Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. September 2004
in Sachen
Erbin der B.___, verstorben am ____
wohnhaft gewesen: ___
nämlich:
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer
Bahnhofstrasse 21, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1946, meldete sich am 26. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 24. März 2000 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 1998 zu (Urk. 8/17).
Die dagegen am 10. Mai 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 8/16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/4 = Urk. 3/1) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach erfolgten ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/4 S. 10).
1.2 Die IV-Stelle holte bei der MEDAS H.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. September 2002 erstattet wurde (Urk. 8/25). Gestützt darauf erstellte sie im Februar 2003 (vgl. Urk. 8/10) den sogenannten Verfügungsteil 2 (Begründung), wonach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 1998 (infolge verspäteter Anmeldung) und ab 1. März 2000 eine ganze Rente zustehe (Urk. 8/8 = Urk. 8/9).
Am 12. März 2003 verstarb die Versicherte und hinterliess A.___ als gesetzliche Erbin (Urk. 8/47).
Mit Verfügungen vom 26. August 2003 (Urk. 8/5) sprach die IV-Stelle der Versicherten die erwähnten Leistungen zu. Aktenkundig sind dabei lediglich die Verfügungen betreffend die Leistungen vom 1. März 2000 bis 31. März 2003; aus allen anderen Akten ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass gleichentags die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 1998, befristet bis 29. Februar 2000, erfolgte. Dagegen erhob die Erbin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer, Luzern, mit Eingaben vom 11. September und 22. Oktober 2003 (Urk. 8/46, Urk. 8/42) Einsprache, welche die IV-Stelle am 18. November 2003 abwies (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2003 (Urk. 2) erhob die Erbin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Widmer, am 23. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner habe die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 28. April 1998 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. April 2004 verzichtete die Erbin auf eine Replik (Urk. 15), worauf am 10. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/4 S. 3 f.) und im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-j) wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 hatte das hiesige Gericht festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe eine umfassende medizinische Begutachtung betreffend die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bestehende Restarbeitsfähigkeit zu veranlassen (Urk. 8/4 S. 8 unten).
Betreffend das ohne Gesundheitsschaden mutmasslich von der Versicherten erzielte Einkommen (Valideneinkommen) wurde unter anderem ausgeführt (Urk. 8/4 S. 9 f. Erw. 4b):
Betreffend die Berechnung des Valideneinkommens ist (...) festzuhalten, dass grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen ist, welches die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Gesundheitsschaden 1995, in welchem Jahr die Beschwerdeführerin am Rücken operiert wurde, eingetreten sei und ging für die Bemessung des Valideneinkommens von dem im Jahre 1994 erzielten Verdienst als unselbständige Angestellte eines Spielsalons aus. Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht vom Gesundheitsschaden betroffen gewesen, auch diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Diese Frage kann aufgrund der Aktenlage nach den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweiswürdigungsregel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht beantwortet werden (vgl. dazu auch RKUV 1993 U 168 97). (...) Es ist unerlässlich, bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens bei voller Gesundheit abzuklären, in welchem Zeitpunkt der Gesundheitsschaden aus medizinischer Sicht betrachtet eingetreten ist und ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in Berücksichtigung ihrer kaufmännischen Kenntnisse und der erworbenen Berufserfahrung in der Lage gewesen wäre, einen höheren Verdienst zu erzielen als sie dies als Angestellte eines Spielsalons tat. Die Beschwerdegegnerin wird demnach die medizinische Fragen beantworten lassen und sodann ihre beruflichen Abklärungen im Sinne der Ausführungen vornehmen, um das anzuwendende Valideneinkommen neu zu bestimmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr veranlasste MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 davon aus, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 1996 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/8 Mitte) und ermittelte gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik für das wegen verspäteter Anmeldung 1998 erstmals auszahlungsrelevante Jahr 1998 und unter Vornahme eines Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'826.-- (Urk. 2 S. 4 lit. s).
