 % ergibt.
        
6.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 3,13 % (31,25 % von 10 %) und im Erwerbsbereich ein solcher von 45 % (50 % von 90 %), was gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 48,13 % (3,13 % + 45 %) und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt.
         Anzumerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Zeit nicht voll ausschöpft. Denn gemäss Beurteilung der Ärzte ist sie zu 50 % arbeitsfähig, was einem halben Arbeitspensum - und nicht der Hälfte des bisherigen Pensums - entspricht. Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin ihr früheres Pensum von 90 % halbiert und arbeitet im Ergebnis lediglich noch im Umfang von 45 % des Vollpensums, obwohl ihr an sich eine Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich wäre. Würde dies beim Invalideneinkommen entsprechend der Entlöhnung bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt, ergäbe dies bei einem Pensum von 50 % ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 50'519.-- (Fr. 90'935.-- : 90 x 50) und damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'416.-- (Fr. 90'935.-- ./. Fr. 50'519.--), was einem Invaliditätsgrad von 44,4 % (40'416 : 90'935 x 100) im Erwerbsbereich entspräche. Bei einer Gewichtung von 90 % des Erwerbsbereichs resultierte demzufolge ein gewichteter Invaliditätsgrad von 39,96 % (44,4 % von 90 %). Da sich dies im Ergebnis auf den Rentenanspruch nicht entscheidend auswirkt, kann offen bleiben, ob richtigerweise auf diese Berechnungsweise abzustellen wäre.
         Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Rentenzusprache im Ergebnis als zutreffend, so dass die dagegen erhoben Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alain Luchsinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).