IV.2003.00544

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. September 2004
in Sachen
Erbin der B.___, verstorben am ____
wohnhaft gewesen: ___
nämlich:

A.___
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer
Bahnhofstrasse 21, 6003 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1946, meldete sich am 26. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 24. März 2000 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 1998 zu (Urk. 8/17).
         Die dagegen am 10. Mai 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 8/16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/4 = Urk. 3/1) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach erfolgten ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/4 S. 10).
1.2     Die IV-Stelle holte bei der MEDAS H.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. September 2002 erstattet wurde (Urk. 8/25). Gestützt darauf erstellte sie im Februar 2003 (vgl. Urk. 8/10) den sogenannten „Verfügungsteil 2“ (Begründung), wonach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 1998 (infolge verspäteter Anmeldung) und ab 1. März 2000 eine ganze Rente zustehe (Urk. 8/8 = Urk. 8/9).
         Am 12. März 2003 verstarb die Versicherte und hinterliess A.___ als gesetzliche Erbin (Urk. 8/47).
         Mit Verfügungen vom 26. August 2003 (Urk. 8/5) sprach die IV-Stelle der Versicherten die erwähnten Leistungen zu. Aktenkundig sind dabei lediglich die Verfügungen betreffend die Leistungen vom 1. März 2000 bis 31. März 2003; aus allen anderen Akten ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass gleichentags die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 1998, befristet bis 29. Februar 2000, erfolgte. Dagegen erhob die Erbin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer, Luzern, mit Eingaben vom 11. September und 22. Oktober 2003 (Urk. 8/46, Urk. 8/42) Einsprache, welche die IV-Stelle am 18. November 2003 abwies (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2003 (Urk. 2) erhob die Erbin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Widmer, am 23. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner habe die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 28. April 1998 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. April 2004 verzichtete die Erbin auf eine Replik (Urk. 15), worauf am 10. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/4 S. 3 f.) und im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-j) wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.      
2.1     Im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 hatte das hiesige Gericht festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe eine umfassende medizinische Begutachtung betreffend die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bestehende Restarbeitsfähigkeit zu veranlassen (Urk. 8/4 S. 8 unten).
         Betreffend das ohne Gesundheitsschaden mutmasslich von der Versicherten erzielte Einkommen (Valideneinkommen) wurde unter anderem ausgeführt (Urk. 8/4 S. 9 f. Erw. 4b):
Betreffend die Berechnung des Valideneinkommens ist (...) festzuhalten, dass grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen ist, welches die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Gesundheitsschaden 1995, in welchem Jahr die Beschwerdeführerin am Rücken operiert wurde, eingetreten sei und ging für die Bemessung des Valideneinkommens von dem im Jahre 1994 erzielten Verdienst als unselbständige Angestellte eines Spielsalons aus. Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht vom Gesundheitsschaden betroffen gewesen, auch diese Tätigkeit ausgeübt hätte. Diese Frage kann aufgrund der Aktenlage nach den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweiswürdigungsregel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht beantwortet werden (vgl. dazu auch RKUV 1993 U 168 97). (...) Es ist unerlässlich, bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens bei voller Gesundheit abzuklären, in welchem Zeitpunkt der Gesundheitsschaden aus medizinischer Sicht betrachtet eingetreten ist und ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in Berücksichtigung ihrer kaufmännischen Kenntnisse und der erworbenen Berufserfahrung in der Lage gewesen wäre, einen höheren Verdienst zu erzielen als sie dies als Angestellte eines Spielsalons tat. Die Beschwerdegegnerin wird demnach die medizinische Fragen beantworten lassen und sodann ihre beruflichen Abklärungen im Sinne der Ausführungen vornehmen, um das anzuwendende Valideneinkommen neu zu bestimmen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das von ihr veranlasste MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 davon aus, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 1996 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/8 Mitte) und ermittelte gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik für das wegen verspäteter Anmeldung 1998 erstmals auszahlungsrelevante Jahr 1998 und unter Vornahme eines Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 19'826.-- (Urk. 2 S. 4 lit. s).
         Zum Valideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus, dieses sei schon in der Verfügung ausgehend vom Einkommen im Jahr 1992 korrekt auf das Jahr 1998 hochgerechnet worden. Am Valideneinkommen von Fr. 54'722.-- werde deshalb festgehalten (Urk. 2 S. 4 lit. s).
2.3     Die Beschwerdeführerin wandte ein, auf ihre gegen das MEDAS-Gutachten erhobenen Einwände sei nicht eingegangen worden, womit es dem angefochtenen Entscheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangle, weshalb er aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5 Mitte). Ferner sei der leidensbedingte Abzug höher als 10 % anzusetzen (Urk. 1 S. 7 lit. c).
         Sodann machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Ermittlung des Valideneinkommens erneut auf das von der Versicherten als Angestellte erzielte Einkommen abgestellt, was eine krasse Missachtung des Rückweisungsurteils darstelle (Urk. 1 S. 5 f. lit. b).