Zum Valideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus, dieses sei schon in der Verfügung ausgehend vom Einkommen im Jahr 1992 korrekt auf das Jahr 1998 hochgerechnet worden. Am Valideneinkommen von Fr. 54'722.-- werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 4 lit. s).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte ein, auf ihre gegen das MEDAS-Gutachten erhobenen Einwände sei nicht eingegangen worden, womit es dem angefochtenen Entscheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangle, weshalb er aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5 Mitte). Ferner sei der leidensbedingte Abzug höher als 10 % anzusetzen (Urk. 1 S. 7 lit. c).
Sodann machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung des Valideneinkommens erneut auf das von der Versicherten als Angestellte erzielte Einkommen abgestellt, was eine krasse Missachtung des Rückweisungsurteils darstelle (Urk. 1 S. 5 f. lit. b).
3.
3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens ist berechtigt. Entgegen den Ausführungen im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 hat sich die Beschwerdegegnerin damit begnügt, wiederum vom Einkommen auszugehen, welches die Versicherte als Angestellte eines Spielsalons (im Jahr 1992) erzielt hat, und hat nicht geprüft, ob dieses Einkommen bereits infolge des Gesundheitsschadens vermindert war.
Dies würde - wie beantragt - eine Rückweisung rechtfertigen. Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch, wie sich nachstehend zeigt, davon abgesehen werden.
3.2 Die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2000 ist nicht strittig und angesichts der entsprechenden Feststellungen im MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 8/25 S. 12 f. Ziff. 5.2) nicht zu beanstanden. Der Vorbehalt im Gutachten und in der Begründung zur Verfügung vom 26. August 2003, wonach sich die Arbeitsfähigkeit durch eine Entzugsbehandlung verbessern liesse, wofür der Versicherten sinngemäss eine Frist bis zu nächsten Rentenrevision gesetzt wurde (Urk. 8/8 S. 1 f.), hat mangels Fristablauf darauf keinen Einfluss.
3.3 Strittig ist, ob der Versicherten vom 1. April 1998 bis 29. Februar 2000 eine halbe oder eine ganze Rente zustand. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63,77 %, mithin einen Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 4 lit. s). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist es angezeigt, zuerst die Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens zu klären.
4.
4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und richtigerweise davon aus, dass das Wartejahr im Oktober 1996 abgelaufen und ein allfälliger Rentenanspruch in diesem Zeitpunkt entstanden war, dass jedoch infolge verspäteter Anmeldung eine Nachzahlung erst ab April 1998 erfolgen könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen Einkommen bezogen auf das Jahr 1998 zu ermitteln (vgl. BGE 128 V 174).
4.2 Die Versicherte war in den Jahren 1978 bis 1990 zusammen mit ihrem damaligen Partner im Gastgewerbe tätig und führte zeitweise zwei Restaurants. Nachdem ihr Partner tödlich verunfallt war, gab sie den Plan auf, einen kleineren Betrieb zu erwerben, arbeitete aushilfsweise im Büro und später zu 100 % in einem Spielsalon. Danach war sie zumeist arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Sie übernahm im Jahre 1995 einen Solariumbetrieb, was allerdings wirtschaftlich scheiterte (vgl. Urk. 8/4 S. 1 f. Ziff. 1a, Urk. 8/25 S. 2 Ziff. 1.1.2 und S. 11 Ziff. 4).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/66) erzielte die Versicherte die folgenden Einkommen, inklusive Arbeitslosenentschädigung (1993, 1994, 1995):
| Jahr | Monate | Fr. |
| 1986 | 1-12 | 45'600.-- |
| 1987 | 1-12 | 45'600.-- |
| 1988 | 1-12 | 52'900.-- |
| 1989 | 1-9 | 39'675.-- |
| 1990 | 1-11 | 21'506.-- |
| 1991 | 2-12 | 25'656.-- |
| 1992 | 1-12 | 50'649.-- |
| 1993 | 1-12 | 36'356.-- |
| 1994 | 1-11 | 40'293.-- |
| 1995 | 1-9 | 22'344.-- |