Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner
REAL GSCHWIND WAGNER Advokatur und Notariat
Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1958, gelernter Maurer und bis November 1998 in diesem Beruf tätig, meldete sich am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/86). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken P.___ vom 10. Oktober 2000 (vgl. Urk. 12/33), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 12/11). Die gegen diese Verfügung am 12. Juni 2001 erhobene Beschwerde (vlg. Urk. 12/10/3) zog der Versicherte am 30. August 2001 zurück (vgl. Abschreibungsverfügung vom 31. August 2001 im Verfahren IV.2001.00333). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2002 nicht ein (Urk. 12/9).
1.2 Mit Eingabe vom 5. März 2002 ersuchte der Versicherte wegen inzwischen eingetretener gesundheitlicher Verschlechterung um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 12/74). Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 6. Juli 2002 und weitere medizinische Unterlagen (Urk. 12/25/1-2, Urk. 12/25/3 = Urk. 12/30, Urk. 12/26 = Urk. 12/27 = Urk. 12/29) sowie ein weiteres Gutachten bei der MEDAS ein, das am 5. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 12/5 = Urk. 12/56). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Stein, am 22. Juli 2003 Einsprache (Urk. 12/59), welche er am 23. September 2003 ergänzte (Urk. 12/52). Diese Einsprache wies die IV-Stelle am 14. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 12/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Wagner, am 15. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 reichte der Versicherte das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation Manuelle Medizin (SAMM), vom 11. Februar 2004 ein (Urk. 7-8). In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 12. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die hierzu von der Praxis entwickelten Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Revisionsantrages in der Verfügung vom 18. Juli 2003 und im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung, aufgrund der vorgenommenen medizinischen Abklärungen sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht ausgewiesen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer weiterhin die Ausübung einer rückenadaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Beschäftigung auf 70 % oder 80 % sei zudem möglich. Die Einkommenseinbusse und damit der Invaliditätsgrad beliefen sich weiterhin auf 54 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/5 S. 1. f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2003, wie schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 12/52, Urk. 12/59), ein, auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Hausarzt Dr. A.___ begründe dies mit den vorhandenen physischen Beschwerden, aber auch mit dem psychischen Leiden. Im MEDAS-Gutachten sei die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 % nicht begründet worden. Es sei lediglich auf die ursprüngliche Abklärung vom Oktober 2000 verwiesen worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 f.). In der Eingabe vom 26. Februar 2004 ergänzte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Februar 2004, auch Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2004 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, das Gutachten von Dr. B.___ weiche lediglich in der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit vom MEDAS-Gutachten ab. Beim Gutachten von Dr. B.___ handle es sich um ein Parteigutachten, weshalb davon auszugehen sei, dass die gutachterliche Beurteilung möglichst zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Es sei deshalb auf die Beurteilung gemäss MEDAS-Gutachten abzustellen, nicht zuletzt auch, weil die rheumatologische Untersuchung bei der MEDAS erfolgreicher vonstatten gegangen sei als bei Dr. B.___, der die meisten Untersuchungen wegen der demonstrativen Gegenwehr des Beschwerdeführers nicht habe durchführen können, weshalb er abschliessend gar nicht habe sagen können, ob aus rheumatologischer Sicht überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auf das MEDAS-Gutachten sei auch deshalb abzustellen, weil darin die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei, was im Bereich der Invalidenversicherung massgebend sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber sich nicht mehr als erwerbsfähig erachte, rechtfertige keine volle Berentung (Urk. 11 S. 3 Ziff. 10).
3.
3.1 Nach wie vor unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Im Zeitpunkt der Zusprechung der halben Rente mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Mai 2001 war dem Beschwerdeführer aber aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer rückenadaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne vornüber gebeugtes Arbeiten, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, ohne Überkopfarbeiten und ohne repetitive Stereotypien im Umfang von mindestens 50 % zumutbar. Dieses funktionelle Belastbarkeitsprofil beruhte auf den Feststellungen im MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2000 respektive auf der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS Basel vom 5. Januar 2001 (Urk. 12/33/1 S. 10 Ziff. 5.1 und S. 12 Ziff. 6.1.4, Urk. 12/32/1).
