Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00533
IV.2003.00533

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 28. Mai 2004

in Sachen

L.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene L.___ arbeitete ab Juni 1986 als Gärtner/Handlanger bei der A.___, Personal- und Stellenvermittlung (Urk. 9/28). Am 25. April 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/31). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 9/29), den Arbeitgeberbericht vom 25. Juli 2002 (Urk. 9/28), diverse medizinische Berichte (Urk. 9/11-13) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 12. November 2002 (Urk. 9/25-26) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von L.___ (Urk. 3/3 = Urk. 9/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2003 (Urk. 9/21) wies die Verwaltung mit Entscheid vom 12. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, am 15. Dezember 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 25. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 26. Februar 2004 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG) und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

2.       Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung verneinte einen solchen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 47'277.-- erzielen könnte, was im Vergleich zum Einkommen ohne Behinderung von Fr. 61'230.-- einen Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 2 und 9/4). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er sei in einer leidenangepassten Tätigkeit höchstens noch zu 50 % arbeitfähig. Als Gesunder habe er gemäss IK-Auszug im Jahr 2000 Fr. 73'163.-- erzielt, was im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 13'650.-- einen Invaliditätsgrad von über 80 % ergebe (Urk. 1).

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte im Bericht vom 8. Juli 2002 die Diagnose eines panvertebralen Syndroms mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und Gonarthrose beidseits. Aufgrund langjähriger Kreuz- und Kniebeschwerden (degenerative Veränderungen im Sinne einer Gonarthrose beidseits) sei es dem Beschwerdeführer seit März 2001 nicht mehr möglich, den Beruf als Hauswart und Maler auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik protrahiert verlaufe. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer werde zu einer Rehabilitationskur in C.___ angemeldet (Urk. 9/13).
3.2     Dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___, wo der Beschwerdeführer vom 4. September bis 23. Oktober 2002, behandelt wurde, ist zu entnehmen, dass er unter einem chronischen Lymbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits und (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) unter einer Gonarthrose beidseits, einem Diabetes mellitus und einer Adipositas leidet. Auf längere Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne repetitives Heben von schweren Gewichten) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 24. Oktober 2002, Urk. 9/11).
3.3     Am 29. Januar 2003 teilte Dr. B.___ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass letzterer zu 100 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise auch körperlich leichte oder mittelschwere Arbeit nicht über mehrere Stunden verrichten könne (Urk. 9/10).
3.4     Laut Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 13. Mai 2003 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit unklaren Knieschmerzen, die keinem Dermatom zugeordnet werden könnten. Das klinische Bild und dessen Beurteilung werde durch den Diabetes mellitus, der mit einer Polyneuropathie einhergehen könne, erschwert. Der Beschwerdeführer sei aktuell für leichte Arbeiten "zumindest für 50 % arbeitsunfähig" (Urk. 9/9).
3.5     Aus dem Bericht der gleichen Klinik vom 11. Juli 2003 (mit Konsultationsbericht der Wirbelsäulensprechstunde) geht hervor, dass, nachdem bereits zuvor mittels EMG ein radikuläres Defizit sowie eine Polyneuropathie hatte ausgeschlossen werden können, man auch heute im MRI der Lendenwirbelsäule keinen Hinweis auf morphologische Veränderungen oder Ursachen für die Beschwerden gefunden habe. Dem Versicherten könne keine spezifische chirurgische Therapie angeboten werden. Aktuell sei er für körperlich leichte Tätigkeiten zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/6).
3.6     Dr. B.___ liess am 4. Dezember 2003 zuhanden des Rechtsvertreters verlauten, dass der Beschwerdeführer ein bis zweimal monatlich in seiner Praxis kontrolliert werde. Er sei "zunehmend nur noch während kurzer Zeit belastbar". Nach geringfügigen Anstrengungen würden Schwäche- und Ermüdungserscheinungen auftreten. Dies insbesondere im Bereich von Halswirbelsäule und Nacken sowie im Kreuzbereich und in den Knien. Der Beschwerdeführer sei für körperlich anstrengende Arbeiten voll arbeitsunfähig und für körperlich leichte Arbeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/5).

4.
4.1     Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits und einer beidseitigen Gonarthrose leidet und die angestammte körperlich schweren Tätigkeiten demzufolge nicht mehr ausüben kann.
         Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten (allenfalls mittelschweren) Tätigkeit ohne repetitives Heben von schweren Gewichten sind den medizinischen Akten unterschiedliche Aussagen zu entnehmen. Während die Universitätsklinik D.___ und der Hausarzt Dr. B.___ diesbezüglich von einer (mindestens oder höchstens) 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, attestierte die Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2     Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend, dass an der Beurteilung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ festzuhalten sei, weil man den Versicherten dort während mehrerer Wochen intensiv behandelt habe, so dass sich die Beurteilung auf einen langen Beobachtungszeitraum beziehe. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als diese Auffassung zu relativieren ist, fuhr er doch durchschnittlich lediglich zweimal pro Woche nach Zurzach zur Therapie (Physiotherapie, Parafango, Rückengruppe im Wasser, Besuch der Schwimmhalle) und fanden abgesehen von der Eintrittsuntersuchung (vom 4. September 2002) und der Abschlusskontrolle (vom 21. Oktober 2002) offenbar keine weiteren Arztkonsultationen statt (Urk. 3/4). Andererseits lässt sich aber auch nicht sagen, die medizinischen Darlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Universitätsklinik D.___ und des Dr. B.___ seien derart überzeugend, dass die abweichende Einschätzung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ in den Hintergrund zu treten habe. Die Sache ist vielmehr an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - allenfalls unter Durchführung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie dies bereits im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ empfohlen wurde (Urk. 9/11) - anordne und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheide. Bei diesem Ergebnis ist auf den beschwerdeweise ebenfalls gerügten Einkommensvergleich nicht weiter einzugehen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).