Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00538
IV.2003.00538

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 18. März 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die J.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1953, arbeitete vom 1. März 1982 bis am 31. August 2002 bei der A.___ AG (Urk. 13/36). Am 11. Januar 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37 und 13/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 9. Juni 2002 [Urk. 13/13], unter Beilage der Schreiben des P.___ vom 19. Februar 2002 und vom 18. April 2002 sowie des Berichts über die ambulante Untersuchung an der Z.___ vom 15. März 2001) und den Arztbericht von med. pract. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2003 (Urk. 13/10) ein, zog den Austrittsbericht der R.___ vom 1. Oktober 2002 (Urk. 13/12) bei, liess D.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 28. August 2003, Urk. 13/9), holte bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Bericht vom 7. März 2002, Urk. 13/36) und liess Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 13/15 und 13/35). Mit Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 13/2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch von K.___ auf eine Invalidenrente mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 38 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2003 (Urk. 13/20) wurde mit Entscheid vom 18. November 2003 (Urk. 2 = Urk. 13/1) abgewiesen.

2.       Am 17. Dezember 2003 liess K.___ durch die J.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei eine erneute Beurteilung über den Gesundheitszustand vorzunehmen (Urk. 1). Nachgereicht wurde dazu ein neuer ärztlicher Bericht von Dr. C.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/2). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2004 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2004 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Dazu lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, er sei aufgrund des Krankheitsbildes nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
3.3     Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Beurteilung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38 %.

4.      
4.1     Das Gutachten des D.___ vom 28. August 2003 (Urk. 13/9) wurde aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 und anhand der vollständigen Vorakten erstellt und beinhaltet neben der Exploration/Anamnese eine internistische, rheumatologische und eine psychiatrische Abklärung. In der Gesamtbeurteilung diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.9), ein zervikospondylogenes/zervikozephales Schmerzsyndrom beidseits linksbetont (ICD-10 M53.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer sei für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm im Umfange von 75 % zumutbar (Urk. 13/9 S. 18). Sowohl die Untersuchungsergebnisse wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sind klar nachvollziehbar. Aufgezeigt und schlüssig begründet werden auch allfällige Abweichungen zu Diagnosen und Beurteilungen in den vorangegangenen Arztberichten. Auf das Gutachten des D.___ kann deshalb vollumfänglich abgestellt werden. Daran vermögen auch die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte nichts zu ändern. Dr. B.___ geht zwar organisch von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, erachtet aber selber weitere Abklärungen zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit als notwendig (Urk. 13/13). Die Ärzte der Z.___ (Beilage zu Urk. 13/13) wie auch die Ärzte der R.___ (Urk. 13/12) attestieren aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, gehen aber nicht auf die psychiatrisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ein. Dagegen erachtet C.___ aus psychiatrischer Sicht lediglich noch eine Tätigkeit im Umfange von 10 Stunden die Woche als zumutbar (Urk. 13/10). Gerade im Hinblick auf das Arztzeugnis von C.___ wird im Gutachten des D.___ aber nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb aufgrund der Untersuchung der psychiatrische Gutachter zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der behandelnde Arzt (S. 14 f. des Gutachtens). Zusammenfassend muss also festgehalten werden, dass dem Gutachten des D.___ vom 28. August 2003 folgend dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar ist. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer selber für 100 % arbeitsunfähig hält (Urk. 1).
4.2     Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von C.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/2) bezieht sich auf einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheids und spricht sich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus. Der Bericht ist für das vorliegende Verfahren daher nicht beachtlich.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 13/36) im Jahr 2002 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'820.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, Tabelle B10.2 S. 95) ergäbe dies ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 63'537.25 (13 x Fr. 4'820.-- x 101,4 %).
5.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhnen vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, Tabelle B9.2 S. 94) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahr 2001, von 1,8 % im Jahr 2002 und von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, Tabelle B10.2 S. 95) einen Lohn von Fr. 4'894.15 monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 58'729.80 (Fr. 4'894.15 x 12) ergibt.
5.4     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Die Beschwerdegegnerin ist von einer Kürzung im Umfange von 10 % ausgegangen (Urk. 13/26). Dies ist, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und vorab der Tatsache, dass in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit gemäss Ausführungen der Gutachter des D.___ keine Verminderung der Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 13/9 S. 15), nicht zu beanstanden.
5.5     Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 75 % arbeitsfähig und könne dabei im Jahr 2003 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 39'642.60 erzielen (Fr. 58'729.80 x 90 % x 75 %), resultiert im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 63'537.25 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'894.65 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).