3.2 Im Revisionsverfahren attestierte der Hausarzt Dr. A.___ aufgrund eines inzwischen verschlechterten Beschwerdebildes - neue respektive vom MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2000 abweichende Diagnosen (vgl. Urk. 12/33/1 S. 10 f. Ziff. 5) stelle er keine - eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 12/26, Urk. 12/30). Vor Erlass der Rentenverfügung vom 11. Mai 2001 hatte er im Bericht vom 28. Dezember 1999 noch eine erwerbliche Tätigkeit, beispielsweise als Lagerist, als möglich und zumutbar erachtet (Urk. 12/35).
3.3 Bei der im Revisionsverfahren durchgeführten Begutachtung durch die MEDAS wurde der Beschwerdeführer, wie schon anlässlich der ersten Begutachtung (vgl. Urk. 12/33/2-3), umfassend rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 12/24/2-3). Gemäss der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter Dr. med. C.___, Oberarzt Kantonsspital P.___ (Rheumatologe), und Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beide bereits mit der ersten Begutachtung des Beschwerdeführers im September 2000 befasst (vgl. Urk. 12/33), zu denselben, für die funktionelle Leistungsfähigkeit relevanten Diagnosen. Sie diagnostizierten wiederum ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 Nr. M79.0) mit/bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom, degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS), Spannungskopfschmerzen, und einer Periarthropathia humeroscapularis sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Nr. F45.4; Urk. 12/24/1 S. 9 f. Ziff. 5.1, Urk. 12/33 S. 10 Ziff. 5.1). Als ohne Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie nach wie vor die ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ein (Urk. 12/24/1 S. 10 Ziff. 5.2, Urk. 12/33/1 S. 11 Ziff. 5.2).
Zur rheumatologischen Symptomatik kann dem MEDAS-Gutachten in Erläuterung der gestellten Diagnosen entnommen werden, aufgrund der mittels rheumatologischem Status, Neurostatus und der CT-Untersuchungen der Schulter und der LWS erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der Vorakten und der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/24/2 S. 2 ff.) ergebe sich eine weitgehend unveränderte Beschwerdeproblematik, welche primär durch das auffällige Schmerzgebaren des Beschwerdeführers mit Verdeutlichung der subjektiv erlebten Einschränkungen geprägt sei. Eine eindeutige radikuläre Reizsymptomatik sei weiterhin nicht zu objektivieren. Es bestünden nach wie vor erhebliche Inkongruenzen zwischen der geltend gemachten Limitierung in gezielten Untersuchungen und dem gezeigten Verhalten in unbeobachteten Momenten (Unfähigkeit, die Socken auszuziehen kontrastierend mit dem flüssigen Anziehen derselben am Ende der Untersuchung, respektive schmerzhafte Einschränkung im Gebrauch der rechten Schulter kontrastierend mit problemlosem Abstützen bei Bewegungen auf der Untersuchungsliege). Das arbeitsmedizinisch relevante Problem sei ebenfalls unverändert. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen, für Tätigkeiten mit Zwangspositionen und für vornüber gebeugte Tätigkeiten, des Weiteren für Überkopfarbeiten sowie für repetitiv rumpfrotierende Stereotypien. Auch eine Überbelastung des als schmerzhaft beklagten Armes sollte vermieden werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei die bereits im letzten Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit das absolute Mindestmass des Zumutbaren. Diese Leistungsfähigkeit lasse sich mittelfristig sogar auf 70 % bis 100 % steigern (Urk. 12/24/1 S. 6 f. Ziff. 4.1).
