Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00537
IV.2003.00537

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 20. Juli 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit den Verfügungen vom 28. und 29. Januar 2003 (Urk. 8/5 und 8/6) und dem nachfolgenden Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 (Urk. 2) den Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen von B.___, geboren 1954, verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Dezember 2003 (Urk. 1), mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprache konkreter Arbeitsvermittlung und einer angemessenen Rente sowie eventualiter - die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens und die Zusprache einer ganzen Rente - beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Februar 2004 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Replik des Versicherten vom 19. Februar 2004 (Urk. 11), in welcher er an den Begehren in der Beschwerde vom 15. Dezember 2003 hat festhalten lassen,
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und dass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2003 demnach anhand der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind und dass in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
         dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird, zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b),
         dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ist, im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2, 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
         dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Verfügung vom 9. Dezember 1998 erstmals rechtskräftig verneint hat (Urk. 8/32; vgl. auch Beschluss und Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Dezember 2000, Urk. 8/28),
         dass die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 15. Juni 2000 (vgl. Urk. 8/42) eingetreten ist und das zweite Rentengesuch mit der Verfügung vom 27. April 2001 erneut abgewiesen hat (Urk. 8/21),
         dass die Verfügung vom 27. April 2001 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten worden ist (vgl. Verfahren IV.2001.00331),
         dass das Sozialversicherungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12. März 2002 (Urk. 8/11) die Verfügung vom 27. April 2001 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat,
         dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 12. März 2002 einerseits festhielt, bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes sei von keiner sich auf den Rentenanspruch auswirkenden Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt, wie er bei der ersten Verfügung vom 9. Dezember 1998 vorgelegen hatte, auszugehen (vgl. Erw. II.3a/bb),
         dass es hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes eine Veränderung als für gegeben erachtete und es die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich zum Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert sowie zu einer allfällig dadurch bedingten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und zu möglichen therapeutischen Massnahmen äussern sollte (vgl. Erw. II.3b),
         dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___ das Gutachten vom 7. November 2002 (Urk. 8/38) eingeholt hat, womit sie den Vorgaben im Entscheid vom 12. März 2002 nachgekommen ist,
         dass vorliegend nun der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2003 entwickelt hat, zur Beurteilung steht (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20) und damit allfällige in der Zeit bis zum 2. Dezember 2003 eingetretene Veränderungen des physischen Gesundheitszustandes ebenfalls zu berücksichtigen sind,
         dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren durch seinen Rechtsvertreter neue ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, Leitender Arzt des E.___, und von Dr. med. F.___ hat einreichen lassen (Urk. 8/53; vgl. Urk. 8/36, 8/37),
         dass gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2003 am 20. Juni 2003 wegen eines Verdachts auf eine lumboradikuläre Symptomatik L5 rechts ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule erstellt worden ist, welche Untersuchung eine rechtslaterale nach caudal sequestrierende Diskushernie L 4/5 mit hochgradiger Einengung des rechten Recessus lateralis und Bedrängung der Nervenwurzel L5 rechts sowie eine breitbasige Protrusion L 3/4 und eine ganz diskrete Protursion L5/S1 ergab (vgl. Urk. 8/36),
         dass diese Untersuchung im Vergleich zu den früher vorgenommenen Abklärungen und erstatteten Berichten der Ärzte der G.___ vom 21. August 1998 (Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/50 S. 8), von Dr. F.___ vom 10. September 1998 und vom 21. August 2000 (Urk. 8/43, 8/41), der H.___ vom 27. September 2000 (Urk. 8/46 Anhang S. 2 f.) und von Dr. med. I.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, von der J.___ vom 12. April 2002 (Urk. 8/90 S. 8) eine deutliche Befundänderung an der Lendenwirbelsäule aufzeigt,
         dass Dr. F.___ ab dem 25. März 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festhielt, und der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet worden ist (vgl. Urk. 8/56, 8/37, 8/62; vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 6. Dezember 2002, Urk. 8/62, welcher noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festhält),
         dass damit nicht auszuschliessen ist, dass sich der physische Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheides in rentenbegründender Weise verschlechtert hat (vgl. auch die entsprechende Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 12. September 2003, Urk. 8/2),
         dass die Sache deshalb entgegen der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle ergänzender Abklärung - zumindest des Beizugs einer ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Ärzte Dr. F.___ und Dr. med. K.___ (vgl. Urk. 8/36) zum Verlauf und zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus physischer Sicht bedarf - und der Einspracheentscheid bezüglich der Rentenabweisung aufzuheben und die Sache zur Vornahme dieser ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
         dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 29. Januar 2003 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (richtig: Arbeitsvermittlung) mit der Begründung verneint hat, arbeitslose versicherte Personen, deren Vermittlungsfähigkeit behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkt sei, hätten keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, und sie in der Verfügung vom 29. Januar 2003 den Beschwerdeführer an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen hat,
         dass der Versicherte in der Beschwerde die Zusprache konkreter Arbeitsvermittlung hat beantragen lassen (Urk. 1 S. 2),
         dass nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird,
         dass notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) sind, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist,
         dass eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c),
         dass die Beschwerdegegnerin, - da die gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche beim Versicherten aufgrund der allenfalls eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung nicht hinreichend klar feststehen -, nach Vornahme der genannten ergänzenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung erneut zu entscheiden hat,
         dass damit der Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
         dass bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Urk. 1 S. 8), dass aber eine allfällige Verletzung im vorliegenden Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zum Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. C.___ Stellung zu nehmen, als geheilt zu gelten hätte,
         dass die Beschwerdegegnerin dennoch darauf hinzuweisen ist, dass sie dem Beschwerdeführer jedenfalls in der neu zu erlassenden Verfügung vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu geben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 24 f., S. 427),
         dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine dem Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Gerichtsverfahren entsprechende angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten hat (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 246 Rz 15),
        
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).