3.
3.1     Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens ist berechtigt. Entgegen den Ausführungen im Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 hat sich die Beschwerdegegnerin damit begnügt, wiederum vom Einkommen auszugehen, welches die Versicherte als Angestellte eines Spielsalons (im Jahr 1992) erzielt hat, und hat nicht geprüft, ob dieses Einkommen bereits infolge des Gesundheitsschadens vermindert war.
         Dies würde - wie beantragt - eine Rückweisung rechtfertigen. Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch, wie sich nachstehend zeigt, davon abgesehen werden.
3.2     Die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2000 ist nicht strittig und angesichts der entsprechenden Feststellungen im MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 8/25 S. 12 f. Ziff. 5.2) nicht zu beanstanden. Der Vorbehalt im Gutachten und in der Begründung zur Verfügung vom 26. August 2003, wonach sich die Arbeitsfähigkeit durch eine Entzugsbehandlung verbessern liesse, wofür der Versicherten sinngemäss eine Frist bis zu nächsten Rentenrevision gesetzt wurde (Urk. 8/8 S. 1 f.), hat mangels Fristablauf darauf keinen Einfluss.
3.3     Strittig ist, ob der Versicherten vom 1. April 1998 bis 29. Februar 2000 eine halbe oder eine ganze Rente zustand. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63,77 %, mithin einen Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 4 lit. s). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist es angezeigt, zuerst die Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens zu klären.
        
4.
4.1     Die Parteien gehen übereinstimmend und richtigerweise davon aus, dass das Wartejahr im Oktober 1996 abgelaufen und ein allfälliger Rentenanspruch in diesem Zeitpunkt entstanden war, dass jedoch infolge verspäteter Anmeldung eine Nachzahlung erst ab April 1998 erfolgen könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen Einkommen bezogen auf das Jahr 1998 zu ermitteln (vgl. BGE 128 V 174).
4.2     Die Versicherte war in den Jahren 1978 bis 1990 zusammen mit ihrem damaligen Partner im Gastgewerbe tätig und führte zeitweise zwei Restaurants. Nachdem ihr Partner tödlich verunfallt war, gab sie den Plan auf, einen kleineren Betrieb zu erwerben, arbeitete aushilfsweise im Büro und später zu 100 % in einem Spielsalon. Danach war sie zumeist arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Sie übernahm im Jahre 1995 einen Solariumbetrieb, was allerdings wirtschaftlich scheiterte (vgl. Urk. 8/4 S. 1 f. Ziff. 1a, Urk. 8/25 S. 2 Ziff. 1.1.2 und S. 11 Ziff. 4).
         Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/66) erzielte die Versicherte die folgenden Einkommen, inklusive Arbeitslosenentschädigung (1993, 1994, 1995):

JahrMonateFr.
19861-1245'600.--
19871-1245'600.--
19881-1252'900.--
19891-939'675.--
19901-1121'506.--
19912-1225'656.--
19921-1250'649.--
19931-1236'356.--
19941-1140'293.--
19951-922'344.--