Zur psychischen Symptomatik ist dem Gutachten gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens vom 31. März 2003 (Urk. 12/24/3) zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit an der Lebenssituation des Beschwerdeführers nichts verändert habe. Er verbringe nach wie vor den Tag vor allem zu Hause. Gemäss seinen Angaben fühle er sich aber nicht übermässig gereizt, ärgere sich jedoch über seinen schlechten Gesundheitszustand. Subjektiv fühle er sich heute viel stärker beeinträchtigt als im Zeitpunkt der ersten Begutachtung. Die Schmerzen hinderten ihn am Gehen von längeren Strecken und er könne nicht einmal mehr richtig sitzen. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer äusserst lebhaft gewirkt und umständlich seine Beschwerden geschildert. Dabei habe er sehr theatralisch gewirkt, keineswegs aber depressiv oder sonstwie gravierend verstimmt. Derartige Symptome habe er auf Nachfrage auch verneint. Er habe sich vielmehr über multiple körperliche Störungen beklagt und dabei vorwiegend Superlative benützt. Diese äusserst dramatische Beschwerdeschilderung decke sich keineswegs mit den erhobenen Befunden und sei übertrieben. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer in keiner Weise gebremst gewesen. Es bestehe weiterhin ein Schmerzsyndrom, welches in somatischer Hinsicht bei weitem nicht nachvollzogen werden könne. Hintergründig bestehe eine schwierige psychosoziale Situation, bedingt durch die finanziellen Verhältnisse und familiäre Probleme. Es müsse daher weiterhin die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Weiterhin müsse auch vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, was sich darin zeige, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden massiv in den Mittelpunkt stelle und es kaum möglich sei, sich mit ihm über andere Themen zu unterhalten. Dies erkläre auch die starke Fehlverarbeitung der Beschwerden. Jedes kleine Symptom scheine schlimm zu sein. Eine Differenzierung finde überhaupt nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grunde auch in seiner Beschwerdeschilderung nicht mehr glaubhaft. Der psychische Zustand sei aber im Wesentlichen derselbe, wie bei der letzten Untersuchung. Eine erhebliche Verschlechterung könne daher ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei unter Druck geraten, als die gewünschte komplette Invalidität nicht anerkannt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er seine Beschwerden in noch eindrücklicherem Ausmass darstelle. Tatsächlich aber hätten die Beschwerden objektiv nicht zugenommen. Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei dem Beschwerdeführer eine körperliche Schwerarbeit nicht mehr zumutbar. Damit würde er die Schmerzen in unverhältnismässiger Weise provozieren. Eine körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch zumutbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, denn die Störung bestehe schon seit langem und habe den Beschwerdeführer nicht an einem vollwertigen Arbeitseinsatz gehindert (Urk. 12/24/1 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die aber auf 70 % oder allenfalls 100 % gesteigert werden könnte. Erschwerend wirke sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus, was zu einer Fehlverarbeitung der Beschwerden führe und die Einsichtigkeit in die Problematik einschränke (Urk. 12/24/1 S. 11 Ziff. 6.1.4 und Ziff. 6.1.8).
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. Februar 2004 gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Vorakten und Röntgenbilder, gestützt auf seine klinische Untersuchung und die Angaben des Beschwerdeführers ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit lumbal betontem Panvertebralsyndrom und degenerativen Veränderungen der LWS, eine Impingementproblematik an der Schulter, eine Kopfschmerzproblematik sowie, gemäss Diagnose im MEDAS-Gutachten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dazu führte er aus, eine Aussage über den effektiven Zustand des Bewegungsapparates sei nicht oder nur mit grössten Vorbehalten möglich. Die klinische Untersuchung sei an den zum Teil heftigen Schmerzäusserungen und den ebenso heftigen Abwehrspannungen gescheitert. Das Gangbild sei grotesk und mit Sicherheit funktionell überlagert gewesen. Das wechselnde Gangbild vorwärts und rückwärts lasse eine somatische Pathologie, insbesondere des Hüftgelenks, als unwahrscheinlich erscheinen. Bezüglich Neurostatus sei eine sichere Beurteilung der Sensomotorik nicht möglich. Eine sichere Aussage sei einzig bezüglich der Muskeleigenreflexe möglich, die normal und symmetrisch auslösbar seien. Das Ausmass der Einschränkungen sowohl der peripheren Gelenke als auch der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei insgesamt nur erahnbar. Verschiedene Hinweise sprächen dafür, dass das Ausmass der Einschränkungen durch strukturell-pathologische Veränderungen wesentlich geringer sei und nicht dem Bild entspreche, das vom Beschwerdeführer gezeigt werde. Auch die in der Bildgebung festgestellten Veränderungen erklärten die Beschwerden nicht. Es stehe ausser Zweifel, dass beim Beschwerdeführer eine massive funktionelle Überlagerung bestehe, die wohl der somatoformen Schmerzstörung entsprechen dürfte. Aus rheumatologischer Sicht allein lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % rechtfertigen. Bei weitgehend verunmöglichter klinischer Untersuchung sei das reale Ausmass der Einschränkung aber nicht abschätzbar. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration in den Arbeitsprozess noch möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Versuche scheiterten. Diesbezüglich sei die Beurteilung im MEDAS-Gutachten unrealistisch und theoretischer Natur. Es müsse vielmehr von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8 S. 6 ff.).
