Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 18. März 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Weber & Chopard Rechtsanwälte
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1975, ist gelernter Schreiner (Urk. 7/12). 1993 erlitt er bei einem Motorradunfall eine Knöchelfraktur am linken Fuss (Urk. 7/9). Den Schreinerberuf übte er nach Abschluss der Lehre im Jahre 1995 nicht mehr aus (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/24), sondern war vorwiegend als Chauffeur tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 6. November 2002 ein Verhebetrauma, als er eine schwere Palette auf eine Rampe zog. Seither leidet er an Schmerzen im Bereich des linken Gesäss- und Beckenbereichs mit teilweiser Ausstrahlung ins linke Bein (Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/23).
Am 27. Mai 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte, es sei ihm eine Berufsberatung, eine Umschulung und eine Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 7/24). Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (Urk. 7/9, Urk. 7/17-23). Mit Verfügung vom 5. August 2003 lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 3/1 = Urk. 7/15), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2003 Einsprache erhob (Urk. 3/2 = Urk. 7/14). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getroffen hatte (Urk. 7/5-8), wies sie mit Entscheid vom 18. November 2003 die Einsprache ab (Urk. 2, Urk. 7/1). Ihre ablehnende Haltung begründete sie im Wesentlichen damit, dass bei angepasster Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, lediglich beim Heben schwerer Lasten bestehe eine Einschränkung, was jedoch zu keiner Erwerbseinbusse von mindestens 20 % führe.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___ mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte die Gewährung von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, eventualiter die Evaluation seiner Arbeitsfähigkeit (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2004 stellte die IV-Stelle - mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Einspracheentscheid - den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2004 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Weber mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe, und stellte zugleich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 10). Nachdem innert (zweimal erstreckter) Frist keine Replik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) bestimmt schliesslich, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.).
2.
2.1 Nicht strittig und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer beim Motorradunfall im Jahre 1993 eine Trimalleolarfraktur am linken Fuss erlitt (Urk. 7/8-9). Zudem ist aufgrund der übereinstimmenden Berichte von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ vom 20. Juni und vom 21. Oktober 2003 erstellt, dass der Beschwerdeführer als Folge des am 6. November 2002 erlittenen Verhebetrauma an einem lumboradikulären linksseitigen Reizsyndrom im Bereich von S1 und an einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie im Bereich von L5/S1 leidet (Urk. 7/5, Urk. 7/9). Tätigkeiten in mehrheitlich sitzender Stellung sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sind nur noch stark eingeschränkt zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner bzw. Chauffeur ist er längerfristig in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. In behinderungsangepasster Tätigkeit beträgt seine Arbeitsfähigkeit 100 %.
Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die ihm noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet. Zur Beurteilung dieser Frage ist ein Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens vorzunehmen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sind (vgl. BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1 Unter dem Valideneinkommen ist dasjenige zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität, also im Gesundheitsfall, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik enthalten sind. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf sie darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 6. Juli 2004, I 2/04, Erw. 3.1 und in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a).
2.2.2 Bei der Festlegung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer bisher tatsächlich erzielte Einkommen ab (vgl. Urk. 6). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal damit ausser Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem am 6. November 2002 erlittenen Verhebetrauma durch den im Jahre 1993 erlittenen Motorradunfall in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Beim Motorradunfall erlitt er eine Trimalleolarfraktur am linken Fuss, die zu einer erheblichen Knicksenkfusssituation und einer allgemeinen Bandlaxität geführt hat und sich heute noch in Restschmerzen äussert (Urk. 7/6, Urk. 7/8-9). Der Beschwerdeführer hat wiederholt betont, seit diesem Unfall könne er seinen linken Fuss nicht mehr stark belasten. Es sei ihm daher nicht mehr möglich, auf seinem gelernten Beruf als Schreiner zu arbeiten, weshalb er vorwiegend als Chauffeur gearbeitet habe. Bei dieser Tätigkeit habe er seinen Fuss nicht stark belasten müssen (Urk. 3/2, Urk. 7/24). Diese Aussage ist aufgrund der ärztlichen Berichte nachvollziehbar und erscheint daher glaubhaft. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Motorradunfall im Jahr 1993 bis zu seinem Lehrabschluss im August 1995 weiterhin als Schreinerlehrling tätig gewesen war, nichts zu ändern. Zum einen werden an einen Lehrling weniger hohe Anforderungen gestellt als an eine ausgebildete Arbeitskraft, zum anderen ist ein Lehrabschluss für den weiteren Karriereverlauf im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung, selbst wenn die betreffende Person nach Abschluss der Lehre nicht mehr auf dem gelernten Beruf tätig ist. Dies dürfte auch dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Arbeitgeber bewusst gewesen sein, weshalb ohne Weiteres verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, unter Umständen mit entsprechendem Entgegenkommen des Lehrmeisters, die Lehre trotz gesundheitsbedingten Einschränkungen beendete. Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch als Schreiner tätig wäre.
Da sich das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Schreiner realisiert hätte, nicht beziffern lässt, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Erfahrungs- beziehungsweise Durchschnittswerte abzustellen. Hiefür sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, welche für einen gelernten Schreiner Geltung beanspruchen. Gemäss der LSE 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, inkl. 13. Monatslohn) im privaten Sektor des Bereichs Holzverarbeitung für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer auf Fr. 5'069.-- (Tabelle TA1, S. 43), was ein Jahreseinkommen von Fr. 60'828.-- ergibt. Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 2005, Tabelle B9.2, S. 102) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,29 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 hin erfahren haben (Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3, S. 103), ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 64'231.--.
2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Da der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr als Schreiner und auch nicht mehr als Chauffeur arbeiten kann und aufgrund seiner seit dem 3. Februar 2003 bestehenden Arbeitslosigkeit kein anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt, auf welches abgestellt werden könnte (Urk. 2, Urk. 7/20), ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die statistischen Angaben der LSE zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer verfügt neben dem Fähigkeitszeugnis als Schreiner über keine weiteren Fachkenntnisse, weshalb vom für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im gesamten Privaten Sektor erzielten Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- auszugehen ist (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- ergibt. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Nominallohnerhöhung von 1,29 %, resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 57'743.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch seine Rückenprobleme und aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit seines Fusses auf dem Arbeitsmarkt gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 49'081.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 64'231.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 15'150.-- eine Erwerbseinbusse von 23,6 %.
2.4 Demnach steht fest, dass die erwerblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung erfüllt sind. Da die an geringere Voraussetzungen gebundenen Ansprüche auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung mit der Umschulung einhergehen, sind die diesbezüglichen Ansprüche grundsätzlich ebenfalls gegeben. Es wird Sache der IV-Stelle sein, unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Eignung (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) abzuklären, welche konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2003 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung und neuen Verfügung zurückzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Gemäss Kostennote des Rechtsvertreters erwuchs diesem ein zeitlicher Aufwand von 12,5 Stunden, davon 6,8 Stunden für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, sowie Barauslagen von Fr. 171.80 (Urk. 21). Dieser Aufwand erscheint im Hinblick darauf, dass der Rechtsvertreter lediglich drei Fristerstreckungsgesuche und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung samt den dazugehörigen Beilagen eingereicht hat, als unangemessen. Die Prozessentschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).