4.3     Im MEDAS-Gutachten vom 23. September 2002 wurde unter anderem ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit werde durch Probleme des Bewegungsapparates und wesentlich durch psychische Faktoren eingeschränkt. Bis November 1999 habe die Einschränkung 50 % betragen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nicht genau festgelegt werden; sie dürfte bereits 1996 vorhanden gewesen sein (Urk. 8/25 S. 12 f. Ziff. 5.2).
         Anamnestisch wurde im MEDAS-Gutachten festgehalten, die Versicherte habe gemäss eigenen Angaben seit 1988 regelmässig Rückenschmerzen; Ende 1995 sei es zu einem schweren Ischias im rechten Bein und deswegen zu einer Operation im Dezember 1995 gekommen (Urk. 8/25 S. 3 Ziff. 1.1.4-5).
         Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch Depression und Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt; durch die Kombination der Depression mit der als invalidisierend zu wertenden Alkoholabhängigkeit bestehe die attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25 S. 9 unten). Anamnestisch wurde dazu ausgeführt, die Versicherte sei gemäss eigenen Angaben nach dem rasch aufeinanderfolgenden Tod des Sohnes und des langjährigen Lebenspartners 1991 in den Alkohol gestürzt (Urk. 8/25 S. 9 oben). Aus psychiatrischer Sicht habe eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch vor Dezember 1999 bestanden, die auf zirka 30 % zu schätzen sei (Urk. 8/25 S. 10 oben).
4.4     Bei der Auftragserteilung an die MEDAS wurde zur Umschreibung der gutachterlichen Fragestellung auf das Rückweisungsurteil vom 10. Januar 2002 verwiesen (Urk. 8/55/2 S. 3 Mitte). Im Aktenauszug des Gutachtens wurde das Urteil denn auch angeführt, allerdings nur mit dem speziellen Hinweis auf die Frage der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25 S. 5 Mitte). Bei der Würdigung der gutachterlichen Einschätzungen ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.
         Die Frage nach der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit der Versicherten wurde im Gutachten explizit aufgenommen und dahingehend beantwortet, dass bis November 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Die Frage, seit wann diese Beschränkung bestanden habe, wurde in dem Sinne teilweise beantwortet, dass sie bereits 1996 bestanden haben dürfte. Gestützt auf diese Einschätzung alleine lässt sich somit noch nicht entscheiden, ob das im Jahre 1992 als Spielsalonangestellte erzielte Einkommen von Fr. 50'649.-- noch dem vollen Leistungsvermögen der Versicherten entsprach oder ob ihr Leistungsvermögen bereits in diesem Zeitpunkt infolge des später invalidisierenden Gesundheitsschadens beeinträchtigt war.
         Gestützt auf die übrigen Angaben im Gutachten lässt sich die Frage - nicht mit letzter Sicherheit, aber im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - jedoch beantworten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass gemäss der zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten (Urk. 8/25 S. 12 f. Ziff. 5.2) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentlich durch psychische Faktoren, und darunter wiederum die Alkoholabhängigkeit, bewirkt wurde. Die entsprechende Einschränkung wurde aus psychiatrischer Sicht mit 30 % beziffert. Während die Rückenproblematik möglicherweise erst im Jahre 1995, in welchem eine Operation erforderlich wurde, ein massgebliches Ausmass angenommen hat, steht aufgrund der im Gutachten festgehaltenen Anamnese betreffend die Alkoholproblematik fest, dass diese im Jahr 1991 in ein kritisches Stadium getreten war. Damit manifestierte sich eine - wenn nicht gar die - wesentliche Ursache des später invalidisierenden Gesundheitsschaden bereits im Jahr 1991. Somit kann das im Jahr 1992 von der Versicherten erzielte Einkommen nicht mehr als Massstab für ihre Leistungsfähigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens - mithin zur Ermittlung des Valideneinkommens - herangezogen werden.
4.5     Es ist vielmehr auf das von der Versicherten effektiv vor Eintritt des Gesundheitsschadens letztmals erzielte Einkommen abzustellen, also das im Jahr 1988 erzielte Einkommen von Fr. 52'900.-- beziehungsweise von Januar bis September 1989 erzielte Einkommen von Fr. 39'675.--, was umgerechnet ebenfalls genau Fr. 52'900.-- im Jahr entspricht (Fr. 39'675.-- : 3 x 4).
         Der Nominallohnindex (1939 = 100; Frauen) war im Jahr 1989 auf einem Stand von 1'680 (Die Volkswirtschaft 8/1993 S. *14 Tab. B 4.2) und im Jahr 1998 auf dem Stand von 2'142 (Die Volkswirtschaft 8/2003 S. 91 Tab. B 10.3).
         Demgemäss entspricht das von der Versicherten im Jahr 1989 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 52'900.-- einem Einkommen von Fr. 67'448.-- im Jahr 1998 (Fr. 52'900.-- : 1'680 x 2'142).
         Das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Valideneinkommen im Jahr beträgt somit Fr. 67'448.--.
4.6     Vergleicht man das Valideneinkommen im Jahr 1998 von Fr. 67'448.-- mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 19’826.-- (vorstehend Erw. 2.2), so resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'622.--, was einem Invaliditätsgrad von 71 % entspricht. Dies gibt Anspruch auf eine ganze Rente.
         Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die Einwände der Beschwerdeführerin gegenüber dem MEDAS-Gutachten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5a = Verweis auf Urk. 8/46 S. 5 lit. b und Urk. 8/42 S. 1 ff. Ziff. I) einzugehen, da auch bei einer zurückhaltenderen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten kein höherer Rentenanspruch resultieren könnte.
         Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2003 bestätigten Verfügungen vom 26. August 2003 dahingehend abgeändert werden, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Die Beschwerdegegnerin ist somit - ausgehend vom praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) - zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. November 2003 dahingehend abgeändert, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Widmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).