4.
4.1 Der Vergleich der im Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, namentlich der Vergleich des MEDAS-Gutachtens mit dem Gutachten von Dr. B.___, zeigt weder hinsichtlich der erhobenen Befunde noch bezüglich der gestellten Diagnosen grössere Unterschiede oder Abweichungen. Solche ergeben sich nur bezüglich der Beurteilung, ob respektive in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
4.2 Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % zumutbar. Dr. B.___ kam zum Schluss, eine Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Der Beurteilung der MEDAS-Gutachter liegt eine umfassende rheumatologische und psychiatrische Begutachtung zu Grunde, während Dr. B.___ sich als Rheumatologe fachärztlich nur zu den rheumatologischen Aspekten äussern konnte; dies jedoch ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Er gelangte bezüglich der rheumatologischen Befunde und Diagnosen auch zu keinen abweichenden Feststellungen, wenngleich die klinische Untersuchung bei ihm, anders als anlässlich der MEDAS-Begutachtung, durch eine deutliche Ab- und Gegenwehr des Beschwerdeführers erschwert war (vgl. Urk. 8 S. 5 f., Urk. 12/24/2 S. 3 f.). Was die Diagnosen mit psychiatrischem Bezug betrifft, übernahm er diese, was er auch ausdrücklich kennzeichnete, aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 8 S. 7).
4.3 Bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist entscheidend, dass das MEDAS-Gutachten diese aus medizinisch-theoretischer Sicht vornahm, während Dr. B.___, aber auch der Hausarzt Dr. A.___, die Beurteilung, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, auf die Prognose stützten, praktisch werde der Beschwerdeführer wohl kaum mehr ins Erwerbsleben eingegliedert werden können. Diese Prognose darf durchaus als realistisch bewertet werden, jedoch ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selber unter keinen Umständen mehr für erwerbsfähig erachtet, worauf sich diese Prognose zur Hauptsache stützt, nicht massgebend. Massgebend ist vorliegend, was der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung trotz des Gesundheitsschadens bei gutem Willen noch zu leisten vermöchte. Entscheidend in der Invalidenversicherung ist mithin diese theoretische Betrachtungsweise. Dr. B.___ räumte im Übrigen selber ein, aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht begründen (Urk. 8 S. 9).
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die im Gesamtkontext des Gutachtens nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung im MEDAS-Gutachten abzustellen, welches bezüglich der rheumatologischen Befunde und Diagnosen mit den Feststellungen von Dr. B.___ übereinstimmt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei gutem Willen in der Lage wäre, eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten im Umfang von mindestens 50 % auszuüben. Diese funktionelle Leistungsfähigkeit entspricht derjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 2001. Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist somit in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Die erneute Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 54 % - nach Anpassung des Validen- und des Invalideneinkommens an die Lohnentwicklung seit 2001 (vgl. Urk. 12/5 S. 2, Urk. 12/6 S. 1) - ist mithin nicht zu beanstanden.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Wagner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).